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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 1545/08 Urteil Die Verhinderung der Übernahme der aus politischen Gründen vorgenommenen renten

Die Verhinderung der Übernahme der aus politischen Gründen vorgenommenen rentenrechtlichen Begünstigung hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR ins Rentenrecht der Bun

§§ 6und 7 AAÜG ergeben.

Im Übrigen galt und gilt, dass der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages (EV) für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG). Randnummer 25 Die Bundesrepublik Deutschland, der nach der Kompetenzordnung des GG, auf die Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EV abstellt, Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für den Bestand und die Sicherheit des Bundes als Staat eingeräumt (Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 89 Abs. 1 GG) und die damit zuständiger Versorgungsträger für das SV-MfS/AfNS ist, hat nach dem AAÜG außer den in § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG genannten keine weiteren Aufgaben und Kompetenzen. Randnummer 26 Der Versorgungsträger hat somit in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren lediglich einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind jedoch allein die Daten über

  1. a)Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
  2. b)die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
  3. c)die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
  4. d)in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen. Randnummer 27 Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AAÜG. Dort wird zwischen dem tatsächlich erzielten „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ einerseits und den sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergebenden „Daten“ andererseits unterschieden. Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Rahmen der §§ 6 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann. Für eine gesonderte Feststellung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen, insbesondere der Anlage 6 AAÜG, besteht auch kein Bedürfnis, denn aus der verbindlichen Mitteilung der insoweit nach § 7 AAÜG rechtserheblichen Daten folgt gesetzesunmittelbar das vom Rentenversicherungsträger aus einer Beschäftigung beim MfS/AfNS höchstens zugrunde zulegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das er ohne Weiteres der Anlage entnehmen kann. Randnummer 28 Durch das Zweite AAÜG-Änderungsgesetz hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. § 8 Abs. 2 AAÜG lautet jetzt wie folgt: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen,

§§ 6Abs.

2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Dies wird zum einen durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 14/5640 zu Nr. 4 <§ 8> zu Buchstabe a, S. 15) und zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber das Urteil des BSG vom

  1. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R nicht zum Anlass nahm, das Wort „Daten“ um den Begriff „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 und 7“ oder „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ zu ergänzen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Die Gesetzesbegründung bezieht sich somit auf das Urteil des BSG vom
  2. Juli 1996 - 4 RA 7/
  3. Der geänderte Gesetzeswortlaut ist insoweit folgerichtig, als es „Daten“,

§ 6Abs.

1 AAÜG ergeben, die vom Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsachen (außer dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) nicht geben kann, denn die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannte Beitragsbemessungsgrenze ist keine versorgungs-, sondern eine rentenversicherungsspezifische Tatsache, die einer Mitteilung an den Rentenversicherungsträger nicht bedarf. Es handelt sich um originäres Recht des Rentenversicherungsträgers. Dasselbe gilt, soweit § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird, also die Verdienste der Anlagen 5 und 6 AAÜG, sofern der Versorgungsträger als versorgungsspezifische Tatsache die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, verbindlich festgestellt hat. Allerdings mag der Gesetzgeber des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes seinerzeit noch eine andere Vorstellung vom Sinngehalt des § 8 Abs. 2 AAÜG gehabt haben. Zum einen überrascht, dass § 8 Abs. 2 AAÜG als Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a erst am Tag nach der Verkündung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes am

  1. August 2001 in Kraft trat (Art. 13 Abs. 2 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz), obwohl es nach der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung gegangen, damit also das Gesetz schon immer in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Zum anderen deutet Art. 13 Abs. 8 Satz 1 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz, wonach mit Wirkung vom
  2. Januar 1992 Art. 1 Nr. 12, also Anlage 6 AAÜG-Jahreshöchstverdienst nach § 7 (mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet), für Personen in Kraft tritt, für die am
  3. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war, darauf hin, dass mit einem solchen Bescheid auch verbindlich über die Begrenzung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu entscheiden war. Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom
