Gesetzliche Rentenversicherung: Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen; Fristbestimmung für die Nachentrichtung; Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung einer Fristbestimmung für die Einzahlung
§ 1290Nr.
22 = BSGE 63, 195 und BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80,
§ 1419Nr.
9 = BSGE 51, 230). Randnummer 36 Die Verpflichtungsklage betrifft mithin die Rücknahme bzw. Aufhebung der Regelung über die Sechsmonatsfrist im Bescheid vom
- Oktober 2003 unter Einräumung einer darüber hinausgehenden Frist. Randnummer 37 Die Verpflichtungsklage ist nicht in Gestalt einer Bescheidungsklage zulässig. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 dritte Alternative und Abs. 2 Satz 2 SGG kommt eine solche Klage in Betracht, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Die Verlängerung der angemessenen Frist stellt jedoch keine Ermessensentscheidung der Behörde dar. Randnummer 38 Wegen der Analogie zu § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) ist auf die dazu sowie zur ähnlichen Regelung des § 141 Abs. 2 AVG (§ 1419 Abs. 2 RVO) ergangenen Rechtsprechung zur angemessenen Frist zurückzugreifen. Danach ist die Angemessenheit der Frist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Angemessenheit beruht letztlich auf einer Abwägung von Tatumständen. Ob es sich bei der angemessenen Frist um eine behördliche Frist im Sinne des § 26 Abs. 7 SGB X handelt, bedarf keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls keine Frist, deren Dauer vom - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der Behörde bestimmt wird (BSG, Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 51/90). Randnummer 39 Für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht zwischenzeitlich deswegen entfallen, weil die Frist von drei Jahren nach Zustellung des Bescheides vom
- Oktober 2003 abgelaufen ist. Das Recht auf Neugestaltung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Bescheid vom
- Oktober 2003 ist damit nicht wegen des Eintritts der Bedingung erloschen. Dies träfe lediglich dann zu, wenn selbst bei einer Verlängerung der Sechsmonatsfrist die Nachentrichtung zweifelsfrei und endgültig scheitern würde. Es sind jedoch - so das BSG im Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 51/90 – Fälle denkbar, in denen die Sechsmonatsfrist auch noch nach Ablauf jener Frist verlängert werden muss und sie dann diese Frist gleichsam überholt. Ferner hat das BSG erwogen, jene Frist entsprechend § 142 Abs. 2 AVG (§ 1420 Abs. 2 RVO) durch den vorliegenden Rechtsstreit oder das Rentenverfahren als gehemmt anzusehen (wegen der weiteren Anwendbarkeit dieser Vorschriften vergleiche § 21 Abs. 5 WGSVG, wonach grundsätzlich die jeweiligen Regelungen über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten <bisher> maßgebend waren weiterhin Anwendung finden). Ausschließlich dann, wenn auch die Sechsmonatsfrist nicht im Streit wäre, käme es zum Erlöschen des Rechts auf Neugestaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (vgl. insoweit BSG, Urteil vom
- Januar 1985 - 1 RA 23/84). Randnummer 40 Als Rechtsgrundlage kommt entweder § 44 Abs. 2 SGB X, wenn die eingeräumte Sechsmonatsfrist rechtswidrig zu knapp bemessen war, oder § 48 Abs. 1 SGB X, wenn sich diese Frist wegen späterer Ereignisse als unangemessen kurz erwiesen hat, in Betracht. Randnummer 41 Nach § 44 Abs. 2 SGB X gilt: Im Übrigen - wenn es also nicht um zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen oder nicht um zu Unrecht erhobene Beiträge nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht - ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 42 § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit insbesondere (Nr. 1) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Randnummer 43 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 44 Anhaltspunkte für den Eintritt späterer, also nach Erlass des Bescheides vom
- Oktober 2003 aufgetretener, Ereignisse bestehen nicht. Solche werden von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Randnummer 45 Es ist nicht feststellbar, dass die Frist rechtswidrig zu knapp bemessen war. Keine Umstände sind ersichtlich oder vorgetragen, die es bei Erlass des Bescheides vom
- Oktober 2003 geboten hätten, eine längere als die eingeräumte Sechsmonatsfrist zu bestimmen. Randnummer 46 Im vorliegenden Fall ist die nach der Rechtsprechung grundsätzlich angemessene Sechsmonatsfrist der Klägerin im Bescheid vom
- Oktober 2003 eingeräumt worden. Da dieser Bescheid nicht, insbesondere auch hinsichtlich der Sechsmonatsfrist nicht angefochten und daher bindend geworden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Frist auch aus der Sicht der Klägerin ihren individuellen Verhältnissen und Möglichkeiten entsprach (vgl. BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10). Wenn es die Beklagte nunmehr in dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, eine längere Frist als angemessen anzusehen, so ist das nur dann rechtswidrig, wenn die Sechsmonatsfrist gleichwohl im Zulassungsbescheid rechtswidrig zu knapp bemessen war und er insofern nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 SGB X der Rücknahme unterlegen hätte oder wenn sich die Frist wegen späterer Ereignisse als unangemessen kurz erwiesen und aufgrund des § 48 SGB X aufzuheben und neu zu bestimmen gewesen wäre. Randnummer 47 Die Rechtsprechung hat als angemessen eine Frist angesehen, die sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles bestimmt und die ein sorgfältig und aufmerksam handelnder Mensch einhalten wird. Die Beitragszahlung braucht nicht alsbald oder möglichst rasch zu erfolgen; dem Berechtigten steht vielmehr ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Verfügung. Andererseits soll aber die Nachentrichtungsfrist nicht auf einen Zeitabschnitt erstreckt werden, dessen Dauer durch ein nachlässiges Verhalten oder gar absichtliches Verschleppen beeinflusst wird (BSG, Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- März 1981 - 11 RA 4/80,
§ 1419Nr.
