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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat L 23 SO 209/09 B PKH Beschluss Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Rentenversicher

Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB 12 setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller voll erwerbsgemindert ist. Das ist dann der Fall, wenn er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Rn.15)
  2. Wer noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist nach § 8 Abs. 1 SGB 2 erwerbsfähig und gehört damit nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB
  3. Dieser Personenkreis ist vom Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
  4. Kapitel des SGB 12 ausgeschlossen. (Rn.20)
  5. Werden Leistungen des SGB 12 entgegen dem Zweck dieser Leistungen ohne zeitliche Begrenzung bewilligt, so kommt als Rechtsgrundlage einer Aufhebungsentscheidung allein § 48 SGB 10 in Betracht. (Rn.22)
  6. An die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ist dieser kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gebunden. Der Sozialhilfeträger ist nicht mehr befugt, darüber hinaus eigene Ermittlungen anzustellen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 47 SO 1941/09 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren - S 47 SO 1941/09 - vor dem Sozialgericht Berlin. Randnummer 2 Der Kläger bezog mit Bescheid vom
  7. Juni 2007 des JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf Berlin - JobCenter - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -, die ihm bis zum
  8. November 2007 bewilligt worden waren. Am
  9. Juli 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Mit Bescheid vom
  10. August 2007 hob das JobCenter die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab
  11. September 2007 auf. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
  12. August 2007 dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII “ab dem Monat 09/07: 640,25 €“. Mit einem weiteren an den Kläger gerichteten Schreiben („zur Vorlage bei der Krankenkasse“) vom
  13. August 2007 führte der Beklagte aus: “…erhält/erhalten nach dem dritten bzw. vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetbuch (SGB XII) bis auf weiteres laufend folgende Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt: für den Monat 09/07 : 640,25 Euro. Ein Ende der Leistungsgewährung ist nicht absehbar.“. Mit Bescheid vom
  14. August 2007 stellte der Beklagte mit „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
  15. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Monat 09/07 neu in Höhe von 786,15 € fest. Mit Bescheid vom
  16. Januar 2008 wurden die Leistungen ab dem Monat Januar 2008 in Höhe von 788,23 € festgesetzt. Mit Bescheid vom
  17. September 2008 wurden die Leistungen für Juli 2008 in Höhe von 791,87 € neu festgesetzt. Ausgeführt wurde weiter mit dem Bescheid, dass die Leistung in den folgenden Monaten jeweils im Voraus und nur solange und in gleicher Höhe gewährt werde, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und keine Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen eintreten. Die Voraussetzungen für die Hilfe könnten jederzeit überprüft werden und auch bei gleich bleibenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Neuberechnung führen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  18. Oktober 2008 wurden die Leistungen für den Monat Juli 2008 wegen einer Beitragsänderung der Krankenkasse neu festgesetzt und weiter wie mit dem Bescheid vom
  19. September 2008 ausgeführt. Mit Bescheid vom
  20. Oktober 2008 wurden die Leistungen für den Monat Dezember 2008 neu berechnet. Mit Bescheid vom
  21. Januar 2009 berechnete der Beklagte die Leistungen für den Monat Januar 2009 neu (799,88 Euro) und führte weiter aus, dass die Leistung in den Folgemonaten jeweils im Voraus und nur solange und in gleicher Höhe geleistet werde, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Der weitere Zusatz entsprach dem der Vorbescheide. Randnummer 4 Auf ein Ersuchen des Beklagten an die DRV Berlin-Brandenburg teilte diese unter dem
  22. März 2009 mit, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Beigefügt war ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie des Psychiaters G vom
  23. Januar
  24. Mit Bescheid vom 25.3.2009 stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt zum
  25. Mai 2009 ein und führte aus, das JobCenter habe die Erwerbsfähigkeit bestritten. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung sei für ihn, den Beklagten, bindend. Der Kläger könne mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig sein, so dass Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Mit Schreiben vom
  26. März 2009 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom
  27. März 2009 an. Randnummer 5 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom
  28. Juli 2009 zurück und führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII. Die DRV Berlin-Brandenburg sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Randnummer 6 Mit seiner am
  29. August 2009 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beantragt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, Leistungen der Grundsicherung ab