  4. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom
  5. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom
  6. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102). Die anknüpfend am bisherigen Recht lediglich fortbestandenen Vorstellungen des Gesetzgebers des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes sind mithin durch die letztgenannten Urteile des BSG obsolet geworden. Die geänderte Vorschrift des § 8 Abs. 2 AAÜG weicht in ihrem Wesensgehalt nicht von der ursprünglichen Fassung ab, so dass die Gesichtspunkte, die für deren Auslegung bestimmend waren, unverändert Bedeutung haben. Schließlich hat der Gesetzgeber nicht mit einer Gesetzesänderung auf die letztgenannte Rechtsprechung des BSG reagiert. Alle Beteiligten haben sich zwischenzeitlich auf diese Rechtsprechung eingestellt. Es erscheint daher auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht tunlich, ihr nicht zu folgen und die Beteiligten wieder auf die ursprünglich vertretene Auffassung zu verweisen, der Versorgungsträger und nicht der Rentenversicherungsträger habe verbindlich über die zu begrenzenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu entscheiden. Randnummer 29 Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist allerdings unbegründet. Mit dem Bescheid vom
  7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. April 2008 lehnte die Beklagte zutreffend die Änderung des Bescheides vom
  9. November 2003 ab, denn es besteht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Randnummer 30 Als Anspruchsgrundlagen kommen entweder § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Randnummer 31 Erstgenannte Vorschrift bestimmt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 32 Nach letztgenannter Vorschrift gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 33 Die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen nicht vor. Die Beklagte ist weder bei Erlass des Bescheides vom
  10. November 2003 insbesondere von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch sind seither neue Tatsachen bekannt geworden, die als wesentliche rechtserhebliche Änderung gegenüber den bei Erteilung des Bescheides vom
  11. November 2003 gegebenen Tatsachen zu bewerten sind. Randnummer 34 Die Beklagte ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom
  12. November 2003 zu ändern und der Regelaltersrente für die Zeit vom
  13. Mai 1969 bis
  14. März 1990 höhere als die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen. Einem solchen Anspruch steht § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG entgegen, wonach der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden ist. Randnummer 35 Jedenfalls der vom Bundesverwaltungsamt erlassene Bescheid vom
  15. November 1999 trifft eine Regelung dahingehend, dass die dort als Entgelt nach dem AAÜG ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbindlich sind. Randnummer 36 Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG die sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich grundsätzlich um Mitteilungen, also nicht um Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom
  16. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R). Trifft der Versorgungsträger jedoch in Überschreitung der ihm durch § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG eingeräumten Kompetenz in einem solchen Bescheid eine Verfügung, dass auch die dort ausgewiesenen Arbeitsentgelte nach Anlage 6 AAÜG verbindlich sind, ist wegen § 8 Abs. 5 Satz 2 der Rentenversicherungsträger an diese Entscheidung (ebenfalls) gebunden, solange der Versorgungsträger diesen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen hat. Randnummer 37 Ob im konkreten Fall die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen zu beurteilen. Danach kommt es nicht maßgeblich darauf an, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Wesentlich ist vielmehr, welcher objektive Sinngehalt der Erklärung zukommt, wie also der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X,
  17. Auflage, § 31 Rdnrn. 25 und 26 unter Hinweis insbesondere auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13). Randnummer 38 Wie davon ausgehend die Angabe des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgeltes im Bescheid vom
  18. Juni 1996 zu verstehen ist, kann dahinstehen. Randnummer 39 Mit diesem Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt zunächst die Zeit vom
  19. Mai 1969 bis
  20. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS fest. Weiter heißt es in diesem Bescheid: Die für diese Zeiten maßgeblichen Entgelte entnehmen Sie bitte der Anlage
  21. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Anlage werden das Jahresarbeitsbruttoentgelt und das Entgelt nach AAÜG angegeben. Randnummer 40 Nicht lediglich als Hinweis, sondern als Regelung erweist sich die Angabe des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelts im Bescheid vom
  22. November
  23. Randnummer 41 Mit diesem Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt nochmals das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers im o. g. Zeitraum fest. Gegenüber dem Bescheid vom
