on - Ursachenzusammenhang zwischen Kohlenmonoxidexposition und hirnorganischem Psychosyndrom sowie kognitiven Defiziten Orientierungssatz
(2006)wird zwischen akuten, subakuten und chronischen Intoxikationen unterschieden. Nach Darlegung des Sachverständigen Dr. B sind im Falle des Klägers weder Symptome wie bei einer hohen Dosis Kohlenmonoxid, d. h. Bewusstlosigkeit oder Krämpfe¸ noch wie bei mittleren Dosen, d. h. Versagen der Muskelkraft, Gefühls- und Bewegungsstörungen, bekannt geworden. Sowohl die Neuropsychologin Frau Prof. Dr. W als auch die Nervenärztin Dr. M gehen auf Grund der Schilderungen des Klägers eher von einer chronischen Einwirkung, d.h. einer „Intoxikation lente“ aus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar seine „Symptome“ zum Teil auf einen Zeitraum von drei bis vier Monaten vor dem
- November 2000 zurück bezieht, jedoch nach den vorgelegten Reparatur- und Wartungsunterlagen für die Zeit vor November 2000 (Inspektion im Mai 2000, Wechsel des Drehstromgenerators im Juli 2000) nicht der geringste Anhaltspunkt für einen Defekt am Dienstwagen, der zu einer irgendwie gearteten Kohlenmonoxidexposition im Innenraum führen könnte, vorhanden ist. Randnummer 36 Für die Feststellung einer Kohlenmonoxid-Erkrankung ist wegen der unspezifischen Symptome der quantitative Nachweis von Kohlenmonoxid im Blut besonders wichtig (vgl. Merkblatt zur BK 2101; Handbuch der Arbeitsmedizin, hrsg. von J. Konietzko und H. Dupuis, Stand 1996, IV – 2.4.10.2 Kohlenmonoxid S. 23). An einem solchen fehlt es hier. Die von Frau D am
- November 2000 einmalig veranlasste CO-Hämoglobin-Untersuchung des Blutes hat einen unauffälligen Befund ergeben. Zwar kann deswegen eine Kohlenmonoxiderkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil sich der CO-Hämoglobin-Wert nach Beendigung der Kohlenmonoxid-Exposition und vermehrter Sauerstoffaufnahme schnell wieder normalisiert (vgl. Merkblatt zur BK 1201). Die sonstigen Umstände sprechen jedoch mehr gegen als für das Vorliegen einer Kohlenmonoxiderkrankung. Randnummer 37 Zunächst lassen sich die vom Kläger bezogen auf ein Akutereignis am
- November 2000 unmittelbar gegenüber seiner Hausärztin Dr. P und seiner Nervenärztin Frau Dr. M geklagten Erstbeschwerden in Form von Übelkeit, Schwindel und Doppelbilder sowie der unmittelbar folgenden Beschwerden wie Gliederschmerzen (Arthralgien), unklare Thoraxschmerzen und Abgeschlagenheit und die danach noch andauernden Kopfschmerzen – wie von dem Sachverständigen B an Hand der in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen dargelegt - sehr wohl auch auf eine akute Bluthochdruckkrise oder auf einen akuten Infekt bzw. eine Kombination von beidem zurückführen. Dass der Kläger Herz-Kreislauf-Probleme hatte, ergibt sich schon aus dem von der Beklagten eingeholten Vorerkrankungsverzeichnis sowie den Eintragungen im SVA. Diesen ist zu entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit wegen einer essentiellen Hypertonie (= Schlüssel Nr. 401, gemäß dem ab 1979 bis 1997 im Beitrittsgebiet geltenden ICD-9 Diagnoseschlüssel) vom
- Juli bis zum
- August 1990, wegen Kreislaufdysregulationen sowohl im März 1994 als auch im Januar/Februar 1995 und wegen einer chronisch ischämischen Herzkrankheit vom
- bis zum
- Juli 2000 bestanden hatte. Zu Recht weist der Sachverständige Dr. B darauf hin, dass der im Dezember 2000 augenärztlich festgestellte Fundus hypertonicus I. Grades Folge einer über einen längeren Zeitraum bestehenden (unbehandelten) Bluthochdruckerkrankung ist und nicht erst durch einen auf Grund einer Kohlenmonoxidexposition im Herbst 2000 initiierten Bluthochdruck entstanden sein kann. Die von dem zum damaligen Zeitpunkt 61jährigen Kläger geklagten Sehbeschwerden haben sich nach Verordnung einer neuen Nahbrille durch den Augenarzt Dr. E im Dezember 2000 gebessert. Randnummer 38 Abgesehen davon haben die zeitnah durchgeführten neurologischen und körperlichen Untersuchungen von Frau Dr. P(ausführlicher Krankheitsbericht vom
- Juli 2001), Frau Dr. M und dem DA Dr. G wie auch die craniale Computertomographie vom
