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SG Berlin 128. Kammer S 128 AS 5210/09 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rentenzahlbeträge des Ehegatten - Bedar

Obsah (9)§ 45§ 20§ 86§ 8§ 28§ 19§ 11§ 1§ 144

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rentenzahlbeträge des Ehegatten - Bedarfsermittlung - Absetzung Versicherungspauschale - unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt - Verfassun

§ 45SGB 10 Leitsatz 1.

Lebt ein Hilfebedürftiger

dem SGB 2 mit einem Rentenbezieher zusammen (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer), ist auf seinen Bedarf das Einkommen aus der Rente anzurechnen. (Rn.25) 2. Das Renteneinkommen ist um den fiktiven Eigenbedarf des Rentners - hier den Regelsatz

§ 20

Abs 3 SGB 2, den auf ihn entfallenden Anteil für Unterkunft und Heizung und Versicherungsaufwendungen - zu bereinigen. (Rn.25)

  1. Unmaßgeblich für die Bestimmung des fiktiven Bedarfs des Rentners ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt. Dies widerspricht nicht dem Grundgesetz. (Rn.26)
  2. Im Grundsatz ist § 45 SGB 10 eine Vorschrift, die die Ausübung von Ermessen erfordert. Dies gilt sowohl für Aufhebungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 SGB 10 gilt wegen § 330 Abs 2 SGB 3, dass Ermessen nicht auszuüben ist. (Rn.39) Tenor
  3. Die Bescheide vom
  4. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Februar 2009 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu
  7. für den Zeitraum vom
  8. November 2008 bis zum
  9. Januar 2009 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere 0,84 € monatlich zu gewähren. Die Bescheide vom
  10. Februar 2009 in der Fassung der Bescheide vom
  11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Februar 2009 werden aufgehoben, soweit mit ihnen die Leistungsbewilligung mit Bescheiden vom
  13. Dezember 2008 für den Zeitraum vom
  14. März 2009 bis zum
  15. August 2009 teilweise aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  16. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über Leistungen

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die 1958 geborene Klägerin zu

  1. lebt zusammen mit ihrem ebenfalls 1958 geborenen Ehemann, dem Kläger zu 2., der von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht, die ab dem
  2. Juli 2008 845,50 € monatlich beträgt (Zahlbetrag). Die monatliche Miete belief sich für die Kläger warm auf 425,- € bis
  3. Oktober 2008, 448,73 € ab dem
  4. November 2008 und 489,90 € ab dem
  5. Februar
  6. Der Kläger zu
  7. wendet für eine KfZ-Haftpflichtversicherung monatlich 62,88 € auf. Randnummer 3 Auf Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin zu
  8. mit Bescheiden vom
  9. August 2008 monatliche Leistungen

dem SGB II in Höhe von 267,29 € (Bewilligungsabschnitte

  1. September 2008 bis
  2. Februar 2009 sowie
  3. März 2009 bis
  4. August 2009). Die Bewilligungshöhe ergab sich aus dem Regelsatz von monatlich 316,- € sowie Unterkunfts- und Heizkosten von 206,52 €, wobei in Bezug auf letztere nur die Hälfte der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten bewilligt wurde, weil der Kläger zu
  5. kopfteilig berücksichtigt wurde. Auf den Bedarf der Klägerin zu
  6. rechnete der Beklagte das Einkommen des Klägers zu
  7. im Umfang von 255,23 € an. Dabei zog er vom Zahlbetrag der Rente von monatlich 845,50 € den mit 522,52 € errechneten Bedarf sowie die Versicherungspauschale von 30,- € und Aufwendungen für eine KfZ-Versicherung in Höhe von 37,75 € ab. Randnummer 4 Am
  8. August 2008 beantragte die Klägerin zu
  9. beim Beklagten die Übernahme der Betriebskostennachzahlung für 2007 in Höhe von 470,09 €. Mit Schreiben vom
  10. September 2008 teilte der Beklagte der Klägerin zu
  11. mit, die

zahlung werde in Höhe von 235,05 € auf deren Konto überwiesen. Hiergegen legte die Klägerin zu

  1. Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 2009 zurück (W …../08). Hiergegen hat die Klägerin zu
  3. Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 176 AS … .2./09 anhängig. Randnummer 5 Mit Änderungsbescheiden vom
  4. September 2008 berücksichtigte der Beklagte höhere Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung ab dem
  5. November 2008 bis zum
  6. August 2009 und bewilligte der Klägerin zu
  7. monatliche Leistungen von 279,16 €. Hiergegen legte der Kläger zu
  8. Widerspruch ein. Er könne nicht

vollziehen, welches Einkommen berücksichtigt werde. Es könne nicht sein, dass ihm nur 0,- € zustünden. Die Klägerin zu

