← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 26 Sa 2202/09 Urteil Anrechnung übertariflicher Zahlungen auf spätere rückwirkende Tariflohnerhöhung - Auslegung e

Anrechnung übertariflicher Zahlungen auf spätere rückwirkende Tariflohnerhöhung - Auslegung eines Anrechnungsvorbehalts Leitsatz 1. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich mit einer übertariflic

§ 307BGB = NZA 2009, 49 = Ez

A § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 b aa der Gründe). Randnummer 34 (b) § 6a GTV gewährt zusätzlich zum bisherigen Tariflohn einen Geldbetrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, ohne einen besonderen Zweck damit zu verbinden. Es handelt sich um die Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der dreiprozentigen Lohnerhöhung ab dem

  1. Juli
  2. Der Pauschalbetrag tritt damit ab dem Inkrafttreten des GTV an die Stelle einer prozentualen Lohnerhöhung. § 6a GTV stellt auch ausdrücklich einen Entgeltbezug her, indem die Leistung für solche Zeiträume vorgesehen ist, für die Entgelt oder Entgeltersatzleistungen erbracht worden sind. Die strikt zeitanteilige Berechnung durch § 6a GTV spricht darüber hinaus für eine zusätzliche Vergütung der geleisteten Arbeit ohne besondere Zweckbindung. Randnummer 35

(2)Die Beklagte war nicht gehindert, die tarifliche Einmalzahlung rückwirkend auf die übertarifliche Zahlung im Monat Dezember 2007 anzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen bewirken. Die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB kann durch eine, auch stillschweigend mögliche, Vereinbarung der Parteien offen gehalten und dem Schuldner vorbehalten werden. Hiervon ist bei dem mit einer freiwilligen übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt jedenfalls insoweit auszugehen, wie eine Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Erfolgt die Anrechnung, tritt der erhöhte Tariflohn zum gewährten Entgelt nur so weit hinzu, wie er dieses übersteigt, dh., der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Bei rückwirkenden Tariflohnerhöhungen stellt sich damit erst nachträglich heraus, dass ein als übertariflich angesehener Bestandteil des Lohns in Wahrheit Tariflohn war. Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Tariflohnerhöhung. Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen bleibt die vertragliche Lohnvereinbarung (vgl. BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr.

§ 307BGB = NZA 2009, 49 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 der Gründe). Randnummer 36

(3)Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich allein aus den unter
(2)dargelegten Grundsätzen zunächst nur eine Anrechnungsmöglichkeit in Höhe von 21,62 Euro ergibt. Daraus lässt sich noch nicht zwingend die Möglichkeit einer Verrechnung mit dem gesamten, im Monat Dezember 2007 übertariflich gezahlten Betrag ableiten. Voraussetzung hierfür war, dass es sich bei den 129,73 Euro nicht allein um eine Zahlung für den Monat Dezember 2007 handelte. Randnummer 37 Gerade dies ergibt sich aber aus dem Vorbehalt, unter dem die Beklagte die Zahlung geleistet hat. Die Beklagte hat die Leistung als Vorauszahlung auf die zu erwartende Tariflohnerhöhung erbracht. Dabei hat sie keine zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Vielmehr hat sie sich zulässigerweise (vgl. dazu BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260, zu I 1 der Gründe) eine nachträgliche Bestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt vorbehalten, die absehbaren, aber der Höhe nach noch unbekannten Tariferhöhungen durch diesen Betrag tilgen zu dürfen. Eine Begrenzung auf den Tariferhöhungsbetrag für den Monat Dezember ist für die Klägerin ersichtlich nicht gewollte gewesen. Randnummer 38
(4)Der Anrechnungsvorbehalt genügt den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB. Randnummer 39 (a) Er stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar (vgl. BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr.

