3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
1 S. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. (Rn.4)
1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Rechtsstreit wegen Nichterreichens des Streitwertes von mehr als 750,00 € nicht berufungsfähig wäre. Randnummer 2 Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend.
2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt
dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Randnummer 3 Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2,
Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, „soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung „vorbehaltlich des Absatzes 3“ nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtssystematisch fragwürdigen Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit
haltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. zu Vorstehendem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 26 f.). Auch wenn
der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG „die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden“ (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor ausdrücklich niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drs. 16/7761 S. 22, siehe auch die allgemeine Gesetzesbegründung S. 14), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber aus Sicht des Senats, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näher zu kommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (
den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt. Randnummer 5 Nur diese Auslegung führt ferner zu einer
vollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2,
2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO möglichen – Zulässigkeit der Berufung trotz Nichtereichens des hierfür maßgeblichen Werts nicht vor (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
zahlung aufgerechnet. Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass gegen ihn der Widerspruch zulässig sei. Der hiergegen gerichtete und trotz Ankündigung auch in der Folgezeit nicht begründete Widerspruch vom 2. März 2007 erhielt bei dem Beklagten das Widerspruchsaktenzeichen W-1565/07.
dem der Beklagte seine Entscheidung mit Bescheid vom
teil des Klägers (Leistungen für November 2006: 275,09 € statt 285,41 €) und mit Bescheid vom
Hinweis des Berichterstatters, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, in seinem Schriftsatz vom 14. März 2010 geltend macht, die Höchstgebühr von 520,00 € anzusetzen wäre, was
vorgenannten Maßstäben jeder Grundlage entbehrt, würde der Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht (520,00 € + 20,00 <Post- und Telekommunikationspauschale> + 19 % Mehrwertsteuer = 642,60 €). Randnummer 11 Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 14. März 2010 geltend macht, dass er „beabsichtige zudem eine Erledigungsgebühr
1005 VV in Höhe der Höchstgebühr von 520,00 €“ geltend zu machen, kann dieses Vorbringen nicht dazu zu führen, dass der Berufungsstreitwert von 750,00 € erreicht wird. Randnummer 12 Denn obgleich es für den Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend auf das mit der Berufung (hier: Beschwerde) weiterverfolgte prozessuale Begehren des Berufungsklägers ankommt, kann dieser nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels dadurch erzwingen, dass entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ein Begehren verfolgt wird, welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt, mithin willkürlich ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RdNr. 14a, Peters/Sautter/Wolf, Kommentar zum SGG <Std.: 87. Ergänzungslieferung/Mai 2009>, § 144 RdNr. 37 und Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage 2009, § 144 RdNr. 10, jeweils m. w.
w.). Randnummer 13 Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Die Einigungs- oder Erledigungsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen, wie hier, im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), betragen
Nr. 1005 VV zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 € bis 520,00 €. Dieser Gebührentatbestand setzt voraus, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise
Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen belastenden Verwaltungsaktes zu Gunsten des Mandanten oder durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hat (Riedel/Sußbauer, RVG,
Der Erledigungsgebührentatbestand setzt aber gerade voraus, dass sich die Sache durch die anwaltliche Tätigkeit, in dem Verfahren, in dem die Erledigungsgebühr anfallen soll, erledigt hat. Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt in einem Parallelverfahren mitgewirkt hat (Müller-Rabe, a. a. O., RdNr. 37). Randnummer 15 Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Randnummer 16 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993139
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