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VG Berlin 34. Kammer 34 K 78.09 Urteil Rechtsweg bei Anfechtung eines Hausverbots für ein öffentliches Gebäude JobCenter; Beleidigung; Bedrohung; Gewa

Rechtsweg bei Anfechtung eines Hausverbots für ein öffentliches Gebäude JobCenter; Beleidigung; Bedrohung; Gewaltsbereitschaft des Leistungsempfängers; Hausverbot für 2 Jahre; Anfechtungsklage; (kein Rechtsweg) zu den Sozialgerichten; Fristbestimmung nicht unverhältnismäßig; Abweisung Leitsatz Zum Rechtsweg bei der Anfechtung eines für Gebäude des JobCenters verhängten Hausverbots (entgegen BSG, Beschluss vom

  1. April 2009, B 14 SF 1/08 R). (Rn.12) Orientierungssatz
  2. Betrifft die Streitsache, ein Hausverbot für eine Liegenschaft des Job-Centers bzw einer sog. ARGE, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. (Rn.12)
  3. In öffentlichen Gebäuden verfügt der Behördenleiter oder der Präsident eines Gerichts über das Haurecht und die Ordnungsgewalt und verbunden damit über die Befugnis, gegen Störer im Wege des Hausverbots vorzugehen. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der in Berlin lebende Kläger ist seit längerer Zeit arbeitsuchend und wird durch das die Beklagten vertretende JobCenter betreut. Spätestens seit dem Frühjahr 2008 kam es dabei zu Konflikten, die von Bediensteten des JobCenters in Vermerkform festgehalten wurden: Randnummer 2 Seitens des Klägers sei es in mehreren Fällen zu verbalen Entgleisungen und Beleidigungen, teilweise auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Der Kläger habe in einem dieser Fälle damit gedroht, bestimmte Bedienstete durch Einsatz von Schusswaffen „alle“ oder in sonstiger Weise „kalt“ zu machen. Diese habe er teilweise als „Lügnerin und Diebin“, teils als „Du Schlampe“ abqualifiziert. Bei anderer Gelegenheit darum gebeten, auf dem Flur bestimmte Musik etwas leiser abzuspielen, habe er entgegnet: „Was is’? Willst Du was auf die Schnauze, Du Opfer!“. Nach späterer Wiederholung der Bitte habe er gedroht: „Ich hau Dir gleich auf die Fresse!“ Bezogen auf eine andere Bedienstete habe er geäußert: „Wenn ich sehe, wie die aus dem Regio steigt, reiße ich ihr alle Haare aus und mach’ sie kaputt. Ich schwöre es“. Randnummer 3 Unter dem
  4. Mai 2008 erteilte der Geschäftsführer des JobCenters unter Berufung auf sein Hausrecht dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für das dortige Dienstgebäude „zum Schutz meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs“ ein Hausverbot bis zum
  5. Mai
  6. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Widerspruchsbescheid vom
  7. Juli 2008). Randnummer 4 Die am
  8. Juli 2008 erhobene Klage ging nach Verweisung durch das Sozialgericht Berlin am
  9. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht ein. Randnummer 5 Der Kläger, der die Klage schriftsätzlich nicht begründet hat, beantragt, Randnummer 6 den Hausverbotsbescheid vom
  10. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  11. Juli 2008 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Klage abzuweisen, Randnummer 9 und verteidigen die angefochtenen Bescheide. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 12 Der Verwaltungsrechtsweg ist – unabhängig von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Berlin (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) – gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil es sich bei Streitsachen, die für Liegenschaften eines JobCenters bzw. einer sog. ARGE ausgesprochene Hausverbote betreffen, um öffenlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom
  12. Februar 2010 – 4 L 103/10.NW -, juris; a.A.: BSG, Beschluss vom
  13. April 2009 – B 14 SF 1/08 R -, SozR 4 – 0000). Randnummer 13 Dem öffentlich-rechtlichen Bereich und nicht dem Privatrecht sind behördliche Hausverbote zuzuordnen, wenn sie – wie hier – angeordnet werden, um den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs und die gedeihliche Abwicklung der Dienstgeschäfte sicherzustellen (vgl. bereits BezVG Berlin-Zehlendorf, Urteil vom
