m Leitsatz vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2009 - 18 B 1661/08 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.11.2009 - 3 B 174/08 -; VGH München, Beschluss vom 28.09.2009 - 19 CS 09.1610 -. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums. Randnummer 2 Nachdem sie
vor erfolglos ein Asylverfahren im Bundesgebiet betrieben hatte, heiratete die Klägerin im Juni 2000 vor der vietnamesischen Botschaft in Bonn den aus Vietnam stammenden Herrn H., der kurz darauf die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Im Juni 2001 erteilte die seinerzeit
ständige Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg der Klägerin, deren Aufenthalt
letzt bis
m 18. Mai 2001 geduldet worden war, eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt,
letzt am 18. Juni 2004 bis
m 6. März 2006 verlängert wurde. In den Verlängerungsbescheiden findet sich jeweils ein durch Fettdruck hervorgehobener Hinweis, die Klägerin möge daran denken, für die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig beim Ausländerbüro einen Termin
vereinbaren. Randnummer 3 Die Ehe wurde auf Antrag des Ehemannes mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom
deren Begründung hat sie ausgeführt, sie habe mit ihrem Ehemann etwa vier Jahre
sammengelebt. Den Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis während des Vietnamaufenthalts habe sie übersehen, aber bereits drei Tage später die Verlängerung beantragt; diese geringfügige Verspätung sei unschädlich. Randnummer 6 Die Beklagte hat auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sowie auf § 71 Abs. 1 AufenthG hingewiesen und geltend gemacht, für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ungeachtet des Auslandsaufenthaltes der Klägerin nicht
ständig
sein. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG seien angesichts der Trennung der Eheleute und des anhängigen Scheidungsverfahrens nicht erfüllt. Eine Verlängerung der bis
m 6. März 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht, weil dieser Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen sei.
Unrecht meine die Klägerin, sie könne sich angesichts der geringfügigen Überschreitung auf den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG berufen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei nicht beizutreten. Mangels Fortbestandes der im Juni 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis könne die Klägerin auch kein Visum
m Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Zwar sei sie bis
r spätestens im Jahre 2005 erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz der erforderlichen ehebedingten Aufenthaltserlaubnis gewesen, doch sei deren Verlängerung infolge ihres Erlöschens am 6. März 2006 begrifflich nicht mehr möglich. Dass und aus welchen Gründen sie die Verlängerung unverschuldet nicht habe rechtzeitig beantragen können, habe die Klägerin auch auf einen gerichtlichen Hinweis nicht geltend geschweige denn glaubhaft gemacht. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht
gelassene Berufung eingelegt.
r Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - sieht sie sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass eine verspätete Antragstellung nicht schädlich sei. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter
gegen gewesen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist der Antrag
entnehmen, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2008
ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Generalkonsulats in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 22. August 2006
verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines Visums
erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 13 Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe
treffend erkannt, dass in den Fällen einer verspäteten Antragstellung vom Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG her kein Anknüpfungspunkt für eine Fortbestandsfiktion gegeben sei. Randnummer 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Auch nach seiner Auffassung ist eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG nicht eingetreten. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der von der Beklagten vorgelegte Visumvorgang, die die Klägerin betreffende Ausländerakte des Beigeladenen sowie die Akten des Amtsgerichts Oldenburg
den Geschäftsnummern 52 F 3396/04 (S) und 52 F 3200/06 (S) haben vorgelegen und sind
m Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die
lässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage
Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Visums nicht
. Vielmehr ist dieser bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, so dass der Ablehnungsbescheid des Deutschen Generalkonsulats in Ho-Chi-Minh-Stadt vom
ständig. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 2 AufenthG. Danach sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen für Visaangelegenheiten
ständig; hierunter fällt ohne weiteres auch das Visumbegehren der Klägerin. Dass die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch auf Erteilung des Visums materiellrechtlich aus der Verlängerung einer ihr im Bundesgebiet von der
ständigen Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis herleitet, ist unerheblich. Für die Einreise in das Bundesgebiet bedarf sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels. Von diesem Erfordernis ist sie nicht befreit. Vietnam wird auf der Liste der Staatsangehörigen der Drittländer, die beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, aufgeführt (vgl. Art. 1 der Verordnung [EG] Nr. 539/ 2001 des Rates
r Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind) und die Bestimmungen über die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels in §§ 15 bis 30 AufenthV erfassen den Fall der Klägerin nicht.Da die Klägerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nachdem die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis am 6. März 2006 abgelaufen ist, und sie erkennbar einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, benötigt sie für die Wiedereinreise ein nationales Visum. Dessen Erteilung richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassenserlaubnis und die Erlaubnis
m Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung, wenn es um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Randnummer 19 Soweit daneben eine
ständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen be-standen hat, schließt diese die durch den Auslandsaufenthalt der Klägerin eröffnete
ständigkeit des Deutschen Generalkonsulats nicht aus. Läuft die Geltungsdauer des einem Ausländer durch die
ständige Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels während eines Auslandsaufenthaltes ab - etwa wegen nicht vorhergesehener Verzögerung der Rückkehr oder weil der bevorstehende Ablauf vor der nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht bedacht worden war - so kann sich der Betreffende mit seinem Verlängerungsbegehren an die örtliche Deutsche Auslandsvertretung wenden. Es spricht nichts dafür, ihm in einem solchen Fall die kurzzeitige Rückreise ins Bundesgebiet
zumuten. Eine Antragstellung bei der
ständigen Ausländerbehörde vom Ausland aus ist in den genannten Fällen untunlich. Allein schon im Hinblick darauf, dass der Aufenthaltstitel regelmäßig durch Stempeleindruck oder durch ein Klebeetikett im Pass des Ausländers erteilt wird (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Rz. 2
G), der Ausländer also seinen Pass nach Deutschland schicken müsste, kann ihm ein solches Vorgehen wegen des damit verbundenen Verlustrisikos und der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des Passes nicht
gemutet werden. Abgesehen davon ist nicht selten
r Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine Befragung des Ausländers erforderlich. Randnummer 20 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf (weitere) Verlängerung der ihr
letzt am 18. Juni 2004 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht
. Randnummer 21
G; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand April 2009, Rz. 43 [Seite 28.3]
G; gegen die Verlängerbarkeit nach Ablauf der Geltungsdauer auch Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: April 2008, Rz. 16
G; Renner, Ausländerrecht, a.a.O., Rzn. 11
, 18
G; Zeitler in HTK-AuslR, Stand Dezember 2009, Anm. 5
G; im Grundsatz ebenso Nr. 8.1.4 i.V.m. mit Nr. 81.4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
m Aufenthaltsgesetz [AVwV-AufenthG] vom
ihren Gunsten an, dass sie im Januar 2006 aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund nach Vietnam gereist ist, sodass nicht schon die damit verbundene Ausreise aus dem Bundesgebiet
m Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG); hierfür spricht, dass sich die Klägerin nach Auskunft des Generalkonsulats in Ho-Chi-Minh-Stadt gegenüber der Beigeladenen jedes Jahr - wenn auch nur für jeweils ca. 4 Wochen - in Vietnam aufgehalten hat. Gleichwohl war im Zeitpunkt der Visumbeantragung die auf den
. Die von ihr
r Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - betrifft ausweislich der derzeit nur vorliegenden Presseerklärung einen anderen Fall, nämlich die Berechnung von Voraufenthaltszeiten im Rahmen von § 26 Abs. 4 AufenthG und die Frage, ob eine „Bagatellunterbrechung“ von vier Tagen durch Anwendung des § 85 AufenthG überbrückt werden könne; darum geht es vorliegend nicht. Randnummer 24 c) Die bereits vor Antragstellung abgelaufene Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht ausnahmsweise deshalb einer Verlängerung
gänglich, weil der bei dem Generalkonsulat in Ho-Chi-Minh-Stadt gestellte Antrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hätte. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis
r Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Randnummer 25 Dabei mag offenbleiben, ob die Antragstellung im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung überhaupt geeignet ist, eine Fiktionswirkung auszulösen. Grundsätzlich besteht der Zweck des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG darin, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bis
r Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag
legalisieren bzw. - im Falle der Duldungsfiktion -
sichern, und setzt damit den Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (Beschluss des Senats vom 22. Juni 2009 - OVG 3 N 19.09 -). Denn die Entscheidung der Ausländerbehörde - mit der, wie sich aus § 71 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ergibt, die inländische Stelle gemeint ist - über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und die Fiktionswirkung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Befindet sich der Ausländer hingegen nicht im Bundesgebiet, so bedarf es hinsichtlich seiner Ausreisepflicht (aus dem Bundesgebiet) keiner Regelung. Allerdings geht die Fortgeltungsfiktion hierüber hinaus und ermöglicht etwa den Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand April 2009, Rz. 53 f.
