Leistungen der Grundsicherung für Ausländer Orientierungssatz
2 SGB 2 nur erlaubt werden, wenn für ihn, orientiert am Maßstab des Arbeitsgenehmigungsrechts, eine konkrete Aussicht auf eine solche Erlaubnis besteht. (Rn.40) 3. Ein lettischer Staatsangehöriger ist nicht uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt. Er bedarf für eine Beschäftigung einer Genehmigung der Agentur für Arbeit. Diese kann erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung
Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. (Rn.41)
570 €/monatlich
dem Antragsgegner übernommen werde. Randnummer 3 Der Antragsteller ist seit Dezember 2006 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift in seiner 46 m² großen 2 - Raum - Eigentumswohnung in Berlin gemeldet, die er zuvor im Wege der Zwangsversteigerung mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. April 2006 für 22.000 € ersteigert hatte. Bei der Antragstellung gab er zudem an,
März 2006 bis zum
25 Stunden für eine monatliche Grundvergütung in Höhe
1200 € zu verrichten. Randnummer 4
November 2007 bis Dezember 2007 ging der Kläger nach eigenen Angaben einer Beschäftigung in Dänemark nach; seit Januar 2008 halte er sich wieder in Berlin auf, wo er
seinen Ersparnissen gelebt habe. Ausweislich einer Gewerbe-Anmeldung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg
Berlin vom
Kühlanlagen angemeldet, dieses Gewerbe ausweislich der Gewerbe-Ummeldung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf
Berlin vom
seinen Ersparnissen und kleineren „Zufälligkeitsarbeitsgelegenheiten“ gelebt. Am 13. März 2009 habe er eine Gewerbe- Ummeldung vorgenommen, sei bisher jedoch „gänzlich ohne Aufträge“ geblieben und habe auch keine Ersparnisse mehr. Es sei zu vermuten, dass der Antragsgegner eine Leistung wegen der hohen Krankenversicherungsbeiträge nicht gewähren werde. Er habe das grundsätzliche Recht, sich in Deutschland auch ohne besondere Genehmigung der Ausländerbehörden aufzuhalten. Bleibeberechtigt und leistungsberechtigt seien unverschuldet Arbeitslose nach einem Jahr Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Selbstständige seien unter denselben Umständen leistungsberechtigt, an die Stelle der unverschuldeten Arbeitslosigkeit trete die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die der Unionsbürger nicht zu verantworten habe (§ 7 Abs. ein S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Freizügigkeit Gesetz/EU). Der Anspruch auf Sozialleistungen dürfe europarechtlich nur beschränkt werden, wenn ein Aufenthaltsrecht für die ersten 3 Monate ohne weiteren Aufenthaltsgrund bestehe oder gegebenenfalls allein zum Zwecke der Arbeitsuche. Angehörige der neuen EU-Länder, die über bereits mindestens 12 Monate eine Arbeitserlaubnis besaßen (§ 12a Abs. 1 ArGV), oder ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige besitzen (§ 12a Abs. 2 ArGV bzw. § 29 Abs. 5 AufenthG analog), oder sich bereits mindestens 3 Jahre legal hier aufhalten (§ 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung), oder hier ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, könnten
der Arbeitsagentur eine „Arbeitsberechtigung EU“ beanspruchen. Er habe ein Aufenthaltsrecht als Selbstständiger und könne nicht mehr wegen eines Aufenthaltsrechts allein zur Arbeitsuche vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen werden. Aus dem Umstand, dass er sich
November 2007 bis einschließlich Dezember 2007 in Dänemark als selbständiger Nachtzusteller der Post aufgehalten habe, ergebe sich keine andere Beurteilung, weil er als EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt sei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 16. September 2009 hat der Antragsgegner die Gewährung
Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II abgelehnt. Der Antragsteller sei
Leistungen ausgeschlossen, weil er lediglich ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland habe. Hiergegen hat der Antragsteller am
2 SGB II sei. Er sei als lettischer Staatsbürger nicht uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt und bedürfe für die Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt einer Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Eine solche Genehmigung sei bisher weder beantragt noch erteilt worden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung/EU genüge ohne realistische und aktuelle Chance auf Erteilung einer solchen Genehmigung nicht. Es sei jedoch derzeit nicht absehbar, ob eine solche Erlaubnis erteilt werden könne. Der Antragsteller sei auch nicht als Selbständiger anzusehen und eine Freizügigkeitsberechtigung ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU. Denn es sei nicht einmal davon auszugehen, dass der Antragsteller bei der R GmbH eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe; es sei vielmehr
einer Scheinselbständigkeit auszugehen. Schließlich bestehe auch ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am
dem Antragsteller begehrten Zeiträume vom 25. Mai 2009 bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit
für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Vorliegend trägt der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom
1 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II). Randnummer 24 Nach diesen Regelungen ist der begehrte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 25 Ein Leistungsanspruch besteht nach § 7 SGB II insbesondere nur dann, wenn eine Leistung nicht nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Vorliegend ist bereits das Fehlen des Leistungsausschlusses nicht überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 26 Entgegen der Behauptungen des Antragstellers spricht schon vieles für die Richtigkeit der Annahme, dass der Antragsteller weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig im nennenswerten Umfang selbständig tätig war und hieraus ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Nach Auskunft der Rechtsnachfolgerin der R GmbH vom 20. Mai 2009 wurde der Antragsteller dort auf Grundlage eines (Werk- und) Dienst vertrages „beschäftigt“. Für ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis sprechen auch entscheidend die vertraglichen Regelungen, wonach der Antragsteller verpflichtet war, für eine monatliche Vergütung in Höhe
1200 €/netto zuzüglich tariflichen Stundenlohn wöchentlich 25 Stunden in den Filialen der R GmbH Installations- und Wartungsarbeiten zu erbringen. Dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes auch weitere kleine Aufträge ausgeführt hat, steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der R GmbH nicht entgegen. Randnummer 27 Auch gegenwärtig ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben nach der erfolgten Gewerbe-Ummeldung „gänzlich ohne Aufträge“. Allein die Gewerbeanmeldung kann ohne die Ausübung entsprechender Tätigkeiten die Annahme einer Selbstständigkeit aber nicht begründen. Dass der Antragsteller im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit seit der Gewerbe- Ummeldung überhaupt Aktivitäten entfaltet hat, ist
ihm weder vorgetragen, noch für den Senat ersichtlich. Randnummer 28 Insgesamt kann daher nicht
einer Glaubhaftmachung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch den Antragsteller ausgegangen werden. Scheidet eine solche aus, könnte der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht jedoch allenfalls aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, sodass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfüllt ist. Randnummer 29 Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist zwar umstritten (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hailbronner, Ansprüche nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf gleichen Zugang zu sozialen Leistungen, ZFSH/SGB 2009, 195, 200), vorliegend aber nicht entscheidungserheblich und kann somit dahingestellt bleiben. Randnummer 30 Denn davon abgesehen steht dem geltend gemachten Anspruch auch die Regelung des § 8 Abs. 2 SGB II entgegen. Nach dieser Regelung ist die Erwerbsfähigkeit bei Ausländern nicht nur durch das gesundheitliche Können, sondern auch das rechtliche Dürfen (§ 8 Abs. 2 SGB II) bestimmt. Randnummer 31 Nach § 8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbsfähig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 S. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht daher eine Erwerbsfähigkeit i.S. des SGB II nicht bereits dann, wenn der Hilfebedürftige gesundheitlich in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) und eine selbständige Tätigkeit ausüben kann. Nach der Definition des § 8 Abs. 2 SGB II besteht eine Erwerbsfähigkeit bei einem Ausländer vielmehr erst dann, wenn er einer Beschäftigung im Sinne der Regelung nachgehen kann. Dass mit einer Beschäftigung im § 8 Abs. 2 SGB II nicht eine selbständige Tätigkeit gemeint ist, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Dort wird bei der Definition der Erwerbstätigkeit ausdrücklich zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung i.S.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 SGB II den Begriff „Beschäftigung“ anders verwendet hat, als nach der damals bereits bestehenden Definition des § 7 SGB IV hat der Senat nicht. Randnummer 33 Danach ist der Antragsteller nicht erwerbsfähig im Sinne
2 SGB II. Randnummer 34 Weder verfügt er über die Erlaubnis, eine Beschäftigung aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 erste Alternative SGB II); er hat eine solche nicht einmal beantragt. Randnummer 35 Noch sind die notwendigen Voraussetzungen
2 zweite Alternative SGB II glaubhaft gemacht worden. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Randnummer 36 Allein die gesetzgeberisch eingeräumte, abstrakt-generelle Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - im Außenverhältnis durch die Ausländerbehörde bei ggf. erforderlicher Zustimmung der BA – genügt zur Erlangung
Leistungen nach dem SGB II nicht. Notwendig ist vielmehr eine über die bloß abstrakt rechtliche Möglichkeit hinausgehende Aussicht auf Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis, orientiert am Maßstab der Genehmigungsfähigkeit des Arbeitsgenehmigungsrechts (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
Ausländern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt stehe, sei für die in § 8 Abs. 3 des Entwurfs (nunmehr in der gültigen Fassung des SGB II als § 8 Abs. 2 eingefügt) geregelte Frage der Erwerbsfähigkeit nur allgemein nach den Bestimmungen des Arbeitsgenehmigungsrechts darauf abzustellen, ob rechtlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe oder zulässig wäre, wenn keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte verfügbar seien. Die Frage, ob ein solcher unbeschränkter oder nachrangiger Arbeitsmarktzugang rechtlich gewährt werde, richte sich dabei ausschließlich nach den durch das SGB II insoweit unberührten arbeitsgenehmigungsrechtlichen Regelungen. Hieraus ergibt sich, dass eine Einschätzung der Arbeitsmarktlage vorzunehmen ist. Randnummer 39 Teleologisch spricht zudem gegen eine weite Interpretation des § 8 Abs. 2
2 SGB II, wenn für den Ausländer orientiert am Maßstab des Arbeitsgenehmigungsrechts eine konkrete Aussicht auf eine solche Erlaubnis besteht. Solch eine konkrete Aussicht ist jedoch nicht absehbar. Randnummer 41 Da der Antragsteller die lettische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt für ihn die durch das Zuwanderungsgesetz vom
Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden (§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Randnummer 43 Nach Art. 1 Abs. 2 des EU-Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischenunion und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union vom
den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums
2 Jahren nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebenden Maßnahmen anwenden werden, um den Zugang lettischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums
5 Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Lettische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum
12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden (Nr. 2 Abs. 2 des Anhangs VIII zu Art. 24 der Beitrittsakte). Nach Nr. 2 Abs. 4 des Anhangs VIII verlieren die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten lettischen Staatsangehörige die gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen. Schließlich kann ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nr. 2 genannten Zeitraums
5 Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebenden Maßnahmen beibehält, im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums
7 Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden (Abs. 5 des Anhangs VIII zu Art. 24 der Beitrittsakte). Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Art. 1 bis 6 der Verordnung EWG Nr. 1612/68 (Abs. 5 S. 2 des Anhangs VIII zu Art. 24 der Beitrittsakte). Eine solche Verlängerung wurde vorgenommen; die Bundesregierung hat mit Beschluss vom
Ausländern nachteiliger Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und Randnummer 48 b) für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union ein Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder Randnummer 49
der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages
den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden (§ 39 Abs. 6 AufenthG). Randnummer 52 Der Antragsteller hat hiernach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die Angaben des Antragstellers erlauben keine belastbare Einschätzung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gegeben sind. Vom Antragsteller wurde nicht einmal die Art der Tätigkeit angegeben, für die seiner Ansicht nach eine Erlaubnis zu erteilen wäre. Denn - wie bereits dargestellt - verkennt er, dass nicht auf eine selbständige Tätigkeit, sondern auf eine (nichtselbstständige) Beschäftigung abzustellen ist. Entsprechend kann auch nicht auf die in seiner Gewerbe-Anmeldung angegebenen Tätigkeiten (Trockenbau, Fliesenleger) abgestellt werden. Der Antragsteller hat nicht einmal erklärt, zur Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses allgemein und im Besonderen für solche Tätigkeiten bereit zu sein. Randnummer 53 Für die
dem Antragsteller genannten Regelungen sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Randnummer 54 Der Antragsteller hat und hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (ArbGV - BGBl. I S. 2899). Randnummer 55 Ein Anspruch aus § 12a Abs. 1 ArbGV ergibt sich nicht, weil der Antragsteller nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum mindestens zwölf Monate im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen war (§ 12a Abs. 1 ArbGV). Er hat zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitserlaubnis besessen. Darüber hinaus hat er die Bundesrepublik Deutschland nach seinen eigenen Angaben für eine Beschäftigung in Dänemark bis Januar 2008 verlassen und hätte deshalb eventuell bereits erworbene Rechte nach Nr. 2 Abs. 4 des Anhangs VIII zu Art. 24 der Beitrittsakte verloren. Randnummer 56 Aus § 12a Abs. 2 ArbGV kann keine Arbeitsberechtigung hergeleitet werden, weil der Antragsteller keine Familienangehörigen mit einer Arbeitsberechtigung hat,
denen er einen Anspruch auf eine eigene Arbeitsberechtigung ableiten könnte. Randnummer 57 Schließlich könnte dem Antragsteller auch nicht ohne eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG aufgrund
der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung
im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung, vom 22. November 2004, BGBl I S. 2934) die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Zum einen betrifft dieses Gesetz gerade nicht EU-Ausländer, sondern Ausländer mit einem Aufenthaltstitel; so ist beispielsweise nach § 9 Abs. 1 S. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erste Voraussetzung für die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Einen solchen Aufenthaltstitel besitzt der Antragsteller nicht. Zum anderen hält sich der Antragsteller entgegen seiner Behauptung auch nicht seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochenen auf. Vielmehr befand er sich nach seiner eigenen Erklärung Ende 2007 einige Monate in Dänemark. Seit Anfang 2008 sind jedoch noch keine drei Jahre vergangen. Randnummer 58 Abschließend bleibt damit festzustellen, dass weder ein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis noch einer Arbeitsberechtigung-EU ersichtlich ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller eine Beschäftigung erlaubt werden könnte im Sinne
2 SGB II. Damit scheitert jedoch zumindest an dem Fehlen einer Erwerbsfähigkeit i.S. dieser Regelung das Vorliegen eines Leistungsanspruches nach dem SGB II. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches kann somit nicht als gelungen angesehen werden. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 60 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000983340
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