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SG Berlin 128. Kammer S 128 AS 25352/07 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Ratenzahlungen aus Zug

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Ratenzahlungen aus Zugewinnausgleich und Unterhaltsnachzahlung Leitsatz

  1. Raten, die dem Hilfebedürftigen nach Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld II zufließen und mit denen sein Anspruch auf Zugewinnausgleich erfüllt wird, sind dann kein Einkommen nach § 11 SGB 2, sondern Vermögen nach § 12 SGB, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II entstanden ist (vgl bereits für die Arbeitslosenhilfe BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 34/88 = SozR 4100 § 138 Nr 25). (Rn.34)
  2. Entsprechendes gilt für Raten zur Erfüllung eines Anspruchs auf Unterhaltsnachzahlung. (Rn.37) Tenor
  3. Der Widerspruchsbescheid vom
  4. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom
  5. Oktober 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu
  6. bis
  7. für den Zeitraum vom
  8. April 2007 bis zum
  9. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu
  10. aus Zugewinnausgleich in Höhe von 500,- € monatlich und ohne Anrechnung von Einkommen der L Z/S aus Unterhaltsnachzahlung von 300,- € im Mai 2007 zu gewähren.
  11. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu 4/5 zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die am
  12. August 1965 geborene Klägerin zu
  13. und die Kläger zu
  14. und
  15. sowie die Tochter L Z/S (L.) (geboren am
  16. Mai 1987, am
  17. November 2006 und am
  18. Oktober 1989) bezogen auf Antrag vom
  19. Dezember 2006 seit Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Leistungshöhe unter anderem für April bis Juni 2007 belief sich nach einem Bewilligungsbescheid vom
  20. Januar 2007 auf monatlich 357,45 €. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde mit 2.005,30 € errechnet. Hierauf rechnete der Beklagte monatliches Einkommen an und zwar Randnummer 3 - 500,- € an die Klägerin zu 1.; diesen Zahlungen lag ein gerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee vom
  21. Dezember 2004 (26 …) zugrunde, in dem sich der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1., Herr M S… (S.) (Scheidungsurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom .. 2002 – 26 …– rechtskräftig seit
  22. September 2002), zur Zahlung von 25.000,- € zum Ausgleich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich verpflichtete; der Betrag sollte in monatlichen Raten von 500,- € gezahlt werden, die jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig waren. Bis zum
  23. Dezember 2006 hatte der geschiedene Ehemann an die Klägerin zu
  24. 12.000,- € gezahlt, Randnummer 4 - 487,- € an den Kläger zu
  25. zzgl. 154,- € Kindergeld; in den 487,- € enthalten waren 287,- € Kindesunterhalt von S. sowie 200,- €, die er monatlich von S. zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner Ausbildungsstätte erhalten hat; Randnummer 5 - 340,- € Kindesunterhalt des S. an L. zzgl. 154,- € Kindergeld; daneben hat L. im Mai 2007 weitere 300,- € Kindesunterhalt von S. erhalten; beiden Zahlungen lag ein Vergleich von L. und S. vom .. Januar 2007 vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee (26 ….) zugrunde, mit dem sich S. gegenüber L. zur Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 340,- € verpflichtete; des Weiteren verpflichtete sich S., für den Zeitraum vom
  26. September 2005 bis zum
  27. Januar 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von 900,- € in drei Raten á 300,- €, fällig am
  28. März,
  29. Mai und
  30. Juli 2007 zu zahlen. Randnummer 6 Unter Berücksichtigung von weiteren 154,- € Kindergeld für die Klägerin zu
  31. errechnete der Beklagte demnach einen monatlichen Anspruch von 252,24 € für die Klägerin zu 1., 11,15 € für L. sowie 94,06 € für die Klägerin zu
  32. Den Bedarf des Klägers zu
  33. erachtete der Beklagte als gedeckt. Der am
  34. Mai 2007 zu den Klägern gezogene Kläger zu
  35. (geboren am
  36. Mai 1977) bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem
  37. Mai 2007 bis Juni 2007 in Höhe von 276,- € monatlich (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom
  38. Mai 2007). Die Leistungen wurden mit Bescheid vom
  39. Juni 2007 zum
  40. Juni 2007 beendet, da der Kläger zu
  41. eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt hatte. Randnummer 7 Die Klägerin zu
