Zuweisung eines Dienstpostens als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung Leitsatz 1. Eine Versetzung setzt zu ihrer Rechtmäßigkeit die Zuweisung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes, d.h. eines Dienstpostens, voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 ff.). (Rn.15) 2. Fehlt es daran, kann der Beamte die Aufhebung der Versetzungsverfügung auch dann verlangen, wenn die Dienststelle, der er vor der Versetzung zugewiesen war, weggefallen ist. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 7. Juni 2007, 5 A 8.05, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger steht als technischer Postamtsrat in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten. Ab 1. Juli 1999 war er bei der Service Niederlassung Immobilien Saarbrücken - SNL Immobilien - (Außenstelle Berlin) bis zu deren Auflösung durch Anweisung der Konzernzentrale vom 2. Oktober 2001 (Geschäftszeichen 983/E) zum 1. Januar 2002 tätig. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 teilte die SNL Immobilien dem Kläger mit, dass er zum 1. Januar 2002 zur Niederlassung Produktion Brief Berlin versetzt werde. Der Betriebsrat der SNL Immobilien hatte zuvor die Zustimmung zur Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 20. November 2001 im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, es seien keine ausreichenden Informationen über die künftige Tätigkeit des Klägers ersichtlich und es fehle am tarifvertraglich vorgesehenen Sozialplan. Randnummer 3 Den mit Schreiben vom 10. Januar 2002 eingelegten Widerspruch wies die Niederlassung Produktion Brief der Deutsche Post AG mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 7. und vom 23. Mai 2002 als unbegründet zurück, weil die Versetzung entsprechend den Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat und der Anweisung der Konzernorganisation erfolgt sei. Ein Sozialplan werde von der den Kläger aufnehmenden Niederlassung Produktion Brief aufgestellt. Randnummer 4 Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde die Niederlassung Produktion Brief Berlin Südwest, der der Kläger seit seiner Versetzung zum 1. Januar 2002 zugeordnet war, in die Niederlassung Produktion Brief Berlin Nord der Deutsche Post AG übergeleitet. Die Zentrale der Deutsche Post AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 3. Mai 2005 zur Niederlassung Produktion Brief Berlin Nord und verlängerte diese Maßnahme jeweils mit Schreiben vom 27. Juli 2005 und 10. April 2006. Über die dagegen eingelegten Widersprüche ist bislang nicht entschieden worden. Randnummer 5 Mit Urteil vom 7. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht die am 31. März 2002 gegen den Versetzungsbescheid vom 21. Dezember 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Klage sei zwar nicht bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Wegfall der bisherigen Dienst- und Beschäftigungsbehörde bedeute nicht, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Versetzungsverfügung erledigt hätten, denn die Verfügung bilde nach wie vor die rechtliche Grundlage für die Zugehörigkeit des Beamten zu der aufnehmenden Behörde. Die Überleitung der aufnehmenden Behörde (Berlin Südwest) in eine dritte Behörde (Berlin Nord) beeinträchtige die Wirksamkeit der Versetzungsverfügung schon deshalb nicht, weil sie die rechtliche Grundlage auch für die Aufnahme des betroffenen Beamten in die neue Behörde bilde. Auch die späteren Versetzungsmaßnahmen hätten das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der hier streitigen Versetzungsverfügung nicht entfallen lassen. Die Klage sei allerdings unbegründet. Der durch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung geschaffene Zustand müsse der Rechtsordnung entsprechen. Das sei nicht gewährleistet, weil die abgebende Dienstbehörde mittlerweile aufgelöst sei. Im Falle einer Aufhebung der Versetzung würde der Kläger keiner dienstlichen Behörde angehören, so dass ihm ein konkret- und ein abstrakt-funktionelles Amt vorenthalten würde und sein nach Artikel 33 Abs. 5 GG bestehender Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung verletzt wäre. Randnummer 6 Der Kläger hat am 24. Juli 2007 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei begründet. Mit dem angegriffenen Urteil habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der einhelligen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte gesetzt. Die Versetzung zum 1. Januar 2002 sei rechtswidrig und aufzuheben, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Randnummer 7 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte schließt sich der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils an und macht ergänzend geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus sei die Versetzung des Klägers nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates unwirksam. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsvorgänge, der Personalakten des Klägers sowie der ebenfalls den Kläger betreffenden Streitakten des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Verfahren 2 K 622/08 und 2 K 1187/08 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 14 1. Die aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 21. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (a); gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht einen derartigen Verwaltungsakt und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid auf, eine Ausnahme von dieser gesetzlich angeordneten Aufhebung rechtswidriger Veraltungsakte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (b). Randnummer 15
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