Versorgungsrecht: Feststellung von Schädigungsfolgen; Berücksichtigung einer besonderen bzw. einer außergewöhnlichen Betroffenheit; Umfang der Abwägungsentscheidung zur Höherbewertung der Schädigungsfolgen Orientierungssatz Die Höherbewertung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) wegen besonderer Betroffenheit im Rahmen einer Feststellung von Schädigungsfolgen stellt keine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung dar. Die Behörde muss jedoch festlegen, in welchem Maße die Höherbewertung vorgenommen wird. (Rn.27) Für die Beurteilung einer außergewöhnlichen Betroffenheit, die eine Erhöhung des GdS um 20 rechtfertigt, ist dabei nicht nur die berufliche Entwicklung des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile des Beschädigten einzubeziehen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juni 2010, S 41 VE 165/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2010 geändert. Der Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 verpflichtet, den Bescheid vom
- Oktober 2003 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
- Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 zu ändern und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/3 zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Höherbewertung des bei ihm festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) um einen weiteren Zehnergrad auf 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit einem GdS von insgesamt 20 nach § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Randnummer 2 Der 1949 geborene Kläger arbeitete nach Abschluss seiner Maurerlehre in diesem Beruf. 1967 und 1974 erlitt er zwei Motorradunfälle. Aufgrund des zweiten Unfalls war er über zwei Jahre lang erkrankt. Da er die Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben konnte, wurde er von 1976 bis 1979 zum Informationstechniker umgeschult. Nachdem er einen weiteren Motorradunfall erlitten hatte, war er vorübergehend als Informationstechniker beschäftigt. Es schlossen sich Zeiten der Arbeitssuche, selbständiger Tätigkeiten und kürzerer Beschäftigungsverhältnisse an. Randnummer 3 Wegen Fluchthilfe war er in der DDR vom
- Januar 1983 bis zum
- Juni 1985 inhaftiert. Mit Beschluss vom
- Oktober 1996 stellte das Landgericht Erfurt fest, dass der Kläger diese Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten hatte. Randnummer 4 Auf den Antrag des Klägers vom
- Oktober 2000 erkannte der Beklagte durch Bescheid vom
- Oktober 2003 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
- Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 mit Wirkung ab dem
- Oktober 2000 als Schädigungsfolgen Verfolgungserleben, vermehrtes Misstrauen und sozialen Rückzug, und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, an und gewährte dem Kläger nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – seit dem
- Dezember 2007 GdS) von 50 v.H., die gemäß § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um 10 v.H. auf 60 v.H. angehoben wurde, eine Grundrente. Mit Bescheid vom
- Dezember 2008 wurde dem Kläger neben einer Ausgleichsrente ein Berufsschadensausgleich ab Januar 2002 gewährt. Randnummer 5 Der Kläger bezog von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2000 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (in Höhe von 699,72 DM ab Januar 2001, 1.574,32 DM ab Februar 2001, 1.604,46 DM ab Juli 2001, 820,35 Euro ab Januar 2002, 838,04 Euro ab Juli 2002, 846,79 Euro ab Juli 2003, 851,32 Euro ab Juli 2007 und 860,72 Euro ab Juli 2008), seit dem
- Oktober 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 881,46 Euro zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 61,70 Euro. Randnummer 6 Daneben erhält er eine monatliche Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, die seinen Angaben zufolge 209,00 Euro netto beträgt. Randnummer 7 Wegen der Folgen des Motorradunfalls 1978 gewährte ihm die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Bescheiden vom
- August 2009 und
- Mai 2010 eine Teilrente nach einer MdE von
- v.H. ab
- Januar 2005 und nach einer MdE von 25 v.H. ab
- Juni
- Die monatliche Rente betrug 234,74 Euro ab
- Januar 2005, 236,01 Euro ab
- Juli 2007, 393,35 Euro ab
- Juni 2008, 397,68 Euro ab
- Juli 2008 und 407,26 Euro ab
- Juli
- Randnummer 8 Unter Anrechnung dieser Teilrente stellte der Beklagte mit Bescheiden vom
- August 2009 und
- Juni 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers (Grundrente und Berufsschadensausgleich) auf 972 Euro ab Januar 2005, 968 Euro ab Juli 2005, 998 Euro ab Juli 2007, 922 Euro ab Januar 2008, 849 Euro ab Juni 2008, 782 Euro ab Juli 2008 und 786 Euro ab Juli 2009 neu fest. Randnummer 9 Am