  14. November 1949 – 1 B 100/49 -, NJW 1950, 395). Dagegen gerichtete Klagen sind ohne Berücksichtigung der Art der betroffenen Dienstgeschäfte in jedem Fall bei den Verwaltungsgerichten anhängig zu machen; der Rechtsweg zu den Sozial- oder Finanzgerichten ist nicht gegeben (vgl. VG Neustadt a.a.O., VG Berlin, Beschluss vom
  15. April 2010 – VG 34 K 147.09 -, OVG NRW, Beschluss vom
  16. Februar 1998 – 25 E 960/97 -, NVwZ–RR 1998, 595, Jutzi, Die „Parzellierung“ des öffentlichen Hausrechts, LKRZ 2009, 16, im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  17. April 2010 – OVG 10 M 81.09 -; a.A.: BSG a.a.O., LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  18. September 2009 – L 5 KA 38/09 B ER -, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, VG Berlin, Beschluss vom
  19. Februar 2010 – VG 33 L 34.10 -). Randnummer 14 Bestimmend für den eröffneten Rechtsweg ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmSOGB, Beschluss vom
  20. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 -, NJW 1974, 2087). Danach ist in Streitsachen der vorliegenden Art maßgebend darauf abzustellen, dass sich die behördliche Anordnung eines Hausverbots als Betätigung bzw. Ausübung des (allgemeinen) Hausrechts oder der (allgemeinen) Ordnungsgewalt durch den jeweiligen Behördenleiter – hier des Geschäftsführers des JobCenters (vgl. § 44b Abs. 2 SGB II) – und nicht als eine einem (konkreten) Verwaltungsverfahren – hier der Leistungsgewährung nach dem SGB II – zuzuordnende Verfahrenshandlung darstellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  21. April 1990 – 15 A 460/88 -, DVBl. 1991, 495, Ronellenfitsch, Das Hausrecht der Behörden, VerwArch 73, 465, 477; a.A.: BSG a.a.O.). Randnummer 15 Die nur eingeschränkte Anfechtbarkeit behördlicher Verfahrenshandlungen nach § 44a Satz 1 VwGO, der in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  22. August 2007 – L 7 AS 874/07 -, FEVS 59, 178, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  23. April 2008 – L 18 B 513/08 AS -, juris) bzw. die Frage der Vollstreckbarkeit von Hausverboten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO (vgl. Knemeyer, Das Hausrecht der öffentlichen Verwaltung, VBlBW 1982, 249, 252) bedarf nach hier vertretener Auffassung daher keiner weiteren Betrachtung. Randnummer 16 Offen bleiben kann danach ferner, ob und inwieweit die Vorfälle, die Anlass zur Verhängung des angefochtenen Hausverbots waren und die teilweise das Auftreten des Klägers in der Eingangszone „während der Anliegensklärung“ oder sein Verhalten als Begleiter einer in eigener Sache vorsprechenden Freundin betrafen, überhaupt einem seinerzeit laufenden, d.h. noch nicht durch Bescheiderteilung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren zuzuordnen waren oder ob insoweit darauf abgestellt werden kann, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem JobCenter jedenfalls für den Bewilligungszeitraum durch den Leistungsbescheid ein „Dauerverwaltungsrechtsverhältnis“ begründet wird (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 17 Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbotsbescheids um vorläufigen Rechtsschutz nicht nachgesucht hat. Dieser Umstand allein rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger an der Wiedererlangung des Zutrittsrechts zum Gebäude des Jobcenters tatsächlich nicht ernsthaft interessiert ist. Randnummer 18 Die somit zulässige Klage ist unbegründet, weil das JobCenter befugt ist, gegen Störungen des Dienstbetriebs mit dem Mittel des Hausverbots vorzugehen, und weil nicht festgestellt werden kann, dass das JobCenter von dieser Befugnis im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Randnummer 19 Betreffend das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in öffentlichen Gebäuden und die Befugnis, gegen Störer das Mittel des Hausverbots einzusetzen, bestehen nur in wenigen