Keine Benachteiligung wegen sexueller Identität bei negativer Besetzungsentscheidung wegen einer heterosexuellen Beziehung zu einem Arbeitskollegen Leitsatz 1. Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1, 7 Abs 1 AGG. (Rn.55) 2. Anderes mag in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber selbst nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität. (Rn.56) Orientierungssatz Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 8 Sa 906/10. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 36.923,15 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung über Schadensersatz und Auskunftspflichten. Randnummer 2 Die 1964 geborene, geschiedene und ein Kind erziehende Klägerin steht seit 1985 zur Beklagten in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis als Bankangestellte. Ihr Entgelt beläuft sich derzeit auf 4.092,00 EUR brutto im Monat. Randnummer 3 Seit 2003 unterhielt die Beklagte zwei Servicezentren für Firmenkunden mit jeweils etwa 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Hamburg und in Berlin. Diese kannten jeweils zwei Fachbereiche, genannt „Inbound“ und „Backoffice“. Jeder dieser Fachbereiche in Berlin verfügte über vier Gruppenleiterpositionen, sodass es insgesamt acht Gruppenleiterinnen und -leiter gab. Randnummer 4 Zum Zwecke der Umsetzung einer groß angelegten Umstrukturierung – genannt „Umsetzung des Projektes VORSPRUNG“ – schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat unter dem 5. Juli 2005 den „Interessenausgleich für den Unternehmensbereich CIB G. B. Deutschland“ (Bl. 59 bis 76 d.A., im Folgenden: Interessenausgleich). Dieser Interessenausgleich regelt ausführlich, welche Bereiche der Beklagten von der Umsetzung des Projektes VORSPRUNG betroffen sind, wo welcher Personalabbau stattfindet und wie bei Stellenbesetzungen eine personelle Auswahl zu treffen ist. Randnummer 5 Eine der Leidtragenden der Umstrukturierung war die seit August 2002 im Berliner Servicezentrum für Firmenkunden als Gruppenleiterin eingesetzte und zunächst nach der Tarifgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die privaten und öffentlichen Banken - ab Mitte 2004 nach Tarifgruppe 9 - entlohnte Klägerin. Durch die Reduzierung der Gruppenleiterpositionen von acht auf sechs verlor die Klägerin ihre Gruppenleiterposition. Dies obwohl noch im März 2005 eine Gruppenleiterstelle frei geworden war, nachdem ihr Inhaber nach Frankfurt am Main gewechselt war. Jedoch wurde die am … 1975 geborene Mitarbeiterin B. zunächst als kommissarische Gruppenleiterin eingesetzt. Nachdem per 15. März 2005 ein neues System zur Kompetenz-Einschätzung eingeführt worden war und die Klägerin gute Beurteilungen erhalten hatte, wurde ihr doch am 1. September 2005 durch die Vorgesetzten H. und S. eröffnet, dass sie nicht wieder Gruppenleiterin werden werde. Die befristet bestellte Gruppenleiterin B. erhielt diese Position auf Dauer, nachdem sie gebeten worden war, ihren Kinderwunsch um ein Jahr zurückzustellen. Randnummer 6 In der Folgezeit machte die Klägerin der Beklagten eine Reihe von Vorschlägen und Angeboten betreffend ihren Arbeitsplatz und ihre Kompetenzen, woraus sich jedoch nichts Konkretes ergab. Zur Jahresmitte 2006 wurde dann eine Gruppenleiterin schwanger, sodass deren Abwesenheit wegen Mutterschutzes und Elternzeit in der Zeit von März 2007 bis Februar 2008 Berücksichtigung zu finden hatte. Ohne dass es eine Ausschreibung der Position gegeben hätte, wurde die Position der schwangeren Gruppenleiterin durch die Versetzung des Mitarbeiters G. von Hamburg nach Berlin aufgefüllt. Herr G. ist am …. 