dem Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen
3 SGB 10 auf Anforderung zu erstatten. (Rn.44)
SGB 12 kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben und Rechtsmittel einlegen. Er kann selbst den erforderlichen Antrag auf diese Sozialleistungen stellen und das Verfahren betreiben. Unterlässt er dies, so ist er mit seinem dem Grunde
bestehenden Erstattungsanspruch ausgeschlossen. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Unterbringung in dem Behindertenheim D gewährt.
dem die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf den Kläger übertragen worden waren, übernahm dieser ab Februar 1996 die Gewährung der Leistungen
dem BSHG und leistete in der Folge unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen Eingliederungshilfe an den Betroffenen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - für an den Leistungsempfänger erbrachte Leistungen ab
, 45 Bundesversorgungsgesetz - BVG -, verbunden mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe in Einrichtungen (§ 27d BVG) habe. Der Beklagte machte weitere Angaben zu weiteren Familienangehörigen des Hilfeempfängers und zu der Toderklärung des Vaters und vertrat auch in der Folge die Auffassung, eine
rangigkeit der Sozialhilfe bezogen auf vorrangige Ansprüche gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge sei
gewiesen. Randnummer 5 Am
3 Satz 2 SGB X erfüllt. Der Beklagte und auch der Beigeladene könnten sich nicht auf den
rang der Sozialhilfe berufen, da es schon an einem Beweis dafür fehle, dass der Vater des Betroffenen im Krieg gefallen sei. Vielmehr habe dieser überlebt und sei ausweislich der Meldekartei 1947, also
Kriegsende, von R
F verzogen. Selbst wenn der Einwand des Beklagten zuträfe, sei er jedenfalls für die bis zum
Der Vater des Hilfebedürftigen sei durch Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom
dem BVG bestünden. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat aus der Akte zur „Toderklärung“ des Vaters des Hilfeempfängers vom Amtsgericht Hainichen Ablichtungen zum Antragsverfahren auf Todeserklärung gefertigt und zur Gerichtsakte genommen und erfolglos versucht, eine Auskunft des Bruders des Hilfeempfängers zu erlangen. Randnummer 18 Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 27 550,22 € zzgl. 5 % Zinsen
dem Basiszinssatz ab dem
dem BVG sei nicht realisierbar, die Durchsetzung offensichtlich aussichtslos. Anspruchsvoraussetzung sei für einen solchen Anspruch, dass der Vater des Betroffenen durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe und an den Folgen der Schädigung verstorben sei. Für einen solchen Kausalzusammenhang ergäben sich keine Hinweise. Die Feststellung des Todeszeitpunkts sei eine Fiktion und kein Beweis dafür, dass der Tod tatsächlich eingetreten sei. Dies sei auch kein Beweis dafür, dass der Tod als Folge der Kriegseinwirkungen im Sinne von § 1 BVG eingetreten ist. Der Kläger habe vielmehr mit einer Kopie der Meldekarte Beweis dafür angetreten, dass der Vater den Krieg überlebt habe. Ausweislich dieser Meldekarte sei der Vater nämlich zum 01. Juli 1947
F/Kreis R verzogen. Randnummer 20 Gegen das ihm am
dem BSHG und dem SGB XII zuständig gewesen sei, die Anträge beim Träger
dem BVG stellen können. Für die vom Kläger verursachte Hilfegewährung müsse der Beigeladene nicht eintreten. Zudem genügten die vorliegenden Kostenblätter für die Jahre 2004 bis 2007 und die Leistungsvereinbarungen mit dem Heimträger nicht zur Konkretisierung der aufgewendeten Sozialhilfemittel. Aus den Bewilligungsbescheiden müsse sich neben der Art und des Umfanges der gewährten Leistungen auch ergeben, ob die entsprechenden Leistungsbeträge unter dem Vorbehalt des
weises der sach- und zweckentsprechenden Verwendung gestanden hätten. Die Verurteilung sei zudem rechtswidrig ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Er, der Beigeladene, sei, wenn überhaupt, erst ab 01. Januar 2006 zuständig geworden. Randnummer 22 Der Beigeladene macht weiter geltend, mit der tenorierten Feststellung werde gleichzeitig festgestellt, dass es keine der Sozialhilfe vorrangigen Ansprüche des Hilfeempfängers
dem BVG gebe. Damit werde durch das Sozialgericht - fehlerhaft - die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung positiv festgestellt.