  24. Juni 1996 ergab sich insoweit jedoch keine Änderung. Somit ist diese wiederholende Regelung ersichtlich nicht Grund dafür gewesen, dass die Beklagte den als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom
  25. November 1999 erlassen hat. Die Änderung und damit die maßgebliche Willenserklärung des Bundesverwaltungsamtes bezog sich vielmehr darauf, dass wegen des Urteils des BVerfG als begrenztes Arbeitsentgelt nach Anlage 6 AAÜG nicht ein solches in Höhe von 70 v. H., sondern von 100 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet maßgeblich (geworden) ist. Dementsprechend wird im Bescheid auch ausgeführt, dass unter Änderung des Bescheides vom
  26. Juni 1996 das während der Zugehörigkeit zum SV-MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sei. Das danach maßgebliche Entgelt ergebe sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieses Bescheides sei. Mit dem Änderungsbescheid werde dieser Rechtsprechung im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung Rechnung getragen und das erzielte Arbeitsentgelt auf 100 v. H. statt auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet festgesetzt. Randnummer 42 Angesichts der Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ musste ein objektiver Empfänger des Bescheides vom
  27. November 1999 ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundesverwaltungsamt eine verbindliche Festsetzung des sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelts vorgenommen hat, insbesondere deswegen, weil es die Anlage 1, in der diese Begrenzung enthalten ist, ausdrücklich zum Bestandteil dieses Bescheides erklärte. Das Bundesverwaltungsamt selbst ist im Übrigen wohl der Ansicht gewesen, es müsse der durch das BVerfG vorgegebenen Änderung der Rechtslage durch Erlass eines entsprechenden Bescheides Rechnung tragen. Auch aus seiner Sicht ist somit die im Bescheid vom
  28. November 1999 verlautbarte Willenserklärung als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt gewollt gewesen (vgl. Landessozialgericht - LSG - Brandenburg, Urteil vom
  29. Oktober 2003 – L 2 RA 230/02, zitiert nach juris). Randnummer 43 Der Bescheid vom
  30. November 1999 hat insoweit weiterhin Bestand, denn er ist bisher nicht wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen worden. Der Kläger hat das Vorhandensein eines solchen Rücknahmebescheides nicht einmal behauptet. Somit ist die Beklagte wegen § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG weiterhin gehindert, höhere als die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Randnummer 44 Ungeachtet dessen hindert die Rechtskraft des Urteils des BVerfG vom
  31. April 1999 – 1 BvL 33/95, höhere Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen als in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgesehen. Randnummer 45 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird das während der Zugehörigkeit zu dem SV-MfS/AfNS bis zum
  32. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Der in Anlage 6 AAÜG genannte Jahreshöchstverdienst nach § 7 AAÜG stellt den jeweiligen Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet dar. Randnummer 46 Die Beklagte hat diesen Durchschnittsverdienst zutreffend im Bescheid vom
  33. November 2003 der rentenrechtlichen Zeit vom
  34. Mai 1969 bis
  35. März 1990 zugrunde gelegt, denn in diesem Zeitraum gehörte der Kläger nach den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom
  36. Juni 1996 und
  37. November 1999 dem SV-MfS/AfNS an und erfüllte mithin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 47 Neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom
  38. April 1999 – 1 BvL 33/95 liegen nicht vor. Randnummer 48 Das BVerfG hat in jenem Urteil wie folgt erkannt: § 7 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom
  39. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom
  40. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Randnummer 49 Mit diesem Urteil des BVerfG steht zugleich fest, dass ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das dem jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet entspricht, der Rentenberechnung ohne Verstoß gegen das GG zugrunde gelegt werden darf. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG in der Fassung des
  41. AAÜG-Änderungsgesetzes ist damit gleichfalls verfassungsgemäß. Randnummer 50 Das Urteil des BVerfG vom
  42. April 1999 - 1 BvL 33/95 entfaltet Rechtskraftwirkung insoweit, als § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage 6 AAÜG in der bisherigen Fassung nicht für verfassungsgemäß und in der jetzigen Fassung nicht für verfassungswidrig beurteilt werden darf. Dies folgt aus § 31 Abs.1 BVerfGG, wonach die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Randnummer 51 Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung des BVerfG ist zwar aus Rechtsgründen möglich; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Randnummer 52 Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG ist nach dem Beschluss des BVerfG vom
  43. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sich stets auf den Zeitpunkt bezieht, in dem sie ergeht. Erfasst werden damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Denn jede gerichtliche Erkenntnis geht von den zu seiner Zeit bestehenden Verhältnissen aus. Deshalb hindert die Rechtskraft nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind. Eine abweichende Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom
