← Deutschland

VG Berlin 12. Kammer 12 L 1478.09 Beschluss Zulassung zum Hochschulstudium im einstweiligen Rechtsschutzverfahren § 14 KapVO BE

Zulassung zum Hochschulstudium im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Orientierungssatz Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde. (Rn.50) Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,

  1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L 612.09 631.09 633.09 635.09 726.09 741.09 742.09 743.09 744.09 746.09 748.09 749.00 750.09 751.09 752.09 753.09 754.09 828.09 834.09 882.09 927.09 948.09 958.09 1000.09 1012.09 1025.09 1027.09 1037.09 1056.09 1137.09 1139.09 1161.09 1162.09 1216.09 1228.09 1231.09 1241.09 1242.09 1251.09 1262.09 1277.09 1291.09 1294.09 1302.09 1303.09 1304.09 1309.09 1310.09 1311.09 1312.09 1313.09 1314.09 1315.09 1316.09 1317.09 1318.09 1319.09 1322.09 1331.09 1337.09 1348.09 1349.09 1350.09 1361.09 1372.09 1374.09 1387.09 1389.09 1409.09 1411.09 1413.09 1414.09 1424.09 1427.09 1443.09 1478.09 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung eines gewählten studentischen Mitgliedes des Fakultätsrates der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten,
  2. den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2009/10 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 2 Soweit der Antrag auf eine vorläufige Zulassung im 3., hilfsweise im
  3. Fachsemester gerichtet ist, ist er unbegründet. Randnummer 3 Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass er Studienleistungen in einem Umfang erbracht hat, die seine Einstufung in das
  4. oder
  5. Fachsemester rechtfertigen. Randnummer 4 Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom
  6. Mai 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Mai 2007 (GVBl. S. 198) ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Einen entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters „Mikroskopische Anatomie“, „Praktikum der Medizinischen Terminologie, Biologie“ und „technische Propädeutik“ nicht absolviert seien, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er kann auch keine Rechte auf Zulassung ins
  8. Fachsemester aus dem Schreiben der Regierung von Oberbayern vom
  9. September 2008 herleiten. Denn dieses stellt dem Antragsteller die Anrechnung von einem Semester lediglich in Aussicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schreiben keinen Anspruch auf eine solche Semestereinstufung begründet. Randnummer 5 Da der Antragstellerin sowohl in seinem außerkapazitären Antrag gegenüber der Antragsgegnerin als auch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hilfsweise die Zulassung zum
  10. Fachsemester beantragt hat, ist er an der Vergabe freier Studienplätze für das
  11. Fachsemester zu beteiligen. Es ist insoweit zunächst rechtlich nicht von Bedeutung, dass die Zulassung zum
  12. Fachsemester lediglich im Rahmen eines Hilfsantrags begehrt wird (zur Zulässigkeit der hilfsweisen Beantragung der Zulassung zu einem niedrigeren Semester bei Bewerbungen von Quereinsteigern vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom
  13. März 2009 – 5 NC 89.08 -, Juris Rdn. 76). Der Hilfsantrag, der nach Ablehnung des Hauptantrags zu bescheiden ist, steht einem auf dasselbe Begehren zielenden Hauptantrag prozessual nicht nach (vgl. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Losverfahren erfolgreiche Hilfsanträge: VG Hannover, Beschluss vom
  14. Januar 2009 – 8 C 3704/08 -, Juris Rdn.41 und VG Göttingen, Beschluss vom
  15. Dezember 2005 – 8 C 793/05 -, Juris Rdn.128). Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch, hilfsweise zum
  16. Fachsemester zugelassen zu werden, tritt auch materiell nicht hinter die Ansprüche der Studienbewerber zurück, die mit ihrem Hauptantrag dieses Begehren verfolgen. Denn ungeachtet des von ihm begonnenen, aber nicht abgeschlossen Studiums der Humanmedizin kann er sich ebenso wie die übrigen Antragsteller auf das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht berufen. Es ist insoweit unbeachtlich, dass der Antragsteller aufgrund einer möglichen Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen mutmaßlich nicht alle Lehrveranstaltungen des
  17. Semesters belegen wird (vgl. insoweit - allerdings zu einer anderen Konkurrenzkonstellation zwischen Studienortwechslern , die mit ihrem jeweiligen Hauptantrag in unterschiedlichen Fachsemestern ihr Studium fortsetzen wollen - VG Berlin, Beschluss vom
  18. Dezember 2009 - 3 L 595.09 u.a. -, Beschlussabdruck S. 20 f.). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen selbst dargelegt, dass der Antragsteller Lehrveranstaltungen im
  19. Fachsemester belegen muss, so dass er tatsächlich Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen wird. Von einer Wiederholung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen kann daher keine Rede sein. Dass der Antragsteller möglicherweise nur partiell Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen und damit gegebenenfalls die vorhandene Ausbildungskapazität nicht im selben Umfang wie ein Studienanfänger nutzen wird, mag im Einzelfall zu einer nicht optimalen Ausnutzung des Kapazitätserschöpfungsgebots, dem allein die Antragsgegnerin verpflichtet ist, führen, kann indes nicht das verfassungsrechtliche Teilhaberecht des Antragstellers im Vergleich zu den übrigen Studienplatzbewerbern schmälern. Denn das aus dem Teilhaberecht folgende Kapazitätserschöpfungsgebot kann nicht als Begründung für die Einschränkung des Teilhaberechts dienen (anders in der Tendenz VG Berlin, Beschluss vom
