Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen infolge Darlehens-Teilwertabschreibung und Bürgschaftsrückstellung Leitsatz Kein Halbabzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen und für Rückstellungen für drohende Inanspruchnahmen aus Bürgschaften im Betriebsvermögen (Rn.38) . Orientierungssatz 1. Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen ebenso wie solche für einseitig gegebene Garantieversprechen werden von dem Verbot des § 5 Abs. 4a EStG nicht erfasst (Rn.20) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 5/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. April 2012, X R 5/10, Urteil Tenor Unter Änderung des Bescheids vom …2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2006 werden die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für 2002 gesondert auf ./. …,.. EUR festgestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streitjahr 2002 bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der zu 100 % in seinem Anteilsbesitz gehaltenen A… Bau …GmbH, nachfolgend als AB GmbH bezeichnet. Der Kläger vermietete an die AB GmbH das Betriebsgrundstück entgeltlich, wobei zum 31.12.2002 eine kumulierte Mietforderung von … EUR aktiviert war, und gewährte Darlehen, die seit 1.1.2000 zinsfrei gestellt waren. Außerdem bürgte der Kläger für an die Gesellschaft gewährte Fremddarlehen in Höhe von etwa … EUR. Randnummer 2 Aufgrund der sich verschlechternden Geschäftslage in der Betriebsgesellschaft nahm der Kläger im Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31.12.2002 eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AB GmbH auf den Erinnerungswert vor. Weiterhin schrieb er seine Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft um …,.. EUR auf Null ab und stellte eine Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus den Bürgschaftsgewährungen in Höhe von … EUR ein. Unter dem 9.7.2003 vereinbarte der Kläger zudem Rangrücktritte für seine Darlehensforderungen und für potentielle Regressforderungen gegenüber der AB GmbH aus einem Eintritt des Bürgschaftsfalles. Randnummer 3 Die AB GmbH hatte zum 31.12.2002 einen Verlustvortrag von … EUR, die Ertragslage war nachhaltig gesunken und die Liquidation hatte begonnen. Randnummer 4 Der Gewinnfeststellungsbescheid gegenüber dem Kläger für das Jahr 2002 erging zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 5 Danach kam es zu einer das Streitjahr umfassenden Außenprüfung. Der Prüfer erkannte unter Verweis auf das in § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz –EStG– normierte Halbabzugsverbot nur 50 % der Teilwertabschreibung auf die Darlehen und nur 50 % der Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften als steuerlich abzugsfähig. Zwar seien aufgrund der wirtschaftlichen Lage bei der AB GmbH die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings stelle der Bundesfinanzhof -BFH- in seinen Urteilen zu Teilwertabschreibungen auf Forderungen (vom 6.11.2003 IV R 10/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 416) und zur Berücksichtigung von Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen (vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733) ausdrücklich den Zusammenhang zwischen der Beteiligung und Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen sowie Rückstellungen für Bürgschaften her. Eine Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen komme nur nach den Kriterien für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in Betracht. Entsprechendes gelte für die Rückstellung für drohende Bürgschaftsinanspruchnahmen. Der untrennbare wirtschaftliche Zusammenhang von Darlehens- und Bürgschaftsgewährung mit der Beteiligung folge auch daraus, dass das Stehenlassen in der Krise durch einen Nichtgesellschafter nicht erfolgt wäre und der Anteilseigner hiermit die Ertragslage seiner Beteiligung zu verbessern hoffe. Wegen des so gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhangs zu den in § 3 Nr. 40 EStG aufgeführten Einnahmen und Vermögensmehrungen aus Beteiligungen sei § 3 c Abs. 2 EStG erfüllt. Randnummer 6 Der Beklagte folgte der Beurteilung der Betriebsprüfung in seinem ändernden Gewinnfeststellungsbescheid vom … 2006 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Randnummer 7 Gegen die Änderungsfestsetzung wandte sich der Kläger mit Einspruch vom … 2006 mit der Begründung, dass das Halbeinkünfteverfahren auf die Verluste aus den Forderungsabschreibungen und den eingestellten Rückstellungen für Inanspruchnahmen aus Bürgschaften keine Anwendung finde, weil die Verluste nicht direkt mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zusammen hingen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom … 2006 als unbegründet zurück. Randnummer 8 Hiergegen wendet sich der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger mit seiner fristgerecht eingegangenen Klage. Mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 20.4.2005 (X R 2/03, BStBl 2005 II, 694), wonach, was hier unstreitig ist, eine betrieblich veranlasste Darlehensgewährung in der Bilanz des Gesellschafters als eigenständiges Wirtschaftsgut abzubilden sei und nicht, wie im Anwendungsbereich des § 17 EStG, zu nachträglichen Anschaffungskosten führe, seien die Darlehensforderungen und Rückstellungen nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten und zu bilanzieren. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung der Darlehen stünden daher nicht in dem von § 3c Abs. 2 EStG geforderten Zusammenhang mit den Anteilen an dem Betriebsunternehmen. Ebenso verhalte es sich mit dem zu bewertenden Risiko einer Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften. Im Übrigen werde auf die die Auffassung des Klägers bestätigende steuerrechtliche Literatur zu § 8 b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz -KStG- verwiesen, die im Rahmen des § 3 c Abs. 2 EStG entsprechend heranziehbar sei sowie auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts -FG- vom 3.4.2008 6 K 442/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1406), bestätigt vom BFH mit Urteil vom 14.1.2009 I R 52/08, BStBl II 2009, 674. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, unter Änderung des Bescheids vom … 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2006 die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für 2002 gesondert auf ./. …,.. EUR festzustellen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Beide Beteiligten beantragen hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revisionszulassung. Randnummer 12 Für die Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG komme es nach Auffassung des Beklagten entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang an. Ein fremdüblich gewährtes Darlehen stehe im Zusammenhang mit voll steuerpflichtigen Zinserträgen. Soweit die Darlehensgewährung unentgeltlich erfolge, stehe diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG teilweise steuerfreien Dividendenerträgen, so dass § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden sei. Ebenso sei bei der Bürgschaft darauf abzustellen, ob diese in erster Linie durch die Gesellschafterstellung oder durch die sachliche Verflechtung, also das Mietverhältnis, veranlasst sei. Auf den Akteninhalt und insbesondere Tz. 10 des Betriebsprüfungsberichtes vom … 2005 werde verwiesen. Randnummer 13 In der mündlichen Verhandlung haben nochmals beide Parteien erklärt, dass dem Grunde nach keine Zweifel an den Teilwertabschreibungen und Rückstellungsbildungen bestünden. Randnummer 14 Der Senat verweist auf die im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze und beigezogenen Akten des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 16 Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2002 vom … 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Randnummer 17 Zunächst schließt sich das Gericht der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Beurteilung an, dass die Voraussetzungen für beide Maßnahmen dem Grunde nach vorlagen. Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen ist aufgrund der funktionalen Verknüpfung beider Gesellschaften nach den Kriterien vorzunehmen, die für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten (BFH-Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416; § 253 Handelsgesetzbuch -HGB- i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Verpflichtung zur Passivierung der Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und deren Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz folgt aus § 249 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG, vgl. auch BFH-Urteile vom 19.6.2001 X R 104/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 163, vom 24.7.1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588, m. w. N.). Randnummer 18 Dabei ist entsprechend der unter den Beteiligten unstreitigen Beurteilung, für die diese sich hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen auch nochmals mittels der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung verständigt haben, auch für die rechtliche Beurteilung insbesondere davon auszugehen, dass die Bildung der Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den Bürgschaften auch nicht dem Grunde nach durch das in § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG enthaltene Verbot der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ausgeschlossen ist. Randnummer 19 Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen in Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i. S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll erfüllt sind (etwa BFH-Beschluss vom 23.6.1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735). Randnummer 20 Ein Bürgschaftsvertrag nach den §§ 765, 766 BGB beinhaltet dagegen jedoch regelmäßig ein einseitiges Leistungsversprechen des Bürgen gegenüber dem Versprechensempfänger und stellt sich demgemäß nicht als gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB dar. Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen ebenso wie solche für einseitig gegebene Garantieversprechen werden daher von dem Verbot des § 5 Abs. 4a EStG nicht erfasst (vgl. in diesem Sinn auch BFH-Beschluss vom 17.4.2003 IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919; Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 2.3.2009 7 K 1770/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 917). Anderes ist auch für die vorliegend gegebenen Bürgschaften nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die vom Kläger vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf seine Darlehensforderungen gegenüber der AB GmbH und die Rückstellungen für eine Inanspruchnahme aus den begebenen persönlichen Bürgschaften sind im Übrigen in voller Höhe den steuerlichen Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Das hälftige Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG greift für diese im Betriebsvermögen entstandenen Aufwandspositionen nicht ein. Nach dieser Vorschrift dürfen Betriebsvermögensminderungen, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum diese anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Abweichend von § 3c Abs. 1 EStG reicht nach dem Gesetzeswortlaut ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für die Kürzung der steuermindernden Aufwendungen aus. § 3c Abs. 2 EStG soll dazu dienen, den Korrespondenzgedanken im Halbeinkünfteverfahren zu verwirklichen und quasi als „Kehrseite der Medaille“ Aufwendungen vom Abzug nur hälftig zulassen, wenn mit diesen zusammenhängende Einnahmen hälftig steuerfrei sind. § 3c Abs. 2 EStG ist bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr – wie hier – ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar. Randnummer 22 Der Senat hält jedoch vorliegend die Beziehung der streitgegenständlichen Forderungsabschreibungen und Rückstellungen zu den in § 3 Nr. 40 EStG aufgeführten Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen nicht für hinreichend, um das Halbabzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 EStG zu begründen. Randnummer 23 Der auch vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) und vom FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234) vertretenen Auffassung des Beklagten, wonach bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung sämtliche Betriebsvermögensminderungen, die mit dem überlassenen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen sollen, folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht. In beiden finanzgerichtlich entschiedenen Fällen waren die Pachtzahlungen für ein überlassenes Betriebsgrundstück eingestellt worden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich hiervon darin, dass das Betriebsgrundstück vom Kläger vorliegend entgeltlich überlassen wurde und es sich hier bei den Gesellschafterdarlehen nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Randnummer 24 1. Bei den im Fall der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt möglicherweise relevanten Betriebsvermögensmehrungen des § 3 Nr. 40 EStG handelt es sich einerseits um Einnahmen aus der Verwertung der Substanz des Anteils an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Leistungen zu Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Hierzu zählen Veräußerungsgewinne, Liquidationsgewinne, Nennkapitalherabsetzungen oder Anteilsteilwertzuschreibungen, die in § 3 Nr. 40 Buchstaben a und b hälftig steuerfrei gestellt sind. Andererseits erfasst § 3 Nr. 40 EStG Einnahmen, die Ausfluss des aus der Beteiligung folgenden Gewinnbezugsrechts sind, wie Gewinnausschüttungen, Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, usw.. Randnummer 25
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