1 Satz 1, Abs. 4 SGG zulässig und auch begründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2008 in der Fassung des Darlehensbescheides vom 07.04.2008, der entsprechend § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.11.2007 bis einschließlich 30.04.2008 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss jedenfalls in der von ihm in dem hiesigen Verfahren ausdrücklich geltend gemachten Höhe von 687,00 Euro monatlich. Randnummer 20 a. Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrten Leistungen ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 8ff., 19ff. SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze aus § 7a SGB II nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, soweit sie nicht von einem Leistungsausschluss erfasst werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger dem Grunde nach vor. Randnummer 21 b. Unstreitig liegen in der Person des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II vor. Darüber hinaus ist der Kläger als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, für den die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 39 Abs. 1 EGV in der bis zum 30.11.2009 geltenden Fassung, uneingeschränkt gilt, auch
1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II erwerbsfähig. Randnummer 22 c. Überdies ist der Kläger – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Ausgenommen vom Leistungsbezug nach dem SGB II sind hiernach u.a. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Randnummer 23 aa. Dabei spricht mit Blick auf den Kläger bereits vieles dafür, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum zwar auch, aber nicht ausschließlich ein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU) herleiten konnte und damit bereits tatbestandlich nicht dem Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterlag. Randnummer 24 Nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig von weiteren Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Daueraufenthaltsrecht). In diesen Fällen wird das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers nicht durch dem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche begründet, vielmehr besteht es unabhängig von Aufenthaltszwecken oder sonstigen Voraussetzungen. Randnummer 25 Vorliegend spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen aus § 4a FreizügG/EU bereits in dem streitbefangenen Zeitraum für den Kläger vorlagen. Wenngleich die genauen Aufenthaltszeiträume des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Beteiligten im Streit stehen, so ergeben sich weder aus der durch die Kammer beigezogenen Ausländerakte des Klägers noch aus dem Sachvortrag der Kläger- oder der Beklagtenseite Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung des Klägers, er halte sich seit 1996 ohne Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland auf, nicht zutrifft. Zu eigenen Ermittlungen die Aufenthaltszeiträume des Klägers betreffend hat sich der Beklagte nicht veranlasst gesehen. Für einen ununterbrochenen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik jedenfalls seit November 2000 spricht auch der Umstand, dass am 18.11.2000 in Berlin die Tochter des Klägers geboren wurde und der Kläger an der Betreuung seiner Tochter mitwirkt. Randnummer 26 Indes kann die genaue Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland offen bleiben, da selbst dann, wenn die Voraussetzungen aus § 4a FreizügG/EU in der Person des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen haben sollten, der Leistungssausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits aus Rechtsgründen auf den Kläger unanwendbar ist. Randnummer 27 bb. Zwar stehen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Ansicht der Kammer Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts nicht entgegen. Randnummer 28 Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wird ein in Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (sog. Unionsbürgerrichtlinie; Abl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) enthaltener Vorbehalt in nationales Recht umgesetzt. Randnummer 29 In diesem Zusammenhang sieht die Kammer keine Veranlassung, bereits an der Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie mit europäischem Primärrecht, namentlich mit Art. 12 EGV in Verbindung mit Art. 39 EGV, zu zweifeln mit der Folge, dass unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II mit Blick auf Unionsbürger möglicherweise insgesamt gegen europäisches Primärrecht verstieße. Diese Frage kann im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – Rs. C-22/08 und C 23-08; veröffentlicht im Internet unter www.curia.europa.eu ) als im Sinne einer Vereinbarkeit geklärt angesehen werden. Auf die Vorlagefrage des Sozialgerichts Nürnberg hin, ob Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Art. 12 in Verbindung mit Art. 39 EGV vereinbar sei, sah der EuGH ausdrücklich keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie berühren könnte (EuGH, a.a.O. – Rechtssachen Vatouras, Koupatantze – Rn. 46). Randnummer 30 Nach Überzeugung der Kammer ist der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, jedenfalls