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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1272/08 Urteil Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für den Auszubildenden bei BAföG; För

Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für den Auszubildenden bei BAföG; Förderungsfähigkeit dem Grunde nach Orientierungssatz

  1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 5 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu ermöglichen. (Rn.23)
  2. Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähig. Sie wird an einer Berufsfachschule durchgeführt, dauert zwei Jahre und vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss. Wenn im Anschluss daran noch eine sechsmonatige praktische Ausbildung abzuleisten ist, so ist dies für den Leistungsausschluss rechtlich unbeachtlich. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. April 2008, S 75 AS 3315/07, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom
  5. August 2006 bis
  6. Oktober 2006, die Rückforderung dieser für die Zeit vom
  7. August 2006 bis
  8. September 2006 erbrachten Leistungen sowie über die Bewilligung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  9. August 2006 bis
  10. Dezember 2006 und für die Zeit vom
  11. Januar 2007 bis
  12. März
  13. Randnummer 2 Die 1977 geborene Klägerin war bis zum Ende des Sommersemesters 2001 an der Universität H eingeschrieben. Ihr für den Besuch einer Berufsfachschule für Masseure und medizinische Bademeister vorab gestellter Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde mit Bescheid des Bezirksamtes H vom
  14. Juli 2004 mit der Begründung abgelehnt, für den Abbruch des acht Semester dauernden Studiums habe kein unabweisbarer Grund vorgelegen. Die Klägerin begann zum
  15. Februar 2005 in H eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin, die einen mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang sowie eine anschließende praktische Tätigkeit von sechs Monaten umfasst (vgl. § 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG - vom
  16. Mai 1994, BGBl I, S. 1084). Mit Bescheid der H Arbeitsgemeinschaft SGB II vom
  17. Januar 2006 wurden ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  18. März 2006 bis
  19. August 2006 in Höhe von monatlich 626,71 € bewilligt. Ab
  20. Mai 2006 setzte die nach B (BMH) verzogene Klägerin an der als Ersatzschule anerkannten Akademie e.V. in Berlin ihre Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin fort. Der Bescheid vom
  21. Januar 2006 wurde mit Bescheid vom
  22. Mai 2006 mit Wirkung zum
  23. Juni 2006 aufgehoben. In einem Schreiben vom
  24. Juni 2006 an die Arbeitsvermittlerin im JobCenter (JC) BMH bat sie um eine „Einzelfallentscheidung“ bezüglich des von ihr begehrten Arbeitslosengeldes II (Alg II), damit sie ihre Ausbildung fortführen könne. Sie habe am
  25. Juni 2006 ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil das JC BMH ihren ersten Antrag auf Leistungen abgelehnt habe. In H sei ihr die Fortführung der Ausbildung „großzügigerweise“ gewährt worden mit der Auflage, bei Vermittelbarkeit gegebenenfalls vorzeitig die Ausbildung abzubrechen. Die Klägerin legte eine Kündigungsbestätigung der Ausbildungsstätte zum
  26. Juni 2006 bei. Bei persönlicher Vorsprache bei einer Arbeitsvermittlerin des JC BMH am
  27. Juni 2006 gab sie an, sie werde die Ausbildung unterbrechen, sollte sie in Arbeit vermittelt werden. Daraufhin bescheinigte ihr die Arbeitsvermittlerin zur Vorlage in der Leistungsabteilung, aus ihrer Sicht stehe einer Alg II-Bewilligung nichts entgegen. Unter dem
  28. Juni 2006 schrieb die Klägerin, die zum
  29. Juli 2006 nach B umzog, an den Beklagten mit der Bitte um „Einzelfallentscheidung“. Sie habe am
  30. Juni 2006 ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil das JC BMH ihren ersten Leistungsantrag unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Auszubildende abgelehnt habe. Nach Einigung mit dem Arbeitsvermittler habe sie jedoch ihre Ausbildung fortführen können und es seien ihr Leistungen bewilligt worden. Sie brauche eine schnelle Entscheidung, da sie ansonsten erneut die Ausbildung abbrechen müsse, um die Grundsicherung zu gewährleisten. In Kenntnis des unterdessen erfolgten Umzugs der Klägerin bewilligte das JC BMH mit Bescheid vom
  31. Juli 2006 der Klägerin für die Zeit vom
  32. Juni 2006 bis
  33. Juli 2006 Alg II und gab die Sache an den Beklagten ab. Am
  34. Juli 2006 sprach die Klägerin bei der AV des Beklagten vor. Nach dem dortigen Vermerk wurde ihr ausführlich die rechtliche Situation (Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II) geschildert. Sie erklärte, einen Härteantrag werde sie nicht stellen. Stattdessen werde sie die Ausbildung abbrechen, um Leistungen zu bekommen. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom
  35. August 2006 den Leistungsantrag der Klägerin abgelehnt hatte, legte die Klägerin eine Kündigungsbestätigung der Ausbildungsstätte vom
  36. Juli 2006 vor und erklärte am
  37. August 2006, dass sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Randnummer 3 Mit dem der Klägerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid vom
  38. August 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom
  39. August 2006 bis
  40. Oktober 2006 Alg II in Höhe von 582,- € monatlich und für die Zeit vom
  41. November 2006 bis
  42. Januar 2007 in Höhe von monatlich 686,- €. Mit Sanktionsbescheid vom selben Tag sanktionierte der Beklagte die Klägerin mit einer Absenkung der Regelleistung in Höhe von 104,- € für die Monate August bis Oktober 2006 wegen des Ausbildungsabbruchs. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  43. September 2006 legte die Klägerin – sinngemäß - Widerspruch gegen die Bescheide vom
  44. August 2006 ein, wandte sich gegen das Anhörungsschreiben vom
  45. August 2006 und teilte mit, dass sie am
  46. August 2006 ihre Ausbildung wieder aufgenommen habe. Mit Bescheid vom
  47. September 2006 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom
  48. August 2006 für die Zeit ab
  49. August 2006 ganz auf und hörte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag zur beabsichtigten Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 911,80 € an. Mit Schreiben vom
  50. September 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
  51. September 2006 ein und wandte sich gegen die Rückforderung von 911,80 €. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  52. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom
  53. November 2006 auf Bewilligung von Alg II ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
  54. November 2006 Widerspruch ein. Das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren S 63 AS 10913/06 ER, mit dem die Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Alg II ab
  55. August 2006 begehrt worden war, blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG Berlin vom
  56. Dezember 2006). Mit Schreiben vom
  57. Dezember 2006 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Alg II unter Hinweis darauf, sie habe die Ausbildung wegen Verschlechterung ihrer finanziellen und psychischen Situation abgebrochen. Sie legte eine Bestätigung ihrer Kündigung zum
  58. Dezember 2006 vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  59. Januar 2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom
  60. August 2006 bis
  61. September 2006 ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen in Höhe von 911,80 € auf. Am
  62. Januar 2007 zahlte die Klägerin den geforderten Betrag. Randnummer 7 Bereits mit Widerspruchsbescheid vom
  63. Januar 2007 hatte der Beklagte den Widerspruch gegen „den“ Bescheid vom
  64. August 2006 unter Bezugnahme auf den Widerspruch vom
  65. September 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  66. Januar 2007 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  67. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 8 Nachdem die Klägerin am
  68. Januar 2007 mitgeteilt hatte, dass sie ihre Ausbildung am
  69. Januar 2007 wieder aufgenommen habe, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
  70. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  71. Dezember 2006 bis
  72. Dezember 2006 in Höhe von 152,53 € und vom
  73. Januar 2007 bis
  74. Januar 2007 in Höhe von 41,60 €. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  75. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  76. Januar 2007 zurück und bezifferte in den Gründen dieses Bescheides den Rückforderungsbetrag auf 944,80 €. Ende März 2007 schloss die Klägerin ihre schulische Ausbildung erfolgreich ab Mit Schreiben der Ausbildungsstätte vom
  77. März 2007 wurde ihr bescheinigt, das sie in der Zeit vom
  78. Februar 2005 bis
  79. März 2007 regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen und diese nicht über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen habe. Dem gegen die Anrechnung von Einkommen im Bescheid vom
  80. Februar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde in vollem Umfang abgeholfen (Bescheid vom
  81. April 2007). Der Sanktionsbescheid vom
  82. August 2006 wurde mit Bescheid vom
  83. Juli 2007 aufgehoben und die Klägerin erhielt für die Zeit vom
  84. bis
  85. August 2006 eine Nachzahlung von 45,07 €. Randnummer 10 Mit den vom Sozialgericht (SG) Berlin verbundenen Klagen hat sich die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom
  86. Januar 2007 und
  87. Januar 2007 (S 75 AS 3315/07) sowie vom
  88. März 2007 (S 125 AS 9747/07) gewandt und Leistungen für die Zeit vom
  89. August 2006 bis
  90. Dezember 2006 sowie vom
  91. Januar 2007 bis