§ 307BGB = NZA 2009, 49 = Ez

A § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 d der Gründe). Randnummer 40 (

  1. b)Die Auslegung als eine mit späteren Tariflohnerhöhungen verrechenbare Vorauszahlung unterliegt keinen Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat den mit der Zahlung verfolgten Leistungszweck und eine Anrechenbarkeit klar und eindeutig mitgeteilt. Die Leistung ist unter Bezugnahme auf die laufenden Tarifverhandlungen ausdrücklich als Überbrückungszahlung und als freiwillige anrechenbare Leistung bezeichnet worden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte die Anrechnung auf künftig vereinbarte tarifliche Leistungen vorbehalten. Der durchschnittlich verständige Arbeitnehmer musste davon ausgehen, dass er nach einer Tariflohnerhöhung mit einer Verrechnung des gezahlten Betrages rechnen musste und diesen nicht nochmals würde verlangen können. Es sollte sich also im Ergebnis gar nicht um eine übertarifliche Leistung handeln, sondern um eine Vorwegnahme einer zu erwartende Tariferhöhung. Ein solcher Vertragsinhalt ist nicht ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB). Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung einer ausdrücklich als anrechenbar bezeichneten Leistung durch den Arbeitgeber rechnen. Randnummer 41 (
  2. c)§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht verletzt. Eine Vereinbarung über die Zahlung der übertariflichen Vergütung stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) dar, sondern regelt unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine Bruttolohnabrede ist gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur am Maßstab des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP Nr. 40 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung = NZA 2006, 688 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47, zu II 1 c der Gründe; 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP Nr.

§ 307BGB = NZA 2009, 49 = Ez

A § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 49, zu II 1 d cc der Gründe). Randnummer 42 (d) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Es soll zugleich der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2008, 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18, zu III 2 e aa der Gründe). Randnummer 43 Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Schreibens der Beklagten. Die vorbehaltene Verrechnungsmöglichkeit bezieht sich unzweifelhaft auf die im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zu erwartende Tariflohnerhöhung. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, dass die Leistung nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogen ist, nicht zur Intransparenz. Die Bezugnahme auf eine zu erwartende Tariflohnerhöhung ist hinreichend bestimmt. Dem verständigen Arbeitnehmer wird daraus deutlich, dass die Tariferhöhung bis zur Höhe der Einmalzahlung anrechenbar sein solle. Randnummer 44

