Anspruch auf Grundsicherungsleistungen während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben; Eilbedürftigkeit; Ausbildung Orientierungssatz Von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 werden nicht solche Personen erfasst, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i. S. des § 7 Abs. 5 SGB 2, sondern nehmen an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB 3 nicht ankommt. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 169 AS 32635/09 ER Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, Leistungen der Grundsicherung nach §§ 19, 20, 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II – zu gewähren. Randnummer 2 Der 1983 geborene Antragsteller absolviert im R-I Berufsbildungswerk gGmbH seit dem
- März 2008 bis voraussichtlich
- Februar 2011 eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Mit Bescheid vom
- August 2009 der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Neuruppin, ist dem Antragsteller ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 102,00 € als „unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistung“ zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) unter Hinweis auf §§ 97 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – gewährt worden. Weiter erhält er monatlich einen Betrag von 20,00 € von der Agentur für Arbeit Neuruppin sowie Fahrgeld in Höhe von 52,00 € sowie ein Verpflegungsgeld von ungefähr 70,50 € wöchentlich. Der Antragsteller ist im Internat des Berufsförderungswerks untergebracht. Randnummer 3 Seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom
- August 2009 wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten. Der Antragsteller beantragte am
- September 2009 erneut Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom
- September 2009 erneut zur Mitwirkung aufgefordert und darauf hingewiesen hatte, dass Auszubildende, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – BaföG - sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dm SGB II hätten, hat der Antragsteller am
- September 2009 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 485,00 € zu gewähren, und für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- Oktober 2009, dem Antragsteller am
- November 2009 zugestellt, hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom
- April 2009 (S 22 AS 3533/07) und in Abgrenzung zu der Entscheidung des
- Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2008 (L 5 B 10/08 AS ER) ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des Antragsgegners ausgeschlossen, weil die aufgenommene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BaföG sei. Für die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II sei nicht maßgeblich, ob Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen würden, auch nicht, ob Ausbildungsgeld bezogen werde. Randnummer 5 Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfüge über ein Einkommen in Höhe von monatlich 315,50 €. Dem stünde ein Bedarf in Höhe von 323,00 € gegenüber, so dass nur ein Bedarfsrest von 7,60 € monatlich zu decken wäre. Bei einer solch geringen Bedarfsunterdeckung sei es dem Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Antragsverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass keine Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen sei. Randnummer 6 Der Antragsteller hat am
- Dezember 2009 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 7 Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist weiter u.a. auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom
- Februar
- Randnummer 8 Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom
- November 2009 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom
- Juli 2009 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am
- November 2009 (Eingang bei dem Antragsgegner) Widerspruch eingelegt. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts vom
- Oktober 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, ab
- August 2008 bis zur Bescheidung seines Widerspruchs vom
- November 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 485,00 € zu gewähren und ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T G, Sstraße, H, beizuordnen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Ablichtungen) und auf die Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 14 Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt. Randnummer 15 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Randnummer 16 Wie der Senat bereits am
- März 2009 entscheiden hat, absolvieren Personen, die im Rahmen von LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, keine Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II, wonach „Auszubildende“, deren „Ausbildung“ dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, schließt die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Rahmen von LTA nicht ein. Ob dies bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II entsprechend der Legaldefinition des § 14 SGB III folgt, wonach Auszubildende Personen sind, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und Teilnehmer an einer nach dem SGB III förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, kann dahinstehen. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls, dass von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht solche Personen erfasst werden, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Diese Personen absolvieren keine Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II, sondern nehmen an LTA teil, so dass es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB III nicht ankommt (vgl. Beschluss des Senats vom
- März 2009, L 20 AS 47/09 B ER, juris, Rn. 28 ff.). Der Senat neigt dazu, dies auch anzunehmen, wenn - wie hier - Ausbildungen im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert werden. Dass die Teilnahme an einer Berufsausbildung im Rahmen von Leistungen der Teilhabe nicht zu einem Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt, folgt schon aus § 21 Abs. 4 SGB II. Danach ist erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX gewährt werden, ein Mehrbedarf in Höhe von 35 v.H. der maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II zuzuerkennen. Damit verweist der Gesetzgeber bei den Leistungen zum Lebensunterhalt gerade auf den Mehrbedarf bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX, die auch die Berufsvorbereitung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) und die berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) umfassen (Lang/Knickrehm, SGB II,
- Aufl., § 21, Rn. 44), so dass § 7 Abs. 5 SGB II, der einen Ausschluss nicht nur für Leistungen nach §§ 20, 21 SGB II bestimmt, hier nicht zur Anwendung kommen kann. Dass der Gesetzgeber bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe einen Mehr bedarf im Rahmen von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II anerkennen wollte, nicht jedoch den Grund bedarf erscheint sehr fraglich. Randnummer 17 Letztlich kann die Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat nämlich zu Recht entscheiden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 8) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Der Antragsteller hat mit der Beschwerde seit Dezember 2009 (!) - trotz mehrfacher Erinnerungen des Senats - keinerlei Umstände vorgetragen, die eine andere Annahme als die des Sozialgerichts rechtfertigen könnte. Der Antragsteller hat vielmehr durch sein prozessuales Verhalten bestätigt, dass er dem geltend gemachten Anspruch keine Dringlichkeit beimisst. Dem am
- März 2010 eingegangenen Antrag auf weitere stillschweigende Fristverlängerung bis zum
- März 2010 war daher nicht stattzugeben. In diesem Fall ist der Antragsteller auf die weitere Geltendmachung seines Anspruchs im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat daher auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung mangels Anordnungsgrund keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die hiergegen erhobene Beschwerde war daher ebenfalls zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000997961