1972 geboren und der Lebensgefährte der Klägerin. Ein direktes Zusammenarbeiten beider hatte es bislang nicht gegeben, da Herr G. bis dato in Frankfurt am Main und Hamburg arbeitete und lebte. Die Beziehung beider wurde zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt im Berliner Betrieb bekannt. Randnummer 7 Im August 2006 äußerte die der Klägerin übergeordnete Gruppenleiterin, dass sie die Klägerin zur Qualitätsmanagerin entwickeln wolle. Gleichwohl erhielt der Mitarbeiter R. ohne Ausschreibung und nähere Begründung diese Position. Auch kommunizierte die „Backoffice“-Leiterin H. in zwei Runden vor jeweils 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass die Klägerin und Herr G. eine Lebensgemeinschaft bildeten. Hiergegen protestierte die Klägerin, informierte den Betriebsrat und führte schließlich ein Gespräch mit Frau H., in welchem diese sich für ihr Verhalten entschuldigte. Randnummer 8 Im September 2007 bot die Klägerin ihren Vorgesetzten an, für drei Monate eine Führungsposition zu vertreten. Diese Aufgabe erhielt dann jedoch ein Mitarbeiter ohne Führungserfahrung. Dies veranlasste die Klägerin, ein Gespräch mit der obersten Leitung des Servicezentrums, Herrn W., zu führen. Randnummer 9 Im August 2008 wurde bekannt, dass für das neue Aufgabenfeld „Loansupport“ eine neue Gruppe gebildet werden solle. Die Klägerin fragte wegen der Gruppenleiterposition nach. Herr W. lehnte es jedoch unter Hinweis auf die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit Herrn G. ab, die Klägerin mit dieser Gruppenleiterposition zu betrauen. Daraufhin kontaktierte die Klägerin das Betriebsratsmitglied Frau F., die von einer neu einzurichtenden Gruppenleiterposition noch nichts gehört haben wollte und es für das übliche Verfahren hielt, eine Umsetzung zu betreiben, wenn zwei Mitarbeiter in gleicher Position am gleichen Standort eine Lebensgemeinschaft bildeten. In einem zweiten Gespräch zwischen der Klägerin und Frau F. am 5. Dezember 2008 hieß es dann, es sei eine neue Gruppenleiterposition geplant, für die die Klägerin jedoch nicht in Betracht komme, und die nur in anderen Teilbereichen der Beklagten ausgeschrieben werden würde. Tatsächlich wurde die Gruppenleiterposition dann in der Zeit vom 5. bis 18. Dezember 2008 für zwei Wochen im Intranet der Beklagten ausgeschrieben. Laut der Stellenausschreibung (Bl. 96 f. d.A.) gehören zu den Aufgaben die Prozessoptimierung und Prozessdokumentation. Randnummer 10 Auf die Ausschreibung gingen drei Bewerbungen ein. Es bewarben sich die Klägerin, der am ….. 1974 geborene Herr Fl. und eine weitere Bewerberin, der jede Führungserfahrung fehlte. In einem Gespräch mit Herrn W. erfuhr die Klägerin am 7. Januar 2009, dass der Betriebsrat am 6. Januar 2009 seine Zustimmung dazu gegeben habe, den externen Bewerber, Herrn Fl., mit der Position zu betrauen. Tatsächlich wurde die Stelle per 1. März 2009 durch Herrn Fl. besetzt. Im Ergebnis waren und sind die sechs Gruppenleiterpositionen im Servicezentrum Berlin nunmehr mit Frau B., Frau Gö., der am …. 1962 geborenen Frau We., Frau Fe., der am …. 1959 geborenen Frau H. sowie Herrn Fl. besetzt. Randnummer 11 Die Klägerin protestierte gegen die Vorgehensweise der Beklagten mit Schreiben unter dem 13. Februar 2009 (Bl. 23 f. d.A.) und erhielt unter dem 13. März 2009 (Bl. 25 d.A.) eine abschlägige Antwort. Sie hat daraufhin mit einem am 13. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Mai 2009 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Randnummer 12 Die Klägerin ist der Meinung, Indiztatsachen für eine Diskriminierung vorgetragen zu haben, sodass sich eine Beweislastumkehr dahingehend ergebe, dass die Beklagte vortragen und beweisen müsse, die Klägerin diskriminierungsfrei behandelt zu haben. Verwertbar seien hierfür ohne Rücksicht auf Ausschlussfristen alle Ereignisse seit 2005, denn es handele sich um eine Beweiskette. Randnummer 13 Im Einzelnen gelte, dass die Klägerin stets gute Leistungen erbracht und gute Beurteilungen erhalten habe. Seit 2005 werde sie jedoch benachteiligt, was daran liege, dass im Februar 2005 bekannt geworden sei, dass sie die Lebensgemeinschaft mit dem Mitarbeiter G. unterhalte. Die „Backoffice“-Leiterin H. habe sie damals beim Spazierengehen gesehen und dies bei der Beklagten kommuniziert. Unmittelbar danach hätten die Benachteiligungen begonnen. Randnummer 14 Erster Ausdruck dessen sei es gewesen, dass die Klägerin bei der Reduzierung der Gruppenleiterpositionen von acht auf sechs nicht mehr für eine Gruppenleiterposition berücksichtigt worden sei. Dies habe aber in Ansehung ihres Alters, ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrer Scheidung und ihrer Unterhaltspflichtigkeit für den 16-jähigen Sohn angestanden. Auch sei sie nicht vergütungsmäßig in die außertarifliche „Zielgruppe VS4“ eingestuft worden, obwohl dies bei den anderen vergleichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschehen sei. Man habe dies mit der unzutreffenden Erläuterung versehen, dass es eine Gehaltserhöhung nur alle zwei Jahre gebe. Randnummer 15 Am 1. September 2005 hätten Frau H. und Herr Sa. dann unzutreffenderweise referiert, die der Klägerin vorgezogene Frau B. sei höher qualifiziert. Die Qualifikation der Klägerin sei herabgewürdigt worden. Auch habe es Anspielungen auf ihre privaten Verhältnisse gegeben. Von Seiten der Beklagten sei dadurch bewirkt worden, dass die Klägerin in ihrem sozialen Ansehen gegenüber den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herabgesunken sei, da sie offenbar den Ansprüchen der Beklagten nicht genüge, obwohl sie zuvor Gruppenleiterin gewesen war. Randnummer 16 Auch das Gespräch mit Herrn W. im September 2007 habe keine Besserung erbracht. Ständig sei die Klägerin zurückgesetzt worden und habe versteckte Hinweise auf die Lebensgemeinschaft mit Herrn G. ertragen müssen. Dies habe letztendlich dazu geführt, dass die Klägerin aus psychischen Gründen drei Monate lang arbeitsunfähig krank geworden sei. Randnummer 17 Die Ausschreibung der heutzutage mit Herrn Fl. besetzten Gruppenleiterstelle sei dann nur zum Schein (sowie mit verkürzter Frist) erfolgt. Bereits Ende November 2008, Anfang Dezember 2008 habe ein E-Mail-Verkehr der Mitarbeiterin Ku. ersehen lassen, dass Herr Fl. für die Position vorgesehen sei. Dieser habe sich am 26. November und 3. Dezember 2008 in Berlin aufgehalten und Gespräche mit den Mitarbeitern W. und G. geführt. Am 4. Dezember 2008 habe er sogar seine zukünftigen Urlaubswünsche mitgeteilt. Randnummer 18 Die getroffene Besetzungsentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Herr Fl. besitze keine Erfahrung in Gruppenleitung und Mitarbeiterführung. Auch komme er aus dem Privatkundengeschäft und nicht aus dem Firmenkundengeschäft. Die Zurücksetzung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, denn noch 2008 habe sie prämierte Verbesserungsvorschläge gemacht und Frau Ku. habe sie für qualifiziert genug gehalten, eine Stelle bei der Tochtergesellschaft KSG anzutreten. Die Klägerin übertreffe Herrn Fl. in punkto Qualifikation und Sozialstatus. Randnummer 19 Die durch die Klägerin erfahrene Behandlung stelle eine Benachteiligung wegen deren sexueller Identität, wegen ihres Alters und wegen ihres Geschlechtes dar. Durch die Versetzung des Herrn G. nach Berlin sei eine Situation geschaffen worden, die nun allein der Klägerin angelastet werde. Hierin liege eine geschlechtsspezifische Diskriminierung. Dies sei auch eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität, da diesbezüglich eine Abweichung vom Normalfall der Sexualität nicht vorausgesetzt werde. Die Klägerin werde erst im Falle einer Aufgabe der Beziehung mit Herrn G. wieder beförderungswürdig. Randnummer 