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LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer 25 Sa 2201/09 Urteil Auslegung des Tarifvertrages für den Berliner Einzelhandel § 1 TVG, § 305 BGB, § 305ff BGB

Auslegung des Tarifvertrages für den Berliner Einzelhandel Leitsatz 1. § 6a Ziff. 1 ETV ist dahin auszulegen, dass sich die Gesamteinmalzahlung nur bezogen auf solche Monate um ein Zwölftel vermindert

§ 307BGB; vom 01.03.2006 - 5 AZR 540/05 -, Ez

A § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 47; vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 -, AP Nr. 4 zu § 305c BGB; vom 16.04.2002 - 1 AZR 363701 -, EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 39). Gleiches gilt für sonstige Pauschalierungen (vgl. z. B. BAG vom 12.12.2007 - 4 AZR 991/06 -, ZTR 2008, 315; vom 27.02.2007 - 3 AZR 735/05 -, AP Nr. 68 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; vom 12.05.2005 - 6 AZR 311/04 -, AP Nr. 1 zu § 41 BAT-O; vom 20.04.2005 - 4 AZR 285/04 -, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 3). Randnummer 86 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen, wenn für die tarifliche Regelung kein sachlich vertretbarer Grund gegeben ist (vgl. BAG vom 06.05.2009 - 10 AZR 390/08 -, a. a. O.). Dabei kann ein sachlich vertretbarer Grund auch in der Praktikabilität der Regelung wie hier der vereinfachten Berechnung der Gesamthöhe der Einmalzahlung liegen (vgl. BAG vom 20.04.2005 - 4 AZR 285/04 -, a. a. O.). Randnummer 87

  1. c)Nach alledem hat die Klägerin einen ungekürzten Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 299,97 EUR brutto. Randnummer 88 4. Der Anspruch ist bis auf 14,66 EUR brutto i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Beklagte hat auf den Anspruch unstreitig im September 2008 99,94 EUR brutto und im Juli 2009 weitere 1,32 EUR brutto gezahlt. Im Übrigen ist der Anspruch in Höhe von 184,05 EUR brutto durch wirksame Verrechnung im September 2008 mit der im Dezember 2007 in gleicher Höhe gezahlten freiwilligen Einmalzahlung erloschen. Randnummer 89 Die Beklagte war berechtigt, die freiwillige Einmalzahlung als vorweggenommene Tilgungsleistung mit der tariflichen Einmalzahlung zu verrechnen. Gegen die Verrechnung bestehen weder individualrechtliche, noch tarifrechtliche Bedenken. Randnummer 90
  2. a)Die Verrechnung war individualrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor. Randnummer 91
  3. aa)Ob eine Tariflohnerhöhung - wie vorliegend die tarifliche Einmalzahlung nach § 6a Ziff. 1 ETV - auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Verrechnung besteht. Dabei ist die Verrechnung grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG vom 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 -, juris, und vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, AP Nr.

§ 307BGB, m.

w. N.). Hat sich der Arbeitgeber eine entsprechende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorbehalten, ist eine Verrechnung durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung auch rückwirkend möglich (vgl. BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, a. a. O.). Randnummer 92 Die Beklagte hat der Klägerin sowie den übrigen Beschäftigten in der der Entgeltabrechnung für den Monat September 2008 beigefügten Mitarbeiterinformation ausdrücklich mitgeteilt, dass die Auszahlung der tariflichen Einmalzahlung im September 2008 unter Anrechnung der bereits im Dezember 2007 geleisteten Einmalzahlung erfolge, und damit eine entsprechende Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getroffen. Sie hatte sich die Verrechnung im Zusammenhang mit der Zusage der freiwilligen Einmalzahlung im Aushang vom Dezember 2007 auch vorbehalten. Das in der Zusage enthaltene Angebot hat die Klägerin einschließlich des Verrechnungsvorbehalts nach § 151 BGB konkludent angenommen. Randnummer 93 bb) In dem Aushang vom Dezember 2007 hatte die Beklagte angekündigt, wegen der schwierigen, sich hinziehenden Tarifverhandlungen mit der Vergütung für Dezember 2007 eine Einmalzahlung als freiwillige vorweggenommene Tariflohnerhöhung zu zahlen und sich gleichzeitig deren vollständige Verrechnung mit späteren Tariflohnerhöhungen vorbehalten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Aushangs. Randnummer 94

(1)Bei der in dem Aushang enthaltenen Zusage u. a. einer freiwilligen Einmalzahlung handelt es sich um eine Gesamtzusage, die nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt und deshalb auch den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Durch eine Gesamtzusage werden ebenso wie durch eine betriebliche Übung Vertragsbedingungen begründet, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet (vgl. BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, AP Nr.