- Januar 2009 beantragte der Kläger, die Bescheide vom
- Februar 2008 und
- Dezember 2008 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu ändern. Er machte geltend, dass nach § 30 Abs. 2 BVG eine Erhöhung der MdE um 20 v.H. in Betracht komme, wenn die berufliche Schädigung außergewöhnlich groß sei. Dies sei bei ihm der Fall. Randnummer 10 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
- Mai 2009 ab: Die Voraussetzungen für eine Zugunstenentscheidung seien nicht erfüllt. Bei der besonderen beruflichen Betroffenheit sei die Höherbewertung u.a. anhand des Alters, der Dauer der Ausbildung und der Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit festzusetzen. Bereits die übliche Erhöhung um 10 erfordere besondere berufliche Nachteile. Der Umstand, dass der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, für deren Gewährung die anerkannten Schädigungsfolgen überwiegend ursächlich gewesen seien, begründe noch nicht die Erhöhung um mehr als
- Tatsächlich beständen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch schädigungsunabhängige Tatbestände die berufliche Entwicklung beeinträchtigt hätten. Der Kläger habe eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen. Auf Grund von zwei Motorradunfällen sei nach vorübergehender Arbeitslosigkeit eine Umschulung zum Informationselektroniker durchgeführt worden, die wegen eines erneuten Motorradunfalls verspätet abgeschlossen worden sei. Dem folge der Versuch, sich als Speiseeishersteller selbständig zu machen. Anschließend sei der Kläger bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1983 arbeitslos gewesen. Insgesamt rechtfertige die berufliche Entwicklung weder nach der Dauer der Ausbildung noch nach der Dauer der speziellen beruflichen Tätigkeit einen höheren Grad der besonderen beruflichen Betroffenheit als
- Randnummer 11 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2009 zurück. Zur Begründung verwies er auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Randnummer 12 Daraufhin hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit einem weiteren GdS von 10 Versorgungsleistungen nach einem GdS von 70 begehrt hat. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe mit Recht eine weitere Erhöhung des GdS abgelehnt. Zutreffend habe er ausgeführt, dass nicht jeder schädigungsbedingte Bezug einer Erwerbsminderungsrente zur Bejahung einer außergewöhnlichen besonderen beruflichen Betroffenheit führe. Allerdings könne ein Zwang zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit infolge der Schädigungsfolgen – und ein solcher Fall liege hier vor – zu einer außergewöhnlichen beruflichen Schädigung mit der Folge führen, dass der GdS um mehr als 10 zu erhöhen sei. Hierbei seien neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnisses des Betroffenen seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei dieser Prüfung seien die dem Kläger von dem Beklagten gewährte Grundrente und die monatliche Zuwendung für Haftopfer in Höhe von 209,00 Euro netto nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Unfallrente. Damit stehe dem Kläger ein zu berücksichtigendes Einkommen von rund 2.000 Euro zur Verfügung, ein Betrag, den der Kläger weder erzielte, wenn er heute auf dem Arbeitsmarkt als Informationstechniker arbeitete – das Gehalt betrage für Elektroniker am Berufsanfang 1.300 Euro, für länger tätige Kräfte 1.500 bis 1.800 Euro brutto – noch erhielte, wenn er Rentner wäre, der zuvor in diesem Beruf gearbeitet hätte. Randnummer 14 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, seit dem Rentenbeginn 2000 liege eine außergewöhnliche berufliche Betroffenheit vor. Unter der Annahme eines entgangenen Bruttoverdienstes in Höhe von 1.800 Euro bis zum
- oder
- Lebensjahr hätte er eine jährliche Rentenerhöhung von ca. 20 Euro brutto erreichen können. Ferner hätte sich bis zum
- Lebensjahr ein Unterschied des Nettoeinkommens von ca. 20 % im Vergleich zur Rente ergeben. Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung könne hierbei nicht berücksichtigt werden, weil er unter Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pflichtversichert gewesen wäre und die teurere freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht eingetreten wäre. Ferner wäre bei einem späteren Leistungsfall die Anwartschaft auf die Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung der Rentner im Falle einer Altersrente erreicht worden. Insgesamt stehe er wesentlich schlechter da als ein Geschädigter, der einen Beruf zwar noch ausüben könne, aber die angestrebte berufliche Position, hier als Elektroniker, nicht mehr ausführen könne. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 zu verpflichten, Randnummer 17 den Bescheid vom
