Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs.
4 ZPO Kosten nicht zu erstatten. Randnummer 19 Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens ebenfalls gemäß § 73 a Abs.
Die Bewilligung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 911, mwN). Randnummer 20 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993173
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.