  1. legte ebenfalls Widerspruch ein. Sie bitte um die volle Übernahme der Betriebskosten. Randnummer 6 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom
  2. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu
  3. für September 2008 292,42 €, für Oktober 2008 459,64 €, für den Zeitraum
  4. November 2008 bis
  5. Januar 2009 monatlich 316,16 € und für die Zeit danach bis zum
  6. August 2009 monatlich 392,34 €. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  7. Februar 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu
  8. für Oktober 2008 522,52 €. Mit noch einem Bescheid vom
  9. Februar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  10. März 2009 bis zum
  11. August 2009 monatlich 387,34 €. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  12. Februar 2009 hob der Beklagte die Entscheidung vom
  13. Dezember 2008 ab dem
  14. März 2008 (gemeint ist der
  15. März 2009) im Umfang von 35,- € monatlich auf. „Der Bescheid vom 02.02.2009“ sei als gegenstandslos zu betrachten. Näheres sei einem beigefügten Änderungsbescheid zu entnehmen. In diesem Bescheid vom
  16. Februar 2009 wurden der Klägerin zu
  17. für die Zeit vom
  18. März 2009 bis zum
  19. August 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 357,34 € bewilligt. Randnummer 9 Die Bewilligungshöhe errechnete der Beklagte wie folgt: Randnummer 10 Für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ging der Beklagte neben dem Regelsatz von Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 436,78 € aus, von denen er bei der Klägerin zu
  20. 218,39 € berücksichtigte. Aufgrund des auch für den Kläger zu
  21. gestiegenen Eigenbedarfs rechnete der Beklagte Einkommen nur noch in Höhe von 218,23 € an. Randnummer 11 Ab Februar 2009 lag dem Bewilligungsbescheid vom
  22. Dezember 2008 folgende Berechnung zugrunde. Von den Unterkunfts- und Heizkosten von 477,96 € bewilligte der Beklagte der Klägerin zu
  23. die Hälfte, 238,98 €. Auf den Bedarf von 554,98 € rechnete der Beklagte nur noch Einkommen des Klägers zu
  24. im Umfang von 162,64 € an. Dabei berücksichtigte er neben den Unterkunfts- und Heizkosten von 238,98 € sowie der Versicherungspauschale und der KfZ-Versicherung in Höhe von insgesamt 92,88 € den Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 351,- € und kam so zu einem höheren Bedarf des Klägers zu
  25. und einer entsprechend geringeren Anrechnung seines Einkommens auf den Bedarf der Klägerin zu
  26. Ausweislich eines Aktenvermerks erkannte der Beklagte den erhöhten Ansatz des Regelsatzes als Fehler und reduzierte mit Bescheid vom
  27. Februar 2009 die Leistungen ab März 2009, indem er im Rahmen der Bedarfsberechnung des Klägers zu
  28. nur noch einen Regelsatz von 316,- € berücksichtigte und Einkommen des Klägers zu
  29. auf den Bedarf der Klägerin zu
  30. in Höhe von 197,64 € anrechnete. Mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Februar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 12 Hiergegen haben die Kläger am
  32. Februar 2009 Klage erhoben. Sie wenden sich gegen die Anrechnung der Rente des Klägers zu
  33. auf den Bedarf der Klägerin zu
  34. Auch habe der Beklagte nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bewilligte Leistungen

träglich reduzieren dürfen. Sie rügen die Verletzung von Verfassungs- und Europarecht. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 die Bescheide vom

  1. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  2. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  3. Februar 2009 und in der Fassung der Bescheide vom
  4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom
  6. November 2008 bis zum
  7. August 2009 höhere Leistungen

dem SGB II zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Randnummer 18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 20 Die Bescheide vom

  1. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  2. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom
  3. Februar 2009 und in der Fassung der Bescheide vom
  4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Februar 2009 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu
  6. insoweit in ihren Rechten. Randnummer 21 Gegenstand der Klage ist nur der Zeitraum vom
  7. November 2008 bis zum
  8. August
  9. Denn die Kläger haben sich nur gegen die Änderungsbescheide vom
  10. September 2008 gewendet, die nur diesen Zeitraum behandeln. Die

folgenden Änderungsbescheide konnten dementsprechend auch nur insoweit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens

§ 86des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden, als sie diesen Zeitraum betreffen.

