Für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem § 68 SGB 12 wird der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse in § 1 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. (Rn.14)
(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, verbüßte in der Zeit vom
gekommen war. Randnummer 3 Er beantragte am
einer Verlängerung der Abgabefrist am 24. Juli 2009
. Mit Bescheid vom
beiden Vorschriften bestehe kein Anspruch. Zweifelhaft sei schon, ob dem Antragsteller überhaupt Wohnungslosigkeit drohe. Der Antragsteller habe weder selbst vorgetragen noch sei es der Kammer sonst ersichtlich, dass der bislang seit seiner Entlassung aus der Haft vergeblich versucht hätte, eine andere Wohnung in T anzumieten. Eine Hilfegewährung sei jedenfalls weder gerechtfertigt noch notwendig. Bei der Entscheidung, für welchen Zeitraum das Beibehalten einer Wohnung während einer Freiheitsentziehungs-maßnahme noch angemessen sei, sei auf den Rechtsgedanken in § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückzugreifen. Danach seien unangemessene Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen längstens für sechs Monate zu berücksichtigen. Da sich der Antragsteller für insgesamt acht Monate in Haft befunden habe, habe er keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Dahinstehen könne, ob sich der Anspruch grundsätzlich nur für Personen gelte, die aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in Haft seien. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, durch Ableistung von Arbeitsstunden oder durch Aufnahme eines Darlehens die Inhaftierung abzuwenden. Er hätte zudem vor seiner Inhaftierung die Möglichkeit gehabt, die Wohnung aufzulösen und seine Sachen einzulagern und damit das Entstehen jeglicher Mietschulden ganz zu vermeiden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Übernahme der Schulden nicht kostengünstiger sei als die Verweisung des Antragstellers, gegebenenfalls neuen Wohnraum anzumieten. Er bedürfe im Falle der Neuanmietung einer Wohnung nicht einmal einer Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger. Randnummer 6 Der Antragsteller hat gegen den ihm am
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Randnummer 12 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 13 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich der Anordnungsanspruch nicht
1 SGB XII. Denn dem Antragsteller ging es von Anfang an nicht um die Übernahme von Mietschulden, sondern um die Übernahme laufender und zukünftiger Mietkosten. Er hat -
Haftantritt am
den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht (vgl. Beschluss des Senats vom 05.10.2009 - L 23 SO 109/09 B PKH - Juris). Für die Hilfegewährung wäre der Antragsgegner grundsätzlich als zuerst angegangener Leistungsträger gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - auch vorläufig zuständig. Randnummer 14 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus § 67 SGB XII. Der Antragsteller gehört nicht zum Personenkreis der
SGB XII Leitungsberechtigten.
1 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch und nicht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 67 Rz 4). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 69 SGB XII - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - (VO) anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten kann Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - Juris). Randnummer 15 Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu den Personen, bei denen im Sinne von § 1 Abs. 3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen.
3 VO liegen soziale Schwierigkeiten dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht aus. Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 2. Aufl. § 67 Rn. 10 m.w.N.). Eine wesentliche Teilhabeeinschränkung in diesem Sinne ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zwar straffällig geworden sei, dies jedoch
Haftende nicht zu einer Teilhabeeinschränkung durch sein oder das Verhalten Dritter geführt. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt, dass hiervon auszugehen wäre, wenn dem Antragsteller z. B.
Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die ungewohnte eigenverantwortliche Lebensführung tief greifende Probleme bereiten würde oder wenn die Art seines Vergehens zu einer dauerhaften gesellschaftlichen Ächtung mit entsprechenden Folgen führen würde. Derartige Probleme sind im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich. Diese Entwicklung war während der Haft auch absehbar. Die Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der allein stehende Antragsteller mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann. Randnummer 16 Auch soweit darauf abgestellt werden könnte, dass der Antragsteller - inzwischen - zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur noch die Übernahme von Mietzahlungen für die Vergangenheit und damit die Übernahme von Mietschulden gemäß § 34 SGB XII begehrt, liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
2 SGB II ist ein Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers
dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Randnummer 18 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000998097
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