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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat OVG 10 A 4.07 Beschluss Normenkontrolle; Abwägungsmängel eines Ursprungsbebauungsplans; Anfechtung

Normenkontrolle; Abwägungsmängel eines Ursprungsbebauungsplans; Anfechtung des Änderungsbebauungsplans; Antragsfrist; Selbstständigkeit der bauplanungsrechtlichen Satzungen Orientierungssatz

  1. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, formal jedoch selbständige andere Satzung nicht ohne Weiteres in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1999, NVwZ 2000, 815). (Rn.20)
  3. Zur Frage der abwägungserheblichen Belange eines Planbetroffenen und der hieraus folgenden Antragsbefugnis. (Rn.22) Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks F. Weg 6 (Flurstück 3…) Ecke P. in C.. Mit seinem am
  4. April 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet er sich gegen den Bebauungsplan A.-Kaserne Nr. N/49/
  5. Von diesem Bebauungsplan gibt es eine Ursprungsfassung aus dem Jahre 2002 und einen ersten Änderungsbebauungsplan aus dem Jahre
  6. Randnummer 2 Der Geltungsbereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans A.-Kaserne Nr. N/49/49 vom
  7. Mai 2002, dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom
  8. September 2002 im Amtsblatt für die Stadt C. am
  9. Oktober 2002 bekannt gemacht worden ist, wird durch die ein Dreieck bildenden Straßen F. Weg im Osten, A. im Norden und B. Chaussee im Süden begrenzt. Das Grundstück des Antragstellers grenzt östlich an den F. Weg an und liegt außerhalb des Plangebiets. Bei dem Plangebiet handelte es sich vor der Überplanung um eine brachliegende ehemalige militärische Liegenschaft mit teils landwirtschaftlicher Nutzung und teils städtebaulich nicht geordneter, weitgehend stillgelegter Bebauung, das im Hinblick auf den nahe gelegenen Universitätscampus zu einem Hochtechnologiestandort für Unternehmen aus dem Forschungs-, Industrie- und Technologiebereich entwickelt werden sollte. Der Bebauungsplan weist deshalb schwerpunktmäßig Gewerbegebiete mit Baufeldern und Baugrenzen aus, um eine flexible Einteilung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf des sich ansiedelnden Gewerbes zu ermöglichen. Darüber hinaus setzt er verschiedene Planstraßen fest, um das Gebiet im Inneren zu erschließen und an das bestehende Verkehrsnetz anzubinden. In den F. Weg münden drei kurze Verbindungsstraßen von der parallel zum F. Weg verlaufenden Planstraße B sowie die Planstraße E ein. Letztere mündet nordwestlich von dem Grundstück des Antragstellers in den F. Weg ein und bildet dort mit der aus östlicher Richtung kommenden P.Straße eine Kreuzung. Randnummer 3 Der Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom
  10. Februar bis
  11. März 2001 Einwendungen (Schreiben vom
  12. März 2001) gegen den Bebauungsplan erhoben. Diese betrafen seine Grundstückszufahrt am F. Weg, die kurz vor der Einmündung in die P. liegt. Er regte eine Verlegung der Planstraße E bzw. den Verzicht auf diese an, weil seine Zufahrt anderenfalls im Stauraum der zukünftigen Kreuzung mit der Planstraße E liege. Der Anregung hinsichtlich der Planstraße E wurde im Rahmen des Planungsverfahrens nicht entsprochen, weil diese Straße auch als Zugangstrasse in das Plangebiet für die aus der P. heranzuführende Fernwärmeleitung erforderlich sei. Auf die immissionsschutzrechtlichen Einwendungen des Antragstellers hin erfolgte dagegen eine Herabsetzung der zulässigen Immissionsrichtwerte in dem gewerblichen Plangebietsstreifen nördlich der Planstraße E. Randnummer 4 Im Rahmen der erneuten Auslegung des Bebauungsplans vom
  13. Dezember 2001 bis
  14. Januar 2002 wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom
  15. Januar 2002 die straßenbezogenen Einwendungen, die jedoch im Rahmen der Abwägung wegen der versorgungstechnischen Erfordernisse wiederum nicht berücksichtigt worden sind. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde im Amtsblatt für die Stadt C. am
  16. Oktober 2002 trat der Bebauungsplan A.-Kaserne Nr. N/49/49 in Kraft. Eine Anfechtung des Bebauungsplans durch den Antragsteller erfolgte nicht. Randnummer 5 Im Rahmen der nachfolgenden Firmenansiedlungen entstand Änderungsbedarf. Die Nutzung eines ehemaligen Werkstattgebäudes durch ein Veranstaltungsunternehmen als Firmensitz und für Tanzveranstaltungen sowie dessen Erweiterung durch einen Anbau machten eine Parallelverschiebung der Planstraße A nach Süden um ca. 11 m sowie die Zulassung von Vergnügungsstätten innerhalb der Baufläche GE 1 erforderlich. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
