Künstlersozialabgabepflicht bei einer Gastspieldirektion Orientierungssatz 1. Eine Gastspieldirektion ist als Tourneeveranstalter Empfänger künstlerischer Leistungen und schuldet dafür den Künstlern Gagen. Damit zählt sie zu den sonstigen Unternehmen i. S. von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen zu sorgen, mit der Folge, dass Künstlersozialabgabepflicht besteht. (Rn.29) 2. Die vereinbarten und tatsächlich erfolgten Gagenzahlungen unterliegen in vollem Umfang der Künstlersozialabgabepflicht. (Rn.34) 3. Bei unrichtigen Angaben über den Umfang der Künstlersozialabgabe regelt § 27 Abs. 1 a S. 2 KSVG die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung von Verwaltungsakten durchbrochen wird. Diese Regelung gilt ohne zeitliche Begrenzung und erfasst alle ergangenen Beitragsbescheide. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange oder grundrechtlich geschützte Positionen entgegenstehen. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 12. Oktober 2004, S 81 KR 1572/03, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Abgabenforderung für die Jahre 1999 bis 2001. Randnummer 2 Die Klägerin, ein zur Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtetes Unternehmen, produzierte das Showprogramm „M“, welches sie in den streitigen Jahren, u.a. im Rahmen einer Deutschland-Tournee, an eine Vielzahl örtlicher Veranstalter „lieferte“ (so der Vertrag mit dem Veranstaltungsbüro W. für eine Aufführung in der Stadthalle von O am März ). Im Rahmen dieses Showprogramms traten u.a. die S Gruppe „B D T“ (BDT) auf, deren Mitglied der Tänzer und Choreograph S G ist. Herr G unterliegt seit dem 1. September 1996 als Künstler der Versicherungspflicht nach dem KSVG und seit dem 1. März 2001 der KSA. Schriftliche Verträge zwischen ihm und der Klägerin existieren nach deren Angaben nicht. Wegen der von Herrn G erstellten Rechnungen an die Klägerin bezüglich der streitigen Jahre 1999 bis 2001 wird auf Blatt 65 bis 114 der ersten Lasche der Betriebsprüfungsakte der Beklagten verwiesen. Randnummer 3 Für die Klägerin wurde aufgrund ihrer jahresbezogenen Meldungen durch die Künstlersozialkasse (KSK) für die Jahre 1999 bis 2001 die KSA in folgender Höhe festgesetzt: Randnummer 4 Jahr gemeldetes Entgelt KSA Bescheid vom 1999 0 DM 0 DM 11. Oktober 2000 2000 97.455 DM 3.898,20 DM 8. April 2001 2001 430.732 € 16.798,55 € 21. Februar 2002 Randnummer 5 Auf der Grundlage einer im Juni und September 2002 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung setzte die KSK mit Bescheid vom 22. November 2002 unter Hinweis auf § 35 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die KSA für die oben genannten Jahre wie folgt fest: Randnummer 6 1999 1.378,54 € (davon 493,93 DM für den Bereich darstellende Kunst) 2000 19.871,15 € 2001 37.249,27 € Randnummer 7 Die KSK stützte die Neufestsetzung der KSA auf von der Klägerin bislang nicht gemeldete Entgelte, insbesondere – und nur diese sind zwischen den Beteiligten noch im Streit – Zahlungen an Herrn G. Ferner enthält dieser Bescheid u. a. folgende Passage: Randnummer 8 „Die bisher erteilten Abrechnungsbescheide werden zurückgenommen, soweit sie diesem Bescheid widersprechen. Nach § 27 Abs. 1a KSVG darf ein Abgabebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen werden, wenn die Meldung unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.“ Randnummer 9 Während des Widerspruchsverfahrens bat die Beklagte Herrn G um Mitteilung, ob er für die Deutschland-Tournee des Showprogramms „M“ während der Jahre 2000/2001 selbst Tänzer unter Vertrag genommen habe und ob er ggf. als Vertreter entsprechender Künstler Verträge mit der Klägerin abgeschlossen habe. Hierauf antwortete Herr G mit Schreiben vom 2. Juli 2003 wie folgt: Randnummer 10 „Star Entertainment, vertreten durch Herrn J B, hat im Rahmen der Tourneeproduktion „M“ die Künstlergruppe „B D T“ als selbständige Partei eingesetzt. Randnummer 11 Für die Saison August 2001 bis Juni 2002 gibt es lediglich eine „Vorab-Vereinbarung“ zwischen S und der Künstlergruppe „B D T“, die ich Ihnen beilege. S G ist ein Mitglied der „B D T“, war Verhandlungsführer und trat im Rahmen der „B D T“ auf. Die Vorab-Vereinbarung wurde zwischen S und den „B D T“ geschlossen, es gibt keinen weiteren Vertrag. Randnummer 12 Es gibt keinen Vertrag zwischen S G und einzelnen Mitgliedern der „B D T“ und keinen Vertrag, den S G als Vertreter der entsprechenden Künstler mit S abgeschlossen hat.“ Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin u.a. mit der Behauptung, dass es sich bei der Künstlergruppe BDT um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handele und die von Herrn G zitierte Vorabvereinbarung in der Praxis nicht umgesetzt worden sei. Zwischen ihr - der Klägerin - und einer GbR BDT gebe es keinen Vertrag. Nur und ausschließlich Herr G sei als eigenständiger Vertragspartner gegenüber der Klägerin aufgetreten und habe seinerseits mit der GbR BDT kontrahiert. Jedenfalls sei die Pflicht zur KSA ausschließlich und umfänglich auf der Ebene von Herrn G entstanden. Randnummer 14 Mit Urteil vom 12. Oktober 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wer Gesellschafter der von ihr angenommenen GbR sei solle. Herr G könne als einzelne Person keine GbR darstellen. Auch aus der Aufmachung der Rechnungen von Herrn G könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin Zahlungen an eine GbR geleistet habe. Da teilweise nicht nach Personen aufgeschlüsselte Rechnungen und teilweise nach einer, zwei oder drei Personen aufgeschlüsselte Rechnungen erstellt worden seien, sei nicht zu erkennen, dass an einen Zusammenschluss von Personen habe geleistet werden sollen, der selbst in einer Verbindung von gewisser Dauerhaftigkeit am Rechtsverkehr teilnehme. Herr G sei unstreitig selbst selbständiger Künstler, so dass die Voraussetzungen einer Abgabepflicht nach § 25 Abs. 1 KSVG erfüllt seien. Ob und wie weit er selbst Zahlungen an Dritte leiste, beruhe zumindest nicht auf einer nach außen offen gelegten vertraglichen Vereinbarung. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen vertragslosen Zustand sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Klägerin überhaupt von einer Erfüllungswirkung ihrer Zahlungen gegenüber einer anderen Person als Herrn G ausgehe. Randnummer 15 Gegen dieses ihr am 4. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. November 2004, zu deren Begründung sie vorbringt: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herr G durch sein Schreiben vom 2. Juli 2003 eine seinerseits bestehende Abgabepflicht habe vermeiden wollen. Das Sozialgericht hätte – gegebenenfalls unter Beweiserhebung – aufklären müssen, welche Rechtsgrundlage den Zahlungen an Herrn G und etwaige nachgeschaltete Unternehmer zugrunde gelegen habe. Sollte Herr G als Verhandlungsführer einer von ihm behaupteten GbR aufgetreten sein, so müsse diese GbR steuerlich erfasst gewesen sein, was auf Nachfrage des Gerichts von den Finanzbehörden aufgeklärt werden könne. Sollte sich herausstellen, dass Herr G seinerseits für die tänzerische Aufführung Vergütungen an selbstständige Künstler geleistet habe, so wäre zumindest dieser Anteil aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Nach dem KSVG dürfe nicht für ein und die gleiche künstlerische Leistung auf jeder Verwertungsstufe die KSA festgesetzt werden. Es könne nicht darauf ankommen, in welcher potentiellen Form die zielgerichteten Leistungsbeziehungen ausgestaltet seien. Fakt sei, dass von Seiten der BDT Tanzleistungen zu erbringen gewesen seien. Würden Honorare dafür über Herrn G unmittelbar an die Tänzer weitergeleitet, so verdeutliche sich, dass hier auf den verschiedenen Ebenen KSA für ein und die gleiche Leistung festgesetzt würde, nämlich für Tanzauftritte auf der Bühne. Randnummer 16 Es werde bestritten, dass Herr G ein einheitliches Gesamtkonzept erbracht habe und seine persönliche künstlerische Leistung maßgeblich auch durch Bündelung einer Vielzahl weiterer künstlerischer Leistungen anderer Künstler zustande gekommen sei. Die Beklagte übersehe insoweit, dass die Tänzer Teil der Gesamtshow „M“ gewesen seien, die von der Klägerin selbst produziert worden sei. Die künstlerische Konzeption sei durch die Klägerin erstellt worden. Insoweit unterscheide sich der Fall der Klägerin von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Mai 2003 (AZ: B 3 KR 37/02 R), auf das sich die Beklagte berufe. Im dortigen Fall habe eine Werbeagentur eine Vielzahl gesonderter Einzelleistungen gebündelt. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben, soweit an Herrn S G erfolgte Zahlungen in Höhe von 84.700,00 DM für das Kalenderjahr 1999, 335.923,00 DM für das Kalenderjahr 2000 und 104.000,00 DM für das Kalenderjahr 2001 in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgaben einbezogen wurden, Randnummer 19 hilfsweise, Randnummer 20 die Revision zuzulassen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Weil Herr G nicht lediglich fremde künstlerische Leistungen angeboten habe, sei er bei Vertragschluss mit der Klägerin nicht nur als reiner Vermittler im Sinne einer Agenturtätigkeit beteiligt gewesen. Vielmehr beinhaltete die an die Klägerin veräußerte künstlerische Leistung neben den Darbietungen weiterer Tänzer auch eine eigene künstlerische Darbietung Herrn G sowie dessen Leistungen als Choreograph bei der Show BDT. Eine unzulässige Doppelbelastung mit der KSA liege auch nach Auffassung des BSG nicht vor. Randnummer 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Randnummer 26 1.) Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - nF). Danach wird der Abgabenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Abs. 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Abs. 1 Satz 3 als unrichtig erweist. Nach § 27 Abs. 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu berechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Randnummer 27 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe u.a. die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Die zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen materiell-rechtlichen Änderungen bezüglich der KSA sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Randnummer 28 2.) Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1a Satz 2 KSVG nF sind im Falle der Klägerin erfüllt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.