den zwölf Monaten, die dem Monat vorausgegangen sind, in dem das Kind geboren wurde. Allein der Ausfall von Erwerbseinkommen in einem Monat führt noch nicht dazu, dass der betroffene Monat bei der Bestimmung des Berücksichtigungszeitraumes nicht zu berücksichtigen ist. (Rn.20)
2 GG. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Mutterschutzgesetz. Seit dem
dem Gesetz Zeiträume bei der Berechnung außer Betracht bleiben sollten, in denen Frauen aufgrund des Bezugs von Elterngeld nicht die Möglichkeit hatten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Schlechterstellung von Frauen mit schneller Geburtenfolge solle verhindert werden. Gleiches müsse in den Fällen gelten, in denen Frauen Anspruch auf Erziehungsgeld hatten und ihnen lediglich deshalb kein Anspruch auf Elterngeld zustand, weil das entsprechende Gesetz erst am
dem Gesetz Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gewährt werde. Unberücksichtigt blieben Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden. Da das Kind L im Mai 2007 geboren worden sei und sie im Monat April 2007 Mutterschaftsgeld bezogen habe, seien die Monate April 2006 bis März 2007 zugrunde zu legen. Das Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt werde herangezogen, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse vor der Geburt am besten abbilde. Einen anderen Zeitraum zur Grundlage der Berechnung zu nehmen, sei nicht möglich. Der Argumentation, dass Monate mit Bezug von Erziehungsgeld nicht herangezogen werden dürften, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz schließe nur Monate mit Elterngeld, nicht jedoch mit dem Bezug von Erziehungsgeld aus. Die Situation von Familien, in denen
kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wurde, werde schon dadurch besonders berücksichtigt, dass für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren und weiteres Kind geboren werde, ein Zuschlag zum Elterngeld in Höhe von 10 Prozent (mindestens 75 Euro) gewährt werde. Die Klägerin erhalte einen entsprechenden Zuschlag für ihr am
dem letzten Erwerbseinkommen zu bemessen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
der Gesetzesbegründung das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde zulegen sei. Auch könnten die Richtlinien des Bundesministeriums nicht über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften entscheiden. Dass das Sozialgericht den Sinn des Elterngeldgesetzes nicht verstanden habe, zeige sich auch daran, dass es die Geburt eines Kindes anderen Ereignissen gleichsetze, die ebenfalls zum Wegfall von Erwerbseinkommen führten, wie nichtschwangerschaftsbedingten Erkrankungen oder den Entwicklungen der Arbeitsmarktlage. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (
dem Sinn ihres Vorbringens), Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Randnummer 18 Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht höheres Elterngeld nicht zu. Randnummer 19 Anspruch auf Elterngeld hat
dem am
den zwölf Monaten, die dem Monat vorangegangen sind, in dem das Kind geboren wurde. Ausnahmen sind bereits in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG (in der hier im Jahr 2007 geltenden, anzuwenden Fassung) vorgesehen worden und weiterhin bis heute in Kraft. Danach bleiben Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt ihres Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung
Satz 2 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat oder in denen sie Mutterschaftsgeld
der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das gleiche gilt
Satz 7 der Vorschrift (seit der
der ab 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung) für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst
Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Regelungen zeigen allesamt, dass allein der Ausfall von Erwerbseinkommen noch nicht dazu führt, dass der betroffene Monat bei der Bestimmung des Berücksichtigungszeitraumes nicht zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat dafür vielmehr besondere zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt, woraus sich ergibt, dass diese Regelungen abschließend gemeint und keiner Erweiterung zugänglich sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30. Januar 2009 – L 13 EG 48/08 –, BSG, Urt. v. 19. Februar 2009 – B 10 EG 2/08 R –, Urt. v. 25. Juni 2009 – B 10 EG 8/08 R –; sämtlich zitiert
juris). Demnach kann die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG keinesfalls in dem Sinne verstanden werden, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die letzten zwölf Monaten vor der Geburt maßgeblich sind, in denen tatsächlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Urteil des erkennenden Senat vom 4. September 2008 – L 12 EG 5/08 R –). Randnummer 21 Der maßgebende Berechnungsrahmen für die Ermittlung des von der Klägerin durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit sind vorliegend die Monate April 2006 bis März 2007, wie sie auch der Beklagte der Berechnung zugrunde gelegt hat. Der Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des am 2007 geborenen Kindes L fällt zwar kalendarisch auf die Monate von Mai 2006 bis April 2007.