  17. Juni 2003, die Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen und statt einer Bürger- und Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 BauGB nur den von der Änderung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  18. August 2003 bekannt gemacht. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Einwendungen führten - unter Beibehaltung der Parallelverschiebung der Planstraße A nach Süden - zur Verkürzung dieser Straße um etwa die Hälfte und der Schaffung einer Einmündung in die B. Chaussee. Dies machte die Sicherung eines Leitungsrechts für die stadttechnische Erschließung in Fortsetzung der Planstraße A bis zur Planstraße B erforderlich. Nach einer erneuten Betroffenenbeteiligung wurde die Planänderung, die sich nach der Planbegründung (dort S. 6) ausdrücklich auf den zwischen den Planstraßen D, C, B und der B. Chaussee liegenden Bereich beschränkte, am
  19. November 2004 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am
  20. Juni 2006 unter Bezugnahme auf die „Fassung vom September 2004“ im Amtsblatt für die Stadt C. bekannt gemacht. Randnummer 6 Mit seinem Normenkontrollantrag wendet der Antragsteller ein, dass bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  21. Juni 2006 nicht deutlich geworden sei, dass es sich um einen Änderungsplan des bereits im Jahre 2002 erlassenen Bebauungsplans handeln soll. Das Amtsblatt beziehe sich nicht auf eine solche Änderung, sondern stelle in dem Übersichtsplan einen räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans dar, der das ganze Plangebiet umfasse. Er gehe deshalb davon aus, dass er nach wie vor gegen den gesamten Bebauungsplan vorgehen könne. In diesem Zusammenhang rügt der Antragsteller Verfahrensfehler wegen Nichteinhaltung der Ein-Monats-Frist bei der (erneuten) Auslegung des Ursprungsbebauungsplans in der Zeit vom
  22. Dezember 2001 bis
  23. Januar
  24. Bei der Bekanntmachung dieses Bebauungsplans sei nicht auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und deren Rechtsfolgen hingewiesen worden, so dass die Nichteinhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB unschädlich sei. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot, weil die Planstraße E nach den eigenen Ausführungen des Antragsgegners nur eine untergeordnete Bedeutung für das Plangebiet habe und damit städtebaulich unnötig sei. Dennoch werde die Einmündung der Planstraße E in den F. Weg beibehalten, durch die er nicht mehr in der Lage sein werde, seine Zufahrt funktionsgerecht zu nutzen. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass „der Bebauungsplan Nr. N/49/49 der Antragsgegnerin vom
  25. 2006 unwirksam ist“. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
  26. Januar 2009 hat er auch noch einen „Änderungsbeschluss vom
  27. 2008“ in das Verfahren einbezogen. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 11 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Antragsgegner trägt vor, dass der Ursprungsbebauungsplan mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung im Amtsblatt für die Stadt C. am
  28. Oktober 2002 in Kraft getreten und nicht mehr anfechtbar sei. Aus der Bekanntmachung der ersten Änderung des Bebauungsplans A.-Kaserne Nr. N/49/49 vom
  29. Juni 2006 sei deutlich zu entnehmen, dass es sich um die Planfassung vom September 2004 handele. Diese Änderung habe auf den Bereich F. Weg keine Auswirkungen. Der von dem Antragsteller in das Verfahren einbezogene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
  30. Juni 2008 betreffe lediglich die Einleitung des Verfahrens zur zweiten Änderung des Bebauungsplans A.-Kaserne Nr. N/49/49, d.h. den Erörterungstermin zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der am
  31. Juli 2008 bekannt gegeben worden sei. Randnummer 13 Unabhängig von der mangelnden Anfechtbarkeit des Ursprungsbebauungsplans sei es bei dessen erneuter Auslegung zulässig gewesen, die Frist auf zwei Wochen zu verkürzen. Auf die Frist für die Geltendmachung möglicher Verfahrensfehler sei in der Bekanntmachung vom
  32. Oktober 2002 hingewiesen worden. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Planstraße E sei für die Aufnahme stadttechnischer Versorgungsleitungen vorgesehen, insbesondere für die aus der P. herangeführte Fernwärmeleitung. Dies habe eine gradlinige Fortführung aus der P. erforderlich gemacht. Hierbei habe es sich um die aus städtebaulicher und verkehrsplanerischer Sicht bestmögliche Lösungsvariante gehandelt. Dass die Planstraße E nur eine untergeordnete Bedeutung habe, bedeute, dass sich der Hauptteil des für das Plangebiet zu erwartenden Verkehrsaufkommens eher in Richtung der Hauptverkehrsstraßen B. Chaussee und Am Z. orientieren werde, und nicht, dass sie überflüssig oder verzichtbar sei. Es sei nicht erkennbar, dass die an der Kreuzung P.Straße liegende Grundstückszufahrt des Antragstellers nach dem vorgesehenen Straßenausbau nicht weiter nutzbar wäre, zumal im Hinblick auf die Wohnnutzung nur eine geringe Nutzungsfrequenz zu erwarten sei. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Planaufstellungsvorgänge (Leitzordner B-Plan C. N/49/49 „A.-Kaserne“ und Leitzordner B-Plan C. N/49/49 „A.-Kaserne“
