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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat L 23 SO 68/09 Urteil Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - Altersrente -

Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - Altersrente - Leistungen für Kindererziehung nach § 299 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz 1. Kann der Hilfebedürftige sei

§ 294SGB VI.

Randnummer 33 Die Klägerin bezog bereits am

  1. Dezember 1991 eine Altersrente, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war und die dann entsprechend § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurde. Dabei wurden zur Feststellung des Höhe des Wertes der Rente EP(Ost) ermittelt und zwar auch aus Kindererziehungszeiten (§ 307 a Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Neufeststellungsbescheid vom
  2. November 2008, Anlage
  3. Somit war die Klägerin, wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend angenommen haben, von einer der gesonderten

§ 294aSatz 1 SGB VI ausgenommen.

Die Kindererziehungsleistung der Klägerin war nämlich bereits über die Ermittlung von EP(Ost) bei der Bestimmung des Wertes der Altersrente im Wege der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt; eine dem § 299 SGB VI entsprechende Regelung für die Nichtanrechenbarkeit der Bestandteile der Altersrente, die auf die Ermittlung von EP(Ost) für Kindererziehungszeiten zurückgehen, enthält das Gesetz nicht. Damit war die volle Rentenleistung zutreffend von dem Beklagten zu berücksichtigen. Randnummer 34 Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 35 Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie als Altersrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Altersrentnerinnen ihres Geburtsjahres aus dem alten Bundesgebiet dadurch benachteiligt werde, dass bei diesen die neben der Altersrente geleistete

§§ 294

, 299 SGB VI nicht als Einkommen bei einem Anspruch nach dem SGB XII anzurechnen sei, ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 36 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich durch den Gesetzgeber behandelt wird, ohne dass hierfür ein sachlich vertretbarer zureichender Grund vorliegt (BVerfGE 33, 44,51; 71, 39,58; 75, 108/157; BSG, NJW 89, 126). Randnummer 37 Die Klägerin wird hinsichtlich der Anrechnung ihres Altersrenteneinkommens bei der Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII anders behandelt als solche Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für Kindererziehung erhalten, nämlich Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. solche Mütter, die am

  1. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und keinen Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am
  2. Dezember 1991 bezogen haben und vor 1927 geboren sind. Letztlich gehört die Klägerin zu der Gruppe der Mütter, die keine Leistung wegen Kindererziehung neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI bezieht und daher keine Leistung, die nach § 299 SGB VI von der Anrechnung von Einkommen bei Leistungen nach dem SGB XII ausgenommen ist. Bezogen auf die Eigenschaft „Mutter des Geburtsjahrganges vor 1921“ wird sie daher bei der Anrechnung ihres Renteneinkommens ungleich behandelt. Randnummer 38 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich ausreichend begründet. Wie das Sozialgericht mit dem mit der Berufung angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Müttern aus dem Beitrittsgebiet der Jahrgänge vor 1921 nicht ersichtlich. Die Klägerin wird im Vergleich zu Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet ungleich dadurch behandelt, dass sie keinen Anspruch auf eine

§ 294SGB VI erhält.

Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenso sachlich ausreichend begründet, wie die gleichermaßen bestehende Ungleichbehandlung zwischen Müttern der Jahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet und Müttern der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet. Auch die Mütter der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet erhalten keine

§ 294SGB VI.

Dass dies nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Entscheidung vom

  1. Dezember 1997, 1 BvL 3/89 entschieden. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist, dass die Kindererziehungsleistung bei Müttern ab den Geburtsjahrgängen 1921 gem. §§ 56, 249 SGB VI rentensteigernd bei der Feststellung des Wertes der Rente über die Ermittlung von EP berücksichtigt wird. Dies gilt auch bei der Umwertung einer Rente, die am
  2. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen wurde. Das BVerfG hat es als gewichtigen Grund für den Gesetzgeber für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistung für Kindererziehung angesehen, dass u. a. bei der Einführung der Berücksichtigung von Kindererziehungsleistung bei der Feststellung des Wertes der Rente die Geburtsjahrgänge vor 1921 die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht hatten und eine bereits abgeschlossene Rentenbiografie nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand hätte aufgerollt werden können. Dies rechtfertige eine gesonderte Leistung für Kindererziehung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Bewilligung und Auszahlungen der Leistungen nach dem KLG (Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom
  3. Juli 1987 <BGBl I S. 1585>) der Nichtanrechnung als Einkommen bei anderen Leistungen. Bei den Müttern, deren Erziehungsleistungen nach den Regelungen des verbliebenen Renten- und Erziehungszeiten-Gesetzes-HZG vom
  4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) zu berücksichtigen waren, nämlich im Rahmen der Ermittlung von EP und der Zuerkennung von Beitragszeiten für Kindererziehung nach §§ 56, 249 SGB VI, durfte der Gesetzgeber andere Verfahrensgestaltung und eine andere Berücksichtigung dieser „Leistung“ bestimmen. Nichts anderes gilt dann, wenn - im Hinblick auf das Überführungsprogramm von Renten aus dem Beitrittsgebiet - für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 aufgrund von Sondervorschriften bei der Feststellung des Wertes der Rente EP aus Kindererziehungszeiten gebildet werden. Diese Personengruppe dann gleich mit der Gruppe zu behandeln, deren Kindererziehungsleistung ebenfalls über die Ermittlung von EP erfolgt, also bei Müttern ab dem Geburtsjahrgang 1921 ist naheliegend und sachlich begründet. Der Klägerin ist also darin zuzugeben, dass sie im Unterschied zu Müttern ihres Geburtsjahrganges im alten Bundesgebiet keine

§ 294

SGB VI erhält, die beim Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nach § 299 SGB VI unberücksichtigt bliebe. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass bei der Klägerin - anders als bei der Personengruppe der Mütter mit dem Jahrgang vor 1921 im alten Bundesgebiet - Leistungen für Kindererziehung im Rahmen von zu ermittelnden Entgeltpunkten aus Beitragszeiten bei der Rente berücksichtigt werden und somit kein Bedarf für eine gesonderte pauschale Leistung für Kindererziehung bestand. Die Klägerin wird gleichbehandelt mit den Müttern im gesamten Bundesgebiet, wenn Kindererziehungsleistungen im Rahmen einer entgeltpunktorientierten Ermittlung des Wertes ihrer Altersrente abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat bei den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet von einer Neufeststellung der Rente unter Ermittlung von EP für Kindererziehung abgesehen und eine Leistung für Kindererziehung zuerkannt, die erhalten bleiben sollte. Bei den Müttern dieses Jahrganges aus dem Beitrittsgebiet, die bereits eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen, musste aus anderen Gründen, nämlich um diesen Müttern eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine Neuberechnung auf der Grundlage von EP vorgenommen werden (§ 307a SGB VI), so dass eine abgeschlossene Rentenbiografie neu aufgerollt werden musste. Eines besonderen Schutzes bedurfte diese Gruppe also bei der Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung nicht (Vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 46). Randnummer 39 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht Ausgang des Rechtstreits. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000992415

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