← Deutschland

VG Berlin 4. Kammer 4 K 506.10 Urteil Entschädigungsansprüche aus Enteignung § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG

Entschädigungsansprüche aus Enteignung Orientierungssatz Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErFG setzt nicht nur voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der besatzungshoheitl

.43 DDR-EErfG Nr. 2). Vorauszusetzen ist gleichwohl, dass sich das Schicksal der ausländischen Beteiligungen an besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen dem Grunde nach aus der Sicht der DDR als entschädigungsbedürftig darstellte. Dies lässt sich dem von der Klägerin vorgelegten und wohl aus dem Jahre 1950 stammenden Vermerk der Abteilung für ausländisches Eigentum des Ministeriums der Finanzen der DDR (Anlage K 29, Verfasser: Beyersdorff, dort. S. 3) entnehmen. Denn darin wird ausgeführt, dass durch die Enteignung des Vermögens einer Gesellschaft das Gesellschaftsrecht des Gesellschafters praktisch wertlos werde, sofern diesem nicht ein Anspruch auf die Substanz zugestanden werde. Dies habe in Gestalt einer Entschädigung im Umfang der Beteiligung zu erfolgen. II. Randnummer 38

  1. Die Klägerin, die einen rechtzeitigen Entschädigungsantrag im Sinne von § 5 DDR-EErfG gestellt hat, dürfte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erfüllen, soweit eine zunächst freigestellte Beteiligung von ausländischen Gesellschaftern an einem auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträger betroffen ist. Eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben. Die Regelung des § 1 UAbs. 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom
  2. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) besagte, dass das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen werde. Die D... AG ist in der aufgrund dieses Gesetzes erstellten Bekanntmachung vom
  3. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 4... (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 51) erfasst. Die Klägerin war im Zeitpunkt dieser Enteignung aufgrund der von ihr an der D... AG gehaltenen Aktienbeteiligung „Gesellschafterin“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, die wegen ihres Sitzes in den Vereinigten Staaten von Amerika als ausländisch im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Randnummer 39
  4. Es spricht auch einiges dafür, dass die Beteiligung der Klägerin zunächst freigestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war, weil in der „Liste 1“ für die D... AG der Zusatz „deutsche Anteile enteignet“ aufgenommen wurde. Mit dieser Vorgehensweise dürfte dem Umstand, dass Vermögenswerte von Ausländern nach den wiederholten Bekundungen der sowjetischen Besatzungsmacht vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1994 – BVerwG 7 C 58.93 -, Rn. 19, juris m.w.N. =

