gilt auch bei einer zuordnungswidrigen Veräußerung von zu restituierendem früheren Reichsvermögen nach erfolgter Privatisierung im Wege des Anteilsverkaufs. (Rn.22) (Rn.23) 2. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 16
ist Erlösauskehrverpflichteter in derartigen Fällen nicht die Treuhandanstalt, sondern das verfügungsberechtigte Unternehmen. (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
unterfalle. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
sei insoweit eindeutig, als es dort heiße, dass bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt zur Erlösauskehr verpflichtet sei. Bei der Rückstellung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2 seien die hier streitgegenständlichen Flurstücke aufgeführt worden. Diese seien Kaufpreis mindernd berücksichtigt worden, so dass die Beigeladene zu 2 eine Insolvenzforderung besitze, die sie zur Tabelle anmelden müsse. Im Übrigen seien die Grundstücke betriebsnotwendig gewesen, weshalb die Beigeladene zu 2 auch auf ihren ursprünglich eingetragenen Widerspruch verzichtet habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
. Randnummer 19 Die vorgenannten Bestimmungen setzen zunächst einen Eigentumserwerb des Bundes nach Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 oder Art. 22 Abs. 1 S. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 des Einigungsvertrages voraus, der unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
als nicht erfolgt gilt. Ein Restitutionsanspruch des Bundes ist hier nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 Einigungsvertrag gegeben, weil es sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken um nicht zu öffentlichen Zwecken genutztes Vermögen handelt, welches früher dem Reichsfiskus (Heer) zustand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 20 Der Eigentumserwerb galt auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
als nicht erfolgt. Nach § 11 Abs. 1 S. 2
wird die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass dieser gem. § 11 Abs. 2 des TreuhG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Zwar sind die streitigen Flurstücke, für die seit dem
nicht mehr eingreift (a). Hier lagen jedoch die Voraussetzung für die Rückabwicklung von zuordnungswidrigen Veräußerungen gemäß § 1 c
(früher § 6 VZOEG) vor, so dass die Restitution weiterhin in Betracht kam (b). Da die streitigen Vermögenswerte sodann vor der Zuordnungsentscheidung veräußert worden sind, richtet sich die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 in Verbindung mit § 16 S. 3
(c). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschuldnerin (d). Randnummer 21 a. § 11 Abs. 1 S. 2
stellt klar, dass der öffentliche Rückübertragungsanspruch der Länder und Kommunen auch dann noch besteht, wenn der Vermögenswert in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Gem. § 16 S. 1
gilt die Vorschrift für die Restitution von Reichsvermögen entsprechend. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2
lagen hier zunächst vor, denn die streitigen Flurstücke befanden sich im Eigentum des Volkes und Rechtsträger war der V.. Aus diesem ging die Gemeinschuldnerin aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom
Nr. 1; zum Ganzen Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI,
3). Mit dem "formulierungstechnischen Kunstgriff einer Nichteintrittsfiktion" erreicht allerdings der durch Art. 16 des am
, dass der gesetzliche Eigentumsübergang beim Vorliegen der Ausschlussgründe des § 11 Abs. 1 S. 3
rückwirkend zum 3. Oktober 1990 als nicht erfolgt gilt (Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI,
3). Im Ergebnis wird damit ein restitutionsähnliches Schuldverhältnis konstruiert, dessen Anspruchsgläubiger der Bund ist, dessen Anspruch zugleich aber durch die Ausschlusstatbestände ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom
). Randnummer 22 b. Die Rückübertragung war jedoch trotz der Privatisierung möglich, weil bei der Privatisierung ein Zuordnungsvorbehalt vereinbart worden ist, § 1 c
. Die Vorschrift ist anwendbar, weil § 16 Satz 1
auf § 11 Abs. 1
verweist und § 1 c
nach seinem Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. immer dann Anwendung findet, wenn § 11 Abs. 1
eingreift. Randnummer 23 Nach dem vom BVerwG im Urteil vom 24. März 1994 – 7 C 34.93 - Buchholz 428.2 § 11 Nr. 1 entwickelten Konzept, welches der Gesetzgeber in § 1 c
