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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 544/08 Urteil Bewertung von Gleichgewichtsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls § 8 Abs 1 SG

Bewertung von Gleichgewichtsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls Orientierungssatz 1. Die Gewährung von Verletztenrente setzt nach § 56 SGB 7 voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten au

§ 581Nr.

7; Urteil vom 02. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R,

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8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG Urteil vom 02. Mai 2001,

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8). Randnummer 36 Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23; Urteil vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27; Urteil vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R,

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5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500 ff.). Randnummer 37 Die Erfahrungswerte bei vestibulären Störungen der Gleichgewichtsregulation sind wiedergegeben in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit (a.a.O. Kapitel 7.2.4, Seite 320). Danach bedingt eine Intensitätsstufe 1 (geringe Schwindelbeschwerden/leichte Unsicherheit) in den Belastungsstufen 3 bzw. 4 (hohe bzw. sehr hohe Belastung) eine MdE von 10 bzw. von unter
  2. Erst wenn Beschwerden auch bei mittleren Belastungen auftreten oder bei hohen Belastungen starke Schwindelbeschwerden mit deutlicher Unsicherheit auftreten ist eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt. Dem folgend haben sowohl der Sachverständige Loß als auch die im Verwaltungsverfahren tätige Gutachterin Dr. C eine MdE von 10 v.H. für angemessen erachtet. Randnummer 38 Die Berufung ist zurückzuweisen, denn eine MdE von wenigstens 20 v.H. ergibt sich nach alledem nicht. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000997661

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