Daher hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom

  1. Februar 2009 auch nur über diesen Zeitraum entschieden. Randnummer 22 Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Betriebskostennachzahlung für
  2. Ein

zahlungsverlangen gehört zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R), der hier nicht Streitgegenstand ist. Randnummer 23 Dem Kläger zu
  2. stehen keine, der Klägerin zu
  3. teilweise höhere Leistungen

dem SGB II zu. Leistungen

dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das

  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Dem Anspruch des Klägers zu
  3. auf Leistungen steht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entgegen, weil er nicht erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist

§ 8Abs.

1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger zu 2. bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, weil er weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ihm steht auch kein Sozialgeld

§ 28Abs.

1 Satz 1 SGB II zu, denn er hat einen Anspruch auf Leistungen

dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, weil er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezieht (vgl. Birk in LPK-SGB II,

  1. Auflage 2009, § 28, Rn. 12 f.). Randnummer 24 Der Klägerin zu
  2. stehen für die Zeit von November 2008 bis Januar 2009 in geringem Umfang höhere als die ihr bewilligten Leistungen zu. Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen.

§ 19

Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz beträgt für die Klägerin zu

  1. vorliegend bis zum
  2. Juni 2009 316,- € und ab dem
  3. Juli 2009 323,- €. Die Unterkunfts- und Heizkosten belaufen sich auf 448,73 € ab dem
  4. November 2008 und 489,90 € ab dem
  5. Februar
  6. Von diesem Bedarf für Unterkunft und Heizung steht der Klägerin zu
  7. „kopfteilig“ die Hälfte, hier 224,37 € ab dem
  8. November 2008 und 244,95 € ab dem
  9. Februar 2009 zu. Abzuziehen sind Aufwendungen für Warmwasserbereitung bis zum
  10. Juni 2009 in Höhe von 5,70 € und ab dem
  11. Juli 2009 in Höhe von 5,82 € monatlich (vgl. auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
  12. Januar 2010 – IIb6 – 29101/1). Der Bedarf beträgt demnach für Unterkunft und Heizung vom
  13. November 2008 bis zum
  14. Januar 2009 218,67 €, vom
  15. Februar 2009 bis zum
  16. Juni 2009 239,13 € und ab dem
  17. Juli 2009 239,01 €. Zuzüglich dem Regelsatz ergibt sich ein Bedarf vom
  18. November 2008 bis zum
  19. Januar 2009 in Höhe von 534,67 €, vom
  20. Februar 2009 bis zum
  21. Juni 2009 555,13 € und ab dem
  22. Juli 2009 562,01 €. Randnummer 25 Auf diesen Bedarf ist das Einkommen der Kläger anzurechnen, namentlich die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers zu 2.

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen

diesem Buch, der Grundrente

dem Bundesversorgungsgesetz und

den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die

dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente

dem Bundesversorgungsgesetz. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge, ohne dass eine Privilegierung

§ 11Abs.

3 SGB II oder

§ 1Abs.

1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) eingreift (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R). Vom Renteneinkommen von 845,50 € sind die Versicherungspauschale und die KfZ-Versicherung im Umfang von insgesamt 92,88 € abzuziehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2009 - L 32 AS 412/08). Das berücksichtigungsfähige Einkommen von 752,62 € ist weiter zu mindern um den fiktiven Eigenbedarf des Klägers zu 2., hier also für die Zeit vom
  3. November 2008 bis zum
  4. Januar 2009 in Höhe von 534,67 €, vom
  5. Februar 2009 bis zum
  6. Juni 2009 555,13 € und ab dem
  7. Juli 2009 562,01 €. Als anzurechnendes Einkommen verbleibt vom
  8. November 2008 bis zum
  9. Januar 2009 217,95 €, vom
  10. Februar 2009 bis zum
  11. Juni 2009 197,49 € und ab dem
  12. Juli 2009 190,61 €. Randnummer 26 Weniger als das errechnete Einkommen ist auf den Bedarf der Klägerin zu
  13. nicht anzurechnen. Nicht maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs des Klägers zu
  14. ist sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt. Die Regelungen des SGB II folgen – wie das BSG in seiner den Klägern offenbar unbekannten Rechtsprechung entschieden hat - nicht den Kriterien des Unterhaltsrechts (vgl. BSG, Urteil vom
  15. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs. 3 SGB II, folgt der Grundsatz, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist. Randnummer 27 Der ohne Nennung von Normen und Rechtsprechung vorgebrachte verfassungs- und europarechtliche Einwand greift nicht durch. Die Frage, ob das Nichtbelassen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes verfassungsgemäß ist und namentlich, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt, war bereits im Recht

dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Recht der Arbeitslosenhilfe umstritten (vgl. die vorzügliche Darstellung des Meinungsstandes im Urteil des OVG Brandenburg vom