§ 307BGB, sowie vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Randnummer 95

(2)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist Ansatzpunkt in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typisch an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Weiter kann der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen sein, wobei nur typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele zu berücksichtigen sind. Bleiben gleichwohl Zweifel, gehen diese nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BAG vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, AP Nr. 12 zu § 310 BGB, m. w. N.). Randnummer 96
(3)Danach ist die Zusage dahin auszulegen, dass die im Streit stehenden Einmalzahlungen vollständig miteinander verrechenbar sind. Randnummer 97 (
  1. a)Aus dem Aushang geht zunächst eindeutig hervor, dass es sich bei der Einmalzahlung um eine vorweggenommene freiwillige Tariflohnerhöhung handelt. Denn hierauf wird bereits in der Überschrift hingewiesen, wenn es dort heißt „K. zahlt eine freiwillige vorweggenommene Tariflohnerhöhung in Form einer Einmalzahlung“. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Formulierung kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die in dem Aushang weiter unten näher ausgeführte und lediglich als „vorweggenommene Einmalzahlung“ bezeichnete Einmalzahlung eine vorweggenommene Tariflohnerhöhung sein sollte und nicht etwa - wie die Klägerin meint - eine sonstige Sonderzahlung. Randnummer 98 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem letzten Absatz des Aushangs, worin die Beklagte darauf hinweist, dass sie den Beschäftigten mit den vorweggenommenen Überbrückungsleistungen auch für ihre hervorragenden Leistungen und ihre Loyalität im Jahr 2007 danken möchte. Denn für einen verständigen und redlichen Vertragspartner war aus dem Gesamtzusammenhang des Aushangs erkennbar, dass die Beklagte dadurch nur ihre Motivation für die freiwillige Vorwegnahme der ausstehenden Tariflohnerhöhungen zum Ausdruck bringt und nicht etwa mit der Einmalzahlung eine Leistungszulage oder eine Gratifikation für besondere Loyalität gewähren wollte. Randnummer 99 (
  2. b)Weiter ist dem Aushang eindeutig ein Verrechnungsvorbehalt bezogen auf die in § 6a Ziff. 1 ETV vorgesehene tarifliche Einmalzahlung zu entnehmen. So heißt es in dem Aushang ausdrücklich, dass sich die Beklagte vorbehält, die vorweggenommenen freiwilligen Tariflohnerhöhungen mit eventuellen Nachzahlungen, Ausgleichszahlungen etc. aufgrund des zu erwartenden Tarifabschlusses zu verrechnen. Wie bereits oben unter 3.
  3. b)
  4. aa)ausgeführt, handelt es sch bei der tariflichen Einmalzahlung um eine Ausgleichszahlung anstelle einer prozentualen Tariferhöhung. Randnummer 100 (