SGB XII sei ein Träger der Sozialhilfe nur erstattungsberechtigt, wenn feststehe, dass die gewährte bzw. zu gewährende Leistung nicht
rangig sei. Der Gesichtspunkt der Zuständigkeit sei nicht isoliert zu betrachten.
SGB XII hätte auch der Kläger einen Antrag beim Träger der Leistungen
dem BVG stellen können.
dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X setzte der Erstattungsanspruch die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Vorrangig müssten also andere Ansprüche geprüft werden. Der Kläger habe im Übrigen die ihm vermeintlich zustehende Erstattungsforderung in Höhe von 66 220,28 € für den Zeitraum vom
gewiesen, dass ein Anspruch des Hilfebedürftigen
dem BVG bestünde. Die Forderung sei auch hinreichend konkretisiert. Im Übrigen habe der Beklagte keinen Zweifel daran gehabt, dass die Forderungen des Klägers auch der Höhe
berechtigt seien, denn dieser habe die Forderung vollständig beglichen. Randnummer 29 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, hält jedoch die Auffassung des Beigeladenen für zutreffend. Randnummer 30 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
Berufungszurücknahme im Übrigen (§ 156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) allein noch die vom Sozialgericht auf den entsprechenden Antrag des Klägers tenorierte Feststellung, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die seit dem
3 SGB X, wonach die zuständige Behörde der bisher zuständigen diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die für die Zeit erbracht werden, in der die bisher zuständig gewesene Behörde
dem Zuständigkeitswechsel weiter Leistungen erbracht hat, ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 34 Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage
SGG ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, welches vorliegend nicht gegeben war. Ein besonderes Feststellungsinteresse liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (h.M., vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
5 SGG auch gegenüber dem Beigeladenen seinen Erstattungsanspruch geltend machen müssen, da er - über das Feststellungsbegehren hinaus - die Verurteilung des Beigeladenen zur Erstattung der ab 01. Januar 2006 erbrachen Leistungen
Zuständigkeitswechsel auf den Beigeladenen geltend macht. Diesbezüglich bedurfte es zur Feststellung der Leistungshöhe keines Verwaltungsaktes, so dass eine Leistungsklage
5 SGG zulässig war. Randnummer 36 Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil angenommen hat, dass hier ausnahmsweise die Feststellungsklage zulässig sei und dies damit begründet hat, dass der Grundsatz einer Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht angenommen werden könne, da diese ihre in der Verfassung verankerte Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen würden, kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Randnummer 37 Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt zwar nicht uneingeschränkt und kann bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen, so dass auch bei Zulässigkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig sein kann (BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, juris, Rn. 17, m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand: Keller, a. a. O., Rn. 19 c f.; abl. Zeihe, a.a.O, Rn. 2b). Eine Abkehr von dem Grundsatz der Subsidiarität ist bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass diese sich rechtskonform aufgrund eines – nicht vollstreckbaren - Feststellungsurteils verhalten werden und den Kläger befriedigen werden (vgl.: BSG v. 26.05.1959, 3 RK 36/56, juris, Rn. 5; BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, a.a.O.) und der Streit zwischen den Beteiligten dadurch – ohne weitere Leistungsklage - endgültig erledigt wird (BSG, SozR 3-3300 § 38 Nr. 2; BSG vom 08. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, juris, Rnr. 23 f.). Ist dies nicht zu erwarten und wird eine - eigentlich vorrangige - Leistungsklage nicht zu vermeiden sein, muss es jedoch bei der Subsidiarität der Feststellungsklage auch in Verfahren gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts verbleiben, weil dann nur mit der Leistungsklage der Rechtsstreit endgültig geklärt werden kann und für ein vorheriges Feststellungsverfahren kein prozessökonomischer Grund besteht. Randnummer 38 Hier verbleibt es deshalb bei der Subsidiarität der Feststellungsklage, weil mit dieser Klage von vornherein der Streit der Beteiligten nicht endgültig erledigt werden konnte. Selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bliebe die Höhe eines Anspruchs
