(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 19
- a)Die Berechnung des für die von Prof. H. für Studierende des Studienganges Kommunikationsdesign durchgeführte Lehrveranstaltung „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ zugrunde gelegten Curricularanteils ist korrekturbedürftig (Antragsgegnerin: CA 0,3). Die genannte Lehrveranstaltung (Modul A 11) gehört gemäß § 8 Abs. 1 und Anlage 3 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign im Fachbereich Gestaltung“ vom 31. Juli 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2006, S. 883) zu den im Rahmen der Aufbaustufe zu absolvierenden Pflichtmodulen. Sie besteht aus 2 SWS seminaristischem Unterricht und 1 SWS Übung. Bei einer dabei zugrunde zulegenden Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 (vgl. dazu unten) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 35 = 0,0571 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1071. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 80 (Jahreszulassung, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2009) ergeben sich 0,1071 (CA q ) x 40 (A q /2) x 1 = 4,284 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 6 LVS). Randnummer 20
- b)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation die nach der Studienordnung (vgl. § 9 Abs. 2 der Studienordnung vom 4. Juni 2008 und deren Anlage 2, Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2009 vom 5. März 2009) vorgesehenen allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE) B 25 „Kommunikationsverhalten“ (Lehrstuhl Prof. Z., vertreten durch Dr. T.) und B 26 „Präsentation“ (Prof. R.) mit jeweils 2 SWS Seminaristischem Unterricht. Für das pro Semester doppelt angebotene Modul B 25 beträgt die Nachfragequote 1/2, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, das Modul B 25 einmal zu belegen, so dass der Curricularanteil (CA q ) (4 : 35 x 0,5 =) 0,0571 beträgt. Da die Studierenden nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung i. V. m. der Anlage 2 eines von zwei Wahlpflichtmodulen zu wählen haben (Präsentation oder Moderation), ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden eine Nachfragequote von 1/2 zugrunde zu legen, so dass von einem Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 auszugehen ist. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (A q /2) von 80 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 21/2009 vom 14. Juli 2009) ergeben sich [0,0571 + 0,0286] (CA q ) x 80 (A q /2) = 6,856 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). Randnummer 21
- c)Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (WI und für AWE) hingegen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten (L. S.) der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation - kapazitätsmindernd - nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Randnummer 22 Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (206,5 – 11,14 =) 195,36 LVS . Randnummer 23 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfra g e sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Ein in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für die der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordneten Studiengänge Wirtschaftskommunikation/Bachelor und Wirtschaftskommunikation/Master nicht, der für den entsprechenden Diplomstudiengang festgesetzte CNW von 5,45 ist auf diese neuen Studiengänge wegen deren anderer Ausrichtung, die sich insbesondere im Umfang der Lehrnachfrage niederschlägt, nicht anwendbar. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen ( § 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO ). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier, so dass ein CNW weder für den Bachelor- noch den Masterstudiengang existiert und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam ersatzweise - eine Berechnung des CNW durch das Gericht erforderlich. Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende Kapazitätsverordnung nicht. Es bedarf deshalb eines Rückgriffs auf frühere Fassungen der Kapazitätsverordnung, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten. Es sind dies die Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und die Kapazitätsverordnung vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst in den darauf folgenden Kapazitätsverordnungen (ab Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV, GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung II und III. Diese Regelungen sind deshalb auch heute noch als verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten anzusehen (BVerwGE 64, 77, 84; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002). Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert) als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Die Curricularanteile wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet; hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Randnummer 24 Die Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Die Betreuungsrelation beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung) 60, L (semi-naristischer Unterricht) 35, M (Übung) 20 und N (Seminar) 15 und der Anrechnungsfaktor jeweils 1. Mit Änderung der Prüfungsordnung und der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. FHTW - Nr. 19/2004 vom 3. September 2004, S. 301 ff.) hat die Antragsgegnerin für die bis dahin als Vorlesungen vorgesehenen Veranstaltungen die Veranstaltungsart in „seminaristischen Unterricht“ geändert. Dem entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin auch die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen. Die Antragsgegnerin hält sich damit innerhalb der Vorgaben der KapVO II (vgl. hierzu im einzelnen Beschlüsse der Kammer zur Fachhochschule für Wirtschaft vom 26. Mai 2000 - VG 3 A 103.00 u.a. - und vom 24. Juni 2004 - VG 3 A 156.04 - und Beschlüsse des OVG Berlin zur Fachhochschule für Wirtschaft, Studiengang Wirtschaft, vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 9.04 u.a. -). Die genaue Ausgestaltung der Studiengänge und der Veranstaltungsarten obliegt ihrer Organisationshoheit. Auch wenn dies zu einer „Übungslastigkeit“ der Fachhochschulausbildung führt, ist diese das Ergebnis entsprechender und durch die Studien- und Prüfungsordnung umgesetzter Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem Senat von Berlin und daher unter dem Gesichtspunkt der besonderen Aufgaben der Fachhochschulen kapazitätsrechtlich unbedenklich. Randnummer 25
