Obsah (6)
§ 123§ 50§ 77§ 39§ 40§ 7Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs; Wirksamkeit des Zugangs eines Leistungsbescheides nach Beendigung der Bedarfsgemeinschaft einer Familie mit einem volljährigen
§ 123
SGG) ihres Vorbringens in der Klageschrift, das ergänzend heranzuziehen ist, und eingedenk dessen, dass der (eine) bewilligende endgültige Bescheid und die (drei) Erstattungsbescheide vom 19. Oktober 2012 eine rechtliche Einheit bilden (
bei einer Aufhebungsentscheidung BSG, Urteil vom
- November 2012 – B 14 AS 6/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 12), davon auszugehen, dass die Kläger sich gegen die endgültige Bewilligungsentscheidung (nur) insoweit wenden, als diese den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Dezember 2010 bis
- Januar 2011 beseitigt, maW die Kläger höhere als die endgültig bewilligten Leistungen bzw Leistungen (Klägerin zu 3) für den in Rede stehenden Zeitraum nur in dem nunmehr vom Beklagten geforderten Erstattungsumfang geltend machen. Eine darüber hinausgehende Leistungsklage haben sie ersichtlich nicht erhoben. Ansonsten bestünden die Erstattungsforderungen (
§ 50
SGB X) des Beklagten in der verlautbarten Höhe jedenfalls gegenüber den Klägern zu 1) und 2) schon deshalb, weil die endgültige Bewilligungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend (
§ 77SGG) gewesen wäre.
Randnummer 15 Die vorangegangenen Bescheide über vorläufige Leistungen im streitigen Zeitraum sind nicht Gegenstand des Verfahrens; sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (
§ 39Abs.
2 SGB X), und zwar unabhängig davon, dass die Kläger sich vorliegend gegen die endgültige Bewilligung bzw Ablehnung (Klägerin zu 3) wenden (
BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 14 AS 1/13 R =) SozR4-4200 § 11 Nr 64). Randnummer 16 Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom
- Juli 2010,
- Dezember 2010 bzw
- März 2011 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit („die Höhe des Einkommens ist nicht hinreichend bekannt“) ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (
§ 40Abs. 1 Satz 2 Nr 1a SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung i
Vm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III -) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern die Leistung dem Grunde nach erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger bezog sich die Vorläufigkeitserklärung auch erkennbar nicht nur auf das schwankende Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2), sondern insgesamt auf die „Höhe des Einkommens“. Die vorläufigen Entscheidungen konnten also durch die endgültige – bewilligende bzw ablehnende (Klägerin zu 3.) - Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte. Hinzu kommt, dass bereits mit dem – in Bestandskraft erwachsenen – Bescheid vom
- März 2011 der Beklagte unter Änderung der zuvor erteilen vorläufigen Bescheide der Klägerin zu 3) für Januar 2011 keine und den Klägern zu 1) und 2) niedrigere als die dann endgültig bewilligten SGB II- Leistungen zuerkannt hatte. Eine Aufhebung einer – nicht mehr existenten bzw in geringerer Höhe erfolgten – Bewilligungsentscheidung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X war schon aus diesem Grund insoweit nicht erforderlich. Randnummer 17 Die endgültige Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom
- Oktober 2012 ist indes der Klägerin zu 3), die seit dem
- Oktober 2012 durch Auszug aus der elterlichen Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Klägern zu 1) und 2) bildete, nicht wirksam bekannt gegeben worden. Der endgültige Bescheid vom
- Oktober 2012 ging – anders als die Erstattungsbescheide desselben Datums - nur dem Kläger zu 1) zu. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gilt nur für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen, zu denen zwar die Klägerin zu 2) zählte, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Bescheides vom
- Oktober 2012 aber nicht mehr die am
- Februar 1987 geborene Klägerin zu 3), und zwar weder als erwerbsfähige Leistungsberechtigte noch als Haushaltsangehörige (
§ 7Abs.