soweit er vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt, auch im Übrigen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar (ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.04.2008 – L 9 AS 59/08 B ER; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 15ff.; Mangold/Pattar, Ausschluss von Leistungen für arbeitssuchende Ausländer: Notwendigkeit einer europa-, völker- und grundrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, in: VSSR 2008, 243ff.; ebenso, aber einen Anspruch nach dem SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 – L 9 B 80/07 AS ER, Rn. 25ff.; Beschluss vom 03.11.2006 – L 20 B 248/06 AS ER, Rn. 22ff.; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007 – L 19 B 116/07 AS ER; Schreiber, Frank, Der Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: info also 2008, 3ff.) Randnummer 31 Zwar ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH auch jene Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 39 EGV fallen und daher einen Anspruch auf die in Art. 39 Abs. 2 EGV vorgesehene Gleichbehandlung haben mit der Folge, dass es nicht mehr möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EGV eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 – Collins , EuZW 2004, S. 507, ebenso EuGH, Urteil vom 15.09.2005, Rechtssache C-258/04 – Ioannidis , EuZW 2005, 663, 664; Urteil vom 04.06.2009, Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 – Vatsouras, Koupatantze ). Indes ist es legitim, dass ein Mitgliedsstaat solche Beihilfen erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde, wobei sich eine solche Verbindung auch aus der Feststellung ergeben kann, dass der Betroffene in dem in Rede stehenden Mitgliedsstaat während eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat. Daher können sich Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Art. 39 Abs. 2 EGV berufen, um in diesem Mitgliedsstaat eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze , Rn. 38ff.). Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 EGV auszulegen, und zwar dahingehend, dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen“
2 der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden können, wobei es Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist, die grundlegenden Merkmale einer finanziellen Leistung, ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung zu prüfen (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze; Rn. 41, 45). Randnummer 33 Daraus folgt jedoch nicht, dass die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dahingehend europarechtskonform einschränkend auszulegen wäre, dass Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und bereits eine tatsächliche Verbindung mit dem deutschen Arbeitsmarkt hergestellt haben, nicht vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sind, denn bei den – hier im Streit stehenden – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des
2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de ; Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER, Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 14, zitiert nach JURIS). Randnummer 35 cc. Indessen vermag der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Kläger dennoch keine Anwendung zu finden, da dieser Leistungsausschlussvorschrift mit Blick auf den Kläger die Regelung in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA, BGBl. 1956 Teil II, S. 564; Vertragstext veröffentlicht im Internet unter http://conventions.coe.int ) in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 15.05.1959 als lex specialis vorgeht. Randnummer 36 Das EFA als völkerrechtlicher Vertrag ist durch das Zustimmungsgesetz hierzu vom 15.05.1959 (BGBl. 1956 Teil II, S 563) in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2000 – 5 C 29/98, Rn. 9; zitiert nach JURIS; ebenso bereits BVerwGE 71, 139, 142). Gemäß Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder der Vertragsschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das das EFA Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Randnummer 37 Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus Art. 1 EFA lagen bei dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vor, denn er ist Staatsangehöriger eines Vertragsstaates und hielt sich im streitbefangenen Zeitraum erlaubt (siehe oben unter aa.) auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates, auf den das EFA Anwendung findet, auf. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien, deren Staatsangehöriger der Kläger ist, sind Vertragsstaaten des EFA und waren dies bereits während des hier streitgegenständlichen Zeitraumes (vgl. Übersicht der Signatarstaaten, veröffentlicht im Internet unter http://conventions.coe.int ). Auch verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht über ausreichende – existenzsichernde – Mittel. Randnummer 38 Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Art. 1 EFA zieht als Rechtsfolge einen Anspruch des Klägers auf Fürsorgeleistungen in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige nach sich. Dabei vertritt die Kammer die Ansicht, dass der Begriff der „Fürsorge“
