L 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – klargestellt, dass Art. 1 Abs.
1 GG es gebietet, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 204 ff. zitiert nach juris). Randnummer 37 Das Bundesverfassungsgericht hat weiter klargestellt, dass in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel sich ein entsprechender Anspruch zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes unmittelbar aus Art. 1 Abs.
G, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 220 zitiert nach juris). Randnummer 38 Nach Überzeugung des Gerichts liegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für das Eingreifen einer unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden Härtefallregelung jedoch nicht vor. Randnummer 39 Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht selbst hohe Anforderungen an das Entstehen eines entsprechenden Anspruchs auf einen laufenden, unabweisbaren Sonderbedarf gestellt hat. Er entsteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 208 zitiert nach juris). Randnummer 40 Im vorliegenden Fall scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum unmittelbar aus Art. 1 Abs.
1 GG nach Überzeugung des Gerichts bereits daran, dass die Härtefallregelung für einen laufenden, unabweisbaren Bedarf ausschließlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 20 und 28 SGB II ergänzen sollen. Hiervon zu trennen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II. Die von dem Antragsteller begehrte Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum kann nur den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet werden, so dass sich bereits deshalb kein Anspruch unmittelbar aus Art. 1 Abs.
1 GG ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Übernahme der Tilgungsraten zu einem Vermögensaufbau bei dem Antragsteller auf Kosten der Allgemeinheit führen würde. Ein solcher Vermögensaufbau ist indes auch vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 9. Februar 2010 nicht Bestandteil eines menschenwürdigen Existenzminimums. Eine andere Bewertung würde zu einer nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung von Personen mit nicht bereits abbezahltem selbstgenutztem Wohneigentum und Personen führen, die in einer Mietwohnung wohnen. Eine solche Ungleichbehandlung wäre jedoch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 42 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000994406
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