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KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen 2 Ws 181/09 REHA Beschluss Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berechnungsmaßstab für Dau

Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berechnungsmaßstab für Dauer des Freiheitsentzugs bei Antrag auf Opferrente; Mindestverbüßungsdauer Leitsatz Eine Freiheitsentziehung ist "mindestens sechs Monate erlitten", wenn sie tatsächlich mindestens 180 Tage gedauert hat (Anschluß an die h.M). (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) Orientierungssatz Zitierungen zu Leitsatz: Vergleiche OVG Saarlouis,

  1. Januar 2010, 3 A 325/09; OLG Jena,
  2. September 2009, 1 Ws Reha 21/09; OLG Jena,
  3. September 2009, 1 Ws Reha 18/09; VGH Kassel,
  4. August 2009, 3 A 1852/09.Z, DÖV 2009, 1012 und OVG Lüneburg,
  5. Mai 2009, 4 LA 240/08, NdsRPfl 2009, 258). Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  6. November 2008, 551 Rh 481/08 UBG, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer - vom
  7. November 2008 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse Berlin. Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß vom
  8. November 2008 hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen, ihm - entgegen dem Bescheid des Antragsgegners - für die in der Zeit vom
  9. Dezember 1987 bis zum
  10. Dezember 1987 und vom
  11. Januar 1988 bis zum
  12. Juni 1988 aufgrund seiner Einweisung in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau erlittene rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“) zuzubilligen. Die Freiheitsentziehung habe nur fünf Monate und 23 Tage (insgesamt 175 Tage) betragen. Damit erreiche sie nicht die als Anspruchsvoraussetzung in § 17a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Maßnahmen im Beitrittsgebiet – Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) - in der Fassung vom
  13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  14. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), normierte Dauer von „mindestens sechs Monaten“. Diese Dauer sei gemäß § 31 VwVfG in Verbindung mit § 191 BGB zu berechnen und betrage mithin 180 Tage. Randnummer 2 Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt der Betroffene sein Anliegen weiter. Das Landgericht habe einen falschen Maßstab gewählt. Für einen Rückgriff auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches gebe es keinen Grund; denn im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst, nämlich in § 17 StrRehaG, habe der Gesetzgeber einen – den einzigen in diesem Gesetz vorfindbaren – Berechnungsmaßstab vorgegeben. Nach dieser Vorschrift zählt bei der Berechnung der für rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung zu zahlende Kapitalentschädigung jeder angefangene Monat wie ein vollständiger. Diesem Maßstab entsprechend habe er, der Beschwerdeführer, eine Kapitalentschädigung für sieben Monate erhalten. Randnummer 3 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht eine Verbüßungsdauer von 180 Tagen verlangt, die der Antragsteller nicht erreicht. In § 17a StrRehaG fordert das Gesetz eine Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich erlittenen Haftdauer und läßt die Erreichung der Sechs-Monats-Grenze durch das Mitzählen angefangener Monate als vollständige Monate nicht genügen. Randnummer 4 Die Auffassung des Beschwerdeführers hat, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung allein das Landgericht Halle in seinem Beschluß vom
  15. Februar 2008 – 22 Reh (B) 8966/08 – vertreten. Diesen hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluß vom
  16. Juni 2008 – 1 Ws Reh 179/08 – (OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1 = NJ 2008, 375) aufgehoben und – auf derselben Rechtsgrundlage wie das Landgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluß (§ 31 VwVfG in Verbindung mit § 191 BGB) - eine Mindestverbüßungsdauer von 180 Tagen verlangt. Diese Auffassung entspricht inzwischen der ganz herrschenden Ansicht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom
  17. Januar 2010 – 3 A 325/09 –; ThürOLG Jena, Beschlüsse vom
  18. September 2009 – 1 Ws Reha 21/09 – und
  19. September 2009 – 1 Ws Reha 18/09 –; HessVGH, Beschluß vom
  20. August 2009 – 3 A 1852/09.Z – = DÖV 2009, 1012-Ls; OVG Lüneburg, Beschluß vom