  44. Juli 1985 - 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom
  45. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33, 199). Randnummer 53 Das Gutachten des biab weist keine neuen rechtserheblichen Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom
  46. April 1999 - 1 BvL 33/95 aus, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Randnummer 54 Das BVerfG hat in jenem Urteil dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ebenso wie bei § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt hat. Diese Begrenzungsregelungen verfolgen den Zweck, Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personen bei typisierender Betrachtung einen „erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems“ der Deutschen Demokratischen Republik geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Der Gesetzgeber hat auch den Personenkreis, der von der Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst wird, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgelegt. Im Übrigen hat das BVerfG den Gesetzgeber für berechtigt gehalten, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Dies hat es im Einzelnen wie folgt begründet: Randnummer 55 Dem Gesetzgeber war bekannt, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatsicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außerdem Anhaltspunkte dafür vor, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen. Randnummer 56 Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS ergab sich für den Gesetzgeber aus dem Verdienstniveau im gesamten so genannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehörte. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik lag es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 v. H., in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 v. H., in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 v. H. und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 v. H. höher. Randnummer 57 Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte „aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit“ schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen. Randnummer 58 Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte durfte der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen, dass das MfS im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institution der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegierte. Die Vergünstigungen setzten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fort. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus bezogen Angehörige der Staatssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des MfS/AfNS eine Altersversorgung, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg (75 v. H. der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung). Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von „Übergangsbeihilfen“ und „gesonderten Übergangsgebührnissen“ aufgestockt. Randnummer 59 Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS durfte der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in den §§ 2 ff. Aufhebungsgesetz ebenfalls pauschal gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder eine Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner Zeit erfasst worden waren. Randnummer 60 Das BVerfG hat es allerdings nicht für gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber das bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der in § 7 AAÜG genannten Personen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt hat. Dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei allen von § 7 AAÜG erfassten Personen wegen politischer Begünstigung schon dann überhöht waren, wenn sie 70 v. H. des Durchschnittsentgelts überstiegen, ist nicht erkennbar. Der Wert ist so niedrig, dass er nicht mehr mit dem Wert der in den unterschiedlichsten Berufen und Positionen verrichteten Arbeit in Zusammenhang gebracht werden kann, es sei denn, man hielte die Angehörigen des MfS/AfNS durchweg für deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert. Dafür ist im Gesetzgebungsverfahren nichts hervorgetreten. Randnummer 61 Das Gutachten des biab bestätigt im Wesentlichen die dargelegten tragenden Feststellungen des BVerfG. Randnummer 62 Es kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR von 1950 bis 1988 hinweg eine signifikante Diskrepanz besteht (Seite I des Gutachtens). Danach lässt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen (Mark) zwischen der Volkswirtschaft (insgesamt) und dem MfS wie folgt feststellen: 1950: 260,78 zu 710,37, 1955: 360,38 zu 850,54, 1960: 464,65 zu 913,95, 1965: 526,73 zu 937,95, 1970: 619,01 zu 943,14, 1975: 720,40 zu 1162,35, 1980: 818,17 zu 1263,92, 1985: 915,23 zu 1430,78, 1988: 1015,58 zu 1618,32 (Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Gegenüber dem Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) lag das Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS in diesen Jahren um 172 v. H., 136 v. H., 97 v. H., 78 v. H., 52 v. H., 61 v. H., 54 v. H., 56 v. H. und 59 v. H. höher (Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Dies