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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 1650/05 Urteil Rentenversicherungsrecht: Einbeziehung eines Industrieökonom in das Zusatzversorg

Rentenversicherungsrecht: Einbeziehung eines Industrieökonom in das Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz der ehemaligen DDR Orientierungssatz 1. Der im Rahmen einer Fachschulausbildung erwor

§ 1Nr.

9) Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der

  1. DB-VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  2. DB-VO-AVItech deutlich, dass die technische Intelligenz nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 Satz 3 der
  3. DB-VO-AVItech, dass als Ingenieure nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel Ingenieur zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die Ing-VO als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (z. B. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) Randnummer 30 § 1 Ing-VO unterschied mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst a und b Ing-VO stellten die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a war erforderlich, dass der akademische Grad eines Dr.-Ing. und Dr.-Ing. habil. vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR verliehen, also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Nach Buchst b war erforderlich, dass die entsprechenden Personen den Nachweis eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw. Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom verliehen worden war. Nach § 1 Abs. 1 Buchst c Ing-VO waren auch Personen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt, die den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten (vgl.

§ 1Nr.

14). Randnummer 31 Der Klägerin ist jedoch ein den Anforderungen des § 1 Ing-VO i. V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der

  1. DB-VO-AVItech entsprechendes Diplom nicht verliehen worden, denn sie hat nicht durch ein akademisches Studium in einem (ingenieur-)technischen Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Sie hat zwar ein Studium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss ihr der Grad eines Industrieökonoms verliehen wurde. Außerdem schloss sie am
  2. Juni 1972 einen zehnmonatigen Weiterbildungslehrgang erfolgreich ab. Aufgrund dessen war sie aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat die Klägerin ebenfalls nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der Ing-VO, die zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigen, sind nicht erfüllt. Ihr war nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst d Ing-VO). Sie verfügt auch nicht über Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die den Urkunden i. S. des § 1 Buchst a bis c Ing-VO gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a Ing-VO). Sie fällt schließlich nicht unter die Kriegsfolgenregelung des § 2 Buchst b Ing-VO und hat auch keine Zuerkennung nach § 3 Ing-VO erhalten, die sie aufgrund ihres Lebensalters im Juni 1990 auch nicht hätte erhalten können. Nach alledem kommt eine Gleichstellung der Klägerin mit einem versorgungsberechtigten Ingenieur allein wegen einer vergleichbaren Aufgabenerfüllung und Entlohnung nicht in Betracht. Randnummer 32 Die Klägerin war zudem keine Technikerin und hat in dem Zeitraum vom
  3. Februar 1967 bis zum
  4. Juni 1990 auch keine technischen Arbeiten verrichtet. Randnummer 33 Eine Gleichstellung mit Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten und auf Antrag des Werkdirektors in die AVItech eingereiht werden konnten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der
  5. DB-VO-AVItech), ist nicht erfolgt. Randnummer 34 Ob die Klägerin eine solche Mitarbeiterin gewesen ist und deshalb hätte einbezogen werden müssen, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung des Merkmals „bedeutender Einfluss“ eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen. Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom
  6. April 2002, – B 4 RA 25/01 R -, zitiert nach juris). Randnummer 35 Eine Einbeziehung in die AVIwiss für den Zeitraum vom
  7. Oktober 1980 bis zum
  8. Dezember 1986 scheidet bereits deshalb aus, weil die geltend gemachte wissenschaftliche Tätigkeit am
  9. Juni 1990 nicht mehr verrichtet wurde, sondern bereits am
  10. Dezember 1986, und damit lange vor dem Stichtag, endete. Darüber hinaus liegen auch die Einbeziehungsvoraussetzungen nach der VO-AVIwiss nicht vor. Es kann dahin stehen, ob es sich bei dem Institut für Energetik überhaupt um eine wissenschaftliche Einrichtung i. S. von § 6 VO-AVIwiss handelte. Jedenfalls gehörte die Klägerin nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz, denn sie war weder hauptberuflich tätiger Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätiger Wissenschaftler, Verlagsleiter, Chefredakteur, Cheflektor noch Verwaltungsdirektor an den genannten Einrichtungen oder Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen (§ 2 Abs. a und b VO-AVIwiss). Sie war auch nicht – ohne dass es auf die Frage der besonderen Qualifikation ankommt – Feinmechanikmeister, Mechanikermeister, Präparator, Garteninspektor oder Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. c VO-AVIwiss). Randnummer 36 Eine erweiternde Auslegung, wie sie der Klägerin, die meint, sie sei zumindest diesem Personenkreis gleichzustellen, vorschwebt, kommt angesichts des bereits oben dargelegten Neueinbeziehungsverbots nach dem
  11. Juni 1990 nicht in Betracht. Einer erweiternden Auslegung steht außerdem das Analogieverbot entgegen (vgl.

§ 1Nr.

11), das die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut gebietet. Randnummer 37 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000995691

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