9 = BSGE 51, 230). Die Angemessenheit der Frist ist nicht (vorausschauend) vom Zeitpunkt der Bereiterklärung oder des Nachentrichtungsbescheides, sondern (rückschauend) vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus zu beurteilen, denn die Dauer der angemessenen Frist kann auch durch Umstände beeinflusst werden, die erst während ihres Laufes eintreten (BSG, Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- März 1981 - 11 RA 4/80). Randnummer 48 Die der Klägerin eingeräumte Sechsmonatsfrist reichte grundsätzlich aus, um die Mittel für die Beitragsnachentrichtung, die nach der Erteilung des Zulassungsbescheides durchgeführt werden konnte, zu beschaffen und an die Beklagte zu überweisen. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die dem rechtzeitigen Aufbringen der Mittel innerhalb dieser Frist entgegenstanden, im allgemeinen - wie auch sonst bei der Nachentrichtung- zu Lasten des Nachentrichtungswilligen gehen und nicht zu einer Ausdehnung der Sechsmonatsfrist führen können. Mit dieser Frist wird bei Antragstellern im Ausland ferner möglichen Verzögerungen Rechnung getragen, die bei der Beschaffung von Devisen und beim Geldtransfer nach Deutschland bestehen können. Eine längere als diese Frist kann demnach nur dann als angemessen angesehen werden, wenn und soweit über das normale Maß erheblich hinausgehende und im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Umstände eingetreten sind, die eine Nachzahlung der Nachentrichtungssumme innerhalb der Sechsmonatsfrist auch bei einem sorgfältigen und aufmerksamen Verhalten außergewöhnlich erschwert haben. Dies könnte in Betracht kommen, wenn der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist gestorben war((BSG, Urteil vom
- November 1991 – 12 RK 51/90). Randnummer 49 Vorliegend kommt der rückschauenden Betrachtung keine wesentliche Bedeutung zu, weil Gesichtspunkte, die erst während des Laufs der Frist, hier also der Sechsmonatsfrist, eingetreten sein könnten, hier nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Angemessen ist in jedem Fall eine Frist, innerhalb derer dem Berechtigten in einem Bescheid die Nachentrichtung der Beiträge gestattet worden ist. Mangels entgegenstehender Umstände des Einzelfalles ist die in einem solchen Bescheid bestimmte Zahlungsfrist insbesondere dann als angemessen zu betrachten, wenn der Berechtigte diesen Bescheid insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Zahlungsmodalitäten nicht anficht und dieser daher in Bindungswirkung erwächst (BSG, Urteil vom
- November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- März 1983 - 1 RJ 2/82,
§ 1419Nr.
10). Im Regelfall wird bei einem Wohnsitz des Berechtigten im Ausland eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen (BSG, Urteil vom
- November 1991 – 12 RK 51/90). Randnummer 50 Die Analogie zu § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO), der die Entrichtung der Beiträge binnen angemessener Frist als genügend erachtet, um diese Beiträge bereits als im Zeitpunkt der Bereiterklärung als entrichtet zu behandeln, legt nahe, bei der Auslegung der angemessenen Frist zugleich das Rechtsinstitut der Bereiterklärung näher in den Blick zu nehmen. Ihrem Zweck nach tritt die Bereiterklärung an die Stelle der tatsächlichen Beitragszahlung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass anderenfalls der Beginn der (höheren) Rente von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Nachentrichtungsberechtigung abhängig wäre, auf deren alsbaldigen Erlass der Berechtigte aber keine hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten hat (BSG, Urteil vom
- Mai 1988 - 1 RA 45/87,
§ 1290Nr.