7 Satz 6 Alt. 1 BEEG verschiebt er sich aber um einen Monat
vorne, weil die Klägerin im April 2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, so dass dieser Monat nicht berücksichtigt wird. Andere Tatbestände, welche zu einer weiteren Vorverlegung des Berechnungszeitraumes führen würden, liegen nicht vor. Die Klägerin erfüllt trotz des ab dem 1. März 2007 bestanden habenden Beschäftigungsverbots
dem Mutterschutzgesetz mit diesem Monat nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 6 Alt. 2 BEEG, weil bei ihr nicht schwangerschaftsbedingt Einkommen weggefallen ist. Ausweislich der in den Akten befindlichen Gehaltsabrechnung ihres Arbeitgebers betreffend März 2007 hat die Klägerin für diesen Monat ihr volles Gehalt erhalten. Randnummer 22 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin führt auch der Umstand, dass sie sich
ihrem am 2005 geborenen Sohn N noch bis zum
vorne.
7 Satz 5 BEEG bleiben (nur) Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Der von Februar 2006 bis Juni 2006 dauernde Bezug von Erziehungsgeld für den älteren Sohn N überschneidet sich zwar in den Monaten April 2006 bis Juni 2006 mit dem für das Elterngeld maßgeblichen Berechnungszeitraum von April 2006 bis März
juris). Randnummer 23 Im Übrigen sprechen auch
Sinn und Zweck des BEEG gegen eine Gleichstellung des Bezugs von Erziehungsgeld mit dem von Elterngeld. Auch wenn das Erziehungsgeld mit Wirkung vom
juris, Rdnr. 29; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 33). Wenn im Rahmen der Berechnung von Elterngeld der frühere Bezug von Erziehungsgeld nun dem Bezug von Elterngeld gleichstehen und entsprechend zu einem Rückgriff auf ein (eventuell) höheres Einkommen des Berechtigten aus der Zeit vor der Geburt eines vor dem Inkrafttreten des BEEG geborenen älteren Kindes führen würde, wäre diese rechnerische Vergünstigung auf diejenigen beschränkt, die in der Vergangenheit wegen ihres niedrigeren Einkommens Erziehungsgeld erhalten haben. Derjenige Personenkreis bliebe außen vor, der schon
altem Recht keinen Anspruch auf Erziehungsgeld hatte, weil die Einkommensgrenzen überschritten wurden. Eine solche Differenzierung stimmt aber nicht mit den Prinzipien überein, welche das neu eingeführte BEEG für die Berechnung des Elterngeldes aufgestellt hat. Da das Elterngeld einen Einkommensausfall ausgleichen will (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 191), muss es – unter Beachtung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG festgeschriebenen Obergrenze von 1.800,00 Euro – umso höher ausfallen, je höher das Einkommen vor der Geburt gewesen ist. Eine Berechnungsmodalität, welche die Möglichkeit einer höheren Leistung daran knüpft, dass in der Vergangenheit ein eher geringeres Einkommen erzielt worden ist, erscheint folglich systemwidrig. Dem früheren Bezug von Erziehungsgeld für ein älteres Kind kann deswegen keine Bedeutung für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes zukommen (so auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 135). Randnummer 24 Systemgerecht innerhalb des BEEG wäre nicht eine Anknüpfung an das frühere Erziehungsgeld, sondern nur ein Vergleich mit solchen Berechtigten möglich, deren beide Kinder
dem Inkrafttreten des BEEG geboren wurden. Insoweit hat das Bundessozialgericht aber bereits mehrfach entschieden, dass angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelungen das Vorliegen von Elternzeit vor Inkrafttreten des BEEG nicht zu einer Verschiebung des für die Höhe des Elterngeldes maßgebenden Berechnungszeitraums führt (Urt. v.