  42. verfügt über Vermögen in Form einer privaten Rentenversicherung, die als so genannte „Riester-Rente“ gefördert wird (A… Rentenversicherung Nr. …). Sie verfügte des Weiteren im streitigen Zeitraum über eine fondsgebundene Versicherung (V Nr. …) im Wert von 195,60 €. Über Bargeld oder Kontoguthaben verfügte sie nicht. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  43. März 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate April bis Juni 2007 ab. Sie belief sich nunmehr auf 304,26 € (April), 173,98 € (Mai) und 304,26 € (Juni). Als Grund für die Änderung gab der Beklagte an die Änderung des Unterhaltes an L. sowie eine Änderung der Warmwasserpauschale. Im Ergebnis ging der Beklagte nur noch von einem Bedarf von monatlich 2.005,11 € (statt 2.005,30 €) aus und rechnete Einkommen der L. für April und Juni 2007 in Höhe von 494,- € an. Randnummer 9 Gegen den Bescheid vom
  44. März 2007 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom
  45. Mai 2007 baten die Kläger die Beklagte, die Leistungsberechnung nochmals komplett zu überprüfen. Randnummer 10 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  46. Juli 2007 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom
  47. März 2007 für die Klägerinnen zu
  48. und
  49. für den Zeitraum vom
  50. Mai 2007 bis zum
  51. Juni 2007 teilweise auf und verlangte die Erstattung von 461,28 €. Grund hierfür sei die Einbeziehung des Klägers zu
  52. in die Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Reduzierung des Regelsatzes sowie der Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Randnummer 11 Der Beklagte erließ nun unter dem
  53. September 2007 (in der Verwaltungsakte mit dem Datum
  54. September 2007 versehen) einen Änderungsbescheid, mit dem er der Bedarfsgemeinschaft unter anderem für April 2007 Leistungen in Höhe von 308,76 € bewilligte und einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er Leistungen für Juni 2007 in Höhe von 26,19 € bewilligte. Randnummer 12 Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
  55. September 2007 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid ist unter anderem Folgendes ausgeführt: Randnummer 13 Im April 2007 habe der Bedarf 2.005,11 € betragen. Zu den Regelleistungen/Sozialgeld kämen für Unterkunft und Heizung 777,11 €. Von der Miete von 788,- € zzgl. Gasabschlag von 10,- € seien 20,89 € Warmwasserpauschale abzuziehen. Vom Bedarf sei Einkommen in Höhe von 1.696,35 € abzuziehen. Namentlich sei Einkommen der Klägerin zu
  56. aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- € (abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € und KfZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,65 €) und das Kindergeld in Höhe von je 154,- € der Kläger zu
  57. und
  58. und L. zu berücksichtigen. Der Bedarf der L. sei durch den Unterhalt in Höhe von 340,- € zzgl. Kindergeld gedeckt, der den Bedarf übersteigende Betrag von 23,72 € auf den Bedarf der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Entsprechendes gelte für den Bedarf des Klägers zu 3., der durch Unterhalt in Höhe von 487,- € und Kindergeld in Höhe von 154,- € gedeckt gewesen sei. Abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- € verbleibe Einkommen in Höhe von 140,72 €, das auf den Bedarf der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Randnummer 14 Im Mai 2007 ergebe sich überhaupt kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft. Nunmehr sei der Kläger zu
  59. zu berücksichtigen, der durch seinen Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz allerdings von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Da er kopfteilig bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei und sich der Abzug für Warmwasser auf 26,10 € erhöhe und der Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin zu
  60. in Höhe von 124,- € entfalle, verringere sich der Gesamtbedarf auf 1.698,72 €. L. habe im Mai 2007 neben dem bereits in April 2007 berücksichtigten Einkommen zusätzlich Unterhalt in Höhe von 300,- € bezogen. Somit habe ihr Einkommen ihren Bedarf um 360,82 € überstiegen. Hiervon sei ein Betrag von 154,- € auf die übrige Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Der gleiche Betrag sei vom Kläger zu
  61. für die übrige Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Das zu berücksichtigende Einkommen von 1.765,80 € übersteige daher den Bedarf. Randnummer 15 Für Juni 2007 sei vom Bedarf von 1.698,72 € Einkommen in Höhe von 1.696,35 € abzuziehen. Es ergebe sich ein Leistungsanspruch von 26,19 €. Randnummer 16 Hiergegen haben die Kläger und L. am