20 Außerdem sei eine Diskriminierung der Klägerin als Frau zutage getreten, denn die bevorzugten Mitarbeiter G. und Fl. seien Männer, im Falle des Fl. ein minder qualifizierter Mann. Schließlich liege auch eine Altersdiskriminierung vor, werde auf die Geburtsdaten von Herrn G., Herrn Fl. und Frau B. gesehen. Randnummer 21 Weiterhin habe die Beklagte die Regelungen in Ziffer 4. des Interessenausgleiches missachtet. Dort sei geregelt, dass frei werdende Gruppenleiterpositionen denjenigen Gruppenleitern in Aussicht gestellt seien, die diese Position wegen der Umstrukturierung verloren hätten. Auch seien erst die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der eigenen Einheit zu berücksichtigen, dann erst Beschäftigte aus anderen Einheiten. Dies habe die Beklagte im Falle Fl. ebenso missachtet wie früher bei der Versetzung des Herrn G. von Hamburg nach Berlin. Jeweils sei die Klägerin vorzuziehen gewesen. Einen Endzeitpunkt enthalte der Interessenausgleich für seine Regelungen nicht. Randnummer 22 Hätte die Beklagte die Klägerin pflichtgemäß an Stelle des Herrn Fl. zur Gruppenleiterin gemacht, wäre sie ab Januar 2009 aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sofort in die Vergütungsgruppe VS4 aufgenommen worden. Dies mache einen monatlichen Unterschiedsbetrag im Verdienst von 291,33 EUR brutto aus. Dies sei für die Vergangenheit und für die Zukunft zu zahlen. Außerdem stehe der Klägerin für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch von mindestens 20.000,00 EUR zu. Hier sei in einer Gesamtschau die lange Zeit der Benachteiligung zu berücksichtigen. Schließlich müsse die Beklagte auch Auskunft über die Herrn Fl. gezahlten Sonderleistungen geben, weil diese variieren und somit der Klägerin in ihrer Höhe nicht bekannt seien, wobei sie ihr in gleicher Höhe zustünde. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.456,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 291,33 EUR ab dem 15.01.2009, dem 15.02.2009, dem 15.03.2009, dem 15.04.2009 und dem 15.05.2009 zu zahlen, Randnummer 25 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 15.06.2009 bis in die Zukunft über das bezogene Gehalt hinaus monatlich weitere 291,33 EUR brutto zu zahlen, bis die Klägerin die Vergütungsgruppe VS4 erhält, Randnummer 26 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, Randnummer 27 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die Höhe der Herrn H. Fl. gezahlten Sonderzahlungen für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf des ersten Quartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31.03.2010 Auskunft zu erteilen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Sie hält die Klage für unbegründet, denn die Beklagte habe die Klägerin nicht aus Gründen des Geschlechtes, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt oder sonstige Rechtsverstöße gegen die Interessen der Klägerin begangen. Randnummer 31 Hinsichtlich der Beförderung von Frau B., der Versetzung von Herrn G. und der Entwicklung von Herrn R. zur Qualitäts-Manager gelte, dass der nicht hinreichend substantiierte Vortrag der Klägerin zur diesbezüglichen Benachteiligung ihrer Person bereits wegen Fristablaufes irrelevant sei. Die Personalmaßnahmen seien im Übrigen allein wegen der jeweiligen besseren Eignung der genannten Personen im Vergleich mit der Klägerin erfolgt. Randnummer 32 Hinsichtlich der im Jahre 2009 besetzten Gruppenleiterposition habe es auch keine Benachteiligung der Klägerin gegeben. Die Auswahlentscheidung sei nicht bereits vor der Ausschreibung der Stelle auf Herrn Fl. gefallen. Entschieden worden sei vielmehr erst nach Abschluss der Ausschreibung, die mit der üblichen Frist durchgeführt worden sei. Herr Fl. sei hierbei unter den drei Bewerberinnen und Bewerbern