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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 576/06 Urteil Einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zu einer privaten Lebensvers

Obsah (4)§ 22§ 20§ 21§ 9

Einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zu einer privaten Lebensversicherung bei der Ermittlung des Hilfebedarfs Orientierungssatz Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 abzusetzen

§ 22Nr 1; BSG, Urteil vom 25.

Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R- juris). Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die

  1. das
  2. Lebensjahr vollendet und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  4. erwerbsfähig sind,
  5. hilfebedürftig sind und
  6. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ungeachtet der bestehenden Dienstunfähigkeit ist der Kläger zu 2) als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iS des § 7 Abs 1 Nr 2 SGB II nicht von Ansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen (zum Ausschluss nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei einer so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaft vgl.

§ 20Nr 6). Ebenso wenig wie der festgestellte Gd

B von 40 bietet die vorliegende Dienstunfähigkeit, bei der auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird, Anhalt dafür, dass der Kläger zu 2) in dem streitigen Zeitraum vom

  1. Januar 2005 bis
  2. November 2006 nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Die Beteiligten haben dieser Sachlage mit der unter der Ziffer 1 des Teilvergleichs geschlossenen Vereinbarung Rechnung getragen, in dem sie darin übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Kläger zu 2) in dem streitigen Zeitraum noch in der Lage war, regelmäßig mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (zur Zulässigkeit eines derartigen Teilvergleichs vgl. BSG, Urteil vom
  3. Mai 2009 - B 4 AS 58/08 R - Rn 13, juris, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom
  4. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R - Rn 10, juris). Randnummer 18 Die von den Klägern mit dem Berufungsantrag - noch - geltend gemachten Leistungsansprüche sind im Rahmen der erhobenen - zulässigen - unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) im Übrigen grundsätzlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das gilt auch, soweit die Kläger für die Monate Januar bis Mai 2005, Juli 2005, August 2005, Oktober 2005 und Oktober 2006, für die der Beklagte Leistungsansprüche teilweise anerkannt hat (bei der Ausführung des abgegebenen Teilanerkenntnisses wird der Beklagte allerdings die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten haben), höhere Leistungen beanspruchen. Denn auch bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (

§ 21Nr 2; Soz

R 4-4300 § 428 Nr 3). Randnummer 19 Für den streitigen Zeitraum ergibt sich im Einzelnen folgender Bedarf der Kläger: Randnummer 20 Für die Zeit von Januar bis Juni 2005: Klägerin zu 1) = 430,31 € monatlich (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 119,31 €), Kläger zu 2) = 481, 44 € monatlich (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 119,31 € - zzgl. geltend gemachter Mehrbedarf – 51,13 €). Für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2005: Klägerin zu 1) = monatlich 428,92 € (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 117,92 €), Kläger zu 2) = monatlich 480,05 € (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 117,92 € - zzgl. geltend gemachter Mehrbedarf – 51,13 €). Für die Zeit von November 2005 bis September 2006 und für November 2006: Klägerin zu 1) = monatlich 427,42 € (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU - 116,42 €), Kläger zu 2) = monatlich 478,55 € (Regelleistung - 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 116,42 € - zzgl. geltend gemachter Mehrbedarf – 51,13 €). Für Oktober 2006: Klägerin zu 1) = monatlich 441,77 € (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 130,77 €), Kläger zu 2) = monatlich 492,90 € (Regelleistung – 311,- € - zzgl. anteilige KdU – 130,77 € - zzgl. geltend gemachter Mehrbedarf – 51,13 €). Bei den KdU ist dabei jeweils eine Pauschale für Warmwasserbereitung iHv jeweils 5,60 € (= 11,20 €) monatlich in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 3 mwN). Dem dargelegten Bedarf der Kläger steht anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1) für Juni 2005 iHv 254,14 € und für September 2005 iHv 190,26 € (KdU-Rückzahlungen) sowie des Klägers zu 2) von monatlich 892,78 € (Januar bis Juni 2005), monatlich 907,93 € (Juli bis Dezember 2005), monatlich 1049,16 € (Januar bis Mai 2006), 1025,62 € (Juni 2006) und monatlich 919,35 € (Juli bis November 2006) gegenüber. Randnummer 21 Dieses zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des jeweils eigenen Bedarfs der Kläger zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (Januar bis Juni 2005: Klägerin zu 1> = 47,20 %, Kläger zu 2> = 52,80 %; Juli bis Oktober 2005: Klägerin zu 1> = 47,19 %, Kläger zu 2> = 52,81%; November 2005 bis September 2006: Klägerin zu 1> = 47,18 %, Kläger zu 2> = 52,82 %; Oktober 2006: Klägerin zu 1> = 47,26 %, Kläger zu 2> = 52,74 %; November 2006: Klägerin zu 1> = 47,18 %, Kläger zu 2> = 52, 82 %) auf den jeweiligen Bedarf der Kläger anzurechnen (sog. horizontale Berechnungsmethode: vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Die sich hieraus ergebenden Einzelansprüche der Kläger (Januar bis Mai 2005: Klägerin zu 1> = 8,95 € monatlich, Kläger zu 2> = 10,02 € monatlich; Juli, August und Oktober 2005: Klägerin zu 1> = 0,49 € monatlich, Kläger zu 2> = 0,54 € monatlich; Oktober 2006: Klägerin zu 1> = 7,24 €, Kläger zu 2> = 8,07 €) hat der Beklagte in den mit Schriftsatz vom
  3. April 2009 vorgelegten Probeberechnungen beanstandungsfrei ermittelt und die Einzelansprüche der Kläger insoweit anerkannt. Weitergehende Ansprüche – mit Ausnahme etwaiger Rundungsdifferenzen nach § 41 Abs. 2 SGB II - auf Leistungen im geltend gemachten Umfang stehen den Klägern nicht zu. Randnummer 22 Mit der unter der Ziffer 2 des am
  4. Januar 2010 geschlossenen Teilvergleichs getroffenen Vereinbarung haben die Verfahrensbeteiligten dabei den Streitgegenstand auf die nach der Rechtsauffassung der Kläger von dem Einkommen des Klägers zu 2) abzusetzenden Beiträge zu den beiden für ihn bestehenden Lebensversicherungen begrenzt. Hinsichtlich des – bereits dargelegten - Bedarfs der Kläger im Einzelnen für den streitigen Zeitraum besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Vielmehr haben die Kläger nach Vorlage der Probeberechnungen des Beklagten ausschließlich noch die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die beiden Lebensversicherungen des Klägers zu 2) erstrebt. Für den streitbefangenen Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 beanspruchen die Kläger nach dem von ihnen gestellten Berufungsantrag somit nur noch monatlich 67,13 € (= Beitrag zu der Kapitallebensversicherung des Klägers zu 2> bei der H) sowie monatlich 52,05 € (= Investmentpolice bei der G AG), wobei mit dem Berufungsantrag insgesamt 119,28 € geltend gemacht werden, die entsprechend dem prozentualen Anteil der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) am Gesamtbedarf (dazu s.o.) im Berufungsantrag beziffert worden sind. Randnummer 23 Der Betrag von 119,28 € ist entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II von der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigenden Betriebsrente des Klägers zu 2) in voller Höhe abzusetzen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II - V) vom
  5. Oktober 2004 (BGBl I 2622) für die für den Kläger zu 2) bestehenden privaten Versicherungen nur den Pauschbetrag von 30,- € abgezogen. Dass bei der Klägerin zu 1) bei der Berechnung der ihr bis
  6. Dezember 2004 gewährten Alhi ein Betrag von 118,18 € für die beiden Lebensversicherungen berücksichtigt worden war, ist unerheblich; denn maßgeblich sind allein die Vorschriften des SGB II. Weder gegen die Höhe des Pauschbetrages von 30,- € noch gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II bestehen Bedenken (BSG, Urteil vom
  7. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6;

§ 20Nr.

3). Der Betrag von 30,- € nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V deckt damit die Beiträge zu privaten Versicherungen in zulässiger Weise ab, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern allgemein üblich sind (

§ 22Nr 3).