  62. Oktober 2007 Klage erhoben. L. wohnt seit dem
  63. September 2007 in S…. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  64. Januar 2010 hat L. die Klage zurückgenommen und der Beklagte sich verpflichtet, über deren Anspruch nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach Maßgabe des Ausgangs des hiesigen Verfahrens zu entscheiden. Randnummer 17 Zur Klagebegründung führen die Kläger im Einzelnen aus: Die monatliche Zahlung von 500,- € zum Ausgleich des Zugewinns stelle kein anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II dar. Es handele sich um Vermögen, das vorliegend die Freibeträge nicht übersteige. Wollte man diese Zahlungen als Einkommen sehen, wäre es eine zweckbestimmte Einnahme, denn sie diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 1., sondern solle deren Vermögensverlust kompensieren. Randnummer 18 In einem Erörterungstermin am
  65. September 2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Hierin hat er sich verpflichtet, die Leistungen für die Monate April bis Juni 2007 ohne Anrechnung gezahlten Schulgeldes an den Kläger zu
  66. (200,- €) und unter Berücksichtigung des Klägers zu
  67. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab Juni 2007 zu gewähren. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und wollen nunmehr nur noch die Frage der Anrechnung des Zugewinnausgleichs und der Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen an L. geklärt haben. Randnummer 19 Mit Bescheiden vom
  68. Oktober 2009 hat der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für April 2007 in Höhe von 508,76 €, für Mai 2007 in Höhe von 109,19 € und für Juni 2007 in Höhe von 394,55 € bewilligt. Randnummer 20 Im Einzelnen ergeben sich die Bewilligungsbeträge wie folgt: Randnummer 21 Der Bedarf für April 2007 wird mit 2.005,11 € für die Gesamtbedarfsgemeinschaft angegeben. Abgezogen wird hiervon Einkommen der Klägerin zu
  69. in Höhe von 500,- € (abzüglich 62,65 € für Versicherungen), des Klägers zu
  70. in Höhe von 411,- € (Unterhalt 287,- € zzgl. Kindergeld 154,- € abzüglich Versicherungspauschale 30,- €), der Klägerin zu
  71. in Höhe von 154,- € und der L. in Höhe von 494,- €. Ansprüche wurden errechnet für die Klägerin zu
  72. in Höhe von 153,67 zzgl. 194,27 €, für den Kläger zu
  73. in Höhe von 31,10 € und für die Klägerin zu
  74. in Höhe von 129,72 €. Für Mai 2007 wurde der Gesamtbedarf unter Einbeziehung des Klägers zu
  75. mit 1.698,72 € ermittelt. Entsprechend der Berechnung für April 2007 ergeben sich Einzelansprüche der Klägerin zu
  76. in Höhe von 72,98 €, des Klägers zu
  77. in Höhe von 3,45 € und der Klägerin zu
  78. in Höhe von 32,76 €. Ansprüche der L. ergeben sich nicht; insoweit rechnete der Beklagte Einkommen in Höhe von 794,- € an. Für Juni 2007 errechnete der Beklagte für die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 158,05 €, für den Kläger zu
  79. in Höhe von 158,06 €, für den Kläger zu
  80. in Höhe von 7,49 € und für die Klägerin zu
  81. in Höhe von 70,95 €. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 den Widerspruchsbescheid vom
  82. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom
  83. Oktober 2009 für den Zeitraum vom
  84. April 2007 bis zum
  85. Juni 2007 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen ohne Einkommen der Klägerin zu
  86. aus Zugewinnausgleich und ohne Anrechnung von Einkommen der L Z/S aus Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 300,- € im Mai 2007 zu gewähren. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Zum Klagegegenstand ist Folgendes klarzustellen: Ausdrücklich haben sich die Kläger nur gegen den Änderungsbescheid vom
  87. März 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  88. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  89. September 2007 in der Fassung der im laufenden Klageverfahren erlassenen und nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand gewordenen Bescheide vom
  90. Oktober 2009 gewendet. Der Sache nach, dies zeigt auch das Schreiben der Klägerin zu
  91. vom
  92. Mai 2007, wenden sich die Kläger aber auch gegen den bestandskräftigen Bescheid vom
  93. Januar
  94. Denn schon in diesem Bescheid wurde das Einkommen der Klägerin zu
  95. aus Zugewinnausgleich angerechnet. Der Beklagte hat mindestens mit seinem Widerspruchsbescheid vom