der am besten qualifizierte Kandidat gewesen. Hierbei seien die Klägerin und Herr Fl. in Bezug auf die Anforderungen durchaus vergleichbar gewesen, aber Herr Fl. habe die größere Erfahrung bei der Prozessoptimierung und -dokumentation, die besseren Englischkenntnisse und die besseren Fähigkeiten besessen, Mitarbeiter zu führen und zu motivieren. Dies sei der Klägerin von Seiten der Beklagten auch im Einzelnen auseinandergesetzt worden. Führungsverantwortung habe Herr Fl. entgegen den klägerischen Behauptungen sehr wohl, und zwar als stellvertretender Leiter des Teams ÖFP-Geldtechnik. Randnummer 33 Die Entscheidung zugunsten von Herrn Fl. und zu Ungunsten der Klägerin sei auch kein Verstoß gegen Ziffer 4. des Interessensausgleiches. Die Verpflichtungen der Beklagten aus diesem Interessenausgleich hätten mit der Durchführung der im Interessenausgleich geregelten Maßnahme ihr Ende gefunden. Die tiefgreifende Betriebsänderung mitsamt den umfangreichen Stellenbesetzungen seien im November 2005 abgeschlossen worden. Bereits die Umsetzung von Herrn G. habe die Regelungen des Interessenausgleiches nicht mehr zu beachten brauchen. Ohnehin enthalte der Interessenausgleich keine Anspruchsgrundlage für die hier in Streit stehenden Ansprüche. Randnummer 34 Weiter sei der klägerischen Darstellung entgegenzutreten, sie werde von Seiten der Beklagten benachteiligt, weil sie die Lebenspartnerschaft mit Herrn G. unterhalte. Für keine der getroffenen Personalentscheidungen sei dies ausschlaggebend gewesen; man habe hiervon auch erst im Jahre 2006 erfahren. Randnummer 35 Tatsachen, die für eine Diskriminierung der Klägerin im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sprächen, vermöge die Klägerin nicht vorzutragen. Der Schutzbereich der sexuellen Identität sei nicht eröffnet, denn die Kläger erfahre keine Nicht-Beförderung wegen ihrer Heterosexualität oder wegen der Beziehung mit Herrn G.. Dass Herr Fl. männlich sei und jünger sei als die Klägerin, reiche nicht hin, wie sich aus der Geschlechts- und Altersstruktur der Geschäftsleiterebene im Servicezentrum ablesen lasse. Randnummer 36 Hinsichtlich der Höhe der geforderten Schadensersatzleistungen müsse Beachtung finden, dass die Vergütungsstufe VS4 für eine Gruppenleiterposition nur das Ziel sei und man keinen Anspruch auf eine dortige Eingruppierung habe. Es hänge von der Eingruppierung im Beförderungszeitpunkt und von der Entwicklung in der neuen Aufgabe ab. Auch die Klägerin habe in ihrer früheren Tätigkeit als Gruppenleiterin kein Einkommen nach VS4, sondern nach TG9 besessen. Herr Fl. verdiene ebensowenig nach VS4, sondern im oberen Tarifbereich. Randnummer 37 Schließlich sei es weit überhöht, fordere die Klägerin Ersatz immateriellen Schadens im Umfange von mindestens 20.000,00 EUR, während das Auskunftsbegehren mangels Bestimmtheit bereits unzulässig sei. Entscheidungsgründe I. Randnummer 38 Die Klage ist zulässig. Randnummer 39 Dies gilt auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens mit dem Klageantrag zu 4). Diesem gebricht es nicht an Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2. ZPO. Wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, gibt es bei sämtlichen Sonderzahlungen in der Vergütungsstufe VS4 Spannbreiten, sodass die Klägerin ihr Gleichbehandlungsbegehren mit dem Mitarbeiter Fl. nicht beziffern kann und Auskunft betreffend sämtlicher Sonderzahlungen, die Herr Fl. erhält, begehren muss. Ein Globalantrag ist damit ausgeschlossen, sodass das Klagebegehren demjenigen Begehren entspricht, welches in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 (- 15 Sa 517/08 -, LAGE Nr. 1 zu § 22 AGG, unter III. der Gründe) als zulässig erachtet worden ist. Randnummer 40 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.