3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bildet. Da der Antragstellerin zu 1 das alleinige Sorgerecht für die Antragstellerin zu 2 zusteht, ist sie auch alleinvertretungsbefugt (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, im Wege einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen einstweilen zuzusichern (bzw. zu erklären), dass der Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung erforderlich ist, nachdem die Antragsgegnerin mit (i.S.
August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
Rechtssicherheit. Für den Hilfebedürftigen soll das Entstehen einer (erneuten) Notlage in Folge einer nur teilweisen Übernahme der Unterkunftskosten vermieden werden. Auch der kommunale Träger muss an einer Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor einem Umzug interessiert sein, um für den Fall der Unangemessenheit der neuen Wohnung das Entstehen weiterer Kosten durch einen dann erforderlichen zweiten Umzug zu verhindern (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: November 2009, RdNr 102 zu K § 22). Randnummer 10 Dies gilt auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die begehrte Zusicherung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft ein, beispielsweise durch Hinzutreten einer weiteren Person, hätte eine erteilte abstrakte Zusicherung der Art, wie sie
den Antragstellerinnen begehrt wird, für diese keinen praktischen Nutzen mehr (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO, juris RdNr 27). Randnummer 11 Es ist gerichtsbekannt, das eine ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht existiert, über eine dem formulierten Verpflichtungsbegehren „entsprechende Zusicherung“ auf Antrag zu entscheiden. Deshalb kann dahin stehen, ob eine solche ständige Verwaltungsübung im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) dazu führen könnte, einen solchen Zusicherungs anspruch für möglich zu erachten oder ob eine entsprechende Verwaltungspraxis rechtswidrig wäre und sich daher ein entsprechender Anspruch mit Rücksicht auf die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) verböte, weil die Rechtsordnung einen „Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht“ bzw. einen „Anspruch auf Fehlerwiederholung“ nicht kennt (vgl. nur Bundesverfassungsgericht E 50, 142, 166). Randnummer 12 Auch wäre den Antragstellerinnen nicht mit einer Auslegung ihres Antrages als einstweiliges Feststellungsbegehren geholfen. Denn der beabsichtigte rechtliche Erfolg wäre ebenfalls nicht im Rahmen einer Feststellungsklage erreichbar. Randnummer 13 Denn eine Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel die Erforderlichkeit des Auszugs i.S.
2 SGB II festzustellen, wäre ebenfalls unzulässig. Eine solche Klage wäre schon nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.
1 Nr. 1 SGG gerichtet. Aber auch soweit vereinzelt - jedoch bisher ohne abschließende Entscheidung über die grundsätzliche Statthaftigkeit - in der Rechtsprechung eine sog Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise für möglich gehalten wird, wäre eine solche hier nicht zulässig. Eine solche Klage wird nur für statthaft erachtet, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 58 mwN). Randnummer 14 Diese Voraussetzung wäre hier nicht gegeben, weil selbst im Falle einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen ist. Soweit diese Voraussetzung in Fällen, in denen die Antragsgegnerin bereits die Umzugs- bzw Auszugsnotwendigkeit bestreitet, mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie bzw auf Praktikabilitätserwägungen für entbehrlich erachtet worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 B 1147/06 AS ER, juris RdNr 6), kann der Senat dieser Auffassung nicht beitreten. Es ist aus seiner Sicht kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen, in denen eine Zusicherung i.S.
2 SGB II abgelehnt wird, es unzumutbar sein soll, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, selbst wenn die Gefahr besteht, dass während eines solchen Eilverfahrens Erledigung eintritt, weil die in Aussicht genommenen Zielwohnung anderweitig vermietet wird. Dieses Risiko ist nämlich unausweichliche Folge der Konstruktion des Zusicherungsanspruchs i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II und daher
den Hilfebedürftigen hinzunehmen. Randnummer 15 Weil nicht auszuschließen ist, dass der Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig bereinigt werden kann, stünde im Übrigen auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw ihren Sonderformen (den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) der Statthaftigkeit einer Elementenfeststellungsklage entgegen. Obwohl § 55 SGG, anders als § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung, ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten, hier der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein Zusicherungsanspruch iS
2 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen(st Rspr.; vgl. nur BSG SozR 4 -2700 § 136 Nr 3 RdNr 21 mwN)Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz allerdings nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R, juris RdNr 17 mwN), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die
der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2 Seite 13 mwN). Dies ist aber aus den bereits dargelegten Erwägungen gerade nicht der Fall. Randnummer 16 Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000995693
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