); mit dem - fiktiv - fortbestehenden bisherigen Aufenthaltstitel dürfte auch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei einer Wiedereinreise Genüge getan sein. Randnummer 26 Dem muss jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles nicht näher nachgegangen werden. Denn die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG tritt im Falle eines verspäteten Verlängerungsantrags nicht ein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Wirkung und Behandlung verspäteter Verlängerungsanträge heftig umstritten ist (vgl. insoweit nur Albrecht in Storr u.a.,
wanderungsrecht, 2. Auflage 2008, Rzn. 17 ff.
G; Funke-Kaiser, a.a.O., Rz. 43; für die Fiktionswirkung jeglichen Antrags auf Erteilung eines anderen oder Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels: Hofmann in HK-AuslR, 2008, Rzn. 33 ff.
G), und dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung
nehmend die Auffassung vertreten wird, ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag löse die Fortgeltungsfiktion aus, wenn ein innerer
sammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag bestehe (OVG Münster, Beschluss vom
Rechtsunsicherheit führenden Auffassung folgt der Senat nicht. Ihr ist zwar
zugeben, dass die Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 4 AufenthG ein solches Verständnis jedenfalls nicht ausschließt. Ursprünglich war nämlich im Gesetzentwurf der Bundesregierung
einem
wanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003) als Satz 2 des § 81 Abs. 4 AufenthG folgende Bestimmung vorgesehen: “Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis
r Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt“. Seine heutige Fassung erhielt § 81 Abs. 4 AufenthG im Vermittlungsverfahren (vgl. GK-AufenthG, Stand November 2007, Gesetzesmaterialien und -begründung
), ohne dass die dafür maßgebenden Gründe, soweit ersichtlich, in öffentlich
gänglicher Weise dokumentiert wären. Dies ließ die Berücksichtigung verspäteter Anträge im Rahmen des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Gesetzgeber hat aber anlässlich der mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom
kommen, der Boden entzogen (so auch Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2008, Rz. 1329; Funke/Kaiser, a.a.O., Rzn. 46.1 ff). Daran vermag auch der verbleibende Wertungswiderspruch
G nichts
ändern. Es erscheint zwar nicht von vornherein einleuchtend, dass ein nach gegebenenfalls langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt verspätet gestellter Antrag dem Betreffenden nicht die Möglichkeit eröffnen soll, bis
r Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet verbleiben
können, während ein nach Ablauf eines rechtmäßigen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gestellter Antrag wenigstens
einer Duldungsfiktion führt.
r Beseitigung dieses Wertungswiderspruchs ist jedoch allein der Gesetzgeber berufen. Eine analoge Anwendung von § 81 Abs. 3 Satz 2 oder von § 81 Abs. 4 AufenthG auf die in Rede stehenden Fälle einer verspäteten Antragstellung scheidet schon mangels einer planwidrigen Lücke aus. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber das Problem, wie diese Fälle hinsichtlich des Eintritts einer Fiktionswirkung
behandeln sind, bekannt ist. Gleichwohl hat er die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgten Gesetzesänderungen, insbesondere das Richtlinienumsetzungsgesetz nicht
m Anlass genommen, eine ausdrückliche Regelung
treffen, sondern - wie gezeigt - deutlich gemacht, dass die Fortbestandsfiktion bei verspäteten Anträgen nicht eintritt. Hiervon abgesehen verdeutlicht auch die, wie dargelegt, hier nicht unmittelbar einschlägige Vorschrift des § 85 AufenthG, dass der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen trifft, um Härten Rechnung
tragen, die sich aus einem verspäteten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben (vgl. dazu BT-Drs. 15/420, S. 97). Randnummer 27 d) Der Ausschluss der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf seiner Geltungsdauer führt nicht
unbilligen Konsequenzen. Die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags liegt im eigenen Interesse des Ausländers und stellt, ebenso wie die in der Regel seiner freien Entscheidung überantwortete Antragstellung (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eine ihn treffende Obliegenheit dar (so auch Albrecht in Storr u.a.,
wanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rz. 17
G). Damit sind keine unzumutbaren Anforderungen an den Betreffenden verbunden; ohnehin sollte sich ihm die rechtzeitige Antragstellung
r Vermeidung eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts aufdrängen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit ist nicht