  20. Dezember 2009, a.a.O.). Randnummer 6 Der danach zu berücksichtigende Hilfsantrag hat teilweise Erfolg. Randnummer 7 Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass über die für das Wintersemester 2009/10 von der Antragsgegnerin vergebenen 44 Studienplätze hinaus ein weiterer freier Studienplatz vorhanden ist. Randnummer 8 Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom
  21. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom
  22. Februar 2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom
  23. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom
  24. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die
  25. Änderungsverordnung vom
  26. März 2004 (GVBl. S. 119). Randnummer 9 Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages
  27. September 2009 eine Jahresaufnahmekapazität von 90 Studienplätzen, die gleichmäßig zu je 45 Studienplätze auf das Wintersemester 2009/10 und Sommersemester 2010 verteilt werden. Randnummer 10 Diese Berechnung ist im Ergebnis zutreffend. Sie weist lediglich im Detail Fehler auf, die jedoch nicht zu einem weiteren freien Studienplatz führen. Da die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigenen Berechnung nur 44 Studienanfänger zugelassen hat, ist der freie Studienplatz unter den Antragstellern und Antragstellerinnen zu verlosen. Randnummer 11 Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Dieser Stellenplan ist im Vergleich zu den Vorsemestern unverändert. Randnummer 12 Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom
  28. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  29. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO). Randnummer 13 Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils dargestellten Lehrdeputat auszugehen: Randnummer 14 Abteilung 1 „Zahnärztliche Prothetik“: Randnummer 15 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistenten 3 4 12 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 21 113 Randnummer 16 Ausweislich des vorgelegten Stellenplans wird die (ehemalige) C1-Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten (Stellen- Nr. 03014003, Stellen-Nr. alt: 40006244, ehemals besetzt mit B. undT.) als Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Stellen Nr. 03019003) geführt. Die Antragsgegnerin hat trotz der Hinweise der Kammer in den die Vorsemester betreffenden Beschlüsse nicht dargelegt, ob insoweit eine wirksame Stellenumwandlung erfolgt ist. Mit dem zum Sommersemester 2008 eingereichten Beschluss der Fakultätsleitung vom
  30. März 2008 zum Stellenplan für die Zahnmedizin wurde die Stelle noch als C1-Stelle geführt. Letztlich muss dieser Frage nicht nachgegangen werden, da die (faktische) Stellenänderung kapazitätsneutral ist. Randnummer 17 Die seitens der Antragsgegnerin geltend gemachte Deputatsverminderung im Umfang von 2 LVS für Prof. F. für Studienfachberatung ( § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO ) ist nicht zu berücksichtigen, weil es an der erforderlichen Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch die Dienstbehörde bzw. Personalstelle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO ) fehlt. Die Anerkennung der Deputatsverminderung in den Vorsemestern beruhte auf einer bis zum
  31. September 2009 befristeten Entscheidung der Dekanin. Eine aktuelle Ermäßigungsentscheidung hat die Antragsgegnerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt. Randnummer 18 Abteilung 2 „Kieferorthopädie“ Randnummer 19 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 2 9 18 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 4 8 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) 1 0 0 Summe 6 30 Randnummer 20 Im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Wintersemester 2008/09, Beschlüsse der Kammer vom
  32. Dezember 2008 - VG 12 A 534.08 u.a - und Sommersemester 2009, Beschlüsse der Kammer vom
  33. Mai 2009 – VG 12 A 82.09 u.a. -) gibt es in der Abteilung keine kapazitätsrechtlich relevanten Veränderungen. Randnummer 21 Abteilung 3 „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“: Randnummer 22 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 2 9 18 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 11 4 44 Summe 17 90 e Kammer bereits in den das Wintersemester 2008/09 betreffenden Beschlüssen vom
  34. Dezember 2008, a.a.O., entschieden hat, ist hinsichtlich des Inhabers der Stelle Nr. 03038038 (K.) bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass er im Umfang des Deputats eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters lehrt. Die Antragsgegnerin ist dieser Ansicht gefolgt und setzt dementsprechend in ihrer Kapazitätsberechnung ein Deputat von 8 LVS an. Randnummer 24 Abteilung 4 „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“: Randnummer 25 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Akademischer Oberrat 1 16 16 Summe 3 29 Randnummer 26 Die Stellenausstattung und das Lehrdeputat der Abteilung sind im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum unverändert. Randnummer 27 Abteilung 5 „Strukturbiologie“: Randnummer 28 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Summe 3 21 Randnummer 29 Sowohl die Stellenausstattung als auch das Lehrdeputat der Abteilung entsprechen dem vorhergehenden Berechnungszeitraum. Randnummer 30 Abteilung 6 „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“: Randnummer 31 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputats verminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 5 4 20 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) 1 0 0 Summe 9 39 Randnummer 32 Die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof.... (Stellen-Nr. 03061056) mit Schreiben der Dekanin vom