  96. September 2007 konkludent auch über den gesamten Anspruch der Kläger entschieden. Insoweit war Klagegegenstand auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezogen auf den Bescheid vom
  97. Januar 2007 für den Zeitraum vom
  98. April 2007 bis zum
  99. Juni
  100. Randnummer 29 Die Bescheide vom
  101. Oktober 2009 haben die Bescheide vom
  102. März 2007 und vom
  103. September 2007 nach § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Sie haben aber auch den Bescheid vom
  104. Januar 2007 ersetzt, denn insoweit hat der Beklagte den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise erfüllt. Da nunmehr der Beklagte eine umfassende Neuberechnung für den hier streitigen Zeitraum vorgenommen hat und sich nicht auf die ursprüngliche Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom
  105. Januar 2007 berufen hat, ist davon auszugehen, dass die Bescheide vom
  106. Oktober 2009 auch den Bescheid vom
  107. Januar 2007 umfassend ersetzen. Statthaft ist daher vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die teilweise Änderung der Bescheide vom
  108. Oktober 2009 und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen. Randnummer 30 Die Kläger haben – ne ultra petita – den Klagegegenstand zulässig auf die Anrechnung von je 500,- € monatlich aus Zugewinnausgleich für die Klägerin zu
  109. und Unterhaltsnachzahlungen an L. beschränkt (vgl. umfassend zur Teilanfechtung eines Verwaltungsakts BSG, Urteil vom
  110. November 1985 - 6 RKa 15/84 - SozR 2200 § 368a Nr. 13). Randnummer 31 Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  111. Juli
  112. Es spricht zwar Vieles dafür, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Die Beteiligten haben aber im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  113. Januar 2010 zulässig den Streitgegenstand begrenzt und den Bescheid vom
  114. Juli 2007 von der Prüfung im hiesigen Gerichtsverfahren ausgenommen. Die Beteiligten sind nicht daran gehindert, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis zu verfügen und die Klage ausdrücklich zu beschränken (vgl. BSG, Urteil vom
  115. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Randnummer 32 Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid vom
  116. September 2007 in der Fassung der Bescheide vom
  117. Oktober 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Den Klägern stehen höhere Leistungen für den Zeitraum vom
  118. April 2007 bis zum
  119. Juni 2007 zu. Zu Unrecht rechnet der Beklagte Einkommen der Klägerin zu
  120. aus Zugewinnausgleich und der L. aus Unterhaltsnachzahlung an. Randnummer 33 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Randnummer 34 Die Zahlungen aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- € an die Klägerin zu
  121. sind kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II (vgl. bereits für die Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom
  122. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 – SozR 4100 § 138 Nr. 25). Der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen dinglich nicht beteiligt sind und, wenn der Güterstand anders als durch Tod endet, ein Ausgleich stattfindet, indem dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB>). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine schuldrechtliche Forderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist und vor der Beendigung des Güterstandes nicht besteht. Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich bedarf zu seiner Entstehung keiner Anerkennung oder Vereinbarung. Er entsteht vielmehr kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 Abs. 3 BGB), bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Randnummer 35 Der Anspruch auf Zugewinn bedeutet für den einen Ehegatten eine Vermögensminderung, für den anderen dagegen unmittelbar eine Mehrung seines Vermögens. Die Klägerin zu
  123. hat also den Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, die am
  124. September 2002 eingetreten ist, erworben. Randnummer 36 Selbst wenn die Klägerin zu
  125. mangels einer Zugewinngemeinschaft oder mangels entsprechenden Zugewinns von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zugewinn nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe erworben haben sollte, hat sie einen entsprechenden Anspruch jedenfalls kraft Vergleiches vom
  126. Dezember 2004 erworben (vgl. BSG mit Urteil vom
