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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 76/09 Urteil Deckungsklage gegen eine Teilkaskoversicherung: Klagefristversäumung mangels "demnächstiger Zustellung" bei s

Deckungsklage gegen eine Teilkaskoversicherung: Klagefristversäumung mangels "demnächstiger Zustellung" bei schuldhaft verzögerter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses Leitsatz Die Klagefrist de

§ 167

ZPO erfolgt sei; dem Kläger könne, weil ihm eine Erledigungsfrist für die Anweisung des Gerichtskostenvorschusses mit einer Länge von einer Woche zuzubilligen sei, als schuldhaft verursachte Verzögerung nur die Zeit nach dem

  1. April 2008 zugerechnet werden, weshalb die Überweisung vom
  2. April 2008 noch rechtzeitig innerhalb der von der Rechtsprechung als unschädlich angesehenen Frist von 14 Tagen veranlasst worden sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom
  3. März 2009 zu verurteilen, an den Kläger 38.505,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Oktober 2007 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. II. Randnummer 12 Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist um einen Monat – begründet (§ 520 ZPO) worden. Randnummer 13 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sich die Klageabweisung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend darstellt, ohne dass im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden müsste, ob die vom Kläger behauptete Entwendung des versicherten Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte wendet zu Recht ein, sie sei jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Nach dieser Norm wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungsleistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zugang der schriftlichen Leistungsablehnung gerichtlich geltend macht und der Versicherer ihn zuvor – wie vorliegend unstreitig geschehen – über die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge wirksam belehrt hat. Randnummer 14 Der Kläger hat seinen Anspruch auf Leistung nicht innerhalb der 6-monatigen Frist gerichtlich geltend gemacht. Da ihm das Ablehnungsschreiben der Beklagten unstreitig am
  5. September 2007 zugegangen ist, hätte die gerichtliche Geltendmachung, mithin die Klageerhebung, die erst mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten vollzogen ist (§ 253 ZPO; vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), bis zum
  6. März 2008 erfolgen müssen. Tatsächlich ist sie jedoch am
  7. Dezember 2008 und damit weit nach Fristablauf erfolgt. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Klagefrist auch nicht über die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO als gewahrt angesehen werden. Nach dieser Norm tritt, wenn durch die Klageerhebung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung bereits mit dem Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht ein, wenn die sich anschließende Zustellung der Klageschrift “demnächst” erfolgt. Ob eine Zustellung “demnächst” im Sinn dieser Vorschrift erfolgt ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln. § 167 ZPO dient dem Zweck, den Kläger im Rahmen des Amtszustellungsverfahrens, auf dessen Verlauf er grundsätzlich keinen Einfluss hat, vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen zu bewahren, die im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Gerichts verursacht werden. Es ist deshalb in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff “demnächst” nicht rein zeitlich zu verstehen ist, sondern auch eine wertende Komponente enthält. Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363). Soweit der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter (vgl § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH VersR 1995, 361 – 362) dagegen durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer “nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung” beigetragen haben (BGH a.a.O.), scheidet eine Rückbeziehung über § 167 ZPO aus. Für die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall “demnächst”

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ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 – 362; BGH NJW 2000, 2282). Eine “nicht bloß geringfügige Zustellverzögerung” wird nach dieser Rechtsprechung dann angenommen, wenn der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum eine Frist von 2 Wochen mehr als nur geringfügig überschreitet (BGH a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 123, 1124 und aktuell BGH NJW 2009, 999). Randnummer 16 Nach diesen Grundsätzen kann die Zustellung der Klageschrift am 18. Dezember 2008 vorliegend nicht mehr als „demnächst“

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ZPO erfolgt anerkannt werden mit der Folge, dass eine Rückbeziehung der Wirkungen der Klagezustellung auf den Tag der Einreichung der Klage am