  33. Änderung) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 15 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 16 Der Senat hat in der für Normenkontrollverfahren vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG), weil sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG nicht ändert, wenn in Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden wird (vgl. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom
  34. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -; Beschluss vom
  35. Dezember 2006 - OVG 2 A 8.05 -; BVerwG, Urteil vom
  36. September 1985, BVerwGE 72, 122, 124 f.; OVG Bbg, Beschluss vom
  37. August 2000 - 2 D 48/00.NE -). Eine Entscheidung im schriftlichen Wege war möglich, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom
  38. Oktober und vom
  39. Oktober 2009 ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  40. Dezember 1999, NVwZ 2000, 810, 813). Randnummer 17 Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 18 Soweit sich der Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag und den geltend gemachten Verfahrens- und Abwägungsfehlern gegen den Bebauungsplan A.-Kaserne Nr. N/49/49 vom
  41. Mai 2002 wendet, der mit der Bekanntmachung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vom
  42. September 2002 im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  43. Oktober 2002 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Bebauungsplan vom
  44. Oktober 2002) hat er mit dem erst am
  45. April 2007 beim Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum
  46. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist, versäumt (1.). Soweit sich der Normenkontrollantrag auf die erste Änderung des Bebauungsplans A.-Kaserne Nr. N/49/49 vom
  47. November 2004, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  48. Juni 2006 (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan vom
  49. Juni 2006) bezieht, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis (2.). Aufgrund der mangelnden Anfechtbarkeit des Bebauungsplans vom
  50. Oktober 2002 fehlt dem Antragsteller zudem das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan vom
  51. Juni 2006 beschränkten Normenkontrollantrag (3.). Randnummer 19
  52. Soweit sich der Normenkontrollantrag ungeachtet des im Schriftsatz vom
  53. August 2007 formulierten Antrags, der nur den Änderungsbebauungsplan vom
  54. Juni 2006 betrifft, der Sache nach auch gegen den Bebauungsplan vom
  55. Oktober 2002 richtet, geht der Antragsteller zwar von der zutreffenden Vorstellung aus, dass es sich „letztlich“ (vgl. Schriftsatz vom
  56. August 2007) um einen Bebauungsplan handelt. Verfahrensrechtlich gilt jedoch eine andere Betrachtungsweise, so dass eine Anfechtung des Bebauungsplans vom
  57. Oktober 2002 wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht mehr zulässig ist. Randnummer 20 Änderungsbebauungspläne sind selbständige Satzungen, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB erlassen werden. Sie sind nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und nach § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen; insoweit findet keine Vereinfachung statt (vgl. Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB,
  58. Aufl. 2009, § 13 RNr. 11). Sie haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang, weil der Bestand des zugrundeliegenden Bebauungsplans und evtl. vorausgegangener Änderungsbebauungspläne die Bezugsgrundlage ist. Dies führt aber nicht dazu, dass das Normenkontrollgericht auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, formal jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen darf. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  59. Dezember 1999, NVwZ 2000, 815). Daran fehlt es schon, weil die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum
  60. Dezember 2006 geltenden Fassung noch einzuhaltende zweijährige Antragsfrist, die mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans durch die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauGB) im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  61. Oktober 2002 zu laufen begonnen hat, bei Eingang des Normenkontrollantrags am
  62. April 2007 bereits abgelaufen war und im Hinblick auf die beschriebene Eigenständigkeit der jeweiligen Satzungen auch nicht wieder „aufgelebt“ ist. Das bedeutet, dass eine Prüfung des Bebauungsplans vom
  63. Oktober 2002 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens aufgrund der Fristversäumnis nicht mehr zu erfolgen hat. Der Ausnahmefall, dass ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan vom
  64. Juni 2006 mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vom
  65. Oktober 2002 zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordert und deshalb möglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  66. Dezember 1999, NVwZ 2000, 815), liegt nicht vor. Randnummer 21