  1. November 2003 - 4 A 220/03 – juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
  2. November 1992 (1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ff.) entschieden, die in § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sei wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Die Besonderheiten des Sozialhilferechts lassen indes eine Übertragung der in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen auf die Einkommensanrechnung

dem BSHG nicht ohne weiteres zu. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine durch die Anrechnungsregelung des AFG verursachte Missachtung des Lebensstandardprinzips als gleichheitswidrig beurteilt. Die Anrechnungsregelung des BSHG trifft dies aber bereits deshalb nicht, weil das Sozialhilferecht dieses Prinzip nicht kennt. Sozialhilferechtliche Ansprüche sind vielmehr - ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre - von vornherein und generell auf die Sicherung des Existenzminimums beschränkt (vgl. § 1 BSGH). Entsprechendes gilt demnach auch für das Recht

dem SGB II, denn dieses knüpft an das vormalige Recht der Sozialhilfe an. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht auf die Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Arbeitslosenhilfe Bezug genommen und etwaige Schlechterstellungen der Bedürftigen durch das Recht des SGB II im Verhältnis zum Recht der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 22/06 R – juris). Randnummer 28 Allerdings könnte der vom Bundesverfassungsgericht im genannten Urteil gegenüber der Einkommensanrechnung im AFG erhobene Einwand, dass die durch die Art des Vollzuges des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG durch die Arbeitsverwaltung entstehenden Unterschiede zwischen dauernd getrennt lebenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Berücksichtigung des Einkommens ein Ausmaß erreiche, dass nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei und im Widerspruch zu Artikel 6 Abs. 1 GG stehe, da es sogar Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könne, auch die Einkommensanrechnung

§ 11SGB II treffen.

Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der genannten Entscheidung festgestellten erheblichen Unterschiede sich aufgrund des Vollzugs eines und desselben Gesetzes ergaben. Vorliegend ergeben sich die feststellbaren Unterschiede in der Anrechnung des Einkommens der mit einem Hilfebedürftigen in einem gemeinsam Haushalt lebenden Ehegatten gegenüber der Heranziehung eines von ihm getrennt lebenden, "nur" im Rahmen bestehender zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche heranzuziehenden Ehegatten daraus, dass es sich um unterschiedliche, einerseits im Rahmen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende und andererseits des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts erfolgende Maßnahmen handelt. Beide Rechtsgebiete unterscheiden sich

Funktion und Regelungskonzept aber so wesentlich, dass "Grundsätze und Bestimmungen des auf Erwägungen der öffentlichen Fürsorge beruhenden Sozialhilferechts ... zur Lösung privatrechtlicher Unterhaltsprobleme grundsätzlich nicht herangezogen werden" können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - NJW 1995, 1486 ff.) und umgekehrt. In der Zusammenfassung der Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft zu einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft drückt sich die Erfahrung des täglichen Lebens aus, dass die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf" wirtschaften, so dass es geboten ist, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltsregelungen und insbesondere nicht an das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung und deren Umfang an, sondern stellt eine - widerlegbare - öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- oder Leistungserwartung dar. Maßgeblich für einen Anspruch auf Sozialhilfe und dementsprechend auch für den Anspruch

dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist allein, ob tatsächlich Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – wie auch schon dem Recht

dem BSHG - zugrunde liegende Vermutung, dass in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebende Ehegatten sich derart füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, stellt einen hinreichenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sachlichen Grund für die getroffene Anrechnungsregelung dar (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 27. November 2003 – a. a. O.). Randnummer 29 Die