(früher § 6 VZOEG) aufgegriffen hat, kommt nach erfolgter Privatisierung im Wege des so genannten share-deals eine Rückübertragung nur noch in Betracht, wenn der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist (§ 1 c Abs. 3 Nr. 1
). Dies ist hier der Fall, denn die Restitutionsansprüche sind in Form von Rückstellungen Kaufpreis mindernd berücksichtigt worden (vgl. II Nr. 4.1 Buchst. q und II Nr. 8.1 des Privatisierungsvertrages sowie dessen Anlage 4). Dass die streitigen Flurstücke in dieser Form berücksichtigt worden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 24 Es besteht auch kein Grund von den geschilderten Grundsätzen abzuweichen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine mittelbare Anteilsveräußerung handelt. Bei der Anteilsveräußerung der Mutter der Gemeinschuldnerin ist das Vermögen der Gemeinschuldnerin und sind insbesondere auch die hier streitigen Flurstücke in die Preisbemessung eingeflossen. Nach alledem galt das Grundstück weiterhin als zuordnungsfähig, mit der Folge, dass die Einschränkungen des § 11 Abs. 1 S. 3
zu prüfen sind. Randnummer 25 c. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. Hier waren die Grundstücke vor Erlass der Zuordnungsentscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, wobei am
16), weil ein Anwartschaftsrecht vor Erlass des Zuordnungsbescheides bestand. Damit kam eine Zuordnung nicht mehr in Betracht, vielmehr greift nach der Anordnung in § 16 S. 3
die Erlösauskehrverpflichtung des § 13 Abs. 2
entsprechend. Randnummer 26 d. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Erlösauskehrpflicht die Gemeinschuldnerin oder die Beigeladene zu 2 trifft. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut "der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt" zunächst dafür zu sprechen scheint, dass die Auskehrpflicht die Beigeladene zu 2 und nicht die Gemeinschuldnerin trifft. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch der eingeschobene Halbsatz "bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt" teleologisch in dem Sinne zu reduzieren, dass es sich bei den angesprochenen Unternehmen um Treuhand-Unternehmen, also um Unternehmen, deren Anteile im 100%igen Eigentum der Treuhandanstalt stehen, handelt. Dies hat zur Folge, dass nach einer Anteilsprivatisierung der "Verfügungsberechtigte", also das Unternehmen, für die Erlösauskehr haftet, wenn ein Zuordnungsvorbehalt bestand. Randnummer 27 Die Auffassung des Klägers führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Erfolgt die Vermögenszuordnungsentscheidung bevor der Vermögenswert im Wege des asset-deals veräußert worden ist, bleibt das privatisierte Unternehmen nach der gesetzlichen Regelung zur Restitution verpflichtet, wenn ein Zuordnungsvorbehalt vereinbart wurde. Erfolgt hingegen die Veräußerung des restitutionsbefangenen Vermögenswertes nach Erlass der Zuordnungsentscheidung, soll nach Auffassung des Klägers die Erlösauskehrverpflichtung die Treuhandanstalt bzw. die Beigeladene zu 2 treffen. Dem zeitlichen Zufall, ob der Vermögenswert vor oder nach der Veräußerung zugeordnet wird, kommt jedoch keine die Verschiebung der "Restitutionslast" rechtfertigende Bedeutung zu (ebenso Kuchar in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 6 VZOEG Rn. 31). Vielmehr ist danach zu fragen, wer bei der Privatisierung die "Restitutionslast" übernommen hat. Dies ist bei der Vereinbarung eines Zuordnungsvorbehalts regelmäßig die veräußernde Treuhandanstalt, denn der Vermögenswert wird in der Regel wie hier als Rückstellung Kaufpreis mindernd berücksichtigt. Das Unternehmen erhält also mit dem Kaufpreis für das restitutionsbelastete Grundstück einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil. Diesen müsste es auch nach den allgemeinen Regelungen herausgeben (vgl. § 816 BGB). Randnummer 28 Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Vermögenswerte betriebsnotwendig waren. Denn zum Zeitpunkt der Veräußerung waren die Grundstücke wegen des mittlerweile eröffneten Konkurses der Gemeinschuldnerin nicht mehr betriebsnotwendig und wurden auch nicht mehr betrieblich genutzt, mit der Folge, dass die Zuordnung im Zeitpunkt der Veräußerung wieder möglich war (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11
Nr. 19; Urteil vom 18. März 2009 – 3 C 9/07 – zitiert nach juris). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 30 Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2
). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000987222
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