das Vermögenszuordnungsrecht im Kern bezweckt, die Gebietskörperschaften in den neuen Ländern, ach soweit es um Restitution geht, mit den für ihre Aufgaben notwendigen Vermögenswerten auszustatten, eine gegenüber dem Vermögenrecht (vgl hier insbesondere § 7 VermG) wesentlich grob gestickte Regelung vor, der eine gewisse Ungenauigkeit systemimmanent ist. (Rn.23) Es ist anerkannt,
BGB im Verwaltungsprozess nicht nur bei allgemeinen Leistungsklagen Anwendung findet, sondern auch dann, wenn im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrages begehrt wird, solange der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet. (Rn.24) Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen,
die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des im Grundbuch von Magdeburg, B. eingetragenen, 1.286 m² großen Flurstückes 4706/…d… verpflichtet ist, an die Klägerin 52.818,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt,
ein von der Beklagten dem Grunde nach bereits festgestellter Erlösauskehranspruch gegen die Beigeladene auch der Höhe nach festgestellt wird. Randnummer 2 Die Klägerin meldete mit Antrag vom 8. Februar 1994 einen kommunalen Restitutionsanspruch für das im Tenor bezeichnete Flurstück mit einer Größe von 1286 m² an. Das Flurstück stand ursprünglich im Eigentum der Gemeinde Fermersleben, welche nunmehr zur Klägerin gehört, und wurde unentgeltlich in Volkseigentum überführt. Zu den maßgeblichen Stichtagen war im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Schwermaschinenbau "Karl Liebknecht" eingetragen. Das Grundstück wurde nach der Übertragung in Volkseigentum mit einer Produktionshalle bebaut, und zwar dergestalt,
der nord-westliche Teil des Flurstücks etwa ein Fünftel einer sich über mehrere Flurstücke erstreckenden Produktionshalle aufnahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten auf Bl. 37 enthaltene, von der Klägerin angefertigte Flurstücksskizze, und das in Bl. 62 der Gerichtsakte enthaltene Luftbild Bezug genommen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Randnummer 3 Mit notariellem Kaufvertrag vom
die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des fraglichen Grundstückes zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses bzw. des Verkehrswertes an die Klägerin verpflichtet sei. Der Bescheid werde mit Zustellung bestandskräftig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des im Grundbuch von Magdeburg, B. eingetragenen, 1.286 m² großen Flurstückes 4706/…d… verpflichtet ist, an die Klägerin 234.189,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die Verpflichtungsklage für unzulässig, da die Klägerin bei ihr keinen Antrag auf Feststellung der Höhe des Erlöses gestellt habe. Es sei grundsätzlich zulässig über die Höhe des Anspruchs in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Im Übrigen bestimme sich die Höhe des auszukehrenden Betrages entsprechend dem für Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis. Es handele sich um einen Überbau, so
das Gebäude nicht eigentumsrechtlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Randnummer 12 Die Beigeladene hält ihr Angebot vom 2. Juli 2007 aufrecht. Maßgeblich sei die tatsächliche Fläche des Grundstückes von 1.286 m² multipliziert mit dem für den Quadratmeter Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis. Die Beigeladene weist darauf hin,
bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin,
es sich nicht um einen Überbau handle, der dem Erlösauskehranspruch zu Grunde liegende fiktive Restitutionsanspruch nicht gegeben sei, mit der Folge,
der Grundbescheid zurückzunehmen sei. Den geltend gemachten Zinsanspruch enthalte die Regelung des § 13 Abs. 2 VZOG nicht. Eine analoge Anwendung von § 291 BGB scheide aufgrund des hier gegebenen Dreiecksverhältnisses, bei dem der Schuldner nicht der Beklagte sei, aus. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
sie es nicht zu bescheiden gedenke. Inzwischen ist aber die Dreimonatsfrist abgelaufen, ohne
die Beklagte über das Begehren entschieden hätte. Randnummer 18 II. Die Klägerin hat nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VZOG einen Anspruch darauf,
die Beklagte die Höhe des nach § 13 Abs. 2 VZOG von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages durch Bescheid feststellt. Dies ergibt sich daraus,
VorG und erst recht keine abdrängende Rechtswegszuweisung wie § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG enthält; schließlich ist der Regelungskomplex nicht insgesamt dem Zivilrecht zugewiesen wie die Erlösauskehr nach § 3 Abs. 3 und 4 Satz 3 VermG (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom
im Übrigen die Klage abzuweisen war. Der Gebäudewert des auf dem streitigen Flurstück befindlichen Überbaus ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Der auszukehrende und demnach von der Beklagten festzustellende Betrag bestimmt sich daher nach einem Quadratmeterpreis von 80,33 DM/m² multipliziert mit der Fläche von 1286 m², also 103.304,38 DM oder 52.818,69 €. Randnummer 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 4 Abs. 1 VermG, die auch im Vermögenszuordnungsrecht entsprechende Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom
der betroffene Grundstückseigentümer, also hier die Klägerin, im Falle einer Rückgabe des Flurstücks den Überbau dulden muss. In diesem Fall ist die Restitution nur deshalb möglich, weil infolge der Überbau-Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches keine schwerwiegenden Konfliktsituationen entstehen, die eine Rückgabe i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG unmöglich machen würden (BVerwG a.a.O. <Seite 7>). Dies setzt voraus,
sich ein Stammgrundstück feststellen lässt, also ein Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung bei natürlicher Betrachtungsweise der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231.88 - BGHZ 110, 299 <302>). Randnummer 22 Wie den Beteiligten im Termin eingehend verdeutlicht wurde, lassen sich hier eindeutig die nordwestlich des betroffenen Flurstücks gelegenen Flurstücke als Stammgrundstück feststellen, da sich auf diesen etwa vier Fünftel der Baumasse der Produktionshalle befinden. Da diese Flurstücke im Eigentum ein und desselben Dritten stehen, stellen sie gegenüber dem Flurstück der Klägerin das Stammgrundstück dar. Randnummer 23 Allerdings wendet die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht ein, das ihr im Falle der Rückübertragung des Grundstücks eine Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB zustände. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das ihr ein auf den Überbau entfallender Anteil des Gebäudekaufpreises angerechnet wird. § 13 Abs. 2 S. 1 VZOG spricht insoweit nur von einer Verpflichtung zur Zahlung des erzielten Erlöses; von einem Erlös in diesem Sinne kann in Bezug auf das nicht im Eigentum der Klägerin stehende Gebäude nicht gesprochen werden. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 VZOG wird das Grundstück in dem Zustand übertragen, in dem es sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befindet; ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen findet grundsätzlich nicht statt (S. 2 der Vorschrift). Der Zuordnungsprätendent muss also den gegebenen Zustand im Guten wie im Bösen hinnehmen. Damit nimmt das Vermögenszuordnungsrecht im Interesse einer zügigen Zuordnung und unter Berücksichtigung des Umstandes,
das Vermögenszuordnungsrecht im Kern bezweckt, die Gebietskörperschaften in den neuen Ländern, auch soweit es um Restitution geht, mit den für ihre Aufgaben notwendigen Vermögenswerten auszustatten (BVerwG, Urteil vom
BGB im Verwaltungsprozess nicht nur bei allgemeinen Leistungsklagen Anwendung findet, sondern auch dann, wenn im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrages begehrt wird, solange der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - NJW 1995, 3135). Der Gegenansicht ist zuzugestehen,
in der vorliegenden Konstellation die auskehrungspflichtige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht die Beklagte ist, sondern beigeladen worden ist. Der Grund dieser Differenzierung rechtfertigt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, der Klägerin die ihr grundsätzlich zustehenden Zinsen aus dem Veräußerungserlös vorzuenthalten. Die Beigeladene nimmt mit der Privatisierung des volkseigenen Vermögens im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ebenfalls eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Trennung dieser Aufgabe von der durch die Beklagte hoheitlich durchzuführenden Aufgabe der Vermögenszuordnung erfolgte aus Gründen verwaltungsmäßiger Effizienz; denkbar wäre auch eine Zusammenfassung der beiden Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG in der ursprünglichen Fassung vom 22. März 1991, BGBl I Seite 784). Der Beigeladenen ist es unbenommen, den unstreitigen Betrag auch vor der Entscheidung des Rechtsstreits auszukehren, um auf diese Weise die Zinsverpflichtung in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe auszuschließen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen ist kein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000995000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.