Vm § 44 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) die Übernahme von Fahrtkosten iHv monatlich 260,- € für die Zeit vom
den ermessenslenkenden Richtlinien des Beklagten entspreche. Hiernach könnten 0,20 € je gefahrenen Kilometer bewilligt werden, jedoch nur maximal ein Betrag von 260,- € im Monat. Randnummer 5 Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen für Fahrtkosten iHv 302,40 € monatlich für die Zeit vom
SGB III, der
der Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für den Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II entsprechend zur Anwendung komme, könnten Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget des Beklagten bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Förderung umfasse hierbei
1 Satz 3 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber nicht gleichartige Leistungen erbringe oder erbringen werde.
3 Satz 1 SGB III entscheide der Beklagte über den Umfang der zu erbringenden Leistungen aus dem Vermittlungsbudget.
3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III könne er dabei Pauschalen festlegen. Die Förderung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget dürfe
3 Satz 2 SGB III die anderen Leistungen aus diesem Buch weder aufstocken noch ersetzen oder umgehen. Randnummer 7 Aus den vorgenannten Regelungen ergebe sich, dass es sich um eine Ermessensleistung des Beklagten handele, wobei sich das Ermessen sowohl auf das „Ob“ der Gewährung einer Förderung eines Arbeitslosen wie auch auf das „Wie“ der Förderung des Arbeitslosen erstrecke. Eine wie vorliegend erfolgte Teilförderung des Arbeitsuchenden komme im Rahmen des Auswahlermessens bezüglich des „Wie“ der Förderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Beklagte die Leistung – hier die Erstattung von Fahrtkosten für Pendelfahrten – in zulässiger Weise
3 Satz 1 SGB III durch die Stellung eines Höchstbetrages von 260,- € monatlich bei der sonstigen Gewährung von 0,20 € je gefahrenem km pauschaliert habe. Sowohl die Pauschalierung der Übernahme der Fahrtkosten auf 0,20 € je km als auch eine ermessenslenkende Obergrenze von 260,- € und eine Maximallaufzeit von sechs Monaten für die Begrenzung der Fahrtkostenübernahme für Pendelfahrten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien im Ermessenswege nicht zu beanstanden. Eine pauschale Höchstbetragsgrenze für die Übernahme einer bestimmten Art von Kosten – hier Fahrtkosten – sei zulässig, wenn hierdurch dem Zweck des Gesetzes genügt werde, dh in Anlehnung an § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III sichergestellt sei, dass Vermittlungshemmnisse abgebaut und die Aufnahme oder Fortführung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ermöglich würden. Zweck der Gewährung einer Leistung des Beklagten aus dem Vermittlungsbudget sei die Vermittlung von Leistungsempfängern nach dem SGB II in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, dh in Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Verdienst von mindestens 450,01 €, der im Regelfall – und nur darauf könne es bei einer pauschalen Regelung ankommen – im Folgemonat gezahlt werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Erstattung von 0,20 € je gefahrenem km, dh des doppelten Betrags der im SGB II-Bereich anerkannten Werbungskosten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) und § 6 Abs. 1 Nr. 3 b AlgII-VO, sehr großzügig bemessen sei und im Regelfall klar über den tatsächlichen Verbrauchskosten für die zu fahrenden km liege. Lege man einen durchschnittlichen Wert von 19 Arbeitstagen im Monat sowie in Anlehnung an die SGB II-Regelungen zu der Anerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten 0,10 € je gefahrenem bzw 0,20 € je Entfernungskilometer zu Grunde, so stelle der Beklagte mit dem monatlichen Maximalbetrag der Förderung durch die Übernahme der Fahrtkosten vor Beginn der Tätigkeit von 260,- € eine Freistellung des Leistungsempfängers/ Arbeitnehmers für Fahrtkosten für einen Arbeitsweg von zwei mal 68,42 km (Hin- und Rückstrecke) arbeitstäglich zur Verfügung. Dieses für sich gesehen könne im Regelfall noch nicht völlig kostendeckend sein, da nach den lokalen Begebenheiten des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten ein Tagespendeln oftmals wie auch in diesem Fall vom Randbereich der Zuständigkeit des Beklagten nach Berlin stattfinde. Der Kläger habe nach eigenen Angaben arbeitstäglich einen Weg von 74 km bis zu seiner Arbeitsstätte zurückzulegen gehabt. Auf die Fahrten zu anderen Einsatzorten komme es nicht an, da Fahrten vom Arbeitsplatz zu ständig wechselnden Einsatzorten grundsätzlich nicht durch den Beklagten, sondern in entsprechender Anwendung der Norm des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch vom Arbeitgeber zu erstatten seien (Bezugnahme auf Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Januar 2008 - L 3 AL 6/07 – juris). Weiter sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Übernahmeobergrenze für die Pendelfahrten zu berücksichtigen, dass die (wenigen) durch den Maximalbetrag der Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Fahrten vom strukturschwachen Randbereich des Landkreises Märkisch-Oderland in die Stadt Berlin verbleibenden Kosten für Pkw-Fahrten bei Alg II-Empfängern nicht völlig unberücksichtigt blieben. Diese könnten nämlich
Vm § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-VO berücksichtigt werden, was dazu führe, dass sich diese Leistungen durch die aus dem Lohn zu deckenden Fahrtkosten nicht verringern und somit grundsätzlich auch kein Vermittlungshindernis darstellten. Dass der Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem zweiten Monat seiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, in dem er im Regelfall spätestens sein erstes Entgelt erhalte, einen geringen Teil seiner tatsächlichen Fahrtkosten aus seinem Entgelt begleichen müsse, entspreche den Lebensumständen der übrigen arbeitenden Bevölkerung und spreche nicht gegen eine nur teilweise Übernahme der tatsächlich durch die Fahrtkosten entstehenden Kosten und eine Deckelung dieser Übernahme durch die Bestimmung einer Höchstgrenze. Randnummer 8 Die ermessenslenkende Obergrenze des Beklagten für die Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget stelle damit eine zulässige Pauschalierung iSv § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III dar. Randnummer 9 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf den Schriftsatz vom
2 SGG auf die zutreffende und ausführliche Begründung des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die auch durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht entkräftet werden, Bezug und sieht von weiteren Ausführungen ab. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision
2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993455
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