  67. Für die Anfechtung des Änderungsbebauungsplans vom
  68. Juni 2006 fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Dass er nicht Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und deshalb auch nicht von dem Bebauungsplan durch eine Überplanung unmittelbar betroffen ist, was regelmäßig eine Antragsbefugnis auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  69. August 2000, NVwZ 2000, 1413), ist hierfür nicht ausschlaggebend. Denn im Falle eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten (Plannachbarn) genügt es für die Antragsbefugnis, wenn dieser geltend macht, dass sein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sein könnte. Dazu muss jedoch hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang des Antragstellers durch die Planung berührt wird und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  70. Juni 2007, BRS 71 Nr. 36; BayVGH, Urteil vom
  71. März 2009 - 1 N 06.2886 -, zitiert nach juris, RNr. 56 m.w.N.). Randnummer 23 Der Antragsteller macht bezüglich möglicher Abwägungsfehler u.a. geltend, dass die Planstraße E und deren Einmündung in den F. Weg zu Erschwernissen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Zufahrt führe und dass trotz seiner rechtzeitig vorgebrachten Anregungen zur Verlegung oder zum Verzicht auf die Planstraße E keine Planänderung erfolgt sei. Hierbei handelt es sich um einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, der seinerzeit bei der Abwägung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan vom
  72. Oktober 2002 behandelt, aber im Ergebnis zurückgestellt worden ist. Ein Bezug der die Planstraße E betreffenden Einwendungen („Zufahrtsproblematik“) zu dem Änderungsbebauungsplan vom
  73. Juni 2006 ist indes nicht erkennbar. Randnummer 24 Gegenstand des Änderungsbebauungsplans vom
  74. Juni 2006 - ausgelöst durch eine beabsichtigte Firmenansiedlung eines Veranstaltungsunternehmens in dem im Süden des Plangebiets gelegenen Baufeld GE 1 an der Planstraße A - war lediglich die Parallelverschiebung der Planstraße A um ca. 11 m nach Süden, deren Verkürzung um etwa die Hälfte und Verschwenkung nach Süden mit Anschluss an die B. Chaussee. Durch diese Planänderung bedurften die Leitungsrechte für die zu sichernde Trasse der Versorgungsleitungen unter der Planstraße A einer Regelung. Ebenso musste die Frage der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (textliche Festsetzung 2.1.1.5) in dem betroffenen Baufeld geregelt werden. Keine dieser Festsetzungen tangiert in irgendeiner Weise den östlichen Planbereich und die „Zufahrtsproblematik“ des an dem F. Weg gelegenen Grundstücks des Antragstellers oder auch nur mittelbar die Planstraße E. Vielmehr handelt es sich bei den Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan vom
  75. Juni 2006 um davon örtlich und inhaltlich völlig eigenständige Änderungen. Randnummer 25 Schon der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
  76. Juni 2003 zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB stellt klar, dass sich die Planänderung auf den zwischen den Planstraßen B und D und der alten B. Chaussee gelegenen Teil beschränkt, und verweist auf den als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan mit der Kennzeichnung des von der Planänderung betroffenen Teils des Bebauungsplans A.-Kaserne N/49/49
  77. Änderung. Ebenso lässt die Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt für die Stadt C. vom
  78. August 2003 keine diesbezüglichen Zweifel offen, denn diese bildet in einem beigefügten Kartenausschnitt das Plangebiet insgesamt mit einem schraffierten Rechteck an der südlichen Plangebietsgrenze ab mit der Erläuterung, dass die Änderung des Bebauungsplans nur den in dem Übersichtsplan schraffiert dargestellten Bereich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betreffe. Die Beschränkung der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung jeweils nur auf die von diesem Plangebiet betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange ist im vereinfachten Verfahren eine vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Auch der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
  79. November 2004 bezog sich auf die Fassung vom September
  80. Dies wurde in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans (S. 6) unter der Überschrift „Abgrenzung des Bereichs der
  81. Änderung des Bebauungsplans" klargestellt. Schließlich bezog sich auch die Bekanntmachung vom
  82. Juni 2006 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den Änderungsbebauungsplan deutlich auf den Bebauungsplan „in der Fassung vom September 2004". Dass neben einem dunkel abgesetzten Rechteck im Süden des Plangebiets, auf das sich die Planänderung beschränkte, auch der Verlauf der räumlichen Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplans vom