Bereichen ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Das Hausrecht wird dabei üblicherweise in dem Sinne verstanden, dass es sich gegen ungebetene Besucher und andere Außenstehende richtet, während der Ordnungsgewalt diejenigen Personen unterliegen, denen zum Zwecke einer Antragstellung oder aufgrund einer Vorladung grundsätzlich der Zutritt zu dem jeweiligen Behördengebäude gestattet ist (vgl. Knemeyer a.a.O., Ehlers, Gesetzesvorbehalt und Hausrecht der Verwaltungsbehörden, DÖV 1977, 737). Teilweise wird der Begriff des Hausrechts – ohne praktische Auswirkungen auf die Rechtsfolgen – allerdings auch in einem weiteren, den Bereich der Ordnungsgewalt mitumfassenden Sinne gebraucht (vgl. OVG NRW – 15 A 460/88 -, a.a.O. m.w.N.). Randnummer 20 Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Bundestag übt nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundespräsident aus. Entsprechende Regelungen finden sich u.a. hinsichtlich des Abgeordnetenhauses in Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin und hinsichtlich universitärer Liegenschaften zugunsten des Leiters oder der Leiterin der Hochschule in § 56 Abs. 2 BerlHG . Aber auch darüber hinaus – d.h. bei nicht ausdrücklicher Regelung – verfügt nach ganz überwiegender Auffassung, der das Gericht folgt und auf die der angegriffene Widerspruchsbescheid vom
  24. Juli 2008 zutreffend gestützt ist, in öffentlichen Gebäuden der jeweilige Behördenleiter – oder der Präsident eines Gerichts (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
  25. April 1993 – 3 M 16/93 -, DÖV 1993, 963) – über das Hausrecht und die Ordnungsgewalt und verbunden damit über die Befugnis, gegen Störer im Wege des Hausverbots vorzugehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  26. April 1990 – 15 A 864/88 -, DÖV 1990, 979 m.w.N., Ronellenfitsch a.a.O., Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 3 Rdnr. 34 m.w.N.). Ob insoweit gewohnheitsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. Mißling, Das Hausverbot in öffentlichen Gebäuden, NdsVBl 2008, 267) oder auf eine mit der Behördenfunktion einhergehende Annexkompetenz abzustellen ist (vgl. OVG NRW – 15 A 460/88 -, a.a.O.), bedarf mangels praktischer Relevanz an dieser Stelle keiner Vertiefung. Randnummer 21 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des Geschäftsführers des JobCenters, gegen den Kläger ein Hausverbot zu verhängen, als rechtmäßig. Randnummer 22 Dies folgt insbesondere daraus, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich lediglich darauf berufen hat, er neige (nur) dann zu solchen Reaktionen, wenn er in Behörden schlecht behandelt werde. Zur Begründung im Übrigen nimmt das Gericht – diesen folgend – gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Darstellungen und Bewertungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
  27. Juli
  28. Randnummer 23 Die Frist, für die das Hausverbot Geltung beansprucht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das auf zwei Jahre angelegte Hausverbot bewegt sich zwar an der Obergrenze der nach den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren in Hausverbotsbescheiden Berliner JobCenter ansonsten anzutreffenden Fristbestimmungen. Auf der anderen Seite sind jedoch die Schwere der Vorwürfe sowie die Regelungen in dem angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen, nach denen für den Kläger im Falle berechtigter Anliegen und bei Einhaltung bestimmter Vorgaben persönliche Vorsprachen im JobCenter nach wie vor möglich bleiben. Deswegen stellt sich die hier angeordnete Dauer des Hausrechts nicht als unverhältnismäßig dar. Randnummer 24 Das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er die Abläufe in dem ihn betreuenden JobCenter mehrfach als organisiertes Verbrechen eingestuft hat, bedarf danach keiner weiteren Betrachtung und Bewertung mehr. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000995713

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