träglich nicht mehr herstellbar. (Rn.10)
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Um den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht zu verfehlen, dürfen zudem die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 357 f.). Die Erfolgsaussicht ist deshalb zu bejahen, wenn eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden ist. Das gilt auch dann, wenn sie Gegenstand eines summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist. Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Ihre Bewilligung ist aber ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage weder anhand der gesetzlichen Regelung noch im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG a. a. O, BVerfGE 81, 347, 359). Randnummer 3
Maßgabe dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom
ihrer Gutschrift abgehoben und der K. bar ausgezahlt. Randnummer 6 Der angefochtene Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist kein Ermessen auszuüben. Randnummer 7 Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat
Erlass der Bewilligungsbescheide Einkommen bezogen, das
Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, gekürzt um die Versicherungspauschale von je 30,- €
1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), auf den Bedarf des Klägers anzurechnen war. Randnummer 8 Soweit der Kläger vorträgt, ihm hätten die Erträge aus dem Fonds nicht zugestanden, weil der Fonds K. gehört habe, ist dieser Vortrag zwar nicht von vornherein unbeachtlich, denn die Tatsache, dass der fragliche Fonds auf den Namen des Klägers geführt wird, schließt nicht aus, dass das Recht daran einem Dritten zugestanden haben kann. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis
Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - im Anschluss an BFHE 188, 254). Der arbeitslose Treuhänder erwirbt je
Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu, ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 49/05 R). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich
bürgerlichem Recht. Bei Bankkonten hat es zwar Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Kontoinhaber als dem Gläubiger der Guthabenforderung, ob dieser der Bank gegenüber offen gelegt hat, dass er das Konto als Treuhänder einrichtet und führt (BGHZ 61, 72; BGH NJW 1991, 101). Jedoch entscheiden allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist. Für eine Relativierung der
bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anhalt. Im Gesetz ist kein Ansatz für die Berücksichtigung von fiktivem Vermögen zu finden (vgl. für das Recht der Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom
träglich nicht mehr herstellbar ist, bedarf es auch keiner Beweisaufnahme (vgl. für die Berücksichtigung von Vermögen SG Mainz, Gerichtsbescheid vom
3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind
3 Satz 3 Alg II-V, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Randnummer 12 Der Kläger meint, da es sich jeweils um Jahresausschüttungen gehandelt habe, müsse das Einkommen auf ein Jahr verteilt werden. Bei der danach anteiligen Berücksichtigung von je 10,- € und 20,- € monatlich bleibe
Abzug der Versicherungspauschale kein anrechenbares Einkommen mehr übrig. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Randnummer 13 Die Möglichkeit
3 Satz 2 Alg II-V, die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erst im Folgemonat vorzunehmen, soll den Verwaltungsaufwand vermindern weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden. Gemessen an diesem Zweck können einmalige Zuwendungen, die dem SGB II-Berechtigten am Monatsende zufließen und infolge dessen schon
den verwaltungspraktischen Abläufen nicht mehr bei der Auszahlung im Folgemonat berücksichtigt werden können, auch im
folgenden Monat angerechnet werden. Der Leistungsträger ist in Fällen der vorliegenden Art also nicht gehalten, die Bewilligungsentscheidung bereits für den Folgemonat teilweise aufzuheben und Leistungen zurückzufordern (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom
Einkommensanrechnung nicht vollkommen entfallen. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es ganz sicher nicht dem Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V entspricht, für dasselbe Einkommen die Versicherungspauschale mehrfach anzusetzen. Randnummer 14 Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdewert vorliegend bei nur 300,- € und damit unter dem Betrag
1 Nr. 1 SGG liegt, zulässig (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2010 - S 128 AS 18211/09 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000984374
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