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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 LW 5/08 Urteil Alterssicherung für Landwirte - Halbwaisenrente: berücksichtigungsfähige Beitrags

Alterssicherung für Landwirte - Halbwaisenrente: berücksichtigungsfähige Beitragszeiten; Anrechnung beitragsfreier Zurechnungszeiten bei mehrfacher Anrechnungsmöglichkeit; Höhe des Waisenrentenanspruchs Orientierungssatz

  1. Bei der Berechnung von Halbwaisenrente aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nur die Beitragszeiten zugrunde zu legen, für die der Versicherte die (Pflicht-)Beiträge zu einer landwirtschaftliche Alterskasse tatsächlich gezahlt hat. (Rn.28)
  2. Ist die Wartezeit für den Waisenrentenanspruch nur durch die Hinzurechnung von Pflichtbeitragszeiten des Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, sind beitragsfreie Zurechnungszeiten bei der Berechnung von Halbwaisenrente aus der Alterssicherung für Landwirte nicht zu berücksichtigen, soweit sie bereits bei der Berechnung der Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Renten erhöhend berücksichtig wurden. (Rn.36) (Rn.39)
  3. Ein Anspruch auf Halbwaisenrente in Höhe mindestens eines Existenzminimums besteht nicht. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
  4. Februar 2008, S 5 LW 3/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  5. Februar 2008 wird zurück gewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Halbwaisenrente. Randnummer 2 Der 1998 geborene Kläger ist das nichteheliche Kind des 2006 bei einem Unfall verstorbenen W H (Versicherter), der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am
  6. Januar 1999 anerkannt hatte. Randnummer 3 Am
  7. April 2006 bei der Beklagten eingehend stellte die Mutter des Klägers für diesen einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente nach dem Versicherten. Nach Beiziehung eines Versicherungsverlaufs für den Versicherten von der Deutschen Rentenversicherung Nord (vom
  8. September 2006) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. November 2006 dem Kläger eine Halbwaisenrente mit Wirkung ab dem
  10. Januar 2006, befristet bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres des Klägers bis zum
  12. Dezember
  13. Die Rente betrug für den Monat Januar 2006 5,49 €, für die Folgemonate 5,67 € netto unter Berücksichtigung einer Steigerungszahl von 2,9988, berechnet aus 36 Monaten Beitragszeiten des Versicherten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (Anlage Bl. 1 „Berechnungswerte“ des Bescheides). In der Anlage zum Rentenbescheid zur „Anwendung des § 19 Abs. 3 ALG (Begrenzte Berücksichtigung der Zurechnungszeit)“ wird die Anwendung des § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) damit begründet, dass durch den Versicherten nur 43 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse vorlägen. Der Zahlbetrag der Waisenrente betrug nach Anpassung der Rente ab
  14. Juli 2007 5,70 €, nach Anpassung der Rente ab
  15. Juli 2008 5,77 €. Randnummer 4 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Eingang einer Auskunft des Amtsgerichts Neubrandenburg über die rechtskräftige Ausschlagung des Erbes für den Kläger mit Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2007 zurück. Randnummer 5 Gegen den am
  17. Mai 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
  18. Juni 2007 (einem Montag) Klage beim Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben. Randnummer 6 Er hat vorgetragen, dass dem Kläger eine Halbwaisenrente zu gewähren sei, die dem Existenzminimum genüge, das nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei 345,00 € pro Monat liege. Dieser Betrag werde auch unter Berücksichtigung der weiteren, von der Deutschen Rentenversicherung Nord bezogenen Waisenrente in Höhe von 28,42 € bei Weitem nicht erreicht. Falls sich die Beklagte darauf berufe, dass der Versicherte Beiträge nur für den Zeitraum vom
  19. Januar 1995 bis
  20. Dezember 1997 entrichtet habe, gehe dieser Einwand fehl. Bei der Alterssicherung nach ALG handele es sich um eine Pflichtversicherung. Bei der Beitragszahlung könne nicht darauf abgestellt werden, dass zu wenige Beiträge gezahlt worden wären. Die Leistungen einer Pflichtversicherung seien unabhängig davon zu erbringen, ob die Pflichtbeiträge geleistet wurden. Es obliege im Übrigen der Beklagten, für die Beitreibung der Beiträge zu sorgen. Bei Ansprüchen gegen die Alterskasse handele es sich um grundsätzlich geschützte Eigentumsrechte. Der Mutter des Klägers sei im Jahre 2005 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zugesagt worden, dass jedenfalls 50,00 € an Monatsrente für den Kläger gezahlt würden. Es werde diesbezüglich die Einvernahme der Mutter des Klägers sowie der Frau B H, der Leiterin der Außenstelle Woldegk der Beklagten, als Zeugen beantragt. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom
  21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. April 2007 abzuändern und ihm, dem Kläger, eine Halbwaisenrente in Höhe von 345,00 € zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide berufen sowie die Auffassung vertreten, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass eine Rente nach dem ALG einem Existenzminimum genügen müsste. Die Höhe der Ansprüche des Klägers auf Halbwaisenrente sei von der tatsächlichen Beitragszahlung abhängig. Da der Kläger zusätzlich eine Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung Nord beziehe, in der eine Zurechnungszeit berücksichtigt sei - diesbezüglich ist ein Versicherungsverlauf für den Versicherten vom
  23. April 2006, Anlage 2, von der Deutschen Rentenversicherung Nord vorgelegt worden -, sei § 19 Abs. 3 ALG anzuwenden gewesen. Eine Zusage über eine Rente in Höhe von 50,00 € monatlich sei der Mutter des Klägers von einer Mitarbeiterin der Beklagten nicht gemacht worden. Randnummer 12 Durch Urteil des SG vom
  24. Februar 2008 ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  25. März 2008 zugestellte Urteil ist am
  26. April 2008 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Randnummer 14 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass verkannt werde, dass es sich vorliegend um Pflichtbeiträge handele, die von der Beklagten schuldhaft nicht oder jedenfalls nur für einzelne Monate eingezogen wurden. Für das Versäumnis der Beklagten könne der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherte habe schließlich einen Bauernhof gehabt und über nicht unerhebliche Flächen sowie Hofgebäude verfügt. Das Recht des Klägers auf die Gewährung eines Existenzminimums schließe die Zahlung von Halbwaisenrenten unterhalb dieser Schwelle aus. Im Übrigen hätte die mündliche Zusicherung geprüft werden müssen. Grundsätzlich sei ein Versicherungsträger aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig an eine Zusage gebunden. Die Mutter des Klägers habe die Beklagte persönlich aufgesucht und die Zusage im Namen ihres Kindes entgegengenommen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26 Februar 2008 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom
  27. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. April 2007 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Halbwaisenrente in Höhe von mindestens 345, 00 € zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurück zu weisen. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hat ergänzend vorgetragen, dass sie zur Eintreibung der Beitragsschuld unter dem
  29. Juli 2002 und
  30. März 2003 Anträge auf Zwangsvollstreckung beim zuständigen Hauptzollamt gestellt habe, wobei die Vollstreckung allerdings fruchtlos verlaufen sei. Es seien unstrittig lediglich für die Monate Januar 1995 bis Dezember 1997 (36 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet worden. Im Übrigen bedürfe eine Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  31. November 2009 sind die Versicherungszeiten des Versicherten nach dem ALG bescheinigt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bei gezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: AKL 20483148), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 23 Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf eine höhere Halbwaisenrente. Weitere rentenrechtliche Zeiten des Versicherten über die anerkannten Beitragszeiten als Landwirt vom
  32. Januar 1995 bis zum
  33. Dezember 1997 hinaus sind nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat zu Recht der Berechnung der Halbwaisenrente des Klägers nur Beitragszeiten des Versicherten für die Zeit vom
  34. Januar 1995 bis zum
  35. Dezember 1997, also 36 Kalendermonate, zugrunde gelegt. Randnummer 24 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 ALG. Die Vorschrift besagt: Randnummer 25 Bezüglich des hier allein im Streit stehenden Faktors der Steigerungszahl - die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Halbwaisenrente im Übrigen wird nicht angegriffen und Fehler sind auch nicht ersichtlich - heißt es in Abs. 2 S.1 der Vorschrift: Randnummer 26 Beitragszeiten sind nach § 18 ALG Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. Randnummer 27 Der Versicherte hat, wie sich auch aus der Bescheinigung von Versicherungszeiten der Beklagten ergibt, lediglich für die Zeit vom
  36. Januar 1995 bis zum
  37. Dezember 1997 Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer zur Beklagten gezahlt. Der Versicherte war zwar darüber hinaus auch für die Zeit vom
  38. Januar 1998 bis zum
  39. Dezember 2002 (60 Kalendermonate) als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Beklagten pflichtversichert. Beiträge für diese Zeiten - in Höhe eines Gesamtbetrages von 3 903,43 € (vgl. Feststellung der Versicherungszeit des Versicherten vom