  92. März 2007 begehrt. Soweit zusätzlich Schadensersatz begehrt worden war, hat sie die Klage mit Schreiben vom
  93. Dezember 2007 zurückgenommen. Das SG Berlin hat die „Klagen“ mit Urteil vom
  94. April 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie sei von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst. Es bestehe auch kein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da kein Härtefall vorliege. Der Bewilligungsbescheid vom
  95. August 2006 sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGB III) ab
  96. August 2006 aufzuheben gewesen, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung wieder aufgenommen habe und hätte wissen müssen, dass sie damit vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Der Bescheid vom
  97. Januar 2007 sei ebenfalls rechtmäßig. Soweit der Beklagte damit den Bescheid vom
  98. August 2006 für die Zeit vom
  99. August 2006 bis
  100. September 2006 aufgehoben habe, handele es sich um eine wiederholende Verfügung. Gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 911,80 € bestünden keine Bedenken. Für die Zeit vom
  101. August 2006 bis
  102. August 2006 errechne sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 329,80 € (17/30 von 582,- €) und für den Monat September 2006 ein Betrag in Höhe von 582,- €. Randnummer 11 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Im streitigen Zeitraum sei sie nicht erwerbsfähig gewesen, was durch ein im Auftrag der Beklagten erstattetes amtsärztliches Gutachten (Untersuchung am
  103. Dezember 2006) belegt sei. Ihre Umschulung sei aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbar gewesen. Die Umschulung sei auch erfolgreich gewesen, denn sie sei in einem festen Arbeitsverhältnis. Zwei Ämter hätten ihr die Weiterbildung zugestanden. Ein Leistungsausschluss nach dem § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestehe nicht, weil diese Vorschrift nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II keine Anwendung finde, wenn – wie hier - auf Grund von § 2 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe. Sie habe keine Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich eine Berufsfachschule nach Nr. 1 dieser Vorschrift besucht, denn einen berufsqualifizierenden Abschluss habe sie erst nach absolviertem Anerkennungspraktikum und Erhalt der Berufsurkunde erhalten. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  104. April 2008 aufzuheben und den Bescheid vom
  105. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  106. Januar 2007 sowie den Bescheid vom
  107. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  108. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom
  109. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  110. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom
  111. August 2006 bis
  112. Oktober 2006 den im Bescheid vom
  113. August 2006 ausgewiesenen Absenkungsbetrag nachzuzahlen sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  114. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  115. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom
  116. November 2006 bis
  117. Dezember 2006 und für die Zeit vom
  118. Januar 2007 bis
  119. März 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe ihre Ausbildung nicht in einer Ausbildungsstätte iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG absolviert. Es handele sich vielmehr um eine Ausbildungsstätte, an der bereits ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt werde und die mithin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderfähig sei, sodass § 2 Abs. 1 Nr. 1a BAföG nicht zur Anwendung komme. Bei der Angabe von 944,80 € im Widerspruchsbescheid vom
  120. März 2007 handele es sich um einen Schreibfehler. Von der Klägerin werde lediglich ein Betrag in Höhe von 911,80 € zurückgefordert. Randnummer 17 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 18 Die Leistungsakten des Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet Randnummer 20 Gegenstand des mit der statthaften Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) verfolgten Aufhebungsbegehrens der Klägerin sind der Bescheid vom
  121. September 2006 in der Gestalt des den Widerspruch der Klägerin sinngemäß zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom
  122. Januar 2007, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab
  123. August 2006 aufgehoben worden ist, sowie der Bescheid vom
  124. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  125. März 2007, mit dem - neben einer die Beschwer der Klägerin nicht vermehrenden teilweisen Wiederholung der Aufhebungsentscheidung vom
  126. September 2006 – die Erstattung der für die Zeit vom
  127. August 2006 bis 30.September 2006 erbrachten Leistungen gefordert worden ist. Gegenstand des mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Begehrens auf (höhere) Leistungen nach dem SGB II sind der abgesenkte Leistungen ausweisende Bewilligungsbescheid vom