gilt erst recht, wenn der Anteil der Personen, deren Dienst bis zum vollendeten dritten Dienstjahr endete, unberücksichtigt bleibt, weil in diesem Zeitrahmen der aktive Wehrdienst in Form des Dienstes auf Zeit (Soldaten und Unteroffiziere auf Zeit) abzuleisten war, der im MfS rund 48 v. H. betrug (Seiten 12, 42 des Gutachtens), so dass infolge dieser kurzen Karrierezeiten, die naturgemäß mit einer niedrigen Vergütung verbunden waren, Verzerrungen im Durchschnittseinkommen auftraten. Es ergeben sich dann folgende monatliche Durchschnittseinkommen der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen des MfS (Mark): 1960: 928,41, 1965: 956,19, 1970: 1026,24, 1975: 1271,32, 1980: 1396,02, 1985: 1579,00, 1988: 1808,19 (Tabelle 12, Seite 42 des Gutachtens). Bezogen auf das Jahr 1988 bedeutet dies, wenn die Gruppe der Soldaten und Unteroffiziere (vgl. zum Begriff Unteroffizier Anlage 4, S. 94 des Gutachtens) außer Betracht gelassen wird, dass lediglich der Unterfeldwebel mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 936,25 Mark unterhalb, aber bereits der Feldwebel mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1121,99 Mark (Tabelle 6, Seite 29 des Gutachtens) über dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) mit 1015,58 Mark lag. Randnummer 63 Das Gutachten hebt im Vergleich der Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft (insgesamt) und des MfS auch darauf ab, dass die hohe Diskrepanz zwischen dem Durchschnittseinkommen im zivilen Beschäftigungssektor der DDR und des MfS sich nicht erst im Verlaufe der historischen Entwicklung aufbaute, sondern bereits am Anfang der 50er Jahre gesetzt wurde und sich auf der Zeitachse verringerte. Vor allem in den 50er und 60er Jahren lagen die Zuwachsraten des Einkommens in der Volkswirtschaft teilweise erheblich über denen im MfS, ab den 70er Jahren zeigte sich ein annähernd gleiches Wachstumstempo. Betrachtet man die Genesis des Durchschnittseinkommens in beiden Bereichen über den Gesamtzeitraum von 1950 bis 1988, so übersteigt das Wachstumstempo in der Volkswirtschaft eindeutig den für das MfS zu konstatierenden Zuwachs mit 389 Prozent zu 228 Prozent (vgl. Seiten 22, 23; dazu auch Tabelle 4, Seite 22 des Gutachtens). Dies kann nach Auffassung der Gutachter als Beleg dafür angesehen werden, dass von einer Selbstprivilegierung des MfS nicht gesprochen werden kann. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht wesentlich. Das BVerfG hat allein darauf abgestellt, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit (während des gesamten Zeitraumes des Bestehens des MfS) ein Einkommen deutlich oberhalb des Gesamtverdienstniveaus aller Beschäftigten erzielte. Die im Gutachten aufgezeigte Tendenz einer Angleichung, die selbst im Jahr 1988 auch nicht nur annähernd erreicht war, ändert daran nichts. Randnummer 64 Das Gutachten beleuchtet auch die Einkommensverhältnisse des zum so genannten X-Bereich gehörenden militärischen Sektors und vergleicht die Bereiche MfS mit denen in der NVA und im MdI. Der Kläger hält diesen Vergleich wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG für geboten. Randnummer 65 Ob dies zutrifft, lässt der Senat offen. Dem Urteil des BVerfG ist für diese Ansicht allerdings nichts zu entnehmen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber vielmehr für berechtigt gehalten, für die Angehörigen des MfS/AfNS (gerade im Vergleich zu den weiteren Personengruppen, die Begrenzungsregelungen unterworfen waren, also den Angehörigen der weiteren Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 AAÜG) eine Sonderregelung zu treffen. Im Unterschied zu den Angehörigen des SV-MfS/AfNS konnte das BVerfG bei den Angehörigen der anderen Sonderversorgungssysteme keine hinreichenden Erkenntnisse dafür feststellen, dass jene Personengruppen insgesamt oder auch nur überwiegend Entgelte erhalten haben, die selbst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze noch als überhöht angesehen werden können (vgl. Urteil des BVerfG vom
  47. April 1999 – 1 BvL 34/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 59). Randnummer 66 Aus dem Beschluss des BVerfG vom
  48. Juni 2004 – 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 = BVerfGE 111, 115) folgt insoweit nichts anderes. Darin wird unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom
  49. April 1999 – 1 BvL 34/95 nochmals betont, dass die Umsetzung der Erfassung eines überhöhten Entgelts durch § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG auf Tatsachen beruhen muss, die die Annahme rechtfertigen, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden sind oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssen. Davon unberührt bleibt allerdings, wie im Beschluss vom