  30. Mai 2009 “fortlaufend weiter zu gewähren“. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und hat verschiedene Atteste zu Gerichtsakte gereicht. Randnummer 7 Den am
  31. August 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
  32. Oktober 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der ärztliche Gutachter der Bundesagentur für Arbeit habe sich zwischenzeitlich der Einschätzung der DRV Berlin-Brandenburg mit Gutachten vom
  33. Januar 2009 angeschlossen, so dass keine Divergenz mehr bestehe. Auch aus formalen Gründen dürfte kein Anspruch auf Weitergewährung der Leistungen bestehen. Randnummer 8 Gegen den ihm am
  34. Oktober 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  35. November 2009 eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger sinngemäß beantragt, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  36. Oktober 2009 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Sozialgerichtsverfahren zu bewilligen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes im Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 11 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 12 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung (Baumbach, ZPO, § 114, Rn. 80). Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig in: Meyer-ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  37. Aufl. 2008, § 73a, Rn. 7, 7a, m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG v 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann hier eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden. Randnummer 13 Soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41ff. SGB XII begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 14 Der Beklagte hat zwar mit Bescheid vom
  38. März 2009 ausschließlich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt und nicht über den gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII entschieden. Allerdings hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
  39. Juli 2000 den Antrag des Klägers auf Gewährung dieser Leistungen abgelehnt und damit den Kläger zusätzlich diesbezüglich beschwert. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist daher zulässig das auf die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII gerichtete Verpflichtungsbegehren und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, soweit mit ihm dieser Anspruch abgelehnt worden ist, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  40. Aufl. 2008, § 78 Rn. 8). Randnummer 15 Allerdings hat der Kläger nach der im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein veranlassten summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII, weil er nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI – ist (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 16 Mit einem für die DRV Berlin-Brandenburg am
  41. Februar 2006 erstatteten Gutachten auf internistischem Fachgebiet (Dr. W) wurden keine Diagnosen auf internistischem Fachgebiet gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde für ausreichend eingeschätzt, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Ebenfalls der mit einer Begutachtung für die DRV Berlin-Brandenburg beauftragte Psychiater Dr. T ist in seinem Gutachten vom
  42. März 2006 zu dieser Einschätzung gelangt, nachdem er bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung, ein COPD und rezidivierende Lumbalgien festgestellt hatte. Randnummer 17 Dieses Leistungsvermögen ist nunmehr von dem Psychiater G nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom
  43. Januar 2009 mit dem Gutachten vom
  44. Januar 2009 bestätigt worden. Dieser Gutachter führt an, dass sich keine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorgutachten ergeben hätte. Eine das Leistungsvermögen mindernde Ausprägung der Persönlichkeitsstörung sei nicht festzustellen gewesen. Der Kläger sei in der Lage, im Rahmen mittelschwerer körperlicher Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt in einem Umfange von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Damit liegen die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung nicht vor. Dieser Einschätzung hat sich die Bundesagentur für Arbeit mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom
  45. Januar 2009 angeschlossen mit der Folge, dass das JobCenter die Leistungsgewährung nach dem SGB II wieder aufgenommen hat. Randnummer 18 Der Kläger hat mit der Klage und den eingereichten ärztlichen Attesten, die zum Teil nicht zeitnah erstellt worden sind, keine Gesundheitsstörungen mitgeteilt, die nicht von dem Gutachter G berücksichtigt worden sind. Soweit mit dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin K vom