  5. c)Auch der Umstand, dass sich die tarifliche Einmalzahlung auf einen konkreten Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 bezieht, hindert die vollständige Verrechnung der vorweggenommenen freiwilligen Einmalzahlung mit der tariflichen Einmalzahlung nicht. Die Beklagte hat in dem Aushang zwar nicht ausdrücklich angegeben, auf welchen Zeitraum sich die freiwillige Einmalzahlung bezieht. Sie hat jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Einmalzahlung tarifliche Nachzahlungen bzw. Ausgleichszahlungen vorweggenommen werden sollen und es sich damit um einen Vorschuss auf spätere rückwirkende Tariflohnerhöhungen handelt, unabhängig von der Art der Erhöhung. Deutlich wird dies auch dadurch, dass sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einmalzahlung zur Überbrückung des derzeit tariflosen Zustandes dient. Randnummer 101 Eine Einschränkung der zeitlichen Zuordnung der vorweggenommenen Einmalzahlung auf eine Tariflohnerhöhung für den Monat Dezember 2007 ist der Zusage schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der „tariflose Zustand“ bereits seit Juli 2007 andauerte und die Beklagte für die Klägerin erkennbar davon ausging, dass dieser auch noch andauern würde. Aus diesem Grund kann dem Aushang auch eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 nicht entnommen werden. Randnummer 102 Ein zeitlicher Bezug ausschließlich auf die Zeit von Juli bis Dezember 2007 ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Beschäftigten in dem Aushang ab Januar 2008 „zudem“ eine freiwillige prozentuale Erhöhung ihres Tarifentgelts zugesagt hatte. Zwar bedeutet „zudem“ nicht zwingend, dass die prozentuale tarifliche Erhöhung „zusätzlich“ und damit zeitgleich neben der Einmalzahlung gewährt werden soll. Vielmehr kann „zudem“ auch im Sinne von „ferner“ oder „außerdem“ gemeint sein, was wiederum dafür sprechen könnte, dass es sich um zwei getrennte Zeitabschnitte handeln sollte. Berücksichtigt man jedoch, dass sich die Beklagte die Berechnung beider freiwilliger Tariflohnerhöhungen mit etwaigen tariflichen Nachzahlungen, Ausgleichszahlungen etc. ohne zeitliche Einschränkungen vorbehalten hat, musste einem durchschnittlichen, verständigen und redlichen Beschäftigten und damit auch der Klägerin klar gewesen sein, dass sich die Beklagte vorbehalten wollte, die freiwillige Einmalzahlung in voller Höhe und ohne zeitliche Einschränkungen mit rückwirkenden Tariflohnerhöhungen zu verrechnen. Randnummer 103
(4)Nach alledem steht der vollständigen Anrechnung der freiwilligen Einmalzahlung auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. § 305c Abs. 2 BGB findet nur Anwendung, wenn trotz Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen bleibt (BAG vom 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 -, AP Nr. 40 zu § 307 BGB). Dies ist vorliegend aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht der Fall. Randnummer 104 cc) Der Verrechnungsvorbehalt ist auch Vertragsbestandteil geworden und inhaltlich nicht zu beanstanden. Randnummer 105
(1)Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB. Der Verrechnungsvorbehalt ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr muss ein Arbeitnehmer mit der Anrechnung freiwilliger vorweggenommener Tariflohnerhöhungen auf später rückwirkend vereinbarte Tariflohnerhöhungen ohne weiteres rechnen (vgl. BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, AP Nr.