- a)Hieraus errechnen sich auf der Basis des Studienplans für den Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor (Anlage 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 7. Februar 2007, AMBl. FHTW Nr. 10/2007, veröffentlicht in AMBl. FHTW Nr. 11/07 S. 243) nach der genannten Formel v x f : g folgende Curricularanteile (CA): Randnummer 26 71 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 2,0286) und 40 SWS Übungen (CA = 2; insgesamt CA = 4,0286). Die nach der Studienordnung vorgeschriebenen 8 SWS Fremdsprachenunterricht wurden dabei entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in früheren Verfahren wie Übungen gezählt, weil im Fremdsprachenunterricht an der Antragsgegnerin nicht Sprachgrundkenntnisse erlernt werden, sondern kommunikative Kompetenz in einem fachsprachlichen Bereich zu vermitteln ist und es deshalb nicht angemessen erscheint, den Ausbildungsaufwand für den Fremdsprachenunterricht anhand des Anrechnungsfaktors und der Betreuungsrelation für die (ohnehin nicht für Fachhochschulen gültige) Lehrveranstaltungsart B/k = 5 (Arbeitsgemeinschaft/ Sprachlabor) zu errechnen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 833.98 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1998/99). Die auf das allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsstudium (AWE) entfallenden 4 SWS werden nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls als seminaristischer Unterricht angeboten. Hinzu kommt ein Curricularanteil für die als Studienabschlussarbeit zu fertigende Bachelorarbeit. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um die in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, weil nach dem Verständnis der Kapazitätsverordnung dazu nur Diplomarbeiten zählen. In Anbetracht der im Vergleich zu Diplomstudiengängen kürzeren Dauer des Bachelorstudienganges und seines - bezogen auf die Zahl der zu absolvierenden SWS - etwa halb so großen Umfangs erscheint es gerechtfertigt, auch die Abschlussarbeit mit der Hälfte des für eine Diplomarbeit anzusetzenden Curricularanteils anzurechnen. Insgesamt beläuft sich der CA des Studienganges Wirtschaftskommunikation/Bachelor somit auf 4,2286 . Randnummer 27
- b)Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a.a.O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante I 8 SWS Fremdsprachenunterricht, Varianten II und III jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel (8 + 12 + 12 :3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht erhalten. Randnummer 28 Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen) nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L.) erbracht wird. Randnummer 29 Insgesamt sind damit 10,6667 SWS Übungen mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 als Fremdanteile abzusetzen. Daraus resultiert ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,2286 - 0,5333 =) 3,6953 . Randnummer 30
- c)Für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation ist der Curriculareigenanteil auf der Basis des Studienplanes der geänderten Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - Master of Business Communication Management vom 7. Februar 2007 zu errechnen (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 24/07 vom 4. Mai 2007). Daher sind nach der genannten Formel v x f : g nunmehr folgende Curricularanteile (CA) zugrunde zu legen: Randnummer 31 51 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 1,4571) und 19 SWS Übungen (CA = 0,95; insgesamt CA = 2,4071). Hinzu tritt ein Curricularanteil für die Masterthesis, den die Kammer mit 0,2 ansetzt. Der CA für den Masterstudiengang beläuft sich daher auf 2,6071 . Dienstleistungsimport ist hiervon nicht abzusetzen. Randnummer 32 7. Bei der Ermittlung des g ewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Auflage 2003, § 12 KapVO , Rdnr. 3) - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,7 für den Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor und 0,3 für den Masterstudiengang beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei hat sie sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert: Im Bachelorstudiengang jährlich 77, im Masterstudiengang jährlich 30. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 33 Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation/ Bachelor 3,6953 0,7 2,5867 Wirtschaftskommunikation/ Master 2,6071 0,3 0,7821 gesamt gewichteter CA 3,3688 Randnummer 34 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (195,36 LVS x 2 : 3,3688 = 115, 9820) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang errechnet sich eine Basiszahl hierfür von 81,1874 . Randnummer 35 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwundquote von 0,88 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert (vgl. Anlagen h zum Schriftsatz vom 9. November 2009). Randnummer 36 Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (81,1874 : 0,88 =) 92,2584 Studierenden. Randnummer 37 Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation für das Wintersemester von (92,2584 : 2) = 46,1292, (ab)gerundet 46 Studierenden. Randnummer 38 Da die Antragsgegnerin bisher erst 39 Bewerber zum Studium zugelassen hat, stehen weitere sieben Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Randnummer 39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000998445