  21. Mai 2009 – 4 LA 240/08 - = NdsRPfl 2009, 258; VG Ansbach, Urteile vom
  22. Juli 2008 – AN 4 K 08.00399 und
  23. Mai 2008 – AN 4 K 08.00189 -; LG Potsdam ZOV 2008, 95 – sämtlich veröffentlicht in juris). Das Oberlandesgericht Brandenburg geht hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen noch über die 180-Tagesgrenze hinaus und verlangt unter Verweis auf § 15 StrRehaG, § 43 StPO jedenfalls für zusammenhängende Haftzeiten das Erreichen von sechs vollständigen Monaten, was im für einen Antragsteller ungünstigsten Fall (vgl. die vom OVG Saarland aaO zu beurteilende Haftzeit) auf 184 Tage hinauslaufen kann. Randnummer 5 Der Senat teilt die herrschende Ansicht. Bereits der Wortlaut des § 17a StrRehaG weist darauf hin, daß die zeitliche Berechnung anders vorgenommen werden muß als in § 17 StrRehaG. Denn der Gesetzgeber hat hier festgeschrieben, daß die Haft „erlitten“ sein muß, was eher gegen die Anrechnung fiktiver Zeiträume spricht, die bei einer Berücksichtigung angefangener Monate zwangsläufig anfallen würden. Das Wortlautargument wird durch den Sinn der Vorschrift gestützt, wie er im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden ist. Randnummer 6 Mit der besonderen Zuwendung sollten solche – bedürftigen - Opfer unterstützt werden, deren politische Verfolgung eine bestimmte Schwere erreicht hat. Gesetzentwürfe der Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ (BT-Drs. 16/4404) und „Die Linke“ (BT-Drs. 16/4846), in denen nicht nur zeitliche Maßstäbe aufgestellt wurden, sondern auch das individuelle Schicksal (etwa besonders belastende Verhöre, Stasi-Haft, Übergriffe des Wachpersonals, Zersetzungsmaßnahmen) in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden sollte, haben sich parlamentarisch nicht durchgesetzt. Gesetz wurde derjenige Vorschlag, der die Schwere allein an der zeitlichen Dauer der erlittenen Haft festmachte (BT-Drs. 16/4842 und 16/5532). Trotz der durch diese pauschale - und durch ihre „Fallbeilwirkung“ zur Verfassungsmäßigkeit derartiger Wirkungen, etwa in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, vgl. BVerfG, Beschluß vom
  24. April 2009 – 2 BvR 1874/08 -) auch rigide, bei manchem Betroffenen verständliche Enttäuschung auslösende - Beurteilung verursachte Ausgrenzung einzelner Opfer haben die Gerichte diese Entscheidung des Souveräns zu beachten. Randnummer 7 Dafür, wie diese Dauer zu berechnen ist, liefert das StrRehaG unmittelbar keine Vorgaben (vgl. OVG Saarland aaO). Der Rückgriff auf § 17 StrRehaG verbietet sich aus den vorgenannten Gründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er auch nicht durch das Fehlen einer anderweitigen Berechnungsregel im StrRehaG zwingend vorgegeben. Denn beide Vorschriften sind in ihrer Struktur nicht vergleichbar. In § 17 StrRehaG dient das Abstellen auf angefangene Kalendermonate nicht der Definition einer Anspruchsgrundlage, sondern der Zubilligung einer Rechtsfolge. Die Kapitalentschädigung erforderte, da sie einmalig auszuzahlen ist, kein vergleichbar großes Kostenbewußtsein wie die Zubilligung einer lebenslang zu zahlenden Rente. Der Gesetzgeber gestaltete die Regelung des § 17 StrRehaG daher zugunsten der Empfänger großzügig, wobei er den Verwaltungsaufwand gering hielt, weil er auf die Berechnung taggenauer Entschädigungen verzichtete. Randnummer 8 Anders liegt es bei § 17a StrRehaG. Diese Vorschrift öffnet für finanziell Bedürftige durch die Erreichung der Mindesthaftzeit das Tor zu einer lebenslangen Unterstützungsleistung. Die Begrenzung auf solche Opfer, die mindestens sechs Monate Freiheitsentzug erlitten haben, diente der Begrenzung der Zahl der Anspruchsberechtigten. Daraus folgt, daß es auf fiktive Haftzeiten nicht ankommen kann. Randnummer 9 Allein streitig ist in der Rechtsprechung nur noch, ob der herrschenden Ansicht oder dem OLG Brandenburg zu folgen ist, sowie die Frage, wie sich bei einem zu sechs Monaten Verurteilten, der die Strafe im Sinne der Vollzugsvorschriften voll verbüßt hat, die um ein oder zwei Tage vorzeitige Entlassung an einem Wochenende nach Vollzugsgrundsätzen (vgl. jetzt: § 16 Abs. 2 StVollzG) auswirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluß vom
  25. Juli 2009 – 2 A 102/09 -). Beide Fragen stellen sich im Streitfall nicht. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000990254

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