  40. Oktober 2006) - sind aber nicht gezahlt worden. Die nach Mitteilung der Beklagten von ihr betriebene Beitreibung (Anträge auf Zwangsvollstreckung vom
  41. Juli 2002 und
  42. März 2003) ist erfolglos geblieben. Der Versicherte hatte auch eine eidesstattliche Versicherung abgelegt (vgl. Versicherungskontoauszug der der Beklagten vom
  43. Oktober 2006). Ein Indiz dafür, dass der Versicherte tatsächlich nicht zahlungsfähig war, ist im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger - wie auch die weiteren ehelichen Abkömmlinge des Versicherten - die Erbschaft des Versicherten ausgeschlagen haben (Niederschrift des Amtsgerichts Landshut vom
  44. Februar 2006 zur Geschäftsnummer 5 AR 0033/06, und Mitteilung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom
  45. Dezember 2006 zur Geschäftsnummer 31 VI 32/2006). Randnummer 28 Entgegen der Ansicht des Klägers ist nur auf die gezahlten Beiträge abzustellen, also auf den erfolgten Beitragszahlungsvorgang selbst (vgl. BSG, Urteil vom
  46. April 2003, B 10 LW 2/02 R, Rz. 19, zitiert nach juris). Dies ist im Übrigen keine Besonderheit der Alterssicherung der Landwirte; denn auch nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge „gezahlt“ worden sind (Satz 1), wobei § 197 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich klarstellt, dass die Pflichtbeiträge nur wirksam sind, wenn sie aufgrund der bestehenden Versicherung fristgemäß gezahlt worden sind. Randnummer 29 Zu berücksichtigen sind nach der Vorschrift des § 18 ALG nur gezahlte Pflichtbeiträge des Versicherten zur Alterssicherung der Landwirte , keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Versicherungskonto des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (siehe Versicherungsverlauf vom
  47. September 2006) ebenfalls aufweist. Randnummer 30 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG werden auf die Wartezeit für eine Rente aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung „ferner“ Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind. Somit können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzend neben Beitragszeiten nach § 18 ALG für die Wartezeiterfüllung i. S. des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ALG herangezogen werden. (vgl. BSG, Beschluss vom
  48. Februar 2004, B 10 LW 10/03 B, Rz. 5, zitiert nach juris, unter Verweis auf das Urteil des Senats vom
  49. April 2003, B 10 LW 15/02 R, veröffentlicht in juris). Die Wartezeiterfüllung ist hier jedoch nicht im Streit. Randnummer 31 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass alle jemals vom Versicherten gezahlten Pflichtbeiträge zusammen zu rechnen seien, unabhängig davon, zu welchem Alterssicherungssystem sie gezahlt worden sind, wird verkannt, dass es sich bei der Alterssicherung der Landwirte trotz erfolgter Annäherungen im Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung um ein von der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheidendes Sicherungssystem handelt, dessen Unterscheidung sich mit einer agrarpolitischen Zielsetzung begründen lässt (vgl. so zuletzt Urteile des BSG vom
  50. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R, bzw.
  51. Mai 2004, B 13 RJ 4/04 R, beide zitiert nach juris). Randnummer 32 Dass der Versicherte freiwillige Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte geleistet hätte, die neben den Pflichtbeiträgen zur Anerkennung einer Beitragszeit nach § 18 ALG führen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 33 Soweit die Rentenanwartschaften des Versicherten im System der Alterssicherung der Landwirte in der Zeit seit
  52. Januar 1998 nicht weiter aufgebaut worden sind, ist im Übrigen der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht betroffen, da diese Verfassungsnorm nur vorhandene Rechtspositionen, jedoch nicht die Erwartung eines zukünftigen Wertzuwachses schützt (vgl. z. B. BVerfGE 74,129, 148). Randnummer 34 Eine Renten erhöhende - beitragsfreie - Zurechnungszeit vom
  53. Januar 2006 bis zum
  54. Februar 2018 (146 Kalendermonate) ist bei der Berechnung der Halbwaisenrente des Klägers ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hierzu besagt die einschlägige Vorschrift des § 19 ALG: Randnummer 35 Zwar handelt es sich bei dem genannten Zeitraum um eine Zurechnungszeit nach § 19 Abs. 1 ALG, die nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift mit dem Tode des Versicherten (
  55. Januar 2006) begonnen hat und den Zeitraum bis zur Vollendung des
  56. Lebensjahres des am
  57. Februar 1958 geborenen Versicherten (also dem