§ 1Verm

G Nr. 26), Rechnung getragen worden sein (vgl. Urteil der

  1. Kammer vom
  2. Januar 2013 – VG 29 K 25.13 -, S. 14 f. UA). Randnummer 40 Im vorliegenden Fall bedarf es hierzu allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin ist nicht (mehr) Inhaberin des Entschädigungsanspruchs (a). Jedenfalls fehlt es an einem ausgleichungsbedürftigen Schaden (b). Randnummer 41 a. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt nicht nur voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung an dem betroffenen Unternehmen gehalten hat. Er darf sich dieser Beteiligung auch nicht entledigt haben. Randnummer 42 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG normiert einen Entschädigungsanspruch, der in spezieller Weise einem schutzbedürftigen Interesse bestimmter Anteilseigner Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom
  3. März 2009, a.a.O.). Die Regelung soll die Verordnung vom
  4. August 1956 (GBl. I S. 683) nachzeichnen, die eine Entschädigung für freigestellte (inländische) Beteiligungen enteigneter Unternehmen vorsah, wobei allerdings für das Gebiet Berlins die – im Wesentlichen gleichlautende - Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem
  5. Mai 1945 vom
  6. Oktober 1956 (VOBl. I S. 657) erlassen wurde. Das Schicksal der ausländischen Beteiligungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die (späteren) DDR-Behörden zunächst von einem formalen Fortbestand der ausländischen Beteiligungen ausgingen. Diese hätten sich an dem jeweiligen volkseigenen Betrieb fortgesetzt, in dem das enteignete Unternehmen aufgegangen war und staatlicher Verwaltung unterlegen. Später bildete sich die Vorstellung, dass sich diese Beteiligungen in einen zu verwaltenden Entschädigungsanspruch gewandelt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. März 2009, a.a.O., Rn. 9; Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Okt. 2010, § 1 DDR-EErfG Rn. 37) . Ein Entschädigungsbedürfnis ergibt sich folglich aus dem Umstand, dass formal von einer Enteignung ausgenommene Unternehmensbeteiligungen infolge des Verhaltens der DDR-Behörden wirtschaftlich wertlos wurden, indem die Vermögenswerte, die ursprünglich Gegenstand der Beteiligung waren, faktisch deren Einflussnahme entzogen wurden. Randnummer 43 Da das Gesetz mithin an einen äußeren Geschehensablauf anknüpft – das Negieren zunächst fortbestehender Beteiligungsrechte -, kommt es auf die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs nicht an, wie § 1 Abs. 2 Satz 2,
  8. HS DDR-EErfG zeigt. Danach hat der Antragsteller den Verzicht auf „etwaig“ fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. Die Kammer versteht das Erfordernis eines Verzichts, der nach der Begründung (BT-Drs. 15/1808, S. 13) der Vermeidung von Doppelentschädigungen dient, als tatbestandliche Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Randnummer 44 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Denn sie hat die streitige Beteiligung im Jahre 1951 kraft eigener Rechtsmacht aufgegeben. Sie hat die an der D... AG gehaltenen Rechte durch Vertrag vom
  9. Mai 1951 auf die S... AG übertragen, indem sie alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen Bank Berlin hinterlegt waren, an die S... AG abtrat. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Abtretung von Rechten im Vertrag vom
  10. Mai 1951 habe sich lediglich auf die D... AG in ihrem im Westteil Berlin vorhandenen Unternehmensbestand bezogen. Der Inhalt des Abtretungsvertrages bezüglich der Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit: Reichsgericht, Urteil vom
  11. Januar 1915 – Rep. II. 432/14 -, RGZ 86, 154, 157; Hüffner, AktG,
  12. Aufl. 2010, § 68 Rn. 3) unterliegt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB (Roth, in: Münchner Kommentar, BGB,
  13. Aufl. 2012, Bd. 2, § 398 Rn. 13), nach denen das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, wie z.B. Vorverhandlungen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom
  14. März 2003 – IX ZR 199.00 -, Rn. 12, juris = NJW 2003, 2235, 2236). Danach ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin und die S... AG bereits im Jahre 1948 – und damit vor der Enteignung - über das im Jahre 1951 vollzogene Rechtsgeschäft einig geworden waren. Unzweifelhaft konnte sich die Einigung im Jahre 1948 nur auf das seinerzeit noch in Berlin-S... sitzende Unternehmen beziehen. Bezweckt war eine Lösung der Klägerin aus der bisher betriebenen Gemeinschaftsunternehmung mit der S... AG. Da diese Einigung nach der Enteignung ohne Einschränkung umgesetzt wurde, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin und die S... AG im Jahre 1951 eine Übertragung von Beteiligungsrechten unter Aussparung des Unternehmensstandorts in Berlin-S... zum Gegenstand ihrer Einigung gemacht haben. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie auch nicht gehindert, über ihre Beteiligung auch in Bezug auf den Unternehmensstandort in Berlin-S... zu verfügen. Denn die ausländischen Anteile an der D... AG waren von der Enteignung vom
  15. Februar 1949 ausdrücklich ausgenommen. Selbst wenn die DDR-Behörden zunächst davon ausgingen, dass die Geltendmachung der ausländischen Beteiligungsrechte zunächst im Rahmen der Verwaltung vorgenommen wurde, so ist gleichwohl nichts dafür erkennbar, dass sich die DDR-Behörden selbst die Rechtsmacht zuschrieben, die ausländischen Anteilseigner von der Verfügung über ihre Beteiligungen auszuschließen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom
  16. Dezember 1951 (VOBl. I S. 565) das Vermögen, das ganz oder teilweise Ausländern gehörte oder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss von Ausländern stand, in Verwaltung und Schutz genommen wurde. Dabei erstreckte sich die Verwaltung nach § 2 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom
  17. Oktober 1952 (VOBl. I S. 519) in den Fällen der Minderheitsbeteiligung von Ausländern an inländischen juristischen Personen auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der ausländischen Berechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den getroffenen Vereinbarungen. Von dieser Situation gingen offenbar die DDR-Behörden aus, wie sich aus der aus dem Jahre 1950 datierenden Aufstellung über volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung ergibt, in der die D... AG mit einem ausländischen Anteil von 49 Prozent verzeichnet ist. Randnummer 46 Dass sich aus der Sicht der DDR – die den Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom
  18. Mai 1951 nicht bekannt gewesen sein dürfte – die ausländischen Beteiligungen in Entschädigungsansprüche gewandelt hatten, steht ebenfalls einer Verfügung durch die Klägerin nicht entgegen. Denn die Abtretung umfasste ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach „alle Rechte“, die u.a. in den Aktien verbrieft waren, mithin die umfängliche mitgliedschaftliche Rechtsposition, so dass hiervon auch ein – ggf. entstandenes - Surrogat der ursprünglichen Beteiligung erfasst wurde. Randnummer 47 Die Klägerin vermag auch mit ihrem Verweis auf die Rechtsfigur einer Rest- oder Spaltgesellschaft nichts für ihre Auffassung herzuleiten, dass der Abtretungsvertrag vom
  19. Mai 1951 den Unternehmensstandort in Berlin-S... nicht erfassen konnte. Unter einer Restgesellschaft wird eine solche verstanden, bei der ein Unternehmensträger von einer territorial beschränkten Wirkung einer Vollenteignung betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom
  20. November 1959 – VIII ZR 163/58 -, NJW 1960, 189, 191), aber infolge von weiteren (territorial nicht betroffenen) Vermögenswerten fortexistiert, während in der Variante einer Spaltgesellschaft die Enteignung von Mitgliedschaftsrechten betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. August 2011 – 8 C 15.10 -, Rn. 16, juris =