3 Satz 2 SGB X streitig, wie sich gerade auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt,
dem durch das Feststellungsbegehren des Klägers lediglich geklärt werden solle, ob eine Erstattungslage dem Grund
bestehe, während der Anspruch der Höhe
ungeklärt bleiben solle. Da
3 Satz 2 SGB X nur rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, bleibt die Höhe des Anspruchs weiter streitig, so dass nicht von einer Beilegung des Streifalls ausgegangen werden kann. Dies verdeutlicht der bisherige Verfahrensgang: Randnummer 39 Zum Zeitpunkt Antragstellung beim Sozialgericht am
3 Satz 2 SGB X - beziffert - durchsetzbar gewesen. Randnummer 40 Dies gilt auch soweit sich der Kläger
Beiladung des „neuen“ Trägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 vor dem Sozialgericht mit seinem Feststellungsbegehren gegen den Beigeladenen gewandt hat. Zu diesem Zeitpunkt (April 2007) waren etwaige Erstattungsansprüche
3 Satz 2 SGB X bereits für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 bis einschließlich April 2007 (Monat der Entscheidung) konkret bezifferbar, so dass im Rahmen einer bezifferten Leistungsklage der Rechtsstreit diesbezüglich hätte endgültig - vollstreckbar - geklärt werden können. Für eine Feststellungsklage war daher kein Raum. Soweit Feststellungen für Zeiten ab Mai 2007 begehrt worden sind, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Annahme einer Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens (Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs
3 Satz 2 SGB X liegen weiter vor), wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Erstattungsklage
3 i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X (Geltendmachung in bestimmten Fristen, § 111 SGB X, Höhe der Erstattungsforderung) umgangen worden, was nicht Zweck einer Feststellungsklage sein kann. Randnummer 41
allem war die erhobene Feststellungsklage unzulässig. Der Antrag des Klägers war auch nicht im Sinne eines Leistungsbegehrens auszulegen. Zwar ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG), es ist jedoch an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht eine Feststellung des Gerichts begehrt und dementsprechend seinen Antrag gefasst, der einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist. Randnummer 42
allem war daher der Antrag unzulässig und das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Soweit der Kläger nunmehr mit einem Leistungsbegehren an den Beigeladen herantritt, weist der Senat daraufhin, dass das Sozialgericht in der Sache zu Recht angenommen haben dürfte, dass der Beigeladene dem Grunde
verpflichtet ist, Aufwendungen der Eingliederungshilfe, die der Kläger seit dem
dem Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Zur Kostenerstattung verpflichtet ist demnach der Rechtsträger, dessen Behörde für die Gewährung der Sozialhilfeleistung zuständig gewesen wäre. Randnummer 45
dem Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte - Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Seite 944 f.) ist § 97 BSHG, der die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe regelte, dahin geändert worden, dass bei Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung - wie vorliegend für den Hilfeempfänger - der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des FKPG). Damit ging vorliegend,
dem der Hilfeempfänger bereits seit dem 06. Juli 1971 im Bereich des Klägers stationäre Hilfe in Anspruch genommen hatte, mit In-Kraft-Treten des FKPG die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe
dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme im Heim über. Dies war der zuständige Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen. Randnummer 46 Die Regelung des § 97 BSHG ist mit Inkrafttreten des SGB XII zum
AGSGB der Beigeladene. Dies wird auch von dem Beigeladenen inzwischen zugestanden. Damit war der Beigeladene ab 01. Januar 2006 örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe für den Hilfefall G H Sch. Der Zuständigkeitswechsel ist kraft Gesetz eingetreten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ohne dass es weiterer Umsetzungsakte bedurfte. Randnummer 48
3 Satz 1 SGB X war der Kläger allerdings auch ab
gekommen, weil der Beigeladene seine Zuständigkeit nicht anerkannt hatte und der Betroffene - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Hilfe bedurfte. Korrespondierend mit der weiteren Leistungspflicht
