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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 1485/07 Beschluss Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: betriebliche Vorauss

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz: betriebliche Voraussetzungen; Vorliegen eines Produktionsbetriebs; gleichgestellter Betrieb; Analogieverbot Orientierungssatz

  1. Die Voraussetzung eines im Beitrittsgebiet lebenden Ingenieurs für einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR liegen nicht vor, wenn die Produktion von Waren nicht der Hauptzweck des Betriebes war, sondern eine Produktion nur in einem von mehreren Betriebsteilen stattfand. (Rn.34)
  2. Die Aufzählung gleichgestellter Betriebe in § 1 Abs. 2 ZAVtIVDBest 2 ist abschließend, eine erweiternde Auslegung dieser Norm daher nicht erlaubt. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  3. September 2007, S 5 R 156/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  4. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom
  5. September 1960 bis zum
  6. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes <AAÜG> -AVItech-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Randnummer 2 Der 1940 geborene Kläger erlangte nach einem Studium an der Fachschule für Landtechnik N in der Fachrichtung Landtechnik am
  7. Juli 1960 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Am
  8. Mai 1968 bestand er außerdem die Prüfung als Schweißingenieur. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er zunächst ab dem
  9. September 1960 als Maschinenassistent und zweiter Techniker bei der Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Doberlug-Kirchhain tätig und ab dem
  10. Oktober 1962 bis zum
  11. Dezember 1965 als Brigademechaniker bei MTS Guben. Ab dem
  12. Januar 1966 arbeitete er in verschiedenen Funktionen (Ingenieur für Außendienst, Ingenieur für Instandhaltung, Abteilungsleiter Produktion, Betriebsteilleiter) bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem
  13. Januar 1977 als Volkseigener Betrieb Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben (VEB KfL) firmierte. Randnummer 3 Ab dem
  14. März 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an, mit Wirkung zum
  15. Januar 1990 wurde er auf den Antrag des Rats des Bezirks C in die AVItech aufgenommen. Randnummer 4 Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in dem Zeitraum von Juli 1960 bis zum
  16. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  17. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  18. Dezember 2002 ab, denn bei dem VEB KfL habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  19. Durchführungsbestimmung vom
  20. Mai 1951 (
  21. DB) gewesen. In dem daraufhin anhängig gewesenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Cottbus – S 8 RA 63/03 – führte der Kläger bei seiner persönlichen Befragung in dem Termin am
  22. September 2003 u. a. aus, der VEB KfL sei damit beschäftigt gewesen, Landtechnik instand zu setzen. Darüber hinaus sei in erheblichem Umfang für Industriebetriebe produziert worden, z. B. Gewächshausteile, Anhänger, Anhängerteile, Stallungen und vieles mehr. Die Neuproduktion sei bedeutend höher als die Instandsetzung gewesen. Mit Schreiben vom
  23. Oktober 2003 ergänzte der Kläger seine Angaben. Randnummer 5 In Ausführung eines von dem Kläger angenommenen verfahrensbeendenden Vergleichs erkannte die Beklagte mit Bescheid vom
  24. April 2005 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG an, da die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Sie erkannte die Zeit vom
  25. Januar 1986 bis zum
  26. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte an. Sie lehnte die Anerkennung der Zeit vom
  27. September 1960 bis zum
  28. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Die Zeit sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsaufgaben seien in dem Beschäftigungsbetrieb immer die gleichen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der VEB KfL sei der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet worden. Dieser gehörten Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus an. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger erneut Klage bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegt. Er habe bei dem VEB KfL über Jahre den Teilbetrieb geleitet, der speziell für die Neuproduktion zuständig gewesen sei. Die betriebliche Voraussetzung sei deshalb auch für die Zeit vor dem
  30. Januar 1986 erfüllt. Im Weiteren hat er sich auf Kopien des Funktionsplans für Abteilungsleiter Produktion, des Arbeitsvertrags vom
  31. November 1977 sowie zweier ökonomischer Verträge bezogen. Randnummer 7 Die Beklagte hat erklärt, der VEB KfL sei erst mit Wirkung vom
  32. Januar 1986 an der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau) zugeordnet worden. Randnummer 8 Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger für Zeiten bis zum
  33. Dezember 1976 nicht beschwert sei, da er ab dem
  34. März 1971 der FZR beigetreten sei und das vom Rentenversicherungsträger berücksichtigte Entgelt bis zum
  35. Dezember 1976 ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze erreiche. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat Kopien aus der Akte des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung Cottbus aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus beigezogen. Randnummer 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  36. September 2007 hat der Kläger erklärt, er sei seit 1975 Betriebsteilleiter im VEB KfL mit Sitz in Peitz, Betriebsteil Guben, gewesen. Im Betriebsteil Guben sei zu 80 % produziert worden, die restlichen 20 % seien Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gewesen. Randnummer 11 Durch Urteil vom
  37. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen des Klägers belege nicht, dass es sich bei der behaupteten Neuproduktion um den Hauptzweck des VEB KfL gehandelt habe. Auch wenn möglicherweise im Betriebsteil Guben zu 80 % produziert worden sei, was für eine überwiegende Produktion sprechen könne, sei hier nicht allein maßgeblich der Betriebsteil, sondern der VEB KfL in seiner Gesamtheit mit allen Betriebsteilen. Betriebsteile seien auch in der ehemaligen DDR juristisch nicht selbständig und keine eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten gewesen. Aus dem vorgelegten Funktionsplan ergebe sich nichts anderes. Gegen das Vorbringen des Klägers spreche auch das Statut des VEB Kombinat Landtechnik Cottbus vom
  38. Januar
  39. Danach stellte auch im Kombinat die Produktion, wenn überhaupt, nur ein Teilaufgabengebiet dar. Randnummer 12 Der VEB KfL sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  40. DB gewesen, denn er sei in der abschließenden Aufzählung nicht aufgeführt. Randnummer 13 Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bei dem VEB KfL handele es sich sehr wohl um einen gleichgestellten Betrieb, denn in § 1 Abs. 2 der
