Randnummer 33 Die Klägerin bezog bereits am
Die Kindererziehungsleistung der Klägerin war nämlich bereits über die Ermittlung von EP(Ost) bei der Bestimmung des Wertes der Altersrente im Wege der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt; eine dem § 299 SGB VI entsprechende Regelung für die Nichtanrechenbarkeit der Bestandteile der Altersrente, die auf die Ermittlung von EP(Ost) für Kindererziehungszeiten zurückgehen, enthält das Gesetz nicht. Damit war die volle Rentenleistung zutreffend von dem Beklagten zu berücksichtigen. Randnummer 34 Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 35 Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie als Altersrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Altersrentnerinnen ihres Geburtsjahres aus dem alten Bundesgebiet dadurch benachteiligt werde, dass bei diesen die neben der Altersrente geleistete
, 299 SGB VI nicht als Einkommen bei einem Anspruch nach dem SGB XII anzurechnen sei, ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 36 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich durch den Gesetzgeber behandelt wird, ohne dass hierfür ein sachlich vertretbarer zureichender Grund vorliegt (BVerfGE 33, 44,51; 71, 39,58; 75, 108/157; BSG, NJW 89, 126). Randnummer 37 Die Klägerin wird hinsichtlich der Anrechnung ihres Altersrenteneinkommens bei der Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII anders behandelt als solche Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für Kindererziehung erhalten, nämlich Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. solche Mütter, die am
Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenso sachlich ausreichend begründet, wie die gleichermaßen bestehende Ungleichbehandlung zwischen Müttern der Jahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet und Müttern der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet. Auch die Mütter der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet erhalten keine
Dass dies nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Entscheidung vom
SGB VI erhält, die beim Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nach § 299 SGB VI unberücksichtigt bliebe. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass bei der Klägerin - anders als bei der Personengruppe der Mütter mit dem Jahrgang vor 1921 im alten Bundesgebiet - Leistungen für Kindererziehung im Rahmen von zu ermittelnden Entgeltpunkten aus Beitragszeiten bei der Rente berücksichtigt werden und somit kein Bedarf für eine gesonderte pauschale Leistung für Kindererziehung bestand. Die Klägerin wird gleichbehandelt mit den Müttern im gesamten Bundesgebiet, wenn Kindererziehungsleistungen im Rahmen einer entgeltpunktorientierten Ermittlung des Wertes ihrer Altersrente abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat bei den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet von einer Neufeststellung der Rente unter Ermittlung von EP für Kindererziehung abgesehen und eine Leistung für Kindererziehung zuerkannt, die erhalten bleiben sollte. Bei den Müttern dieses Jahrganges aus dem Beitrittsgebiet, die bereits eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen, musste aus anderen Gründen, nämlich um diesen Müttern eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine Neuberechnung auf der Grundlage von EP vorgenommen werden (§ 307a SGB VI), so dass eine abgeschlossene Rentenbiografie neu aufgerollt werden musste. Eines besonderen Schutzes bedurfte diese Gruppe also bei der Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung nicht (Vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 46). Randnummer 39 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht Ausgang des Rechtstreits. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000992415
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