EFA auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst und sich der Gewährleistungsgehalt von Art. 1 EFA hierauf erstreckt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 38; Mangold/Pattar, a.a.O., S. 261; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B, Rn. 11ff.; offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2009 – L 14 B 933/08 AS ER; Rechtsprechung zitiert nach JURIS). Randnummer 39 Ausweislich der Definition in Art. 2 Buchst. a EFA wird als "Fürsorge" im Sinne des EFA jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teile seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten. Randnummer 40 Gemäß Art. 2 Buchst. b EFA sind die Rechtsvorschriften, die in den Gebieten der Vertragschließenden des EFA in Kraft sind, sowie die von den Vertragschließenden formulierten Vorbehalte in den Anhängen I und II zum EFA aufgeführt. In Anlage I (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.09.2001, BGBl. 2001 Teil II, S. 1086ff.) wird für die Bundesrepublik Deutschland u.a. das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.03.1994 genannt, nicht hingegen das SGB II. Randnummer 41 Indessen folgt aus dem Umstand, dass das SGB II in Anlage I EFA bislang keine Erwähnung findet, nicht, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffenden Vorschriften des SGB II vom Gewährleistungsgehalt von Art. 1 EFA nicht umfasst wären, denn die Anlage I zum EVA ist lediglich deklaratorischer Natur (ebenso Mangold/Pattar, a.a.O., S. 259ff.). Hierfür spricht schon der Wortlaut von Art. 2 Buchst. b EFA, wonach „die Rechtsvorschriften, die … in Kraft sind“ in Anhang I aufgeführt sind. Auch enthält bereits Art. 2 Buchst. a des EFA eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Definition des Fürsorgebegriffs des EFA. Zudem legt auch die Formulierung der Notifizierungspflicht in Art. 16 Buchst. b Satz 1 EFA, wonach jeder Vertragsschließende dem Generalsekretär des Europarats alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen hat, die in Anhang I EFA noch nicht aufgeführt sind, nahe, Anhang I lediglich als rein informatorische Auflistung aller gegenwärtig geltenden nationalen Vorschriften zu Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA aufzufassen. Randnummer 42 Auch bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich vielmehr um Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA. Die Leistung, die partiell an die Stelle der Sozialhilfe nach dem BSHG getreten ist und in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgestaltet ist, weist eine sozialhilferechtliche Konzeption auf (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 38). Allein aus der bislang nicht erfolgten Notifizierung der Regelungen des SGB II durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16 Buchst. b Satz 1 EFA folgt keine Einschränkung der völkervertragsrechtlichen Fürsorgegewährleistung in Art. 1 EFA, denn auch eine solche Mitteilung hat nur klarstellende Bedeutung, um die übrigen Vertragsstaaten über den Stand der Fürsorgegesetzgebung im mitteilenden Vertragsstaat zu informieren (ebenso für die unterbliebene Notifikation von Änderungen von Vorschriften des BSHG: Bundes-verwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 19; ebenso für die unterbliebene Mitteilung des SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 39ff). Randnummer 43 Ein solches Verständnis entspricht dem Zweck des EFA, die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen diesen unter Festlegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Fürsorgegesetzgebung auch auf das soziale Gebiet auszudehnen (vgl. Präambel zum EFA). Die hier vertretene Ansicht führt überdies nicht dazu, dass ein Vertragsstaat bei Änderungen seiner Fürsorgegesetzgebung infolge von Art. 1 EFA zusätzlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgesetzt wäre, von denen er sich nicht zu lösen vermag, denn Art. 16 Buchst. b Satz 2 EFA gestattet jedem Mitgliedsstaat ausdrücklich, die Mitteilung der neuen Rechtsvorschriften an den Generalsekretär des Europarats mit Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten zu verbinden. Will ein Vertragsstaat, dass sich eine spätere Änderung seiner Fürsorgegesetzgebung auf die Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten nicht in der gleichen Weise auswirken soll wie auf seine eigenen Staatsangehörigen, so muss er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und seine Mitteilung der Änderungen seiner Fürsorgegesetzgebung mit einem entsprechenden Vorbehalt verbinden (ebenso BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Randnummer 44 Einen solchen Vorbehalt indes hat die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB II bislang nicht erklärt. Zwar weist der Anhang II zum EFA (ebenfalls in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.09.2001, BGBl. 2001 Teil II, S. 1086ff.) unter Nr. 2 einen Vorbehalt aus, dem zufolge die Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung übernimmt, die im BSHG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden. Weitere Vorbehalte zum EFA hat die Bundesrepublik Deutschland bislang jedoch nicht erklärt. Randnummer 45 Auch soweit