§ 6Verm

G Nr. 75 m.w.N.; Messerschmidt, in: Fieberg u.a., a.a.O. § 6 Rn. 168 ff.). Zwar hat die vorliegende Fallgestaltung mit der Figur der Rest- oder Spaltgesellschaft gemein, dass eine Enteignung in Bezug auf ein im Ostteil Berlins belegenes Unternehmen ausgesprochen wurde, das gleichwohl im Westteil Berlins und später in Nordrhein-Westfalen fortexistierte. Doch folgt daraus nichts für die Frage, ob die Klägerin gehindert war, sich ihrer Beteiligungsrechte auch in Bezug auf den im Ostteil Berlins belegenen Unternehmensstandort zu begeben. Die Konstruktion einer Rest- oder Spaltgesellschaft dient zunächst dazu, enteignungsfrei gebliebene Vermögenswerte dem zutreffenden Rechtssubjekt zuzuordnen. Über die Rechtsbeziehung des Unternehmensträgers zu den enteigneten Vermögensgegenständen ist damit indes nichts Abschließendes gesagt. Hier ist bereits zweifelhaft, ob das Entstehen einer Rest- oder Spaltgesellschaft bei einem Auseinanderfallen von Vermögensgegenständen auf dem Gebiet Berlins angenommen werden kann (offengelassen durch BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 – BVerwG 7 C 12.02 -, Rn. 12, juris =

§ 1Verm

G Nr. 16; abgelehnt mit Rücksicht auf den damaligen Viermächtestatus Berlins durch Urteil der

  1. Kammer vom
  2. Oktober 2001 – VG 31 A 42.01 -, Rn. 60, juris = ZOV 2002, 57-64). Dies muss aber nicht entschieden werden. Denn wenn es sich vorliegend – dem damaligen Rechtsverständnis entsprechend – um eine Enteignung des Unternehmens, also die Enteignung des Unternehmensträgers um sein Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. März 2009, a.a.O., Rn. 9), gehandelt haben sollte, so besagt dies nichts für eine nachfolgende Veränderung eines fortbestehenden Unternehmensträgers. Daher führt auch der Hinweis der Klägerin auf ein nach damaliger Auffassung durch die Beschlagnahme eines Unternehmens entstandenes Zweckvermögen nicht weiter. Sollte es sich wegen des Zusatzes „deutsche Anteile enteignet“ dagegen um eine anteilsbezogene Enteignung gehandelt haben, so waren davon jedenfalls die hier streitigen ausländischen Anteile ausgenommen. Was im Übrigen das Verhältnis der fortbestehenden Rest- oder Spaltgesellschaft zur enteigneten Altgesellschaft angeht, so hält sie die herrschende Meinung für identisch (vgl. Nachweise bei Messerschmidt, a.a.O., Rn. 173; vgl. auch BGH, Urteil vom
  4. November 1959, a.a.O. S. 190). Von einer Identität geht zudem auch das Vermögensgesetz aus. Dies lässt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG ablesen. Denn Satz 2 dieser Vorschrift regelt den Grundsatz, dass bei einer Unternehmensrestitution der Berechtigte, also derjenige, dessen Vermögenswerte von der schädigenden Maßnahme betroffen war, unter bestimmten Voraussetzungen als in Auflösung befindlich fortbesteht. Für den Fall jedoch, dass eine Gesellschaft, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren hat, hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens werbend tätig ist, regelt § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG, dass in diesem Falle die fortexistierende Gesellschaft Berechtigte ist. Randnummer 48 b. Selbst wenn man eine fortbestehende Anspruchsberechtigung der Klägerin bejahen wollte, fehlt es an einem ausgleichungsbedürftigen Schaden. Zu entschädigen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG der Wertverlust, der spezifisch wegen der einer Unternehmensenteignung nachfolgenden Behandlung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen entstanden ist. Für einen derartigen enteignungsbedingten Schaden fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an Anhaltspunkten. Denn bereits vor der Enteignung haben sich die Klägerin und die S... AG über Leistung - die Übertragung der Beteiligungsrechte an der D... AG - und die Gegenleistung – Freiwerden der Klägerin von dem nach den Verträgen von 1929 ff. geschuldeten Technologietransfer – geeinigt. Eine Minderung der Gegenleistung als Folge der Enteignung im Jahre 1949 ist dabei nicht erkennbar. Die Klägerin hat hierfür auch nichts vorgetragen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Beteiligung sei im Zeitpunkt der Übertragung im Jahre 1951 bereits durch die vorangegangene Enteignung entwertet gewesen, verfängt dies nicht. Denn dabei übersieht sie, dass die Enteignung auf die Gegenleistung keinen erkennbaren Einfluss gehabt hat. Randnummer 49 Die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen können danach auf sich beruhen. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen §§ 6 Satz 1 DDR-EErfG, 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000993464

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.