teile, die sich für mit ihren Ehegatten in einem Haushalt zusammen lebende Unterhaltspflichtige durch die Anrechnungsregelung des § 11 SGB II ergeben, sind auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist auch ohne die Berücksichtigung eines dem bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt entsprechenden Bedarfs zugunsten des mit Hilfebedürftigen zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen nicht feststellbar, dass sie etwa so weit gehen, dass Ehepaare zum Getrenntleben veranlasst werden könnten. Denn die stärkere Heranziehung des Einkommens eines mit dem Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als ihr Einsparungen gegenüberstehen, die zusammenlebende Haushaltsangehörige infolge des Wirtschaftens aus einem Topf gegenüber getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen erwirtschaften können (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a. a. O.). Dies schließt einen Rückgriff auf den bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt im Rahmen des § 11 SGB II aus. Randnummer 30 Liegt demnach kein Verstoß gegen das GG vor, so ist ein Verstoß gegen Europarecht überhaupt nicht erkennbar. Randnummer 31 Der Anspruch der Klägerin zu
  2. beträgt also vom
  3. November 2008 bis zum
  4. Januar 2009 316,72 €, vom
  5. Februar 2009 bis zum
  6. Juni 2009 357,64 € und ab dem
  7. Juli 2009 371,40 €. Randnummer 32 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom
  8. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu
  9. für den Zeitraum
  10. November 2008 bis
  11. Januar 2009 316,16 und für die Zeit danach bis zum
  12. August 2009 392,34 €. Randnummer 33 Das bedeutet, dass der Klägerin für den Zeitraum vom
  13. November 2008 bis
  14. Januar 2009 wegen § 41 Abs. 2 SGB II 317,- € monatlich zuzusprechen sind. Für die Monate Februar bis August 2009 sind ihr hingegen höhere Leistungen bewilligt worden als ihr zustehen. Hierdurch ist die Klägerin zu
  15. nicht beschwert. Sie kann aber jedenfalls keine höheren Leistungen beanspruchen. Randnummer 34 Diese Bescheide vom
  16. und
  17. Februar 2009, soweit mit ihnen Leistungen für den Zeitraum
  18. März 2009 bis
  19. August 2009 im geringeren Umfang bewilligt worden sind als mit Bescheid vom
  20. Dezember 2008, sind aufzuheben. Der Sache

handelt es sich bei den Bescheiden vom

  1. und
  2. Februar 2009 um (Teil)Aufhebungsbescheide, die Leistungen für die Zukunft teilweise aufheben. Grundlage für die Aufhebung kann nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 45, 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sein, wobei wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Ermessen nicht auszuüben wäre, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorlägen. Randnummer 35 Die Bescheide vom
  3. Februar und
  4. Februar 2009 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin zu
  5. in ihren Rechten und sind aufzuheben. Sie können nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, weil eine Änderung in den Verhältnissen

Erlass des Bescheides vom

  1. Dezember 2008 nicht ersichtlich ist. Vielmehr waren die Bescheide vom
  2. Dezember 2008 von Anfang an rechtswidrig. Insoweit hätten im Ansatz keine Bedenken bestanden, die Leistungsbewilligung für die Zukunft aufzuheben.

§ 45Abs.

1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf

§ 45Abs.

2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist

§ 45Abs.

2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren

teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte

§ 45Abs.

2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit Randnummer 36

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, Randnummer 37
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Randnummer 38
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 39 Im Grundsatz ist § 45 SGB X also eine Vorschrift, die die Ausübung von Ermessen erfordert. Dies gilt sowohl für Aufhebungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (vgl. SG Mainz, Urteil vom
  4. August 2008 – S 3 AS 214/06; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. Januar 2006 - L 29 B 1104/05 AS ER). Nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gilt wegen § 330 Abs. 2 SGB III, dass Ermessen nicht auszuüben ist. Dessen Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. In Betracht kommt allenfalls, dass die Klägerin zu
  6. grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gewesen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom
  7. Februar 2005 - L 1 AL 84/03). Dies ist hier fernliegend. Die Klägerin zu
  8. konnte bei der Vielzahl der Änderungsbescheide, die offensichtlich auch den Beklagten in arge Probleme gebracht haben, nicht erkennen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bescheide vom
  9. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen sind. Dies hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vom
  10. Februar 2010

dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Klägerin zu

  1. bestätigt. Randnummer 40 Ermessen hat der Beklagte nicht ausgeübt. Hiervon dürfte er nicht absehen. Die Voraussetzungen für eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin zu
  2. rechtsfehlerfrei ist, liegen nicht vor. Die Ermessensreduzierung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Sie setzt voraus, dass es

dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen in der Regel ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2002 - B 3 P 8/01 R). Dies ist in aller Regel - auch hier - nicht der Fall (BSGE 55, 250, 254; BSGE 60, 239, 240; BSGE 64, 36, 38). Randnummer 41 Im Ergebnis erhält die Klägerin zu
  2. demnach für die Monate November 2008 bis Januar 2009 geringfügig höhere Leistungen. Für den Zeitraum Februar 2009 bis August 2009 bleiben ihr die rechtswidrig zu hoch mit Bescheid vom
  3. Dezember 2008 zuerkannten Leistungen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 43 Für den Beklagten ist die Berufung

§ 144Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt für ihn nicht 750,- €. Die Berufung ist insoweit nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe

§ 144Abs.

2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000986924

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