  1. März 2008 nicht erfolgt. Randnummer 17 Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
  2. April 1983 (WM 1983, 985), vom
  3. November 1985 (NJW 1986, 1347 – 1348) und vom 09.11.1994 (VersR 1995, 361 – 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat. Der Kläger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Höhe der Gerichtskosten selbst zu errechnen, er darf vielmehr auch bei Klageeinreichung kurz vor Fristablauf die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abwarten. Allerdings soll er im Rahmen des § 167 ZPO dann gehalten sein, den angeforderten Betrag unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen nach Zugang der Anforderung, einzuzahlen (BGH a.a.O. und aktuell BGH NJW 2009, 999; Kammergericht r+s 2004, 446 – 448; sowie NVersZ 2001, 358; so auch Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung,
  4. Auflage § 167 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 999 und Kammergericht OLGR 2000, 233). Erst ein Zeitraum der die angegebene Spanne von 14 Tagen mehr als geringfügig überschreitet, soll nach der vorbenannten Rechtsprechung dazu führen, dass die anschließende Zustellung nicht mehr als „demnächst“ erfolgt anerkannt werden kann. In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung später präzisiert. Schädlich – mit der Folge, dass dem Kläger die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann– soll danach zwar weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die abgeforderte Handlung – hier die Einzahlung des Kostenvorschusses – vorzunehmen, soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14 Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 – 456; ebenso Roth in Stein/Jonas; Kommentar zur Zivilprozessordnung,
  5. Auflage § 167 Rdnr. 11). Randnummer 18 Dazu, mit welchem zeitlichen Umfang dem Kläger diese Erledigungsfrist zuzubilligen ist, macht der Bundesgerichtshof jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Ihre Bemessung soll offensichtlich abhängig sein von den Umständen des Einzelfalles. So hat der Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 – 456) angenommen. Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses überhaupt eine Erledigungsfrist – und mit welcher Länge – zusteht, liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 – 362, hier findet jeweils nur eine „Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber“ Erwähnung, wobei letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte). Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 – 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 – 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen. Randnummer 19 Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999). Allerdings kann diese Bearbeitungsfrist nach Ansicht des Senats, insbesondere im Zeitalter des „online-bankings“ nicht mit der Länge einer ganzen Woche angenommen werden (so auch ersichtlich nur das OLG Köln a.a.O. und das OLG München a.a.O.); allein eine Wochenfrist aber würde dem Kläger, der den Vorschuss am
  6. Tag nach Zugang der Anforderung eingezahlt hat, vorliegend die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO sichern. Randnummer 20 Dass die Frist nicht mit einer ganzen Woche angenommen werden kann, folgt aus Sicht des Senates bereits aus der im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO dem Kläger obliegenden gesteigerten Verpflichtung, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine Zustellung der Klage ohne weitere Verzögerung zu ermöglichen (vgl. Greger in Zöller, a.a.O. Rdnr. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). In Bezug auf die Verpflichtung, den auf die Gerichtskosten angeforderten Vorschuss anzuweisen, bedeutet dies, dass der Kläger die Zahlung unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern, zu veranlassen hat, mit der Folge, dass im Rahmen des bargeldlosen Geldverkehrs eine Anweisung spätestens am übernächsten Banktag erwartet werden darf (vgl. BGH NJW 2000, 2282 für die Angabe einer neuen Anschrift des Beklagten ebenfalls binnen 2 Tagen). Randnummer 21 Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Erledigungsfrist mit der Länge einer Woche auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1994, 455 = NJW 1994, 1073) hergeleitet werden. Zum einen kann dem Kläger schon nicht gefolgt werden, als er meint, der Bundesgerichtshof habe in dieser Entscheidung für die Beantwortung einer gerichtlichen Streitwertnachfrage eine Erledigungsfrist von einer Woche zuerkannt. Die Entscheidung benennt zwar vordergründig im Zusammenhang mit der Erledigung der gerichtlichen Anfrage den Zeitraum einer Woche, liest man die Entscheidung aber genauer, zeigt sich, dass der Bundesgerichtshof von dem dortigen Kläger erwartet hatte, dass er eine an einem Montag eingegangene gerichtliche Anfrage binnen der laufenden (Arbeits-)Woche, also binnen 5 Arbeitstagen, beantwortet. Zum anderen ist der Senat aber auch der Ansicht, dass - unter dem Blickwinkel des Erledigungsaufwands - die Einzahlung oder Überweisung eines Geldbetrages als rein tatsächlicher Vorgang mit der Beantwortung einer Anfrage zum Streitwert, nicht vergleichbar ist. Randnummer 22 Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom
  7. November 1985, NJW 1986, 1347 - 1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer „Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber“ erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann. Randnummer 23 Die schuldhafte Verzögerung im Rahmen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist für die verspätete Zustellung der Klageschrift auch kausal geworden. Zwar sind dem Kläger Verzögerungen, die Ihren Grund ausschließlich im Geschäftsablauf des Gerichts haben, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zuzurechnen (BGH VersR 1995, 361 - 362), solche Verzögerungen sind vorliegend jedoch für die Zeit vor Gutschrift des Kostenvorschusses Ende April 2008 nicht feststellbar. Erst die Tatsache, dass das Gericht die Zustellung der Klageschrift, offensichtlich im Hinblick auf den auch Ende April 2008 noch nicht entscheidungsreifen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auch nach Eingang des Kostenvorschusses nicht sogleich veranlasst hat, ist auf eine Falschbehandlung der Angelegenheit ausschließlich durch das Gericht zurückzuführen; in diesem Zeitpunkt wäre jedoch eine als „demnächst“ anzuerkennende Zustellung

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ZPO schon aufgrund der verspäteten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger nicht mehr möglich gewesen. Randnummer 24 Auch der am 27. März 2008 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht geeignet, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zu wahren. Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als „gerichtliche Geltendmachung“ anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch, dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 - 1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. III. Randnummer 27 Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil im Hinblick auf die Abweichung der Entscheidung von den Entscheidungen des OLG Köln und des OLG München, die jeweils eine Bearbeitungsfrist von einer Woche gebilligt haben, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000983668

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