BerG) i.V.m. § 146a StPO von der gemeinsamen Prozessführung der Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Mehrfachvertretungsverbot des § 146 StPO auszuschließen. Randnummer 4 1.
PO kann ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
PO ist ein Mehrfachverteidiger zurückzuweisen. Die Zurückweisung bei Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung ist zwingend (BGHSt 26, 291; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO,
BerG, soweit nicht anders geregelt, auch für das Verfahren nach dem Heilberufsgesetz sinngemäße Anwendung. Den Fall der Mehrfachvertretung regelt das Heilberufsgesetz nicht; § 70 HeilBerG räumt nur die generelle Möglichkeit einer Vertretung in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt ein. Randnummer 6 Der Heranziehung der §§ 146, 146a StPO stehen auch Eigenheiten und Besonderheiten des Verfahrens nach dem Heilberufsgesetz nicht entgegen. Randnummer 7 Das Verbot der Mehrfachverteidigung
PO soll den Beschuldigten, auch gegen seinen Willen, davor schützen, dass der Verteidiger in einen Interessenwiderstreit gerät und dadurch seine Beistandsfunktion beeinträchtigt wird (BVerfGE 45, 354; Meyer-Großner, a.a.O., § 146 Rn. 1), mit der Folge, dass er die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 1841). Eine dem Wesen einer Verteidigung widersprechende Interessenkollision ist aber nicht nur bei der Verteidigung eines Beschuldigten im Strafverfahren denkbar, sondern ist auch in allen anderen Verfahrensarten, in denen ein Verteidiger tätig wird, latent gegeben. In der Rechtsprechung wird daher das Mehrfachvertretungsverbot in Disziplinarverfahren prinzipiell für anwendbar erklärt (BVerwG, NJW 1994, 1019 zur Wehrdisziplinarordnung; BVerwG, NJW 1985, 1180 zur BDO). Die hiergegen aus systematischen Gründen geltend gemachten Bedenken, dass die Verteidigung in Disziplinarsachen nicht grundsätzlich den Regeln der Strafprozessordnung unterliegt, sondern in § 138a Abs. 4 StPO ausdrücklich als Verteidigung „in anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ gekennzeichnet wird (so Lüderssen, a.a.O. § 146 Rn. 41), teilt der Senat nicht. § 138a StPO steht mit § 146 StPO in keinem gesetzessystematischen Zusammenhang.
PO kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, den Beschuldigten auch nicht in anderen gesetzlich geordneten Verfahren verteidigen. Die Vorschrift regelt einen weiteren Grund, einen Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, nämlich, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, eine der dort in Absatz 1 genannten Straftaten begangen zu haben. Ist dies der Fall, ist er auch für alle anderen gesetzlich geordneten Verfahren ausgeschlossen. Hieraus kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass ein Rechtsanwalt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138a Abs. 1 StPO im Verfahren vor Disziplinarverfahren etc. ausgeschlossen ist und Disziplinarverfahren von § 146 StPO nicht erfasst sind. Randnummer 8 Finden die §§ 146, 146a StPO danach prinzipiell auch in Disziplinarverfahren Anwendung, kann für Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit wegen Verletzung der einem Arzt obliegenden Berufspflichten nichts anderes gelten. Wie in Strafverfahren besteht auch in solchen Verfahren, die gegen mehrere Ärzte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet worden sind, die Gefahr der Interessenkollision. Gründe hierfür können beispielsweise unterschiedliche persönliche Verantwortlichkeiten und Verfahrens- bzw. Verteidigungsstrategien, unterschiedlicher Schweregrad der Berufspflichtverletzung, differenzierte/abgestufte berufsrechtliche Maßnahmen nach §§ 34, 59 HeilBerG, etc. sein. Randnummer 9 Der Einwand der Antragsteller, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten in dem berufsgerichtlichen Verfahren keine Verteidiger, sondern ihre Vertreter sind und insoweit auch nicht das Verbot der Mehrfachverteidigung greift, verfängt nicht. Die Antragsteller wehren und verteidigen sich im vorliegenden Verfahren gegen die ihnen von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen; in diesem Rahmen nehmen ihre Verfahrensbevollmächtigten ihre Rechte wahr. Nichts anderes erfolgt in einem Strafprozess, in welchem ein Rechtsanwalt den Beschuldigten gegen den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, verteidigt. Randnummer 10 3. Vorliegend besteht hinsichtlich der gegenüber sämtlichen Antragstellern erhobenen Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, Tatidentität im Sinne des §§ 146 Satz 1, 264 StPO. Allen Antragstellern wird gleichermaßen vorgeworfen, sich desselben beruflichen Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben, indem sie seit der Eröffnung ihrer Praxis im September 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Rügebescheides im Internet, in den „Gelben Seiten“ und mittels der Übertitelung des Eingangsbereichs zu ihren Praxisräumen in der mit den Bezeichnungen „Zahnklinik B.“ bzw. „Zahnklinik“ geworben und hierdurch einen Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung aus § 22 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg vom 12. Juni 2002 (ABl. für Brandenburg 2003, S. 320) begangen haben. Randnummer 11 4. Da die Rechtsanwälte I., P. und Z. als Sozietätsmitglieder gleichzeitig die Belange aller Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat vertreten, liegt damit ein Fall der
PO untersagten Mehrfachverteidigung vor und zwar unabhängig davon, ob eine tatsächliche Interessenkollision vorliegt, weil der Interessenwiderstreit - wie ausgeführt - unwiderleglich vermutet wird. Randnummer 12 Auch die Mitglieder einer Anwaltssozietät dürfen nicht mehrere Beschuldigte verteidigen, wenn sich alle Sozietätsanwälte als Verteidiger bestellt haben (BGH NStZ 1983, 228; OLG Karlsruhe NJW 1976, 249), wobei nicht entscheidend ist, ob die Prozessvollmacht auf alle oder mehrere Anwälte der Sozietät ausgestellt ist. Maßgeblich für die Anwendung des § 146 StPO ist, ob ein Verteidigungsverhältnis vorliegt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 146 Rn. 8; Lüderssen, a.a.O., § 146 Rn. 15). Randnummer 13 Hier nun haben die Rechtsanwälte I., P. und Z. mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.