erkennen, weil dem bisherigen Aufenthaltstitel die Geltungsdauer eindeutig entnommen werden kann. Dies gilt im Falle der Klägerin umso mehr, als sie von der seinerzeit
ständigen Ausländerbehörde der Stadt Oldenburg ausdrücklich in den Verlängerungsbescheiden darauf hingewiesen worden ist, an eine rechtzeitige Terminvereinbarung sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
denken. Randnummer 28 Da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich das weitere Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Aufenthaltstitel voraussetzt, wird ein verspäteter Verlängerungsantrag vielfach ohne weiteres
einer Neuerteilung des Aufenthaltstitels führen, etwa wenn die eheliche Lebensgemeinschaft, wegen der der bisherige Aufenthaltstitel erteilt worden war, nach wie vor besteht. Aus der verspäteten Antragstellung folgende Unterbrechungen im rechtmäßigen Aufenthalt können, sofern es bei späteren Entscheidungen darauf ankommt, nach § 85 AufenthG außer Betracht gelassen werden. Sollte der Ausländer schutzwürdige Bindungen an die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in einem Umfang entwickelt haben, die eine Aufenthaltsbeendigung als mit Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar erscheinen ließen, kommt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Randnummer 29 Demgegenüber besteht kein gewichtiger Grund, den in eigenen Angelegenheiten unsorgfältig handelnden Ausländer vor den Folgen dieser Nachlässigkeit
schützen (so aber Nr. 81.4.2.3 AVwV-AufenthG). Soweit gleichwohl
r Vermeidung der damit verbundenen Konsequenzen, wie vorstehend erwähnt, eine verspätete Antragstellung unter der Voraussetzung eines inneren, insbesondere engen zeitlichen
sammenhanges für unschädlich gehalten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies
erheblicher Rechtsunsicherheit führt, weil mangels gesetzlicher Vorgaben unklar ist, wann ein solcher
sammenhang noch angenommen werden kann (nach Auffassung des VGH München und des OVG Bautzen, jew. a.a.O.: bis
eine Woche nach Ablauf der Geltungsdauer der
verlängernden Aufenthaltserlaubnis; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 - InfAuslR 2005, 467: 11 Tage noch ausreichend), und jegliche damit einhergehende richterrechtliche Abgrenzung nicht überzeugend erklären kann, warum eine aus Nachlässigkeit auch diese zeitliche Grenze wiederum nur geringfügig überschreitende Verspätung
allen daraus folgenden Konsequenzen soll führen dürfen. Insoweit ist die Situation der einer Stichtagsregelung vergleichbar, deren Anwendung regelmäßig
r Folge hat, dass derjenige, der den Stichtag nicht eingehalten hat, von den damit verbundenen Vergünstigungen ausgeschlossen ist; die damit einhergehende Härte im Einzelfall führt jedoch nicht
r Unzulässigkeit des Stichtagerfordernisses (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. September 2002 - 3 B 2/02 -, juris, Rz. 3 m.w.N.). Randnummer 30 e) Ob - was allerdings naheliegt - einem Ausländer im Einzelfall die verspätete Stellung des Verlängerungsantrages nicht als Verletzung seiner Obliegenheitspflicht entgegengehalten werden darf, wenn er an der rechtzeitigen Antragstellung unverschuldet verhindert gewesen ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner näheren Betrachtung. Denn die Klägerin hat, auch nachdem das Verwaltungsgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass die Überschreitung der „Ablauffrist“ der Aufenthaltserlaubnis von ihr
vertreten sein dürfte und sie
ergänzendem Vortrag aufgefordert hatte, keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht, die den Schluss rechtfertigen könnten, sie sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, das Visum noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
beantragen. Dagegen spricht schon ihre lapidare Mitteilung, den Ablauf (der Geltungsdauer) der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis „über-sehen“
haben. Randnummer 31 f) Hiernach kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des § 31 AufenthG erfüllt wären, insbesondere, ob die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihres früheren Ehemannes mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Insoweit konnte der Senat auch davon absehen, den
r weiteren Klärung dieser Frage als Zeugen geladenen, aber entschuldigt nicht erschienenen früheren Ehemann der Klägerin in einem späteren Termin
hören. Randnummer 32 3. Andere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidungen
r vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 34 Die Revision ist
zulassen, weil den Fragen, ob ein Aufenthaltstitel auf einen nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellten Antrag verlängert werden kann und ob ein solcher verspäteter Antrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslöst, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.