  83. Oktober 2002, der durch die Straßen A., F. Weg und B. Chaussee gebildet wird, in dem beigefügten Kartenausschnitt abgedruckt worden ist nebst der schlagwortartigen Bezeichnung „Bebauungsplan …-Kaserne“, muss im Falle eines noch nicht erschlossenen Gebiets ohne kennzeichnende Namensgebung der Straßen als eine an der Erfüllung des Hinweiszwecks (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) orientierte, sinnvolle Form der Bekanntmachung angesehen werden, auch wenn keine vollständige Kongruenz zwischen den angeführten Straßennamen und dem Plangebiet besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  84. Juli 1984, BRS 42 Nr. 23). Anstelle der normalerweise zur Erzeugung der Anstoßwirkung erforderlichen schlagwortartigen Angabe einer geläufigen geographischen Bezeichnung zur Kennzeichnung eines Plangebiets (BVerwG, Beschluss vom
  85. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32) wird hier zur Kennzeichnung der Lage des Plangebiets eine Kombination aus einem zwar nicht geographischen, aber den Anwohnern vertrauten Begriff, wie den der A.-Kaserne, in Verbindung mit Straßennamen, die - wenn auch weiter entfernt liegend - ebenfalls hinsichtlich ihrer Bezeichnung ortsbekannt sind, verwendet und zusätzlich das in diesen Grenzen eingeschlossene Plangebiet schraffiert und dunkel abgehoben dargestellt. Der dem Bekanntmachungstext beigefügte Kartenausschnitt dient damit der Qualität der Anstoßfunktion für die Betroffenen, ohne verunklarend zu wirken und den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher zu erschweren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  86. Juli 1984, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom
  87. Mai 2009, LKV 2009, 469). Randnummer 26 Der Antragsteller kann deshalb mit dem nur noch auf den Änderungsbebauungsplan vom
  88. Juni 2006 beschränkten Normenkontrollantrag weder mit den geltend gemachten Abwägungsmängeln noch mit den verfahrensrechtlichen Einwendungen durchdringen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erneuten Auslegung nach einer Planänderung eine Verkürzung der Auslegungsfrist auf zwei Wochen zulässig war (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998). Außerdem ist der Antragsteller mit diesem Einwand längst präkludiert (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998). Dass mit der Bekanntmachung der Genehmigung zu dem Bebauungsplan vom
  89. Oktober 2002 nicht auf die Vorschriften für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und deren Rechtsfolgen hingewiesen worden sein soll, erschließt sich angesichts der Ausführungen hierzu in dem Veröffentlichungstext nicht. Randnummer 27 Bei dem mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom
  90. Januar 2009 in das Verfahren einbezogenen „Änderungsbeschluss vom
  91. 2008“, der im Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom
  92. Juli 2008 bekannt gemacht worden ist, handelt es sich lediglich um die Einleitung des Verfahrens zur beabsichtigten zweiten Änderung des Bebauungsplans A.-Kaserne Nr. N/49/
  93. Mit diesem Einleitungsbeschluss wurde zugleich der Erörterungstermin zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bekannt gegeben, der jedoch mangels Normqualität nicht anfechtbar ist. Randnummer 28
  94. Dem Antragsteller fehlt aufgrund der mangelnden Anfechtbarkeit des Bebauungsplans vom
  95. Oktober 2002 zudem das Rechtsschutzinteresse für einen auf den Änderungsbebauungsplan vom
  96. Juni 2006 beschränkten Normenkontrollantrag. Mit diesem prozessualen Erfordernis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist, weil die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung führen würde und damit eine entsprechende Entscheidung ohne praktischen Nutzen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  97. Oktober 2008, BRS 73 Nr. 54; Urteil vom
  98. April 2002, BRS 65 Nr. 50). Eine solche Situation liegt hier vor, denn selbst im Falle eines erfolgreichen Normenkontrollantrags gegen den Änderungsbebauungsplan vom
  99. Juni 2006 bliebe der Bebauungsplan vom
  100. Oktober 2002 mit der Festsetzung der Planstraße E aufgrund der dargestellten mangelnden Anfechtbarkeit bestehen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 30 Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO auch gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), in dem für Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen Bebauungspläne unter Nummer 9.8.1 ein Streitwertrahmen von 7500 € bis 60.000 € vorgesehen ist. Danach wird die sich aus dem Normenkontrollantrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache mit einem Streitwert in Höhe von 10.000 € bewertet. Dies entspricht zugleich der vorläufigen Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom
  101. Mai
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