denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemisst (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.02.2009 - 6 C 47/07 -, BVerwGE 133, 165). (Rn.14)
Maßgabe des Filmförderungsgesetzes verpflichtet. Unter Angabe der jeweiligen Theater- (Leinwand-)Nummer erließ die Antragsgegnerin gegen sie 136 Heranziehungsbescheide vom
Angabe der Antragstellerin auf 103 356,25 EUR. Gegen diese Her-anziehungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom
folgenden Anfechtungsklage gegen die 136 Heranziehungsbescheide vom
der noch offenen Sachentscheidung im Verfahren BVerwG 6 C 47.07 u.a., in dem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom
der § 66 FFG 2004 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, festhalte. Dieser sei das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom
Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Vortrag neuer Beschwerdegründe kann keine Berücksichtigung finden. Randnummer 6 2. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen von der Antragstellerin dargelegten Gründe begründet. Randnummer 7 a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO ist zulässig. Randnummer 8
b des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der hier anzuwendenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - 5. ÄndGFFG - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe
GO, in dem durch Bundesgesetz geregelt ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt. Die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO,
der ein Antrag
GO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist hier nicht einschlägig, weil diese Vorschrift
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2009, § 80 Rdnr. 341). Randnummer 9 b) Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO ist begründet. Randnummer 10 aa) Die
GO in Verbindung mit § 66 b FFG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung kann
GO vom Gericht angeordnet werden. Hinsichtlich des dabei anzuwendenden Maßstabes teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretene Auffassung,
der § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO über den dort genannten Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus auf sonstige Fälle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung entsprechende Anwendung findet (z.B. Beschluss des Senats vom
GO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn - was vorliegend von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird - die Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
der Rechtsprechung des OVG Bln-Bbg nur dann, wenn ein Erfolg des Widerspruchs oder einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg (z.B. Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 -, NVwZ 2006, 356).
der gesetzgeberischen Wertung soll die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den in Anspruch Genommenen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige soll in der Regel eine Vorleistung erbringen und muss sich für den Fall eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Erstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung in der Regel gesichert sein dürfte. Deshalb ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Einwände des Abgabepflichtigen bereits bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide begründen. Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. zu alledem: OVG Bln, Beschluss vom
Abs. 1 dieser Vorschrift hat jeder, der entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 EUR übersteigt. Die Berechnung der Höhe der Filmabgabe richtet sich
2 FFG, wonach die Filmabgabe bei einem Jahresumsatz bis zu 125 000 EUR 1,8 v.H., bei einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 EUR 2,4 v.H. und bei einem Jahresumsatz von über 200 000 EUR 3 v.H. beträgt. Die Filmabgabe der Videowirtschaft beträgt
3 FFG bei einem Nettoumsatz bis zu 30 000 000 EUR 1,8 v.H., bei einem Nettoumsatz bis zu 60 000 000 EUR 2 v.H. und bei einem Nettoumsatz von über 60 000 000 EUR 2,3 v.H.. Randnummer 13 Dagegen sieht § 67 Abs. 1 Satz 1 FFG für die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts vor, dass diese mit der FFA vereinbart werden.