22 = BSGE 63, 195). Eine Bereiterklärung im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem dem zuständigen Rentenversicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume Beiträge in welcher Höhe entrichtet werden sollen (so genannte Konkretisierung). Denn es obliegt ausschließlich dem Nachentrichtungsberechtigten, den Gegenstand des Nachentrichtungsverfahrens zu bestimmen. Erst dann, wenn der Nachentrichtungsberechtigte disponiert hat, darf (ggf. muss) der Rentenversicherungsträger in der Sache selbst von Amts wegen auch unterstützend und beratend tätig werden. Vorher genügt er seinen Nebenpflichten, wenn er den Nachentrichtungsberechtigten auf konkretes Verlangen hin berät oder ihm notwendige Auskünfte gibt und ihn im Übrigen an der Konkretisierung und Nachentrichtung nicht hindert (BSG, Urteil vom 31.August 1994 - 4 RA 12/93, abgedruckt in SozR 3-6485 Art. 12 Nr. 6). Randnummer 51 Das Verfahren zur außerordentlichen Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ist durch die Rechtsprechung und die Rentenversicherungsträger bei der Anwendung verschiedener Nachentrichtungsvorschriften dahingehend ausgeformt worden, dass sich die Nachentrichtung in drei Schritten entzieht: In einem ersten Schritt muss der Nachentrichtungsberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen; dazu genügt es, dass die Nachentrichtung dem Grunde nach beantragt wird. In einem zweiten Schritt hat er dann - ggf. nach Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang bereits Versicherungszeiten vorhanden sind und erforderlichenfalls nach einer Beratung durch den Rentenversicherungsträger - den Nachentrichtungsantrag zu konkretisieren. Schließlich hat er in einem dritten Schritt - in der Regel nach Erlass des Nachentrichtungsbescheides und soweit er von der eingeräumten Nachentrichtung Gebrauch machen will - die Beiträge einzuzahlen. Von diesen Schritten kann der Nachentrichtungsberechtigte mehrere, unter Umständen sogar alle, zusammenfassen, wenn er einen Bedarf für ein zwischenzeitliches Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers nicht sieht. Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, dem Nachentrichtungsberechtigten insbesondere auch zur Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens eine Frist zu setzen (BSG, Urteil vom
- Oktober 1989 - 12 RK 33/89, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 76 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- Oktober 1986 - 12 RK 30/86, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 66 = BSGE 60, 266). Randnummer 52 Die entsprechende Bereiterklärung im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) gab die Klägerin mit Schreiben vom
- September 2003 ab. Insofern bildet dieser Zeitpunkt den maßgebenden Zeitpunkt, zu dem die in angemessener Frist nachzuentrichtenden freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten. Wird auf diesen Zeitpunkt abgestellt, gibt es keine Gründe, die die im Bescheid vom
- Oktober 2003 eingeräumte Sechsmonatsfrist als nicht angemessen erscheinen könnte. Randnummer 53 Umstände, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, können zwar für die Frage Bedeutung erlangen, ob zu einem noch früheren Zeitpunkt Beiträge als entrichtet gelten. Diese beeinflussen jedoch die angemessene Frist im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) nicht, denn ob der Nachentrichtungsberechtigte in der Lage ist, nach Erteilung des Nachentrichtungsbescheides alsbald zu zahlen, hat mit solchen Umständen nichts mehr zu tun. Randnummer 54 Es bleibt mithin für die Angemessenheit der Frist zur Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge ohne Belang, wie lange das im Januar 2003 wieder aufgenommene Verwaltungsverfahren, das mit dem Antrag von Januar 1990 eingeleitet wurde, gedauert hat. Ebenfalls ist nicht wesentlich, ob die Beklagte wegen des Erfordernisses einer vorherigen Klärung des Versicherungsverlaufes oder eines Beratungsbedarfes des Berechtigten diesen zunächst nicht zur Konkretisierung seines Nachentrichtungsantrages auffordern durfte, der Nachentrichtungsberechtigte also die erforderliche Konkretisierung seines Antrages, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, zunächst zurückstellen konnte (BSG, Urteil vom
- August 1991 - 12 RK 42/90, abgedruckt in SozR 3-5750 Art. 2 § 51 a Nr. 4 = BSGE 69, 198; BSG, Urteil vom
- Oktober 1989 – 12 RK 33/89; BSG, Urteil vom
- Juni 1980 - 12 RK 60/79, abgedruckt in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 43 = BSGE 50, 152). Randnummer 55 Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere dahinstehen, ob der Beklagten ein zögerliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Ein solches zögerliches Verhalten könnte allein dann wesentlich sein, wenn es dazu geführt hätte, dass die Klägerin dadurch gehindert war, die Mittel für die Beitragsnachentrichtung, die nach Erteilung des Bescheides vom
- Oktober 2003 durchgeführt werden konnte, zu beschaffen und an die Beklagte zu überweisen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 56 Angesichts dessen wird mit der Zusicherung vom
- Juli 2003 die zugelassene Nachentrichtung durch die Beklagte nicht konterkariert. Es kommt ebenfalls nicht zur Ingangsetzung einer von der Klägerin angenommenen sozialversicherungsrechtlichen „Zwickmühle“, denn durch die Zusicherung vom
- Juli 2003 wird der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, eine abschließende Kalkulation hinsichtlich ihrer Nachentrichtung zu treffen. Randnummer 57 Schließlich kommt es, da es bei der Bestimmung der angemessenen Frist nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten geht, auf das Vorhandensein oder das Fehlen einer Ermessensabwägung nicht an. Randnummer 58 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000988137