Randnummer 24 Für eine Berücksichtigung der beiden Lebensversicherungsbeiträge in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bietet auch § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II keine Grundlage. Denn privilegiert sind danach nur Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Kläger zu 2) war indes in dem streitigen Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 6, 231

(231a)Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - befreit. Das ergibt sich aus dem von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Schreiben der damaligen Deutschen Rentenversicherung Berlin vom
  1. Oktober 2005, in dem auf den Bescheid dieses Rentenversicherungsträgers vom
  2. September 2005 verwiesen wird, mit dem der Antrag des Klägers zu 2) auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt worden war. Auch eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung scheidet aus (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ausführlich BSG, Urteil vom
  3. April 2008 - B 14/7 b AS 68/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr 8). Randnummer 25 Der Kläger zu 2) hat auch über die Pauschale von 30,- € hinaus keine höheren notwendigen Ausgaben iS des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nachgewiesen. Die ihm von der D AG gewährte Betriebsrente, die als Altersrente weitergezahlt werden wird, von weit über 1000,- € stellt als betriebliche Altersvorsorge jedenfalls eine ausreichende Absicherung im Alter dar, da sie weit über seinem in dem streitigen Zeitraum anzusetzenden Bedarf nach dem SGB II liegt. Randnummer 26 Von der Betriebsrente des Klägers zu 2), die im Januar 2005 1123,78 €, ab Juli 2005 1141,76 € und ab Juli 2006 1153,18 € betrug, hat der Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 2), die bei der T Betriebskrankenkasse bestand, die Versicherungspauschale von 30,- € und des Weiteren den Beitrag zur Pkrankenkasse in Höhe von 24,01 € abgezogen. Sie hat damit rechnerisch richtig für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2005 ein anrechenbares Einkommen von monatlich 892,78 €, für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 von monatlich 907,93 €, von Januar 2006 bis Mai 2006 von monatlich 1049,16 €, für Juni 2006 von 1025,62 € und für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006 von monatlich 919,35 € ermittelt. Dabei waren gemäß der Aufstellung der T Betriebskrankenkasse vom
  4. März 2009 für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv monatlich 176,99 €, für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005 von monatlich 179,82 €, für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2006 von monatlich nur 38,59 €, für Juni 2006 62,13 € und für den Zeitraum von August 2006 bis November 2006 monatlich 179,82 € zu berücksichtigen. Weitere Absetzbeträge - mit Ausnahme der streitigen Beiträge zu den Lebensversicherungen des Klägers zu 2) – werden von den Klägern nach dem unter der Ziffer 2 des geschlossenen Teilvergleichs getroffenen Vereinbarung nicht geltend gemacht; für weitere Absetzbeträge ist auch nichts zu ersehen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Betrag von 24,01 € rechtswidrig begünstigend in Ansatz gebracht worden ist; denn dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Zusatzversicherung des Klägers zu 2) bei der Pkrankenkasse, bei der es sich jedenfalls nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung iSv § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II handelt. Randnummer 27 Der vom Kläger zu 2) beanspruchte und bezifferte Mehrbedarf von 51,13 € (Klageschrift vom
  5. Juni 2005 auf Seite 3, Berufungsschrift vom
  6. Juli 2006 auf Seite 2) ist seinem Bedarf hinzugerechnet worden. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2) mit der Klage und der Berufung ausschließlich einen Mehrbedarf von 51,13 € geltend macht, ist ein etwaiger sich aus der vorzunehmenden Dynamisierung ergebender Erhöhungsbetrag (siehe dazu

§ 9

Nr 5) jedenfalls durch den von dem Beklagten vom Einkommen des Klägers zu 2) abgesetzten Beitrag zu der Zusatzversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse in Höhe von 24,01 € kompensiert. Randnummer 28 Soweit der Beklagte schließlich als Regelleistungen für die Eheleute den Betrag von jeweils 311,- € nach § 20 Abs. 2, 3 SGB II in den im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen zugrunde gelegt hat, sind diese Beträge, gegen deren Höhe der Senat keinerlei Bedenken hatte, unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht nunmehr am

  1. Februar 2010 verkündeten Urteils (1 BvL 1/01, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris) zwar nicht verfassungsgemäß; hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die der Festsetzung der Regelleistung zugrunde liegenden – verfassungswidrigen - Normen bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum
  2. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar bleiben (BVerfG aaO). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000992830

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