  35. September 2008 um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO um 2 LVS gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne zur Deputatsermäßigung für den Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  36. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). Randnummer 33 Arbeitsbereich 7 „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“: Randnummer 34 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Wissenschaftl. Assistenten 1 4 4 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ) 2 0 0 Summe 7 33 Randnummer 35 Die Stellenausstattung und das Lehrdeputat der Abteilung sind im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum unverändert. Randnummer 36 Arbeitsbereich 8 „Kinderzahnmedizin“: Randnummer 37 Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Akademischer Oberrat 1 16 16 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 1 4 4 Summe 3 28 Randnummer 38 Die Antragsgegnerin setzt nunmehr entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom
  37. Dezember 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Inhabers der Stelle Nr. 03088065 (K.) ein Lehrdeputat eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in Höhe von 8 LVS ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO ) und hinsichtlich der Stelle eines Akademischen Oberrats (Stelle Nr. 03086064, Stelleninhaber: F.) entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO eine Lehrverpflichtung von 16 LVS an. Randnummer 39 Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 65 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 4 Krankenversorgungsstellen zur Verfügung. Randnummer 40 Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 383 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (383: 65 =) 5,8923 LVS. Randnummer 41 Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung des Personalbedarfs vorangehenden Jahres ( § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO ), hier also nach den Daten des Kalenderjahres
  38. Randnummer 42 Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt. Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ist von einem Durchschnittswert von 17 tagesbelegter Betten auszugehen, so dass sich der Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (17 : 7,2 =) 2,36 Stellen beläuft. Randnummer 43 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. Randnummer 44 Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 2,36 Stellen für die stationäre Krankenversorgung – auf (65 - 2,36 =) 62,64 Stellen zuzüglich der von der Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 4 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (66,64 x 0,3 =) 19,99 Stellen. Randnummer 45 Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in Höhe von (2,36 + 19,99 =) 22,35 Stellen. Nach Abzug der 4 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein Restbedarf von (22,35 - 4 =) 18,35 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten. Randnummer 46 Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (65 - 18,35 =) 46,65 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatsstunden in Höhe von (46,65 x 5,8923 =) 274,88 LVS. Randnummer 47 Dieses Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (
  39. September 2009/letzter Tag des Sommersemesters 2009) vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2008/09 und Sommersemester 2008) wie in den vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehrstunden sind im genannten Referenzzeitraum sind nicht erbracht worden. Randnummer 48 Das Lehrangebot der Lehreinheit in Höhe von 274,88 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit 0,75 LVS errechneten Dienstleistungsbedarf zu verringern. Randnummer 49 Anhand des bereinigten Lehrangebots von danach (274,88 - 0,75 =) 274,13 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von unverändert 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von (548,26 : 6,0734 =) 90,27, abgerundet 90 Studienplätzen, so dass bei anteiliger Vergabe im Winter- und Sommersemester jeweils 45 Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 50 Die Studienanfängerzahl ist nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen. Eine solche Erhöhung ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO nur dann angezeigt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt. Zweck des Schwundausgleiches ist es, Lehrangebot, das wegen der genannten Umstände in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aber nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom
  40. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 - und vom
  41. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 – sowie OVG Berlin-Brandenburg vom
  42. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). So liegen die Dinge hier. Der in der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin ausgewiesene Bestand von 480 – nicht beurlaubten - Studierenden im
  43. bis
  44. Fachsemester übersteigt unter Addition der errechneten 45 Plätze für Studienanfänger mit insgesamt 525 die für die Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität von (45 x 10 =) 450 Studierenden deutlich Randnummer 51 Da an der Antragsgegnerin 44 nicht beurlaubte Erstsemesterstudierende immatrikuliert sind, ist ein Erstsemesterstudienplatz unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  45. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000981780

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.