überdies die Ansicht vertreten wird, das EFA finde keine Anwendung auf Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die in einen anderen Vertragsstaat nur zu dem Zweck eingereist sind, Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER, Rn. 14, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 45), steht dies hier der Anwendbarkeit von Art. 1 EFA auf den Kläger nicht entgegen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der in den Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach – wenngleich über kurze Zeiträume – erwerbstätig war und dessen minderjährige Tochter ebenfalls in Deutschland lebt, sich durchgängig allein zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in die Bundesrepublik Deutschland aufhielt und aufhält. Randnummer 46 Nach alledem widerspricht der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II teilweise Art. 1 des innerstaatlich anwendbaren, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründenden EFA, nämlich jedenfalls insoweit, als § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Staatsangehörige anderer Signatarstaaten des EFA in der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht nur zur Erlangung von Fürsorgeleistungen in die Bundesrepublik eingereist sind, vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließt. Beide Normen stehen gleichrangig nebeneinander. Decken sich indes die Tatbestände ranggleicher Normen unterschiedlichen Alters nur teilweise, können sie – ohne dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu widersprechen – mit der Setzung unterschiedlicher Rechtsfolgen nebeneinander Geltung beanspruchen, wenn und soweit die jüngere generelle Norm ihren Geltungsanspruch nicht auf den Überschneidungsbereich mit der älteren speziellen erstreckt (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 26). Im Überschneidungsbereich – hier zwischen Art. 1 EFA und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – gilt, dass Vorschriften eines einfachen Bundesgesetzes im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind und hierbei der Tatsache, dass die bundesgesetzliche Vorschrift später erlassen wurde als die völkervertragsrechtliche Abrede, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 358ff.; ebenso BVerwG, a.a.O., Rnr. 27). Der Vorrang des späteren Gesetzes kann daher nur dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Ein gesetzgeberischer Wille, von aus dem EFA fließenden völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuweichen, ist hingegen bei Erlass des SGB II nicht erkennbar geworden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Rn. 48; Mangold/Pattar, a.a.O., S. 261f.). Randnummer 47 Mithin steht Ansprüchen des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen, da sie völkerrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie keine Geltung beanspruchen kann für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorge-abkommens, soweit diese nicht ausschließlich zur Erlangung von Fürsorgeleistungen eingereist sind (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009 – L 10 AS 1801/09; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2010 – L 14 AS 1565/09 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER, Mangold/Pattar, a.a.O., a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 – L 34 AS 1350/09 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.05.2009 – L 16 AS 130/09 B ER). Randnummer 48 d. Der Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Kläger, dem in dem genannten Zeitraum kein Einkommen zufloss, hat Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 347,00 Euro monatlich, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18.06.2007 (BGBl. 2007 Teil I, S. 1139). Hinzu kommt ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen von 340,00 Euro, die nach allen hierzu vertretenen Auffassungen angemessen sind, aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei errechnet sich für November 2007 unter Zugrundelegung von § 41 Abs. 1 Sätze 2, 3 SGB II ein zeitanteiliger Anspruch in Höhe von 29/30 der vorgenannten Beträge. Randnummer 49 Ob der Kläger darüber hinaus, insbesondere unter Zugrundelegung der durch das Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R), gegen den Beklagten Ansprüche auf (ggf. anteilige) Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II herleiten kann, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II beziffert, das Gericht ist hieran gebunden, § 123 SGG. Randnummer 50 Von den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für dessen Unterkunft war kein Abzug für den bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die zum Kochen benötigte Haushaltsenergie (Kochgasversorgung) vorzunehmen, da die in diesem Verfahren beantragte und zugesprochene Leistungshöhe insofern nicht zu einer doppelten Bedarfsdeckung bei dem Kläger führt. In den von dem Kläger für den streitigen Zeitraum ausdrücklich geltend gemachten Aufwendungen für dessen Unterkunft sind die Kosten der Kochgasversorgung nicht enthalten. Randnummer 51 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000994475
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