  58. Februar 2018) umfasste. Sie bleibt aber nach der Vorschrift des § 19 Abs. 3 ALG für die Berechnung der Rente unberücksichtigt. § 19 Abs. 3 ALG lautet, bezogen auf den hier vorliegenden Fall einer Rente wegen Todes: Randnummer 36 Die Vorschrift schließt die Berücksichtigung einer sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Zurechnungszeit aus, wenn der Waisenrentenanspruch nur durch die Hinzurechnung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 - hier S. 2 Nr. 1 (Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung) - ALG erfüllt wird. Zwingende Voraussetzung ist dabei, dass die fragliche Zeit bereits bei einer vergleichbaren Leistung wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass die rentenrechtliche Zeit „Zurechnungszeit“ - eine beitragsfreie Zeit und damit von der Solidargemeinschaft der Versicherten und zum Teil auch über die Bundesmittel zur Altersversorgung der Landwirte zu finanzierende - in den jeweiligen Sicherungssystemen bei gleichzeitigem Anspruch nur einmal Renten steigernd berücksichtigt werden soll, wenn lediglich durch das Zugrundelegen von den in anderen Sicherungssystemen als dem der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten eine doppelte Anrechnung von zeitidentischen Zurechnungszeiten möglich wird (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, herausgegeben vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, Stand:
  59. Ergänzungslieferung 11/05, § 19 ALG, Seite 2.1). Randnummer 37 Dies ist hier der Fall, da die Wartezeit für den Waisenrentenanspruch des Klägers nur durch die Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten des Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt worden ist. Randnummer 38 Nach § 15 S. 2 ALG ist die Wartezeit für eine Waisenrente erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ALG werden auf die Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten des Versicherten liegen hier in einem Umfang von 36 Kalendermonaten vor. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift werden auf die Wartezeit auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind, angerechnet. Randnummer 39 Zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist es hier unter Berücksichtigung von weiteren 24 Monaten Pflichtbeitragszeit des Versicherten nach den Vorschriften des SGB VI gekommen. Wie sich aus der Anlage 2 des Bewilligungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Nord vom
  60. April 2006 über eine Halbwaisenrente für den Kläger ergibt, liegen mehr als 24 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI vor. Mit diesen Beiträgen ist der Anspruch auf Waisenrente für den Kläger nach § 15 ALG überhaupt erst entstanden. Wie sich ebenfalls aus dem genannten Halbwaisenrentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord ergibt, ist bei der Berechnung der Rente eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI zeitlich kongruent, nämlich für die Zeit vom
  61. Januar 2001 bis zum
  62. Februar 2018, berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Halbwaisenrente aus der Alterssicherung der Landwirte darf sie deshalb nicht ein weiteres Mal Renten erhöhend berücksichtigt werden. Randnummer 40 Soweit in der Anlage zum Rentenbescheid vom
  63. November 2006 betreffend die „Anwendung des § 19 Abs. 3 ALG (begrenzte Berücksichtigung der Zurechnungszeit)“ die Rede davon ist, dass für „die Verstorbene nur 43 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse“ vorlägen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch mit 43 Kalendermonaten allein die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt würde. Zudem steht die Angabe von 43 Kalendermonaten im Widerspruch sowohl zur Anlage „Berechnungswerte“ (Anlage Bl. 1) des Rentenbescheides vom
  64. November 2006, in der als Versicherungszeiten lediglich die Beitragszeit vom
  65. Januar 1995 bis zum
  66. Dezember 1997 vermerkt ist, als auch zu der Bescheinigung von Versicherungszeiten, die die Beklagte im Berufungsverfahren übersandt hat. Auch darin sind gezahlte Beiträge nur für die Zeit vom
  67. Januar 1995 bis zum
  68. Dezember 1997 angegeben, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte nunmehr 43 Kalendermonate „anrechenbare Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse“ genannt hat. Randnummer 41 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Halbwaisenrente in Höhe eines Existenzminimums, das von ihm mit 345,00 € pro Monat, also der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), angegeben wird. Zwar ist auch bei Zusammenrechnung der beiden Halbwaisenrenten sein Existenzminimum nicht gesichert. Der Kläger hat auch ein grundsätzlich anzuerkennendes subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (vgl. hierzu BVerfGE 45, 187, 228; 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 93, 111; 98, 169, 204). In diesem Zusammenhang bildet die Waisenrente, die als Teil der Hinterbliebenenversorgung ein wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung ist, aber nur ein Element. Im System der Sozialversicherungsleistungen soll die Waisenrente dem Kind einen Ausgleich für die durch den Tod von Vater oder Mutter eingetretene Beeinträchtigung der Familiengemeinschaft, des natürlichen wirtschaftlichen Gefüges des Familienhaushalts gewähren. Sie hat daher Unterhaltscharakter, insofern sie den Ausfall der familiären Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise ersetzen soll. Die Waisenrente ist zwar ein wesentliches Element sozialer Fürsorge, aber in ihrer Struktur ist sie ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt: Die Hinterbliebenenleistungen beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den Eigenleistungen des Versicherten (vgl. BVerfGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 348). Diese sind hier im Fall des verstorbenen Versicherten gering gewesen. Randnummer 42 Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen, zwischen den verschiedenen Formen finanzieller Hilfe für den Unterhalt der Waise zu sorgen (vgl. BVerfGE 40, 121 ff.). Die minderjährige Halbwaise, wie hier der Kläger, kann auch andere finanzielle Leistungen in Anspruch nehmen. So steht ihm zuvörderst hier gegen seine Mutter ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch zu. Hinzu tritt noch die Kindergeldleistung. Darüber hinaus können gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. - bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil - nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehen. Auch wenn der soziale Schutz der Waisen/Halbwaisen durchaus noch weiterer Verbesserungen fähig sein dürfte, ändert dies nichts an der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er diesem Schutz nicht über einen weiteren Ausbau abgeleiteter Ansprüche aus der Sozialversicherung in Gestalt der Waisenrente den Vorzug gibt, sondern diesen auch über die Gewährung von Fürsorgeleistungen gewährleistet. Randnummer 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente in Höhe von „jedenfalls“ 50,00 € monatlich aus einer mündlichen Zusicherung einer Bediensteten der Beklagten. Randnummer 44 Wirksamkeitsvoraussetzung einer rechtlich beachtlichen Zusicherung ist nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ihre schriftliche Form. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Krasney, Kasseler Kommentar, Stand:
  69. Ergänzungslieferung 2009, SGB X, § 34 Rdnr. 5 m. w. N.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung der Schriftform bedarf (§ 44 Abs. 1 ALG in Verbindung mit § 117 SGB VI). Randnummer 45 Einen schriftlichen Bescheid mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt hat die Beklagte nicht erlassen. Randnummer 46 Soweit sich der Kläger für das Ausreichen einer mündlichen Zusage auf ein Urteil des Sozialgerichts München vom
  70. Januar 1994 (veröffentlicht in info also 1996, S. 26 ff.) im Rechtsstreit einer Versicherten gegen eine Sozialbehörde betreffend Fragen der Rechtswirksamkeit einer unstreitig durch die Beklagte mündlich erklärten Zusicherung vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezogen hat, liegt schon ein vergleichbarer Sachverhalt hier nicht vor. Dort hatte sich nach den Entscheidungsgründen des erkennenden Gerichts die dortige Klägerin im Vertrauen auf die Zusicherungen des Arbeitsamtes durch Wohnungsaufgabe/-wechsel bzw. Schulwechsel ihrer Kinder so nachhaltig eingestellt dass nach Auffassung des Gerichts eine Wiederherstellung des ursprünglichen Status Quo „aus objektiver Sicht eines billig und gerecht Denkenden sich als untragbar darstellen würde“ (vgl. Sozialgericht München, a. a. O., S. 28). Randnummer 47 Dahinstehen kann, wie diese Entscheidung zu beurteilen ist. Ein gleich gelagerter Sachverhalt ist vom Kläger weder vorgetragen noch ist er sonst ersichtlich. Zu bedenken wäre selbst bei einem gleich gelagerten Fall, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gesetzwidriges Verhalten der Verwaltung nicht zu lässt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft, Beratung oder Zusicherung erteilt hat. Randnummer 48 Daher kann dahinstehen, ob der Mutter des Klägers „im Jahre 2005“ von der Mitarbeiterin der Beklagten B H mündlich bei einem Gespräch im Amt zugesagt wurde, dass jedenfalls 50,00 € an Monatsrente für den Kläger bezahlt würden. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob lediglich eine Beratung oder Auskunft ohne Sachregelung erfolgt war, so dass es einer Zeugenvernehmung nicht bedarf. Randnummer 49 Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom
  71. Juli 2000 (B 1 KR 14/99 R, veröffentlicht in juris) ist hier nicht einschlägig. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtstreits entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000988165

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