  128. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  129. Januar 2007 sowie der Bescheid vom
  130. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  131. Januar 2007, mit denen der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ganz abgelehnt hat. Randnummer 21 Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab
  132. August 2006 sowie die Rückforderung erbrachter Leistungen wendet. Randnummer 22 Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom
  133. August 2006 zu Recht ab
  134. August 2006 mit dem angegriffenen Bescheid vom
  135. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  136. Januar 2007 aufgehoben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes - hier der Bewilligung vom
  137. August 2006 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kommt insbesondere hier nicht darauf an, ob § 48 Abs. 1 SGB X auch auf von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar ist (vgl. für eine derartige „erst Recht“-Anwendung BSGE 95, 57) oder für solche Verwaltungsakte nur eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht kommt (vgl. BSGE 65, 301). Denn jedenfalls wären, falls die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom
  138. August 2006 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich noch bzw. wieder in einem Ausbildungsverhältnis zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden hätte, vorliegend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III gegeben. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Sollte sich die Klägerin hingegen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom
  139. August 2006 nicht in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin befunden haben, so wäre in jeden Fall mit der von ihr zum
  140. August 2006 angezeigten Wiederaufnahme der Ausbildung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dies umfasst auch die Anwendung einer anderen Rechtsnorm, etwa die des § 45 SGB X statt des § 48 SGB X und umgekehrt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 87, 8ff.; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  141. April 2009 –L 20 AS 302/09 B ER -, juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II,
  142. Auflage, 2008, § 40 Rn. 114 mwN). In beiden Fällen handelt es sich - jedenfalls bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – um gebundene Entscheidungen, d.h. die Behörde ist zur Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet (vgl. § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Bewilligungsbescheid vom
  143. August 2006 war entweder von Anfang rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Zuschusses hatte, oder es ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass dieses Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, jedenfalls zum
  144. August 2006 die den angeführten Anspruch ausschließende wesentliche Änderung – nämlich die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin – eingetreten. Randnummer 23 Der Klägerin standen für den streitigen Aufhebungszeitraum vom
  145. August 2006 bis
  146. Dezember 2006 und vom
  147. Januar 2007 bis
  148. Januar 2007 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der in dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom
  149. August 2006 bewilligten Form als Zuschuss zu. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Im Grundsatz dient die Grundsicherung nicht dazu, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom
  150. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris). Randnummer 24 Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift bei der Klägerin, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im streitigen Zeitraum absolvierte. Die von der Klägerin am
  151. Februar 2005 begonnene und im streitigen Aufhebungszeitraum betriebene Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderbar. Hiernach wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Nach dem vom Studentenwerk Berlin geführten Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Berlin handelt es sich bei dem von der Akademie e.V. angebotenen Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin um eine an einer Berufsfachschule durchgeführte und - wie von § 4 Abs. 2 Satz 2 MPhG gefordert - zwei Jahre dauernde Ausbildung. Der Besuch dieses Lehrgangs setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (vgl. § 5 MPhG). Entgegen der Auffassung der Klägerin vermittelt dieser Bildungsgang auch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Insofern trifft es zwar zu, dass ein berufsqualifizierender Abschluss erst nach Absolvierung des an den Besuch der Schule anschließenden Berufspraktikums erlangt wird, weil erst dadurch (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 MPhG) der Zugang zum Beruf der Masseurin und medizinischen Bademeisterin ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  152. April 1988 – 5 C 15/85 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.Auflage 2005, § 7 Rn. 13). § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verlangt jedoch bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass ein berufsqualifizierender Abschluss bereits mit Beendigung der zweijährigen schulischen Ausbildung erlangt wird. Vorausgesetzt wird nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift lediglich – wie bereits die Verwendung des Begriffs „vermittelt“ verdeutlicht -, dass der zumindest zweijährige Bildungsgang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss hinführt und damit eine Voraussetzung für die Erlangung dieses Abschlusses schafft. Dementsprechend ist der Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass sie nach dem mit einer Abschlussprüfung abgeschlossenen schulischen Ausbildungsabschnitt noch eine sechsmonatige praktische Ausbildung abzuleisten hatte, an der von ihr besuchten Berufsfachschule ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt worden (ebenso zu der ebenfalls in Form einer schulischen Ausbildung mit anschließendem halbjährlichen Praktikum durchzuführenden Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin: LSG Essen, Beschluss vom
  153. August 2009 - L 19 AS 60/08 -, juris). Randnummer 25 Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen, ist in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein Fall des § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II vor. Danach findet der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Diese Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst lediglich Auszubildende, deren Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht zu den für eine Förderung nach dem BAföG in Betracht kommenden Bildungseinrichtungen gehört, weil der Auszubildende die erforderlichen (zusätzlichen) Voraussetzungen nach Abs. 1a dieser Vorschrift nicht erfüllt. Sie erfasst hingegen von vorneherein nicht Auszubildende, die – wie die Klägerin – eine Bildungseinrichtung besuchen, an der eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung angeboten wird (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, aaO, § 7 Rn. 96), und die damit gerade nicht – wie von § 7 Abs. 6 Nr.
  154. Alt. 1 SGB II vorausgesetzt – generell von der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausgeschlossen sind. Randnummer 26 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein rechtswidriger bzw. rechtwidrig gewordener begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch weggefallen war, oder grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit bzw. das Wegfallen des Anspruchs nicht erkannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr. vgl. z.B. BSG, Urteile vom
  155. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 und vom
  156. Juni 1987 - 7 Rar 105/85 = BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin wusste, dass sie für die streitbefangenen Aufhebungszeiten keinen Anspruch auf Zuschussleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Für eine derartige Kenntnis spricht u.a., dass die Klägerin am
  157. Juli 2006 persönlich bei dem Beklagten vorgesprochen hatte und sie, nachdem ihr unter ausführlicher Schilderung der rechtlichen Situation mitgeteilt worden war, dass sie im Hinblick auf die von ihr betriebene förderungsfähige Ausbildung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sei, erklärt hatte, sie werde nun die Ausbildung abbrechen, um Leistungen nach dem SGB II bekommen zu können. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin die anfängliche bzw. nachträgliche Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt hatte, denn sie hat jedenfalls insoweit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Nicht nur auf Grund der Belehrung durch den Beklagte am
  158. Juli 2006, sondern auch unter Berücksichtigung der „Vorgeschichte“ hätte es sich der Klägerin, die sich z.B. schon im Juni 2006 nach eigenem Bekunden gezwungen gesehen hatte, die Ausbildung zwecks Erlangung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II abzubrechen, geradezu aufdrängen müssen, dass sie die mit Bescheid vom
  159. August 2006 bewilligten Leistungen während ihrer Berufsausbildung nicht beanspruchen konnte. Der Senat konnte sich aufgrund des sachkundigen und differenzierten Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass die Klägerin nach ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit ohne weiteres in der Lage war, die geforderten Überlegungen zum Bestehen bzw. zum Wegfall ihres Anspruchs auf die bewilligten Leistungen anzustellen. Randnummer 27 Der Beklagte war daher gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB III zur Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung vom