  50. Juni 2004 ebenfalls dargelegt wird, die Rechtsprechung des BVerfG, die dem Gesetzgeber Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der Kürzungsregelung in § 7 AAÜG aus Gründen eingeräumt hat, die in den ganz spezifischen Verhältnissen des von dieser Vorschrift erfassten Bereichs begründet sind. Randnummer 67 Selbst wenn dieser Vergleich angestellt würde, ergäbe sich daraus nichts zugunsten der Angehörigen des MfS. Ein solcher Vergleich belegt vielmehr, dass das monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS auch gegenüber dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Angehörigen der NVA und des MdI, wobei im Gutachten des biab ohnehin nur der Teil der ehemaligen Angehörigen des MdI berücksichtigt wird, der im MdI als Dienststelle tätig war (S. 35 des Gutachtens), höher war. Damit erweist sich zugleich die vom Kläger gewählte Anknüpfung des Art. 7 Abs. 2 der Verfassung der DDR, der wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen solchen Vergleich gebiete, als nicht stichhaltig. Obwohl - so der Kläger - aus Art. 7 Abs. 2 der Verfassung der DDR deutlich werde, dass nach dem Selbstverständnis der DDR, die Schutz- und Sicherheitsorgane als einheitlicher Komplex betrachtet worden und einheitlichen rechtlichen Grundsätzen unterfallen seien, findet dies in den aufgezeigten monatlichen Durchschnittseinkommen keine Stütze. Vielmehr zeigt sich auch insoweit eine Privilegierung der Angehörigen des MfS. Dabei wird aus dem Gutachten (Seiten 46 bis 67) allerdings deutlich, dass die Besoldungsregelungen des MfS, der NVA und des MdI im Wesentlichen identisch waren bzw., soweit Unterschiede bestanden, diese in der jeweiligen Kombination der Vergütungsanteile ausgeglichen wurden (S. 59 des Gutachtens). Randnummer 68 Das monatliche Durchschnittseinkommen (in Mark) der Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS stellt sich danach wie folgt dar: Randnummer 69 Jahr NVA MdI MfS 1950 326,22 618,69 710,37 1960 521,11 780,49 913,95 1965 749,77 823,26 937,95 1970 732,70 892,83 943,14 1975 853,25 1056,71 1162,35 1980 991,36 1187,95 1263,92 1985 1055,56 1346,88 1430,67 1988 1303,76 1523,95 1618,32 (Tabelle 11, Seite 41 des Gutachtens). Randnummer 70 Wenn lediglich das monatliche Durchschnittseinkommen (in Mark) der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS miteinander verglichen wird, ergibt sich Folgendes: Randnummer 71 Jahr NVA MdI MfS 1960 621,01 803,21 928,41 1965 912,55 823,56 956,19 1970 960,96 892,26 1026,24 1975 1087,16 1058,56 1271,32 1980 1254,66 1194,05 1396,02 1985 1346,04 1355,12 1579,00 1988 1665,34 1574,27 1808,19 (Tabelle 12, Seite 42 des Gutachtens). Randnummer 72 Vergleicht man das monatliche Durchschnittseinkommen der länger als drei Jahre dienenden Angehörigen der NVA, des MdI und des MfS mit und ohne Berücksichtigung der Vergütung für das Dienstalter, stellt sich der Einkommensabstand zum MfS (MfS = 100) unter Heranziehung der Werte der Tabelle 12, S. 42 des Gutachtens und der Werte, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne die Zulage für das Dienstalter ermittelt hat, wie folgt dar: Randnummer 73 Jahr NVA MdI Zulage mit ohne mit ohne 1960 66,9 66,3 86,5 85,5 1965 95,4 96,9 86,1 84,2 1970 93,6 93,9 86,9 85,7 1975 85,5 86,5 83,3 84,6 1980 89,9 92,3 85,5 87,6 1988 92,1 98,7 87,2 90,0 Randnummer 74 Der Abstand des monatlichen Durchschnittseinkommens der Angehörigen der NVA und des MdI zu dem des MfS verringert sich zwar ohne die Zulage für das Dienstalter. Dieses Ergebnis überrascht jedoch nicht. Die Berechnung der Dienstalterszulage erfolgte nach vollendeten Dienstjahren. Nach Erreichung der höheren Anzahl an Dienstjahren wurde die veränderte Zulage in Prozent vom Entgelt für Dienstgrad, Dienststellung und Zulagen gewährt (S. 61 des Gutachtens). Das höhere monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS setzte sich damit anteilig in der Zulage für das Dienstalter fort. Angesichts des höheren monatlichen Durchschnittseinkommens der Mitarbeiter des MfS ergibt sich nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Ermittlung der gewährten Dienstalterszulagen verwendeten Methode der arithmetischen Mittelwerte bei Außerachtlassung der Zulage für das Dienstalter eine vergleichsweise stärkere Verminderung des monatlichen Durchschnittseinkommens der Mitarbeiter des MfS (1960: um 8,3 v. H., NVA um 9,1 v. H., MdI um 9,9 v. H., 1970: um 11,5 v. H., NVA um 11,2 v. H., MdI um 13,0 v. H., 1975: um 13,3 v. H., NVA um 12,3 v. H., MdI um 11,9 v. H., 1980: um 14,7 v. H., NVA um 12,4 v. H., MdI um 12,6 v. H., 1988: um 18,2 v. H., NVA um 12,4 v. H., MdI um 15,5 v. H.), was notwendigerweise zur Folge hat, dass sich die monatlichen Durchschnittseinkommen ohne Berücksichtigung der Vergütung für das Dienstalter von NVA und MdI dem des MfS annähern. Einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermag der Senat darin nicht zu sehen. Randnummer 75 Das Gutachten beleuchtet auch mögliche Ursachen, die den Widerspruch zwischen den höheren Durchschnittseinkommen des MfS gegenüber der NVA und des MdI bei grundsätzlich übereinstimmenden Besoldungsregelungen erklären. Diese Ursachen bestätigen jedoch entweder die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG oder werden nicht durch hinreichendes Zahlenmaterial belegt. Randnummer 76 Das Gutachten benennt drei Gruppen von Ursachen, a) die politischen Grundsatzentscheidungen der Partei- und Staatsführung der DDR, b) die unterschiedlichen Organisations- und Tätigkeitsstrukturen in den militärischen Diensten mit unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen und c) die Marktbedingungen bzw. Quasi-Markt-Bedingungen (Seiten 68 und 69 des Gutachtens). Randnummer 77 Das Gutachten weist zunächst auf politisch gewollte Unterschiede im Arbeitseinkommen innerhalb