dem Tatortbericht der Polizei gegen 9 Uhr am Wohnort des Jagdveranstalters mit der erforderlichen Sicherheitsbelehrung. Eine nochmalige Einweisung erfolgte vor Ort durch den Jagdveranstalter bei jedem Schützen an jedem Standort. Zur Treibjagd waren zumindest drei Treiber mit ihren Hunden angestellt. Der Kläger befand sich im Schilf an der B, um einen möglichen Angriff von Schwarzwild zu verhindern. Der Jagdteilnehmer/Jagdgast B R schoss unter Missachtung des freigegebenen Schusskanals und ohne den Kläger zu sehen, auf einen aus dem Schilffeld laufenden Fuchs, verfehlte diesen jedoch. Die Kugel prallte auf das Eis und traf den Kläger an der rechten Hüfte. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen in das Stadtkrankenhaus T gebracht, wo das Geschoss noch am selben Tag operativ entfernt wurde. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum
Schussverletzung und Entfernung des Geschosses, eine geringgradige Bewegungseinschränkung für die Beugung im rechten Hüftgelenk, Metallreste im Bereich der Weichteile sowie des Knochens der rechten Beckenschaufel
Schussverletzung und einen Knochendefekt in der rechten Beckenschaufel durch Schussverletzung fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) setzten sie mit unter 10 vom Hundert (v. H.) an. Im einem Telefonat mit der Beklagten am 25. August 2005 teilte der Jagdveranstalter auf
frage der Beklagten mit, der Kläger sei als Treiber eingesetzt gewesen, habe aber ein Gewehr gehabt, weil er als Schütze im Kreise der Treiber gewesen sei und einen möglichen Angriff von Schwarzwild auf die Treiber habe verhindern sollen. Er sei kein Jagdgast gewesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versicherungsfrei. Randnummer 6 Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) hat der Kläger geltend gemacht, er sei zwar ursprünglich als Jäger eingeteilt worden, vom Jagdleiter im Laufe der Jagd jedoch nicht mehr als Jäger, sondern als Treiber eingesetzt worden. Hierbei sollte er eine Waffe bei sich führen, um eine Gruppe von Treibern, der er auch angehört habe, gegebenenfalls vor ausbrechendem krankem Wild zu schützen. Bei dieser Tätigkeit als Treiber sei er durch ein Querschläger-Projektil an der rechten Hüfte getroffen worden. Er habe ein orangefarbenes Hutband, jedoch keine Weste getragen. Randnummer 7 Das SG hat die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin und eine Auskunft der unteren Jagdbehörde des Landkreises U eingeholt. Außerdem ist der Jagdleiter P E im Termin zur mündlichen Verhandlung am
2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unter Versicherungsschutz gestanden (sog. „Wie-Beschäftigter). Dennoch sei er hier als „Wie-Beschäftigter“ tätig geworden. Ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ setze voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handele, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche und ungeachtet des Beweggrundes für das Tätigwerden unter solchen Umständen tatsächlich geleistet werde, dass sie ihrer Art
auch von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Zur Überzeugung der Kammer sei dies hier der Fall. Der Kläger habe tatsächlich als Treiber und nicht als Jäger an der Treibjagd teilgenommen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er eine ungeladene Waffe bei sich geführt habe.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er in tatsächlicher Hinsicht eine Tätigkeit ausgeübt, die auch ein abhängig Beschäftigter etwa als Jagdhelfer wahrnehme. Zu den im Interesse des versicherten Unternehmens des Jagdpächters oder Eigenjagdbesitzers liegenden Verrichtungen gehörten alle Handlungen, die der Wahrnehmung der Befugnisse
G) bzw. Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) dienten. Hier scheide danach eine Versicherungsfreiheit des Klägers als Jagdgast aus, denn er habe jedenfalls
seiner Einweisung als Treiber keine aktiv in das Jagdgeschehen eingreifende Tätigkeit, sondern eine „Wie-Beschäftigung“ ausgeübt. Das Beisichführen der ungeladenen Waffe stehe der Ausübung der Tätigkeit als Treiber
G) nicht entgegen. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das SG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls
2 Satz 1 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ versichert gewesen sei. Zu berücksichtigen sei die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach Jagdgäste, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagten, von der Versicherung frei seien. Diese Norm sei Ausdruck dessen, dass Tätigkeiten eines Jagdgastes grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Natur seien, da sie ausschließlich seiner Freude und Begeisterung an der Jagd dienten und somit seine Liebhaberei im Vordergrund stehe. Nur wenn keine Jagd ausgeübt werde und der Aufenthalt im Revier wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient habe, könne im Ausnahmefall Versicherungsschutz bestehen. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehöre, sei von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen.
G sei das Jagdrecht die ausdrückliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlägen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstrecke sich auf das Aufsuchen, Erlegen und Fangen von Wild.