  46. April 2009 (hierbei handelt es sich um das aktuellste Attest im Klageverfahren) eingeschätzt wird, dass aufgrund der Lebensumstände und der klinischen Symptomatik mit der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen sei, rechtfertigt dies nicht eine Abkehr von der mit den Gutachten vorgenommenen Leistungseinschätzung, da die Ärztin sich schon nicht zum Leistungsvermögen äußert und keine Gesundheitsstörungen mitteilt. Randnummer 19 Dass sich im Laufe des Klageverfahrens das Vorliegen voller Erwerbsminderung beweisen lassen wird, ist nach allem nicht wahrscheinlich, so dass das auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach §§ 41 SGB XII gerichtete Begehren keine Aussicht auf Erfolgt hat. Randnummer 20 Soweit der Kläger auch die Weitergewährung der ihm von dem Beklagten gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII begehrt, hat auch dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg. Da der Kläger nach dem vorliegenden Gutachten noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist er nach § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und gehört daher dem Grunde nach zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II. Dieser Personenkreis ist vom Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII). Randnummer 21 Der Kläger kann einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht auf eine Bewilligung des Beklagten stützen. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom
  47. August 2007 dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII über den Monat September 2007 hinaus auf Dauer ohne zeitliche Begrenzung gewährt hat. Diesen Bescheid hat er aber mit dem angefochtenen Bescheid vom
  48. März 2009 rechtmäßig aufgehoben. Randnummer 22 Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII sind zwar grundsätzlich keine Dauerleistungen, sondern Hilfen in bestimmten Notsituationen (vgl. zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -: BVerwG, Urteil vom 30.11.1966, Az.: V C 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15.11.1967, Az.: V C 71.67, BVerwGE 28, 216). Die Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Sozialhilfeträger in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft. Werden die Leistungen jedoch entgegen dem Zweck der Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt, so muss sich der Leistungsträger daran festhalten lassen. Eine Änderung oder Aufhebung einer solchen Bewilligung ist ihm dann nur unter den Voraussetzungen des § 44ff. SGB X möglich (BSG v. 09.12.2008, B 8/9b SO 12/07 R, juris; v. 24.03.2009, B 8 AY 10/07 R, juris). Die Auslegung der Verfügung des Beklagten hat nach dem Empfängerhorizont zu erfolgen; d. h. so wie der Empfänger bei verständiger Würdigung die Verfügung des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles verstehen musste (BSG v. 17.06.2008, B 8 AY 9/07 R, juris, Rn. 12; Engelmann in: Engelmann in von Wulffen, SGB X,
  49. Aufl 2008, § 31 RdNr 26 mwN). Danach konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte ihm mit dem Bescheid vom
  50. August 2007 ab September 2007 auf unbestimmte Dauer Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren wollte. Dies legt schon die Formulierung mit dem Bescheid nahe. Der Bescheid ist überschrieben mit der Formulierung „ Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt …“. Wird eine „laufende“ Leistung gewährt, liegt bei verständiger Würdigung zunächst gerade keine einmalige Leistung vor. Weiter wurde mit dem Bescheid „Hilfe zum Lebensunterhalt „ab dem Monat 09/07“ gewährt und auf eine Anlage zum Bescheid verwiesen, in der die Bedarfsberechnung mit dem Zusatz „bis auf weiteres“ versehen war. Mit der Überschrift des Bescheides, der offenen Formulierung „ab …“ und dem Hinweis bei der Bedarfsberechnung „bis auf weiteres“ konnte ein verständiger Empfänger diesen Bescheid nur als Bewilligung über den Juli 2009 hinaus verstehen. Dieses Verständnis wurde noch dadurch verstärkt, dass mit dem gleichzeitig zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellten Schreiben des Beklagten ausgeführt wurde, dass ein Ende der Leistungsbewilligung nicht absehbar sei. Randnummer 23 Mit den weiteren Bescheiden vom
  51. August 2007,
  52. Januar 2008,
  53. September 2008,
  54. Oktober 2008,
  55. Oktober 2008,
  56. Januar 2009 hat der Beklagte sodann für einzelne Zeitabschnitte die laufenden Leistungen den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen geändert. Diese Bescheide sind daher auch als „Bescheid(e) über die Änderung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt …“ überschrieben worden. Auch der Beklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass er eine Bewilligung auf Dauer ausgesprochen hatte, da er mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom
  57. März 2009 die Leistungsbewilligung „eingestellt“ und nicht eine Weiterbewilligung abgelehnt und mit Bescheid vom
  58. März 2009 die sofortige Vollziehung der „Einstellungsverfügung“ angeordnet hat. Der Bescheid vom
  59. März 2009 stellt sich damit als Aufhebungsentscheidung dar, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den §§ 44 ff. SGB X beurteilt. Randnummer 24 Nach vorläufiger Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Aufhebung rechtmäßig erfolgt, so dass keine Grundlage für eine weitere Leistungsbewilligung besteht. Randnummer 25 Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen lagen hier bezogen auf die Bewilligung mit dem Bescheid vom