(5)Die streitige Anrechnung widerspricht insoweit auch nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die vertragliche Vergütung wird unverändert gewährt, der Arbeitgeber nimmt lediglich die Tariflohnerhöhung zum Anlass, den Tariflohn zu zahlen. Die Klägerin behält ihren tariflichen Anspruch ebenso wie ihren vertraglichen Anspruch. Randnummer 45
(6)Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der tariflichen Regelung selbst (§ 6a Abs. 4) kein Anrechnungsverbot. Dort werden lediglich die dargestellten und durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anrechnungsvorbehalt wiedergegeben. Randnummer 46 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber noch einen Anspruch aus § 6a GTV auf Zahlung von 27,48 Euro brutto. Insoweit war ihre Berufung erfolgreich. Die Beklagte konnte den verbleibenden tariflichen Anspruch der Klägerin nur teilweise durch die in den Monaten März bis Juni 2008 gezahlten Beträge im Rahmen der nachträglichen Tilgungsbestimmung erfüllen. Die der Klägerin durch die Beklagte „unabhängig vom Ausgang der Tarifverhandlungen“ gezahlte zwei- bzw. zweieinhalbprozentige Vergütungserhöhung (insgesamt 113,96 Euro) ging in Höhe von 27,48 Euro über das hinaus, was die Tarifvertragsparteien für diesen Zeitraum durch § 6a GTV (86,48 Euro) später vorgesehen haben. Dieser (weitergehende) Betrag stand zur Tilgung des Anspruchs der Klägerin aus § 6a GTV für die Zeit bis Februar 2008 nicht zur Verfügung. Insoweit hat sich die Beklagte eine entsprechende Tilgungsbestimmung nicht vorbehalten. Randnummer 47
  1. a)Die Beklagte hat den anteilig auf die Monate März bis Juni 2008 entfallenden Anspruch der Klägerin aus § 6a GTV durch die mit ihrem Schreiben vom 11. März 2008 angekündigte Erhöhung der Vergütung ab März 2008 um zunächst 2, später 2,5 % erfüllt. Insoweit war sie berechtigt, die Tariflohnerhöhung anhand der bereits gezahlten Beträge zu tilgen. Es handelte sich um übertarifliche Leistungen, mit denen der Arbeitgeber auch durch nachträgliche Leistungsbestimmung nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits ohne besonderen Hinweis Ansprüche aus einer späteren Tariflohnerhöhung tilgen darf. Für den Arbeitnehmer ist danach das Angebot des Arbeitgebers, ihm eine übertarifliche Leistung zu erbringen, erkennbar immer mit einem entsprechenden Tilgungsbestimmungsrecht versehen. Hier hat sich die Beklagte diese Möglichkeit in dem Anschreiben vom 11. März 2008 ausdrücklich und unmissverständlich vorbehalten. Insoweit besteht unter den Parteien auch kein Streit. Randnummer 48
  2. b)Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte sie mit den in den Monaten März bis Juni 2008 über die spätere Tariferhöhung hinaus gezahlten 27,48 Euro nicht den verbleibenden Anspruch aus § 6a GTV tilgen. Insoweit war die Berufung der Klägerin erfolgreich. Ein solches Tilgungsbestimmungsrecht stand der Beklagten nicht zu. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer zwar regelmäßig davon ausgehen, dass eine Tariflohnerhöhung – ggf. auch rückwirkend – auf eine übertarifliche Zulage angerechnet und dadurch die übertariflich Zulage entsprechend reduziert wird, soweit sie über die Tariferhöhung hinausgeht. Mit einer weitergehenden Anrechnung muss ein Arbeitnehmer aber nicht rechnen. Randnummer 49 Ein darüber hinausgehendes Tilgungsbestimmungsrecht hat sich die Beklagte bei Zugrundelegung der maßgeblichen Auslegungskriterien auch nicht in dem Schreiben vom 11. März 2008 wirksam vorbehalten. Danach sollte der Belegschaft ab dem 1. März 2008 „unabhängig vom weiteren Fortgang der Tarifverhandlungen“ eine freiwillige anrechenbare Tariferhöhung in Höhe von 2 % gewährt werden. Diese „freiwillige Tariferhöhung“ sollte zwar auch „auf zukünftig vereinbarte tarifliche Leistungen im vollen Umfang anrechenbar“ sein. Diese Formulierung durfte die Belegschaft vom Empfängerhorizont betrachtet dem Wortlaut entsprechend so verstehen, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, „unabhängig vom Ausgang der Tarifverhandlungen“ für die Zeit ab dem 1. März 2008 die Vergütung des angesprochenen Personenkreises um 2 % zu erhöhen. Es war zwar darüber hinaus auch davon auszugehen, dass eine durch die Tarifpartner anteilig für die Zeit ab dem 1. März 2008 vereinbarte Tariferhöhung durch die „freiwillige Tariferhöhung“ getilgt werden solle. Mit einer Tilgung des sich aus § 6a GTV ergebenden Anspruchs für den davor liegenden Zeitraum anhand der Zahlungen ab März 2008 musste sie hingegen nicht rechnen. Im Gegensatz zu der Einmalzahlung im Monat Dezember 2007 kommt der prozentualen übertariflichen Leistung ab März 2008 nicht der Charakter einer allgemeinen Vorauszahlung für spätere Tariflohnerhöhungen zu. Vielmehr war die Erhöhung ab dem Monat März 2008 auf konkrete Zeitabschnitte bezogen. Die sich für die Zeit ab März 2008 aus § 6a GTV ergebenden Beträge hat sich die Klägerin anrechnen lassen (siehe dazu oben unter 2a). Randnummer 50 3. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Randnummer 51 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie waren den Parteien entsprechend ihrem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen aufzuerlegen. Randnummer 52 IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Den entschiedenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer hat ihrer Entscheidung die durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000986586

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.