  127. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 – a. a. O.). Hat die Klägerin zu
  128. also den Anspruch auf 25.000,- € spätestens aufgrund des Vergleichs erworben, betreffen die vereinbarten Raten nur die Fälligkeit, nicht die Entstehung des Anspruchs. Dies aber hat zur Folge, dass nicht die einzelnen Raten Einkommen sein können, weil sich mit jeder Rate der Gesamtanspruch der Klägerin zu
  129. auf die 25.000,- € gemindert hat und weiter mindert (vgl. BSG, Urteil vom
  130. Juni 1989 – 7 Rar 34/88 – a. a. O.). Insoweit kommt eine Berücksichtigung des Zugewinnausgleichanspruchs nur als Vermögen in Betracht. Randnummer 37 In Bezug auf die Unterhaltsnachzahlung im Mai 2007 in Höhe von 300,- € an L. gelten die Ausführungen zum Zugewinnausgleich entsprechend. Die Kammer hat ungeachtet der Klagerücknahme der L. auch hierüber zu befinden, weil der Beklagte das den Bedarf der L. übersteigende Einkommen der L. auf die übrige Bedarfsgemeinschaft angerechnet hat. Randnummer 38 Der Anspruch der L. war bereits vor Antragstellung entstanden und zu dem jeweiligen Monatsbeginn fällig (vgl. § 1612 Abs. 3 BGB). Auch insoweit bedeutet der bereits vor Vergleichsabschluss entstandene Anspruch auf Unterhaltsnachzahlung eine unmittelbare Mehrung des Vermögens der L. und eine entsprechende Minderung des Vermögens des S. Die Nachzahlung von 900,- € in drei Raten stellt also kein Einkommen dar, sondern schichtet das Vermögen der L. um, denn ihr Anspruch wandelt sich um in Geld (a. A. SG Speyer, Beschluss vom
  131. Juni 2006 - S 1 ER 161/06 AS - juris). Randnummer 39 Die Kammer verkennt nicht, dass sie sich mit ihrer Entscheidung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu setzen scheint, soweit sie die Zahlungen an die Klägerin zu
  132. aus Zugewinnausgleich und die Unterhaltsnachzahlungen an L. als Vermögen und nicht als Einkommen ansieht. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom
  133. September 2008 (B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) dargelegt hat, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (ebenso schon BSG, Urteil vom
  134. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17). Legte man dies allein zugrunde, könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung bestehen. Denn die Klägerin zu
  135. wie auch L. haben durch den Erhalt der Raten wertmäßig nichts dazu erhalten. Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich und Unterhaltsnachzahlung wandelte sich nur um in Geld. Randnummer 40 Das Bundessozialgericht präzisiert aber seine Definition. Einnahmen würden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Im Falle der Erfüllung einer Forderung sei bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen könne, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 108, 296, 300 f.) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz zu folgen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sehe solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart worden sei (vgl. zur Vorstehendem BSG, Urteil vom
  136. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - ZFSH/SGB 2009, 740). Randnummer 41 Für den Fall der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungenen Teilzahlungen auf einen titulierten Abfindungsanspruch hat das Bundessozialgericht dementsprechend ausgeführt (Urteil vom
  137. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - NJW 2009, 3323): Randnummer 42 „Der Umstand, dass es sich dabei um einen Anspruch handelt, der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und bereits vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II mit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs am 5.4.2005 fällig geworden war (vgl zur Fälligkeit des Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG Biebl in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,
  138. Aufl 2007, § 10 KSchG RdNr 41), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die auf Grund des Abfindungsanspruchs vorgenommenen Teilzahlungen gehören nämlich nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R RdNr 17).“ Randnummer 43 Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, müssten die Ratenzahlungen wohl als Einkommen berücksichtigt werden. Die Kammer gibt aber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe den Vorzug vor der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nicht nur in dem bereits zitierten Urteil vom