1 der Unfallverhütungsvorschriften „Jagd“ (Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz/VSG 4.4) der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dürften Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein.
dem Laden sei die Waffe zu sichern. Gemäß § 4 Abs. 5 der VSG könne der Jagdleiter für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen. Sie leisteten wie der Jagdleiter einen wichtigen Beitrag für den unfallfreien Ablauf der Jagd. Zu ihren Aufgaben gehörten beispielsweise das Einweisen der Schützen und das Führen der Treiberwehr. § 4 Abs. 11 der Vorschrift besage weiterhin, dass Durchgeh- oder Treiberschützen während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen dürften. Bei Gesellschaftsjagden müssten sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben (VSG „Jagd“ § 4 Abs. 12). Ein Jagdgast bleibe, selbst wenn er als Treiber an der Jagd mitwirke und dabei einen Unfall erleide, unversichert. Treiber gehörten, auch wenn sie freiwillig und ohne Bezahlung an einer Treibjagd mitwirkten, zwar nicht zum versicherungsfreien Personenkreis. Dies gelte jedoch nicht, wenn sie sich in erster Linie als – vom Jagdherrn eingeladene – Schützen und nur nebenbei – etwa weil nicht in ausreichender Anzahl Treiber zur Verfügung stünden – auch einmal bei einem einzelnen Trieb nur als Treiber und nicht auch noch als Schützen betätigten. In diesen Fällen verleihe die Jagdeigenschaft der Tätigkeit das entscheidende Gepräge. Die gelegentliche Treibertätigkeit von Jagdgästen sei eingebettet in die im Privatinteresse betriebene Jagd mit der Büchse. Das Mitführen einer Jagdwaffe sei regelmäßig ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes. Randnummer 10 Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten des Klägers im Revier als „Wie-Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters dienten oder als Jagdgast oder aus persönlichen, privaten Gründen oder unternehmerähnlich erfolgten, beruhe letztlich auf einer wertenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Der Kläger sei seit 1984 im Besitz eines Jagdscheins und übe seit dieser Zeit auch aktiv die Jagd aus. Er sei von dem Jagdveranstalter eingeladen worden, an einer am 31. Dezember 2002 um 9 Uhr stattfindenden Treibjagd teilzunehmen. Die Teilnehmer hätten sich gegen 9 Uhr zur Einweisung und Sicherheitsbelehrung am Wohnort des Jagdveranstalters getroffen. Dort sei es unter anderem um das zu erlegende Wild, den Ort der Jagd sowie Jagdbeginn und –ende gegangen. An der Jagd hätten 10 Jäger teilgenommen und es seien drei Treiber mit ihren Hunden angestellt gewesen.
der Belehrung seien die Schützen in zwei Gruppen eingeteilt worden. Alle seien jagdlich gekleidet gewesen; die Jäger hätten ein leuchtend rotes Hutband und die Treiber Signalwesten getragen. Keiner der Treiber habe ein Gewehr getragen. Der Kläger sei als Treiber im Schilf eingeteilt worden. Er habe die Treiber anleiten und bei Gefahr von der Waffe Gebrauch machen sollen. Hierzu habe er eine ungeladene Waffe bei sich getragen („Hahn im Ruh“). Der Kläger und die drei Treiber hätten mit den Schützen ein etwa rechteckiges Areal um den Graben umzingelt. Während des Treibens habe ein Schütze einen Fuchs bemerkt und diesen erlegen wollen. Der Schuss habe jedoch sein Ziel verfehlt und als Querschläger den Kläger getroffen. Randnummer 11 Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Angaben des Jagdleiters P E, des Klägers sowie des Schützen R und des Mitjägers D in den Akten der Staatsanwaltschaft, in der Verwaltungsakte der Beklagten sowie im Rahmen des Klageverfahrens sei davon auszugehen, dass der Kläger als Jagdgast geladen worden sei und auch als Jäger an der Jagd teilgenommen habe. Dies werde dadurch bekräftigt, dass er nicht wie ein Treiber eine Signalweste, sondern ein rotes Signalband getragen habe. Er sei auch anfänglich als Schütze eingeteilt worden. Vom Jagdleiter sei bestätigt worden, dass situationsbedingt manchmal auch ein Jäger vorübergehend als Treiber eingeteilt werden müsse. So sei dies auch beim Kläger geschehen, was jedoch nichts an der grundsätzlichen Jagdgasteigenschaft ändere. Versicherungsschutz
2 Satz 1 SGB VII könnte nur dann angenommen werden, wenn der Jagdgast Verrichtungen ausführe, die einen arbeitsähnlichen Charakter trügen, die also üblicherweise von Jagdbediensteten verrichtet würden. Hierbei handele es sich um Verrichtungen, die mit der Jagdausübung als Jagdgast in keinen engen Zusammenhang gebracht werden könnten. Die gelegentliche Treibertätigkeit von Jagdgästen sei jedoch – wie schon ausgeführt – eingebettet in die im Privatinteresse betriebene Jagd mit der Büchse. Der Kläger sei sowohl als Jäger als auch als Treiber tätig gewesen. Ein Versicherungsschutz scheide danach aus. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Randnummer 23 Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R - und 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R -, jeweils in Juris und m. w. N.). Randnummer 24 Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,
gewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands
ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Randnummer 25
dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) stand der Kläger als Teilnehmer der am 31. Dezember 2002 durchgeführten Treibjagd nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 26 Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand hier offensichtlich nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein Mitpächter und damit Mitunternehmer der JPG J/E war (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R – in SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Versicherungsschutz kann somit nur