3 Satz 1 SGB X hat der leistende Träger einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständig gewordenen Träger - hier den Beigeladenen - in Höhe der erbrachten Leistungen. Dieser Anspruch ist, worauf der Beigeladene zu Recht verweist und was das Sozialgericht bei der Tenorierung berücksichtigen wollte, darauf beschränkt, dass rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Soweit der Beigeladene geltend macht, dass die Leistungen des Klägers deshalb nicht rechtmäßig gewesen seien, weil vorrangig Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestanden hätten, erscheint diese Rechtsansicht zweifelhaft. Randnummer 49 Zwar erhält
1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Einsatzkraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies setzt zunächst voraus, dass Leistungen gezahlt werden, bereite Mittel zu Verfügung stehen. Der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf ein Hilfesuchender aber auch dann nicht, wenn er mit realisierbaren Ansprüchen und Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung hat (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 13). Ein solcher durchsetzbarer oder realisierbarer Anspruch stand dem Hilfebedürftigen nicht zur Seite. Randnummer 50 Zwar können Hinterbliebene von Kriegsopfern
Bundesversorgungsgesetz - BVG - Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen in besonderen Lebenslagen
den weiteren Vorschriften des SGB XII erhalten (§ 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG). Randnummer 51 Diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden von Amts wegen ab Kenntnis des Trägers der Kriegsopferversorgung über die den Anspruch begründenden Tatsachen, allerdings nicht für die Vergangenheit erbracht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 KFürsV i.V.m. § 27 f BVG). Hier ist nicht erkennbar, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge Kenntnis von dem Hilfefall hatte. Randnummer 52 Zwar ist nicht allein auf von dem Betroffenen geltend gemachte Ansprüche abzustellen. Zu Recht verweist der Beigeladene darauf, dass auch der Sozialhilfeträger Ansprüche für einen Hilfebedürftigen geltend machen kann. Dem Kläger dürfte allerdings für die - allein streitige Zeit ab 2006 - eine unterlassene Antragstellung nicht entgegenzuhalten sein. Randnummer 53
SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
dieser Norm kann der Sozialhilfeträger, der bei berechtigten Ansprüchen eines Hilfeempfängers an einen anderen Sozialleistungsträger
SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger hätte (hier den Träger
dem BVG), selbst den notwendigen Antrag auf diese Sozialleistungen stellen und das Verfahren betreiben. Randnummer 54 Erstattungsberechtigt gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge
dem BVG und
den Vorschriften der § 102 ff. SGB X ist aber im vorliegenden Fall ab 01. Januar 2006 der Beigeladene, da dieser - wie dargestellt - örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen ist. Dieser hatte während der Bedürftigkeit bis zur Feststellung anderer Sozialleistungen zu leisten und ggf. einen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Der Träger der Sozialhilfe bei Anwendung der Norm des § 95 SGB XII ist der letztlich zuständige Träger und nicht derjenige Träger, der lediglich mangels Übernahme des Hilfefalls durch den zuständigen Träger
3 Satz 1 SGB X zur weiteren Leistung verpflichtet ist. Ist der Beigeladene daher der Auffassung, dass ein Anspruch auf vorrangige Leistungen gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge besteht, wäre er gehalten gewesen, diesen Anspruch im Rahmen des Ermessens
Der Beigeladene hätte Anträge auf Leistungen
BVG
einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 95 SGB XII gegenüber dem Träger
dem BVG geltend machen können. Von dem Hilfefall hatte er bereits mit Anmeldung des Erstattungsanspruchs im Jahr 2004 Kenntnis;
Zuständigkeitswechsel im Land Sachsen wurde ein Erstattungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 06.02.2006 angemeldet und um Übernahme der Gewährung der Sozialhilfe gebeten. Randnummer 55 Mangels Zulässigkeit der Klage konnte der Senat die Begründetheit eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs jedoch letztlich dahinstehen lassen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dabei hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Klageantrag hinsichtlich des Beigeladenen zu Ziffer
2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt ihr. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000992965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.