- Januar 2001 unauffällige Befunde ergeben (vgl. DA-Bericht vom
- Februar 2001: Grobneurologisch und vital stabiler, psychisch unauffälliger Versicherter, unauffälliges Gangbild, freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Abdomen und Leber ohne Druckschmerzhaftigkeit; DA-Bericht vom
- Juni 2001: Bei der grobneurologischen Untersuchung des Versicherten wurden keine pathologischen Befunde festgestellt; Ärztl. Mitteilung der Frau Dr. M an Frau Dr. P vom
- Januar 2001: „Neurol. o. B.“). Bei einer sonographischen und computertomographischen Untersuchung der Leber hat sich zwar eine inhomogene Leberstruktur bei Steatosis hepatis jedoch ohne Raumforderung und ohne eindeutige Darstellung fokaler Läsionen gezeigt (DA-Bericht vom
- Februar 2001), so dass es am Nachweis einer CO-bedingten Leberschädigung in Form von Lebervergrößerung mit Hyperämie und Hämorrhagien bzw. von Leberläppchennekrosen mit zentraler Lokalisation fehlt (vgl. Handbuch der Arbeitsmedizin, a. a. O., S. 19). Auch die klinische Untersuchung im Unfallkrankenhaus am
- Juni 2001 hat keine Auffälligkeiten ergeben, eine Gangunsicherheit hat sich beim Kläger nicht gezeigt, die Kommunikation ist normal und ungestört gewesen. Frau Dr. M hat im Rahmen ihrer Begutachtung im Februar 2002 offensichtlich keine pathologischen neurologischen Befunde erhoben. Ebenso ist der von Dr. B im September 2008 erhobene körperliche und neurologische Befund weitestgehend unauffällig gewesen. Soweit sich bei der von ihm durchgeführten EEG-Untersuchung des zum damaligen Zeitpunkt 69jährigen Klägers eine gering ausgeprägte bitemporale Hirnfunktionsstörung gezeigt hat, handelt es sich nach der fachärztlichen Einschätzung des Sachverständigen um einen unspezifischen Befund, der nur ein allgemeines zerebrales Irritationsphänomen anzeigt, welches in dieser Altersgruppe z. B. aufgrund zerebraler Durchblutungsstörungen wie nach länger bestehendem Hypertonus gelegentlich festzustellen sei. Der Befund sagt nichts über den zugrunde liegenden pathophysiologischen Prozess aus. Randnummer 39 Letztlich bleiben nur die vom Kläger als fortbestehend geklagten subjektiven Beschwerden (Kopfschmerzen, anfangs i. V. m. rezidivierenden Gesichtsschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Rechenschwäche, eingeschränkte Merkfähigkeit, Unruhe bzw. Nervosität). Hierbei handelt es sich um unspezifische neurologisch-psychische Symptome, die - wie von Dr. Bund Frau Prof. Dr. W für den Senat überzeugend dargelegt – einer Vielzahl von Grunderkrankungen zugeordnet werden können. Zudem haben sie sich nur zum Teil - bezogen auf die kognitiven Defizite - durch qualifizierte neuropsychologische Testverfahren objektivieren lassen. Eine ätiologische Zuordnung des leichten kognitiven Defizites ist nach Auffassung des Sachverständigen nicht sicher möglich. Hierbei können der langjährige latente Hypertonus i. S. einer leichten hypertonen Encephalopathie, aber auch leichte degenerative Veränderungen im Rahmen des Seniums (Alters) und nicht zuletzt psychische Mechanismen im Rahmen der depressiven bzw. Verbitterungsstörung eine Rolle spielen. Randnummer 40 Dagegen vermochte der Senat nicht dem von der Nervenärztin Frau Dr. M erstellten Gutachten vom
- Februar 2002 zu folgen. Abgesehen davon, dass Frau Dr. M ihrer Beurteilung einen - nach den überzeugenden Darlegungen des KfZ-Sachverständigen Dipl. Ing. S auszuschließenden - Riss im Auspuffkrümmer als Quelle einer Kohlenmonoxideinwirkung auf den Kläger zu Grunde gelegt hat, lässt ihr Gutachten jegliche nachvollziehbare Befunderhebung vermissen. Das Gutachten enthält weder eine Anamnese noch Befunde einer körperlichen einschließlich einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung. Zudem hat die Gutachterin ihre Diagnose eines schweren hirnorganischen Psychosyndromes auf eine völlig unzureichende bzw. ungeeignete neuropsychologische Testung gestützt, wie die Neuropsychologin Frau Prof. Dr. W in ihrem Zusatzgutachten für den Senat überzeugend im Einzelnen dargelegt hat. Randnummer 41 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000983878