2 Satz 1 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter
1 Nr. 1 SGB VII tätig war (so genannter „Wie-Beschäftigter“). Randnummer 27 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art
sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.). Randnummer 28 Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht
der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (vgl. Urteil des BSG vom
G ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen,
stellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und schließt somit das Treiben mit ein (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971 – 7/2 RU 268/68 – in SozR Nr. 19 zu § 539 Reichsversicherungsordnung <RVO>). Randnummer 30 Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die an sich schon
allgemeinen Grundsätzen bestehende Versicherungsfreiheit des Jagdgastes zum Gegenstand einer gesonderten Regelung gemacht und für Jagdgäste überdies auch eine Versicherungsberechtigung ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), macht deutlich, dass der betreffende Personenkreis keinen Unfallversicherungsschutz erhalten soll, und zwar auch dann nicht, wenn bei der Ausübung der Jagd freiwillig ent- oder unentgeltlich zugleich Aufgaben des Jagdpächters wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Hierzu gehören etwa der planmäßige Abschuss des Wildes (vgl. Urteil des BSG vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 5/82 – in SozR 2200 Nr. 2 zu § 542 RVO), die
suche sowie das Aufbrechen und Zerlegen von Wild (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 30. März 2004 – L 17 U 153/01 -, zitiert
Juris) oder die gelegentliche Treibertätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Auch wenn der Jagdgast anlässlich seines Aufenthaltes im Revier des Jagdberechtigten nebenher eine Tätigkeit verrichtet, die nicht zur Jagdausübung gehört, z. B. Aufräumungs- oder Säuberungsarbeiten, so wird damit nicht der gesamte Aufenthalt einschließlich der Zu- und Abwege zu einer versicherten Tätigkeit (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 542 RVO). Randnummer 31 Nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen den Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, kann die in Rede stehende Tätigkeit
2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.). Ob eine derartige versicherte Tätigkeit vorlag, ist stets ausschließlich
den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen. Unerheblich ist, ob er früher an anderen Tagen für den Jagdpächter als Jagdgast tätig wurde oder Tätigkeiten verrichtete, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig wurde. Randnummer 32 Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht jeder Aufenthalt einer Person mit Jagdschein und Jagderlaubnis für das jeweilige Revier in diesem Revier entweder eine Tätigkeit als Jagdgast oder eine als „Wie-Beschäftigter" sein muss, sondern aus privaten und persönlichen Interessen, die ggf. nicht unmittelbar der Jagdausübung dienen, veranlasst sein kann. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier als „Wie-Beschäftigter" dem Unternehmen des Jagdpächters i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dienten oder als Jagdgast i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder aus persönlichen, privaten Gründe erfolgten, hat
objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) - zu erfolgen (vgl. BSG SozR 2200 § 542 RVO Nr. 2). Randnummer 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die Angaben des Klägers und der Zeugen nicht den Schluss zu, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine
2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Randnummer 34 Unstreitig ist der Kläger als Jagdgast zu der am
den Angaben des Kläger anlässlich der polizeilichen Vernehmung am
eigenen Angaben hat er keine Signalweste getragen. Zwar existieren hiervon abweichende Aussagen von anderen Jagdgästen, zuverlässige Grundlage der Überzeugungsbildung kann jedoch nur die deutlich geäußerte Erinnerung des Klägers sein. Er ist dann, weil zu wenige Jagdhelfer anwesend waren, als erfahrener Jäger eingeteilt worden, zum Schutz der Treiber mit diesen mit zu gehen. Zum Schutz der Treiber hat er das entladene Gewehr mit sich geführt. Er ist demgemäß im Moment des Unfalls als Treiberschütze wie in § 4 Abs. 11 VSG 4.4 „Jagd“ tätig gewesen. Randnummer 37 Zwar ist
der Auskunft des Deutschen Jagdschutz-Verbandes vom 07. April 2009 hierbei vorrangig die dem Jagdgeschehen dienende Treiberfunktion, während die eigentliche Schützenfunktion
rangig ist. Dies ändert
den bereits angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG jedoch nichts an der Jagdgasteigenschaft des Klägers. Angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Versicherungsausschlusses für Jagdgäste in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind hier strenge Anforderungen an die Bejahung einer „Wie-Beschäftigung“ zu stellen. Der Kläger hat an der Jagd teilgenommen, um seiner – privaten – Leidenschaft zu frönen. Dass er aufgrund der äußeren Umstände – zu wenige Jagdhelfer und viel Schwarzwild – in der akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt worden ist und damit auch eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet hat, ändert nichts daran, dass im Vordergrund seiner Jagdteilnahme eigenwirtschaftliche Interessen, nämlich die Freude am Ausleben einer privaten Leidenschaft, standen. Er hat dadurch seine eigenwirtschaftlichen Interessen nicht weitgehend aufgegeben, denn seine Jagdbeteiligung hat sich eben nicht in der (bezahlten) Hilfsfunktion des Treibers erschöpft (vgl. das Urteil des BSG vom
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000988119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.