- Oktober 2003 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
- Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 dahingehend zu ändern, dass ihm die Versorgungsleistungen unter Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach einem weiteren GdS von 10 gewährt werden, Randnummer 18 hilfsweise, Randnummer 19 den Bescheid vom
- Oktober 2003 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
- Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 zu ändern und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hält an seiner Entscheidung fest. Randnummer 23 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der der Kläger betreffende Schwerbehindertenakte vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Randnummer 25 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom
- Juni 2010, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, den Bescheid vom
- Oktober 2003 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom
- Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 dahingehend zu ändern, dass ihm die Versorgungsleistungen unter Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach einem weiteren GdS von 10 gewährt werden, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 26 Denn der Kläger hat hierauf – unabhängig davon, ob sein Antrag vom
- Januar 2009, wie es dessen Wortlaut nahelegt, auf eine Zugunstenentscheidung im Sinne des § 44 SGB X gerichtet war oder vielmehr so zu verstehen ist, dass der Kläger lediglich eine Ergänzung der behördlichen Entscheidung im Sinne einer weiteren Erhöhung der MdE (bzw. des GdS) um 10 v.H. begehrte – jedenfalls keinen Anspruch. Randnummer 27 Nach § 30 Abs. 2 BVG "ist" zwar der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung der Versorgungsverwaltung handelt, sondern dass diese bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, den nach § 30 Abs. 1 BVG ermittelten GdS zu erhöhen. Das Gesetz enthält allerdings keine eindeutige Regelung, um welches Maß der GdS im Einzelfall höher zu bewerten ist. Die Feststellung des Grades der Erhöhung bedarf daher der Schätzung. Diese obliegt in erster Linie der Versorgungsbehörde. Ihre Einschätzung kann von den Sozialgerichten nur in dem eingeschränkten Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüft werden (siehe hierzu Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
- März 1975 – 10 RV 189/74 –, SozR 3100 § 30 Nr. 6). Randnummer 28 Der Kläger hat deshalb lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Einschätzung durch den Beklagten. Bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht die Durchsetzung dieses Anspruchs – jedenfalls hilfsweise – im Wege einer Bescheidungsklage begehrt. Randnummer 29 Insoweit hat der Kläger Erfolg. Denn der Beklagte hat im Bescheid vom
- Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2009 von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde sich – wie vorliegend – mit einem maßgeblichen Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt hat. Zwar hat der Beklagte erkannt, dass nach § 30 Abs. 2 BVG bereits für die Erhöhung des GdS auf den nächsten Zehnergrad der Betroffene in seinem Beruf „besonders“ betroffen sein muss, weshalb eine darüber hinaus gehende Erhöhung um 20 nur dann in Betracht kommt, wenn die berufliche Schädigung „außergewöhnlich“ groß ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 1970 – 9 RV 736/69 –, juris). Zur Einschätzung des Ausmaßes dieser außergewöhnlichen beruflichen Betroffenheit sind die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile des Beschädigten in Betracht zu ziehen. Dabei sind neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnissen insbesondere die Einkommensverhältnisse, d.h. die Verdiensteinbußen, zu berücksichtigen (so BSG, Urteil vom
- März 1975 a.a.O.; vgl. auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, Rn. 20 zu § 30 BVG). Dieses Kriterium hat der Beklagte in seiner Entscheidung, in welcher er im Wesentlichen nur auf die berufliche Entwicklung des Klägers nach der Dauer der Ausbildung und der speziellen beruflichen Tätigkeit abstellte, nicht herangezogen. In seiner erneuten Einschätzungsentscheidung über den Antrag des Klägers wird der Beklagte deshalb einzubeziehen haben, ob ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer außergewöhnlichen Berufsbetroffenheit vorliegt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 31 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993099