dem BEEG Berechtigten vorsehen würde, dass bei der Bildung des für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes maßgebenden Berücksichtigungszeitraums Monate unberücksichtigt blieben, die auf die ersten vierzehn Monate (höchstmögliche Dauer des Bezugs von Elterngeld)
der bis zum 31. Dezember 2006 erfolgten Geburt eines älteren Kindes entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld dem Grunde
vorgelegen hätten. Möglich wäre auch, bei der Berechnung des Elterngeldes einen (weiteren) pauschalen Zuschlag für ein in den Jahren 2007 und 2008 geborenes Kind zu gewähren, das bereits ein älteres Geschwister hat (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 135). Für solche Regelungen fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz, sie können demnach nicht in das BEEG hineingelesen werden, ohne dass die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten würden. Randnummer 25 Dass der Klägerin gewährte Elterngeld ist auch der Höhe
zutreffend von dem Beklagten berechnet worden. Randnummer 26 Während des von April 2006 bis März 2007 reichenden Berechnungszeitraums erzielte die Klägerin Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur in den Monaten Februar und März 2007.
7 Satz 1 BEEG waren davon – da es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt – die darauf entfallenden Steuern, die geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie je Monat ein Zwölftel des Werbungskostenpauschbetrages
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (entsprechend 76,67 Euro) abzuziehen. Es verbleibt für den gesamten Berechnungszeitraum ein Betrag von 1.388,18 Euro (519,87 Euro plus 868,31 Euro), woraus sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 115,68 Euro (1.388,18 Euro geteilt durch 12 Monate) ergibt. Randnummer 27 Dieses durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist geringer als 1.000,00 Euro, so dass der Prozentsatz von 67 vom Hundert,
dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich das Elterngeld zu berechnen wäre, entsprechend § 2 Abs. 2 BEEG auf bis zu 100 vom Hundert zu erhöhen wäre. Auch ein Elterngeld in Höhe von 115,68 Euro monatlich würde indessen hinter dem in § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG bestimmten Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich zurückbleiben, so dass Anspruch auf Elterngeld in Höhe dieses Mindestbetrages besteht.
4 Satz 4 BEEG war das Elterngeld um 10 vom Hundert, mindestens 75,00 Euro zu erhöhen, da die Klägerin ein weiters Kind (N) hat, mit dem sie in einem Haushalt zusammenlebt und das erst am 6. Dezember 2008 sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Auf das sich so ergebenden Elterngeld von 375,00 Euro anzurechnen war
1 Sätze 1 und 3 BEEG das der Klägerin vom
Mit Recht hat der Beklagte daher das zu gewährende Elterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat der Tochter Lina (
Inkrafttreten des BEEG geboren hat und der folglich bereits für dieses Kind Anspruch auf Elterngeld zustand. Diese Ungleichbehandlung bestimmt sich aber
dem Tag der Geburt des älteren Kindes und ist damit abhängig von dem Datum der Einführung des BEEG. Dem Gesetzgeber ist nicht verwehrt, die Regelung bestimmter Lebenssachverhalte von bestimmten Stichtagen abhängig zu machen. Ebenso, wie es nicht gleichheitswidrig ist, dass der Anspruch auf Elterngeld nur für
dem
Inkrafttreten des BEEG möglich geworden ist, steht im Zusammenhang mit dem vorgenommenen Systemwechsel, der einen zureichenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung abgibt, die in unterschiedlichen Geburtszeitpunkten wurzelt (BSG, Urt. v.
dem BEEG Berechtigten jedenfalls ein Mindestbetrag von 300,- Euro monatlich zusteht, der sich bei Betreuung eines weiteren bis zu drei Jahre alten Kindes um 75,00 Euro erhöht, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens überschritten haben könnte, indem er die Höhe des Elterngeldes im Übrigen fast ausschließlich von dem in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes tatsächlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängig gemacht hat (vgl. Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Erziehungsgeld, 2007, Rdnr. 53). Randnummer 30
alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kosten berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg hatten. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht ersichtlich,
dem das Bundessozialgericht bereits mehrfach zum abschließenden Inhalt von § 2 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BEEG und zur verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung im Hinblick auf vor Inkrafttreten des BEEG liegende Geburten Stellung genommen hat (Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.