  60. August 2007 vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides lagen nach dem Gutachten des ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Nord, vom 27, Juni 2007, mit dem aufgrund ambulanter Untersuchung festgestellt worden war, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage war, täglich mehr als drei Stunden tätig zu sein, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor. Der Kläger war nach diesem Gutachten nicht erwerbsfähig (§ 8 Abs. 1 SGB II), so dass kein Anspruch auf Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II bestand. Die nach § 44a Abs. 1 SGB II berufene Stelle hatte die erforderlichen Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit getroffen. Da der Beklagte dieser Feststellung nicht widersprochen hatte, war auch kein Raum für einen weiteren Leistungsanspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Mangels Leistungsausschlusses und hier nicht fraglicher Bedürftigkeit dürfte daher ein Anspruch auf Leistungen nach § 27 ff. SGB XII bestanden haben. Randnummer 26 Auch führt die Bewilligung der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus, hier nicht zur Annahme der anfänglichen Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung mit der Folge, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung § 45 SGB X wäre. Zwar sind – wie bereits ausgeführt - Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Hilfen in einer bestimmten Notsituation und werden in der Regel in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Sozialhilfeträger auch in zulässiger Weise nur über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ihm verwehrt wäre, Leistungen auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Hier konnte der Beklagte jedenfalls hinsichtlich des von ihm zur weiteren Prüfung eines Anspruchs des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeleiteten Verfahrens nach § 45 SGB XII (Ersuchen zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB XII an den Träger der Rentenversicherung) davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt über den nächstliegenden Zeitraum, September 2007, vorliegen würden und daher über einen längeren Zeitraum Leistungen bewilligen. Randnummer 27 Mit der Mittelung der DRV Berlin-Brandenburg vom
  61. März 2009 auf der Grundlage des Gutachtens des Psychiaters G vom
  62. Januar 2009 ist jedoch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen für die Leistungsbewilligung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel SGB XII lagen nicht mehr vor, so dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufzuheben war. Randnummer 28 Mit dem Gutachten ist festgestellt worden, dass der Kläger in der Lage ist, mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein, so dass der Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Randnummer 29 An die Feststellungen des Trägers der Rentenversicherung mit dem Gutachten vom
  63. Januar 2009 war der Beklagte auch im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel SGB XII gebunden, so dass er seine Leistungsbewilligung aufzuheben hatte. Randnummer 30 An die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers auf Ersuchen des Trägers der Leistungen nach §§§ 41 ff. SGB XII ist dieser nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gebunden. Der Beklagte ist nicht mehr befugt, darüber hinaus eigene Ermittlungen anzustellen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  64. Auflage, § 45 Rz. 4). Dies gilt auch soweit der Rentenversicherungsträger in seinem Prüfauftrag nach § 45 Abs. 1 SGB XII die Feststellung trifft, der Betroffene könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein. Diese Feststellung, die auch einen Anspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt, wird nicht dadurch unverbindlich, dass sie in einem Ersuchen im Rahmen eines Anspruchs auf eine Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII getroffen worden ist. Randnummer 31 Wer nicht erwerbsfähig ist, ist nicht zwingend dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne von § 41 SGB XII (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII,
  65. Aufl. 2008, § 7 SGB II, Rz. 25), weshalb eine Person, deren Erwerbsfähigkeit nach §§ 7, 8 SGB II nicht vorliegt, nicht zwingend einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat. Wer erwerbsfähig ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 45 Abs. 1 SGB XII betrifft § 41 Abs. 3 SGB XII, d. h. eine Vorschrift, die neben der Abgrenzung der Anspruchsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII und der nach dem Dritten Kapitel SGB XII auch der Anspruchsberechtigung nach dem § 19 SGB II dient (Kreiner in: Oestreicher, SGB XII, § 41 Rz. 2). Die dort getroffenen Feststellungen, an die der SGB XII-Träger gebunden ist (Falterbaum in: Hauck-Noftz, SGB XII, § 45 Rz. 6) schließt, soweit eine Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, sowohl einen Anspruch nach dem Vierten als auch nach dem Dritten Kapitel aus. Randnummer 32 Stellt der Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Ersuchens nach § 45 Abs. 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen fest, bindet diese Feststellung den Sozialhilfeträger, hier den Beklagten, auch im Rahmen der Prüfung, ob dem Betroffenen ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zusteht. Randnummer 33 Damit lagen nach allem die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII vor, so dass der Bescheid rechtmäßig ist und die erhobene kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 34 Nach allem liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000994619

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