  41. DB seien Maschinen- Ausleih-Stationen (MAS) erwähnt. Die MAS sei 1949 gegründet worden und in die MTS, dann in die Reparaturtechnische Station (RTS) und schließlich in den VEB KfL übergegangen. In diesem Betrieb sei er bis zu deren Umbildung in eine GmbH tätig gewesen. Dabei sei es unerheblich, was in dem Betrieb im Einzelnen produziert worden sei. Außerdem seien ihm mehrere Personen bekannt, die im gleichen Betrieb und anderen KfL gearbeitet und die ihm versagte Anerkennung erhalten hätten. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  42. Dezember 2008 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der ihm gezahlten Jahresendprämien unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  43. August 2007 – B 4 RS 4/06 R - abgelehnt, da höhere als die bereits festgestellten Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Bescheid unter Außerachtlassung der im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid vom
  44. April 2005 geltend gemachten Ansprüche erteilt worden sei. Randnummer 15 Der Kläger, der ausdrücklich erklärt hat, die Frage der Berücksichtigung von Jahresendprämien sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, beantragt sinngemäß, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  45. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
  46. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  47. Januar 2006 zu verurteilen, auch die Zeit vom
  48. September 1960 bis zum
  49. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Auffassung, die betriebliche Voraussetzung für einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech sei nicht erfüllt. Der VEB KfL sei kein Produktionsbetrieb sondern ein volkseigener Betrieb für die Instandhaltung der Landtechnik der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Güter. Sie hätten in erster Linie die Verfügbarkeit der mobilen Landtechnik gewährleistet. Bei den MTS habe die unmittelbare und technische Produktionshilfe bei der Bewältigung der Feldarbeiten der werktätigen Bauern, bei den Kreisbetrieben die Instandhaltung und Instandsetzung im Vordergrund gestanden. Randnummer 20 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  50. September 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Registerakte der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus – Reg.Nr. 110-06-769 - verwiesen. II. Randnummer 22 Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Randnummer 23 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom
  51. September 1960 bis zum
  52. Dezember 1985 als solche der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Randnummer 24 In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Randnummer 25 Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom
  53. April 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese positive Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht worden und unzweifelhaft zu erkennen. Sie beruht darauf, dass der Kläger mit Wirkung zum
  54. Januar 1990 in die AVItech aufgenommen und darüber eine Urkunde erteilt wurde. Randnummer 26 Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech ist dann anschließend nur für den Zeitraum vom
  55. Januar 1986 bis zum
  56. Juni 1990 erfolgt, weil die Beklagte aufgrund einer Änderung der Wirtschaftsgruppe für den VEB KfL in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nunmehr davon ausging, dass der VEB ab diesem Zeitpunkt ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Randnummer 27 Die Anerkennung weiterer Zeiten kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers ab dem
  57. September 1960 bei MTS an verschiedenen Orten sowie bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem
  58. Januar 1977 als VEB KfL firmierte, die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der
  59. DB erfüllt. Randnummer 28 Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der
  60. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der
  61. DB erforderlich Randnummer 29
  62. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und Randnummer 30
  63. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar Randnummer 31
  64. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  65. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  66. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 32 Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am
  67. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom
  68. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -). Randnummer 33 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der seit dem
  69. Juli 1960 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, scheitert an den betrieblichen Voraussetzungen. Der Kläger war erst ab dem
  70. Dezember 1976 in einem VEB tätig, denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde der VEB KfL, der bis dahin als Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben firmierte, in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus eingetragen. Auch bei den verschiedenen MTS handelte es sich nicht um volkseigene Betriebe. Randnummer 34 Eine Anerkennung ab dem
  71. Dezember 1976 bis zum
  72. Dezember 1985 scheidet ebenfalls aus, denn bei dem VEB KfL handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-AVItech noch um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der
  73. DB. Das Sozialgericht hat dies zutreffend entschieden. Es hat sich mit allen Einwänden des Klägers, die er im Berufungsverfahren im Wesentlichen wiederholt, ausführlich und unter Bezugnahme auf die vom BSG entwickelte Rechtsprechung zum Begriff des Produktionsbetriebs auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 35 Bei der MTS und dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, bei dem der Kläger ab dem
  74. Januar 1966 tätig war, handelt es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der
  75. DB. Weder MTS noch Kreisbetriebe für Landtechnik (siehe im Weiteren zu der historischen Entwicklung der MAS das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom
  76. April 2006 – L 1 RA 253/03 – zitiert nach Juris) sind in der abschließenden Aufzählung dieser Vorschrift aufgeführt. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag <EinigVtr>) und im EinigVtr (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbs. 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht (BSG vom
  77. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –zitiert nach Juris). Randnummer 36 Letztlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass - unbenannte - Kollegen in die AVItech einbezogen worden sein sollen. Zum einen gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kollegen aufgrund eines Einzelvertrags, einer Versorgungszusage bereits zu DDR-Zeiten oder aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung einzubeziehen waren. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000983667

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