  139. Juni 1989, sondern auch im Übrigen war in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets anerkannt, dass dann, wenn bei (oder nach) der Antragstellung Vermögen durch Veräußerung verwertet – also umgeschichtet – wird, nicht von einem "Zufließen von Einkünften" auszugehen und somit das Erlangte nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  140. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - SozR 4100 § 138 Nr. 3; vgl. auch Beschluss der Kammer vom
  141. Dezember 2009 - S 128 AS 38212/09 ER - juris). So liegt der Fall aber auch, wenn – wie hier – zu mehreren Fälligkeitsterminen stattfindende Ratenzahlungen das Vermögen nicht mehren, sondern umschichten (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12, Rn. 96; Brühl in LPK-SGB II, § 11, Rn. 15 ff.). Die Kammer sieht zwischen den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitslosenhilfe auch nicht solche Unterschiede, die insoweit eine unterschiedliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen rechtfertigen könnten (vgl. auch SG Aachen, Urteil vom
  142. September 2007 - S 11 AS 124/07 – juris), greift daher auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe zurück und sieht dementsprechend die hier streitigen Ratenzahlungen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II an (vgl. auch zur Berücksichtigung von Darlehenszahlungen an einen Hilfebedürftigen, die dieser zurückzahlen muss SG Leipzig, Urteil vom
  143. November 2008 - S 19 AS 91/06 – juris, das ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Arbeitslosenhilfe Bezug nimmt und solche Zahlungen als einkommensneutral und damit nicht als Einkommen ansieht; vgl. BSG, Urteil vom
  144. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - SozR 4100 § 138 Nr. 11). Soweit das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine unterschiedliche Betrachtungsweise erwägt, da die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht – wie die Arbeitslosenhilfe – einen bestimmten Lebensstandard erhalten, sondern nur das (sozio-kulturelle) Existenzminimum sichern sollen (vgl. Beschluss vom
  145. Juni 2008 - L 14 AS 1171/07 – juris), ist der Ausgangspunkt zwar zutreffend. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht auf die Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Arbeitslosenhilfe Bezug genommen und etwaige Schlechterstellungen der Bedürftigen durch das Recht des SGB II im Verhältnis zum Recht der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom
  146. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R – juris). Ungeachtet dessen hat das Bundessozialgericht aber seine zum Recht der Arbeitslosenhilfe vertretene Auffassung, eine Vermehrung des Vermögensbestandes trete nicht ein, wenn im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung Zahlungen an den Arbeitslosen erfolgen, nicht mit Besonderheiten des Rechts der Arbeitslosenhilfe gegenüber dem Recht der Sozialhilfe erklärt. Darüber hinaus ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem Recht der Sozialhilfe auch nicht so eindeutig, dass sie eine Qualifizierung der hier streitigen Zahlungen als Einkommen zwingend erfordern würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für den Schadensersatz, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache) ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um Einkommen handele. Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirke keinen Zufluss, sei keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen seien alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  147. Februar 1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137). Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht also gerade nicht darauf ab, dass der Hilfebedürftige den Schadensersatzanspruch sicher nicht im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung „angespart“ hat. Gewendet auf vorliegenden Fall könnte man annehmen, dass die Klägerin zu