der Bereiche der Volkswirtschaft hin und betont, dass die politisch gewollte Differenzierung der Einkommen sich logischerweise im militärischen Beschäftigungssektor fortsetzte. Das unterschiedliche Einkommensniveau der militärischen Dienste ist danach Indikator eines unterschiedlichen Stellenwertes, der den einzelnen Bereichen für die Sicherung der politischen Machtverhältnisse seitens der Partei- und Staatsführung der DDR beigemessen wurde. Die diesbezügliche Hierarchie sah das MfS von Anfang an vor dem MdI und der NVA (S. 69, 70 und insbesondere 71 des Gutachtens). Randnummer 78 Damit wird bestätigt, dass es entgegen dem vom Kläger behaupteten Selbstverständnis der DDR, die Schutz- und Sicherheitsorgane als einheitlichen Komplex zu betrachten, Unterschiede gab, deren Grund in der politisch motivierten Privilegierung und Vormachtstellung des MfS lag. Randnummer 79 Das Gutachten weist zudem darauf hin, dass eine unterschiedliche Verteilung der Qualifikationsgruppen für die Einkommensdifferenzen als eine Ursache angesehen werden kann. Es sei unbestreitbar, dass auch in der DDR die Einkommenshöhe mit der Qualifikation korrespondierte. Das bestätigten Ergebnisse des sozioökonomischen Panels - einer repräsentativen Wiederholungsbefragung privater Haushalte in Deutschland, die vom Deutschen Wirtschaftinstitut im jährlichen Rhythmus seit 1984 bei denselben Personen und Familien in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werde und sich 1990 zum ersten Mal auch auf das Gebiet der Beitrittsländer erstreckte. Allerdings erfolgte eine entsprechende Ermittlung lediglich für das Jahr 1989 (S. 72 des Gutachtens). Ob daraus repräsentativ für die Jahre und Jahrzehnte davor gesicherte Schlussfolgerungen gezogen werden können, lässt das Gutachten offen. Einen mehr als punktuellen Vergleich der Qualifikationsstrukturen zwischen dem MfS einerseits und der NVA bzw. dem MdI andererseits nimmt dieses Gutachten gleichfalls nicht vor. Es wird dazu ausgeführt, dass zur Qualifikationsstruktur des Offizierskorps der NVA den Gutachtern lediglich Angaben für 1985 zugänglich waren. Danach verfügten in diesem Jahr 73 Prozent der Berufsoffiziere über einen Hochschulabschluss, 25 Prozent über ein Diplom und 16 Prozent über einen Akademieabschluss (S. 76 des Gutachtens). Ein Blick auf die Qualifikation des Offizierskorps des MfS belegt für 1985 einen Anteil der Offiziere mit Hoch- oder Fachschulabschluss von 61,5 Prozent. Dabei gehen die Gutachter aber davon aus, dass letztgenannter Anteil – auch für das Jahr 1985 - höher war, weil bezogen auf das Jahr 1988 allein unter Einbeziehung des Abschlusses der Absolventen der Fachschule des MfS in die Bewertung, sich der Anteil von Hoch- und Fachschulabsolventen von 51,4 Prozent (ermittelt nach denselben Maßstäben wie die genannten 61,5 Prozent) auf 75,3 Prozent erhöhte (Grafik 6, S. 75 des Gutachtens). Ein Vergleich der Qualifikationsstrukturen zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft ergibt nach diesem Gutachten folgendes Ergebnis (S. 78 des Gutachtens): Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein höheres Qualifikationsniveau sich auch im Durchschnittseinkommen widerspiegelt, reicht dieses Argument zur Begründung der Einkommensunterschiede zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft nicht aus. Dies belegt ein Blick auf die besonders wissensintensiven zivilen Bereiche der Gesellschaft. 1988 lagen im so genannten nicht produzierenden Bereich der Volkswirtschaft der Anteil von Hochschulabsolventen um 8 Prozent und der Anteil von Fachschulabsolventen sogar um 19 Prozent über dem Anteil dieser Qualifikationsgruppen an den Mitarbeitern des MfS. Dennoch bewegte sich das Einkommensniveau hier um 66 Prozent unter dem Niveau des MfS. Randnummer 80 Dies bestätigt wiederum die Aussage im Urteil des BVerfG vom
  51. April 1999 - 1 BvL 33/95, wonach dem Gesetzgeber Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen. Randnummer 81 Nach dem Gutachten gibt auch die Organisationsstruktur eine Erklärung der Einkommensunterschiede des MfS zur NVA, resultierend aus einem entsprechenden Bedarf an Spezialisten und der organisationalen Gliederung (S. 80 des Gutachtens). Dabei ist das höhere Durchschnittseinkommen des MfS im Vergleich zur NVA vor allem seiner höheren Offiziersquote geschuldet, die zeitweise mehr als doppelt so hoch wie die der NVA war (vgl. dazu im Einzelnen Tabelle 25, S. 81 des Gutachtens). Eine überzeugende Erklärung dafür, weswegen eine höhere Offiziersquote der Organisationsstruktur geschuldet war, gibt das Gutachten allerdings nicht. Bezüglich des Bedarfs an Spezialisten wird im Gutachten ausgeführt, dass sowohl die NVA als auch das MfS über einen umfangreichen wirtschaftlich, finanziell und medizinisch sicherstellenden Bereich, wissenschaftlich-technische Spezialdienste und Bildungseinrichtungen verfügten. Bezüglich der organisationalen Gliederung ist dargelegt, dass sich das MfS nach Auskunft der befragten Experten (vgl. dazu die auf S. 3 des Gutachtens genannten Mitarbeiter des MfS Major a. D. J B, vormals Leiter Systembetreuung Kaderprojekt, Prof. Dr. sc. jur. Oberst a. D. W E, vormals Leiter des Lehrstuhls Leitungswissenschaft und Informatik der Hochschule des MfS und Generaloberst a. D. F S, vormals Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates der DDR) gliederte in das Ministerium selbst, einschließlich Wachregiment Berlin sowie in 15 eigenständige Bezirksverwaltungen, innerhalb derer wiederum eigenständige Kreis- und Objektdienststellen bestanden. Dies stellt jedoch keine Besonderheit dar, denn diese Gliederung orientierte sich im Wesentlichen am Staatsaufbau der DDR. Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, einen Vergleich mit der organisationalen Gliederung des MdI vorzunehmen, was im Gutachten nicht erfolgt ist. Ein weiterer Strukturaspekt zur Erklärung der Einkommenshöhe im MfS stellt nach diesem Gutachten der hohe Anteil von Übernahmen Angehöriger aus anderen Diensten mit Übernahme eines nicht selten erworbenen „Besitzstandes“ (S. 82 des Gutachtens) dar, wobei allerdings der Umfang des Besitzstandes offen bleibt. Randnummer 82 Als Quasi-Marktbedingungen, die als eine weitere Ursache das höhere monatliche Durchschnittseinkommen der Angehörigen des MfS beeinflusst haben, werden im Gutachten praktisch unbegrenzte Arbeitszeiten, eine permanente Verfügbarkeit und Mobilität, Unmöglichkeit des Wechsels in eine zivile Karriere und Einschränkung der eigenen Lebensgestaltung genannt (S. II, 83 und 84 des Gutachtens). Dies mag zwar zutreffen. Belastbare konkrete Zahlen, die den Anteil dieser Umstände an der Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens ausmachen, werden jedoch nicht genannt. Randnummer 83 Der vom Kläger angestellte Vergleich der Versorgungsordnungen des MfS, der NVA und des MdI führt ebenfalls nicht dazu, dass die Annahme, die Angehörigen des MfS/AfNS hätten eine höhere Altersversorgung als die Angehörigen der NVA und des MdI erhalten, obsolet wäre. Es trifft zu, dass die Versorgungsordnungen der NVA und des MdI keine gegenüber der des MfS/AfNS grundsätzlich abweichenden Bestimmungen über die finanzielle Versorgung im Falle des Alters, der Invalidität und des Todes vorsahen. Dasselbe gilt für Übergangszahlungen anlässlich eines vorzeitigen Ausscheidens. Da Ansprüche und Anwartschaften auf solche Übergangszahlungen jedoch nicht in die Rentenversicherung überführt wurden (§ 4 Abs. 2 AAÜG, § 9 Abs. 1 AAÜG) kommt es auf diese im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG ohnehin nicht an. Im Urteil des BVerfG vom
  52. April 1999 – 1 BvL 33/95 werden zwar auch solche Ausgleichszahlungen in der Gestalt von Übergangsbeihilfen und gesonderten Übergangsgebührnissen erwähnt; diese sind jedoch nach diesem Urteil (aus dem genannten Grund) nicht zu den Tatsachen zu rechnen, die zu den tragenden Feststellungen im Urteil gehören. Das BVerfG hat in seinem Urteil zudem überhaupt nicht auf die Versorgungsordnung des MfS/AfNS abgehoben. Die höhere Altersversorgung hat es vielmehr allein an dem überdurchschnittlichen Gehaltsniveau der Angehörigen des MfS/AfNS angeknüpft. Dass das monatliche Durchschnittseinkommen der Mitarbeiter des MfS im Vergleich zu dem anderer Versorgungsberechtigten und außerdem zu dem der Beschäftigten in der Volkswirtschaft (insgesamt) überdurchschnittlich war, wird im vorgelegten Gutachten wie bereits ausgeführt bestätigt. Randnummer 84 Dahinstehen kann, ob es nicht zutrifft, dass die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegiert waren. Soweit das BVerfG im Urteil vom
  53. April 1999 - 1 BvL 33/95 darauf eingegangen ist, ist dies lediglich als weiteres Argument (zusätzlich) im Sinne eines Indiz erfolgt. Zutreffend weist auch der Kläger darauf hin, dass solche Begünstigungen bei der Rentenberechnung keine Vorteile bringen. Es deutet nichts darauf hin, dass dies vom BVerfG nicht ebenso erkannt wurde. Mithin sind diese angenommenen Privilegien für das BVerfG gleichfalls nicht entscheidungserheblich gewesen. Randnummer 85 Wie im Urteil des BVerfG vom
  54. April 1999 – 1 BvL 33/95 dargelegt hat das Gutachten bestätigt, dass Zulagen und Zuschläge zur Besoldung erbracht wurden. Allerdings waren diese zusätzlichen Bestandteile der Besoldung, abgesehen von der Zulage für IM-führende Tätigkeit und u. a. vom Zuschlag für den Einsatz im Sicherungsdienst nicht MfS-spezifisch (vgl. S. 62 bis 64, 65 und 66, dort insbesondere Übersicht 3 und 4 des Gutachtens). Zulagen und Zuschläge sahen auch die Besoldungsordnungen der NVA und des MdI vor. Letztgenannte Erkenntnis mag zwar eine neue Tatsache sein. Diese ist jedoch nicht rechtserheblich und stellt insbesondere keine solche gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG dar. Wesentlich ist für das BVerfG das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS, nicht jedoch dessen Zusammensetzung im Einzelnen gewesen. Im Beschluss des BVerfG vom
  55. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 wird gleichfalls auf die überdurchschnittlichen Arbeitsverdienste der Mitarbeiter des MfS/AfNS abgehoben. Randnummer 86 Mangels neuer rechtserheblicher Tatsachen entfaltet das Urteil des BVerfG vom
  56. April 1999 – 1 BvL 33/95 weiterhin Rechtskraft, so dass der Senat gehindert ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG für verfassungswidrig zu halten. Randnummer 87 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 89 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000997670

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