2 FFG werden auch die Beiträge und sonstigen Leistungen der Vermarkter von Bezahlfernsehen durch Vereinbarung mit der FFA geregelt. Eine Bestimmung der Kriterien,
denen sich die Höhe dieser Beiträge bemisst, enthält das FFG nicht. Randnummer 14 cc) In den Revisionsverfahren BVerwG 6 C 47.07 u.a., in denen Filmtheaterbetreiber Heranziehungsbescheide angefochten haben, die noch auf der Grundlage des § 66 FFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) ergangen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 66, 66 a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 mit Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG vereinbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit verstoßen, weil das Gesetz es unterlasse, die Kriterien zu benennen,
denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemesse. Im FFG 2004 seien - im Gegensatz zu den Regelungen in §§ 66, 66 a FFG 2004 für die Filmabgabe der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft - weder Abgabenmaßstäbe und Abgabensätze festgelegt noch die von den Fernsehveranstaltern zu erbringenden absoluten Beträge oder relativen Finanzierungsanteile bestimmt. Der Gesetzgeber habe damit die Fernsehveranstalter in die Lage versetzt, die Höhe ihrer Geldleistungen an die FFA mit dieser frei auszuhandeln, wobei sie jederzeit von ihrer Verhandlungsmacht im Sinne des von ihnen erwünschten Ergebnisses Gebrauch machen könnten. Dies stehe nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. Die Festlegung von Kriterien für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg auf der Grundlage von längerfristigen Verträgen in beträchtlichem Umfang zur Filmförderung des Bundes finanziell beigetragen hätten und weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass es auch künftig zum Abschluss derartiger Verträge kommen werde. Denn es bedürfe einer normativen Entscheidung darüber, welche Finanzierungsbeiträge der Fernsehveranstalter - vor allem im Verhältnis zu den übrigen Abgabepflichtigen oder auch im Verhältnis untereinander - vom Staat als angemessen angesehen werden. Da die Fernsehveranstalter zu der „homogenen Gruppe“ zählten, die mit der Filmabgabe belegt sei, könne ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip von ihrer auch der Höhe
in ausreichendem Maße normativ geregelten Kostenbeteiligung nicht abgesehen werden. Randnummer 15 dd) Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
1 Satz 1 GG entfaltet zwar keine formelle Bindungswirkung für das hier zu beurteilende Verfahren, da es sich nicht um eine abschließende Entscheidung in der Sache handelt. Der Senat ist jedoch wie das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der in dem Beschluss aufgezeigte Verstoß der Vorschriften des FFG 2004 über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit vorliegt, und zwar insbesondere deshalb, weil das FFG für die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privatrechtlichen Fernsehveranstalter lediglich vorsieht, dass diese frei vereinbart werden und keinerlei Bestimmungen über die Berechnung ihrer Mindesthöhe enthält. Da somit -
der gegenwärtig gegebenen Rechtslage - die gesetzlichen Grundlagen für die Heranziehung der Antragstellerin zur Filmabgabe offensichtlich gegen höherrangiges Recht verstoßen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide. Randnummer 16
der Überzeugung des Senats aus den aufgezeigten Gründen gleichfalls offensichtlich gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstößt. In § 67 Abs. 3 FFG 2009 ist vorgesehen, dass die Beiträge von Programmvermarktern, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote
den Abs. 1 und 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, durch Vereinbarung mit der FFA geregelt werden. Auch für diese Gruppe, die der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2009 mit der Filmabgabe belegt hat, enthält das FFG 2009 - ebenso wie für die in § 67 Abs. 2 FFG umschriebene Gruppe - keine Bestimmungen über die Ermittlung der Mindesthöhe der zu leistenden Beiträge. Randnummer 19 gg) Von der Regel,
der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen, ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil es als naheliegend erscheint, dass der Gesetzgeber den vom Senat geteilten Beanstandungen des Bundesverwaltungsgerichts in absehbarer Zeit durch die Einführung eines gesetzlichen Abgabenmaßstabes Rechnung tragen wird. Im Anordnungsverfahren
GO ist grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
der zurzeit gegebenen Rechtslage entbehren die angefochtenen Bescheide einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage. Eine erst künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage kann allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung sein wird (vgl. OVG Bln, Beschluss vom
öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern, Fernsehveranstaltern privaten Rechts, Anbietern von Bezahlfernsehen bzw. Programmvermarktern differenzierende Regelung vorsieht.
7 Satz 1 FFG der geplanten Übergangsregelung ist zwar beabsichtigt, dass der neu gefasste § 67 FFG mit Wirkung vom Beginn des
den in § 67 (des Entwurfs) genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, vor, dass diese von der FFA nicht
gefordert werden.
der vorgelegten beabsichtigten Übergangsregelung ist zurzeit nicht erkennbar, dass für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 der Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit in Form der Belastungsgleichheit im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Fernsehveranstaltern rückwirkend behoben werden wird. Das derzeit gültige
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.