§ 307BGB zur Anrechenbarkeit übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhungen).

Der Verrechnungsvorbehalt befindet sich in dem Aushang auch nicht an versteckter Stelle, sondern ist in einem eigenen Absatz deutlich hervorgehoben. Randnummer 106

(2)Der Verrechnungsvorbehalt benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB. Randnummer 107 Eine Vereinbarung über eine freiwillige vorweggenommene Tariflohnerhöhung stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung i. S. v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar, sondern regelt unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Eine Bruttolohnabrede ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur am Maßstab des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (vgl. BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, a. a. O.; vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 -, AP Nr. 3 zu § 308 BGB). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Randnummer 108 (
  1. a)Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung i S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darin bestehen, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Es soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG vom 27.08.2008 - 5 AZR 820/07 -, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 109 (
  2. b)Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Aushangs von Dezember 2007. Randnummer 110 Wie bereits oben ausgeführt wird die freiwillige Einmalzahlung eindeutig von dem Verrechnungsvorbehalt erfasst. Der Verrechnungsvorbehalt bezieht sich auch eindeutig auf die im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zu erwartenden rückwirkenden Tariflohnerhöhungen, sei es in Form von Nachzahlungen oder einer Ausgleichszahlung. Allein der Umstand, dass die Beklagte nicht ausdrücklich angegeben hat, auf welchen Zeitraum sich die freiwillige Einmalzahlung bezieht, führt nicht zur Intransparenz der Verrechnungsklausel. Die Beklagte hat in dem Aushang hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Einmalzahlung um einen Vorschuss auf zukünftige rückwirkende Tariflohnerhöhungen handelt. Mehr konnte von ihr nicht verlangt werden. Durch die Bezugnahme auf den zu erwartenden Tarifabschluss konnte die Klägerin auch erkennen, dass sich die Beklagte die vollständige Verrechnung der freiwilligen Einmalzahlung bis zur Höhe einer rückwirkenden tariflichen Erhöhung vorbehält. Randnummer 111
  3. dd)Die Ausübung des Verrechnungsvorbehalts ist auch nicht unangemessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat lediglich das umgesetzt, was sie sich im Rahmen der Zusage der Einmalzahlung vorbehalten hatte und für die Klägerin unzweifelhaft erkennbar war. Durch die Verrechnung wird die Klägerin auch nicht schlechter gestellt, als wenn es bereits im Dezember 2007 zu dem Tarifabschluss gekommen wäre. Sie erhält die Vergütung, welche ihr nach dem Tarifabschluss zusteht, lediglich mit dem Unterschied, dass ihr ein Teil der Tariferhöhung bereits vorab gezahlt worden ist. Randnummer 112
  4. b)Die Verrechnung der freiwilligen Einmalzahlung mit der tariflichen Einmalzahlung war auch tarifrechtlich zulässig. Durch die Regelung in § 6a Ziff. 4 ETV, wonach die tarifliche Einmalzahlung als pauschalierte Erhöhung des Tarifentgelts auf bisher erbrachte übertarifliche Leistungen voll anrechenbar ist, haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie eine Verrechnung vorab erbrachter übertariflicher Leistungen mit der tariflichen Einmalzahlung jedenfalls nicht ausschließen wollten. Ob die Tarifvertragsparteien gefugt gewesen wären, eine Anrechnung auszuschließen, kann dahinstehen. Randnummer 113
  5. c)Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung nur noch in Höhe 14,66 EUR brutto zu. Randnummer 114 5. Der Anspruch ist nicht nach § 18 Ziff. 1 MTV verfallen. Die Klägerin hat ihn rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Randnummer 115 Nach § 18 Ziff. 1 MTV verfallen Ansprüche auf Zahlung von Entgelt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 6a Ziff. 1 Satz 1 ETV war die tarifliche Einmalzahlung im September 2008 zu zahlen und nach § 9 Ziff. 9 MTV spätestens am 30. September 2008 fällig. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hatte sie die Höhe der gezahlten tariflichen Einmalzahlung beanstandet und einen weiteren Betrag in Höhe von 175,06 EUR bzw. 132,46 EUR geltend gemacht. Randnummer 116 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB i. V. m. § 247 BGB. II. Randnummer 117 Ein Anspruch auf Zahlung von 3,00 EUR brutto wegen des nachträglichen Einbehalts der freiwilligen prozentualen Erhöhung in den Monaten Januar bis Juni 2008 bzw. deren Verrechnung mit der prozentualen tariflichen Erhöhung ab Juli 2008 sowie auf Zahlung von weiteren 3,67 EUR brutto K. Sonderzahlung besteht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche entstanden sind. Denn jedenfalls sind die Ansprüche verfallen, weil die Klägerin diese nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Ziff. 1 MTV gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat. Randnummer 118 Die Beklagte hatte die freiwillige prozentuale Erhöhung im Oktober 2008 nachträglich wieder einbehalten bzw. mit der prozentualen tariflichen Erhöhung verrechnet. Die freiwillige Sonderzahlung war ebenfalls für den Monat Oktober 2008 zugesagt. Dementsprechend hätte die Klägerin die Ansprüche spätestens bis Ende Januar 2008 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Sie hat den Anspruch auf die Sonderzahlung jedoch erst mit Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 9. Februar 2009 geltend gemacht und den Anspruch auf freiwillige prozentuale Erhöhung erst mit Klagezustellung am 15. April 2009. C. Randnummer 119 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien die Kosten im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen. D. Randnummer 120 Im Hinblick auf die Auslegung des § 6a Ziff. 1 ETV war die Revision für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Entscheidung tatsächlich i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 - 21 Sa 30/09 - abweicht. Randnummer 121 Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000991983

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