3 SGB II). Mangels Bekanntgabe der endgültigen Ablehnungsentscheidung kann der Beklagte von der Klägerin zu 3) keine Erstattung auf der Grundlage von § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II verlangen. Denn diese Erstattung setzt voraus, dass die endgültige Entscheidung, die damit auch dem Betreffenden gegenüber ergangen, dh durch Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sein muss, keinen oder einen geringeren Leistungsanspruch zuerkennt. Ausreichend ist insoweit auch nicht, dass der der Klägerin zu 3) unter ihrer seinerzeitigen Wohnanschrift persönlich bekannt gegebene Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2013 seinerseits eine – endgültige – Berechnung für die Zeit vom
- Dezember 2010 bis
- Januar 2011 enthält und auf dieser Grundlage keinen Leistungsanspruch der Klägerin ausweist. Die Regelung im Widerspruchsbescheid vermag nämlich den – der Klägerin zu 3) – nicht bekannt gegebenen Ausgangsverwaltungsakt über die endgültige Berechnung der Leistungsansprüche nicht zu ersetzen. Dies folgt aus § 95 SGG. Die Regelung beschreibt den Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werden als Einheit behandelt, und zwar insbesondere für den Fall, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid einen anderen Inhalt oder eine andere Form bekommen hat. Die Anfechtungsklage richtet sich stets gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, allerdings in der (ggfs abweichenden) Gestalt, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat. § 95 SGG geht dementsprechend davon aus, dass der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar inhaltlich verändern kann, ihn aber nicht ersetzt. Darin erschöpfen sich Inhalt und Funktion der Vorschrift (
BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 14 mwN), maW ist der Inhalt des Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren nur insoweit beachtlich, als er dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine andere Gestalt gegeben hat (
BSG, Beschluss vom
- Januar 1969 – 9 RV 530/68 = SozR Nr 9 zu § 85 SGG). Randnummer 18 Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) sind weder die endgültige Leistungsfestsetzung noch die geltend gemachten Erstattungsforderungen zu beanstanden. Höhere Leistungen als die endgültig bewilligten iHv 206,73 € (KdU und Zuschlag nach § 24 SGB II aF für Dezember 2010) bzw 170,73 € (KdU für Januar 2011) für den Kläger zu 1) und iHv 165,72 € (KdU für Dezember 2010) bzw 170,72 € (KdU für Januar 2011) für die Klägerin zu 2) stehen diesen nicht zu. Randnummer 19 Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist vorliegend für den streitigen Zeitraum vom
- Dezember 2010 bis
- Januar 2011 der durch die Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II aF für Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgedrückte Bedarf in Höhe von jeweils 323,- zugrunde zu legen, ferner anteilige KdU iHv von jeweils 196,- € (Gesamtbedarf jeweils 519,- € monatlich). Für den Kläger zu 1) ist ferner ein Zuschlag nach § 24 SGB II aF iHv 41,- € für Dezember 2010 in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Einkommensverteilung aus dem von der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw dem für die Klägerin zu 3) gezahlten Kindergeld iHv 184,- € monatlich und der zu berücksichtigenden Absetzbeträge verweist das Gericht in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden; danach ist in den streitigen Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 bei den Klägern zu 2) und 3) anteilig Einkommen iHv monatlich 353,27 € bzw 353,28 € zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte dabei auch zutreffend auf ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) iHv monatlich 522,55 € abgestellt; auch insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Es besteht daher ein Anspruch auf Leistungen iHv 206,73 € (Dezember 2010 inkl. Zuschlag) bzw 170,73 € (Januar 2011) für den Kläger zu 1) und iHv 165,72 € (Dezember 2010) bzw 170,72 € (Januar 2011) für die Klägerin zu 2). Die Differenz zu den vorläufig zunächst bewilligten – und entsprechend auch ausgezahlten - Leistungen (Kläger zu
- iHv 348,81 € bzw 307,81 € und Klägerin zu
- iHv jeweils 307,82 €) ist von den Klägern zu erstatten (insgesamt 279,16 € bzw 279,20 €). Die Erstattungsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (
§ 40Abs. 1 Satz 1 SGB II i
Vm § 33 Abs. 1 SGB X). Die Kläger zu 1) und 2) konnten aus der den Änderungsbescheiden vom 29. Januar 2013 beigefügten Berechnungsanlage nachvollziehbar die Ermittlung ihrer endgültigen Leistungsansprüche entnehmen. Auch die Berechnung der Erstattungsbeträge, getrennt nach Regelleistungen und KdU-Leistungen, hat der Beklagte anschaulich dargelegt (
hierzu etwa BSG, Urteil vom
- November 2012 – B 14 AS 196/11 R – juris). Die Befugnis des Beklagten zur endgültigen Leistungsfestsetzung war auch nicht verwirkt, zumal bei den Klägern im Hinblick auf die nur vorläufig erfolgten Bewilligungen kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden konnte und bereits durch den seinerzeit in Bestandskraft erwachsenen vorläufigen Bescheid vom
- März 2011 klargestellt war, dass der Leistungsanspruch der Klägerin zu 3) bei Anrechnung ihres Einkommens entfallen und die Ansprüche der Kläger zu 1) und 2) erheblich geringer als zunächst bewilligt und ausgezahlt ausfallen würden. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993451