  148. und L., deren Vermögen sich durch die Ratenzahlungen von einem Anspruch in Geld umgewandelt hat, gleichsam einen Ersatz (in Geld) für das, was sie bereits hatten (den Anspruch, der seinerseits aber schon Geldeswert hatte), erhalten haben (nur für den Anspruch auf Zugewinnausgleich wie hier, aber wohl mit anderem dogmatischen Ansatz Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11, Rn. 7). Randnummer 44 Sind demnach die vorliegend streitigen Ratenzahlungen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bedarf es keines Eingehens darauf, ob ihrer Berücksichtigung als Einkommen gegebenenfalls § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II entgegensteht. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Mindestens für die Zahlungen zur Erfüllung des Zugewinnausgleiches lässt sich wohl gut vertreten, dass diese Zahlungen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen (vgl. zum Zweck des Zugewinnausgleichs J. Mayer in Beck'scher Online-Kommentar, § 1363 BGB, Rn. 12). Randnummer 45 Die Kläger haben über kein Vermögen verfügt, das dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach und damit auch der Geltendmachung höherer Leistungen entgegen stehen könnte. Ein Anspruch der Kläger auf Erhöhung ihrer Grundsicherungsleistungen setzt allerdings voraus, dass ihr Stammrecht auf Grundsicherungsleistungen besteht. Unmaßgeblich ist, ob und inwieweit Bewilligungsbescheide vorliegen. Das Stammrecht ist Ausdruck einer materiellen Rechtslage, wird aber nicht durch den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen konstitutiv zuerkannt. Grundsicherungsleistungen können also nicht allein deshalb nachträglich erhöht werden, weil sie auf einem Bewilligungsbescheid beruhen, denn der Bewilligungsbescheid ist bindend nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistungen. Weiter gehende Bindungswirkung, etwa dahingehend, dass er das Bestehen des Stammrechts, enthält der Bewilligungsbescheid nicht (vgl. für das Stammrecht auf Arbeitslosengeld BSG, Urteil vom
  149. Dezember 1994 - 11 RAr 41/94 - SozR 3-4100 § 100 Nr. 5; vgl. für das Stammrecht im Recht des SGB II LSG Saarland, Urteil vom
  150. März 2007 - L 9 AS 18/06 - juris). Randnummer 46 Die Kammer lässt offen, inwieweit einer Vermögensverwertung § 12 Abs. 3 SGB II entgegen stehen könnte. Das vorhandene Vermögen übersteigt jedenfalls nicht die den Klägern und der L. zustehenden Freibeträge. Einem Anspruch auf höhere Leistungen für den hier streitigen Zeitraum steht daher nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft über Vermögen verfügt hätte, das einem Anspruch sogar dem Grunde nach entgegen gestanden hat. Maßgeblich ist insoweit § 12 Abs. 2 SGB II, der in der hier maßgeblichen Fassung bestimmt: Randnummer 47 „Vom Vermögen sind abzusetzen Randnummer 48
  151. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen, Randnummer 49 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, Randnummer 50
  152. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, Randnummer 51
  153. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt, Randnummer 52
  154. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.“ Randnummer 53 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind zum
  155. April 2007 für die Klägerin zu
  156. 6.150,- € (41 mal 150,- €) und für den volljährigen und hilfebedürftigen Kläger zu
  157. 3.100,- € (Grundfreibetrag) zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sind zu diesen 9.250,- € 3.000,- € für die Klägerin zu
  158. und die Kläger zu
  159. und
  160. und der L. hinzu zu addieren. Der Riester-Rentenvertrag der Klägerin zu
  161. erhöht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II deren Freibetrag, ist im Ergebnis also nicht zu berücksichtigen. Selbst unter Berücksichtigung der fondsgebundenen Versicherung in Höhe von 195,60 € und der 500,- € Guthaben aus Zugewinnausgleich, die im April 2007 nunmehr – gleichsam „umgewandelt“ in Geld – an die Stelle des Anspruchs auf Zugewinnausgleich treten, verfügten die Kläger im April 2007 über verwertbares Vermögen von allenfalls 12.195,70 € (11.500,- € Restanspruch auf Zugewinnausgleich, 500,- € „umgewandelter“ Zugewinnausgleich, 195,60 € fondsgebundene Versicherung), das die Freibeträge von 12.250,- € nicht übersteigt. Nichts Anderes kann erst Recht für die Monate Mai und Juni 2007 gelten. Hier sind das geringere Vermögen (durch die Ratenzahlungen) einerseits und der Freibetrag für den Kläger zu
  162. in Höhe von 5.100,- € (Mai 2007) und 5.250,- € (Juni 2007) andererseits zu berücksichtigen. Randnummer 54 Das vorhandene Vermögen der L. in Höhe von 600,- € - ab Mai 2007 bestehend aus 300,- ausstehendem Anspruch und 300,- € Geld – übersteigt nicht den ihr zustehenden „Kinderfreibetrag“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die teilweise Erledigungserklärung und teilweise Klagerücknahme der Kläger im Erörterungstermin vom
  163. September 2009 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  164. Januar
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