  160. August 2006 ab
  161. August 2006 berechtigt und ohne Ermessensspielraum verpflichtet. Die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X (iVm § 48 Abs. 4 SGB X) sind gewahrt. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom
  162. August 2006 auch dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X. Eine Konkretisierung des „Aufhebungsbetrages“ für die einzelnen Monate ist hier – anders in den Fällen einer Teilaufhebung (vgl. BSG, Urteil vom
  163. Juni 2004 – B 7 AL58/03 R -, juris) -, nicht erforderlich. Randnummer 28 Der Beklagte hat auch zu Recht mit dem Bescheid vom
  164. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  165. März 2007 die auf Grund der Rücknahme bzw. der Aufhebung zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Klägerin die für die Zeit vom
  166. August 2006 bis
  167. September 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erstatten. Die von der Beklagten nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X festgesetzte Erstattungsforderung von 911,80 € ist der Höhe nach unstreitig und rechnerisch nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag Ansprüche auf die Gewährung weiterer bzw. höherer Leistungen nach dem SGB II geltend macht. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Nachzahlung des im inzwischen aufgehobenen Sanktionsbescheid vom
  168. August 2006 ausgewiesenen Absenkungsbetrages von monatlich 104,- € für die Zeit vom
  169. August 2006 bis
  170. September 2006 noch auf die Gewährung von Alg II und Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom
  171. November 2006 bis
  172. Dezember 2006 und für die Zeit vom
  173. Januar 2007 bis
  174. März 2007 als Zuschuss nach §§ 19, 21 SGB II. Denn sie ist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von derartigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin entgegen ihrer eigenen Einschätzung vom
  175. August 2006 mangels Erwerbsfähigkeit auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfüllte. Randnummer 30 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem mit Art. 1 Nr. 16 lit. b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom
  176. Juni 2006 (BGBl I S. 1709) zum
  177. Januar 2007 in § 22 SGB II eingefügten Absatz
  178. Denn nach dieser Vorschrift können nur solche Auszubildende anspruchsberechtigt sein, die Berufausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten. Zu diesem Personenkreis zählte die Klägerin im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom
  179. Januar 2007 bis
  180. März 2007 jedoch nicht. Randnummer 31 Der Klägerin können für die Zeit vom
  181. August 2006 bis
  182. Dezember 2006 und vom
  183. Januar 2007 bis
  184. März 2007 schließlich auch nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen gewährt werden, denn es liegt kein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift vor. Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II lässt sich ein Regel- Ausnahmeverhältnis entnehmen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II werden bei Vorliegen einer dem Grunde nach nach dem BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint. Eine besondere Härte liegt daher nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6; BVerwGE 94, 224). In Betracht kommt hier allenfalls die Annahme eines besonderen Härtefalls im Hinblick darauf, dass wegen einer Ausbildungssituation ein nicht zu deckender Hilfebedarf entstanden wäre und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestünde, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit. Im Hinblick auf den dem SGB II zu entnehmenden Grundsatz des „Forderns“ muss allerdings für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch die Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, die Ausbildung werde mit SGB II-Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (vgl. BSG, aaO). Eine derartige Aussicht bestand im Fall der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
  185. Januar 2007 schon deshalb nicht, weil angesichts mehrerer Ausbildungsabbrüche bzw. -unterbrechungen im Laufe des Jahre 2006 und insbesondere wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom
  186. Dezember 2006 mitgeteilten schlechten psychischen Verfassung, die nach Angaben der Klägerin im Schreiben vom
  187. Juli 2009 zum Abbruch der Ausbildung am
  188. Dezember 2006 wegen eines depressiven Syndroms bei Persönlichkeitsstörung geführt hatte, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die Klägerin mit SGB II-Leistungen ihre Ausbildung in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen könnte. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000992824

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