Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht einer zur Gewerbesteuer veranlagten atypisch stillen Gesellschaft zur Industrie- und Handelskammer Leitsatz Eine zur Gewerbesteuer veranlagte atypisch stille Gesellschaft ist Kammerzugehöriger der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB ist auch Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft. Der Inhaber ist für die atypisch stille Gesellschaft beitragspflichtig. (Rn.18) (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 17. März 2011, OVG 1 B 7.10, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Mitgliedsbeiträgen als Beitragsschuldnerin der E. GmbH atypisch stille Gesellschaft. Randnummer 2 Die Klägerin ist die E. GmbH. Sie betreibt ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung, Unternehmensberatung und Projektmanagement in der B. Str. 46 in Berlin. Randnummer 3 Das Finanzamt setzte den Gewerbeertrag für die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft für das Jahr 2004 auf 210.200 Euro und für das Jahr 2005 auf 31.800 Euro fest. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18. März 2008 erhob die Beklagte Beiträge für das Jahr 2004 in Höhe von 164, 29 Euro und für das Jahr 2005 in Höhe von 57, 41 Euro. Adressiert war der Bescheid an die E. GmbH. Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch und erklärte, die Beiträge seien bereits – unter einer anderen Identnummer – mit den Bescheiden vom 22. Februar 2006 und vom 22. Februar 2007 abgerechnet und beglichen worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die im Bescheid vom 18. März 2008 genannte IHK-Identnummer die E. GmbH & atypisch stille Gesellschaft betreffe. Dem Schreiben fügte sie den Bescheid vom 18. März 2008 bei; geändert war die Bezeichnung des Adressaten, nunmehr die „E. GmbH als Beitragsschuldnerin der E. GmbH Atypisch stille Gesellschaft“. Randnummer 6 Die Klägerin bat daraufhin um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Am 19. Mai 2008 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch zurückwies und den sie wiederum an die E. GmbH adressierte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die atypisch stille Gesellschaft ein eigenes gesondertes Gesamtvermögen und eine eigene Betriebsstätte habe, auch wenn dies der Betrieb des Unternehmers mit der stillen Beteiligung sei. In diesem Fall werde die stille Gesellschaft als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt. Die atypisch stille Gesellschaft sei Gewerbetreibender und neben dem gesondert veranlagten Unternehmen, das die stille Gesellschaft gebildet habe, kammerzugehörig. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 4. Juni 2008 Klage erhoben. Sie führt aus, die Beklagte habe ihr für die Jahre 2004 und 2005 bereits Beitragsbescheide erteilt, die sie bezahlt habe. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 IHKG lägen nicht vor. So könne bereits begrifflich die stille Gesellschaft keine Betriebsstätte unterhalten. Derartiges könne allein der Inhaber. Außerdem habe sie kein gesondertes Gesamtvermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters gehe in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 HGB). Schließlich sei sie nicht wegen ihrer Mitgliedschaft in der IHK herangezogen worden, sondern als „Beitragsschuldnerin der E. GmbH atypisch stille Gesellschaft“. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, dass der festgesetzte Beitrag nur noch über 164, 29 Euro lautet. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmen für erledigt erklärt, soweit die Klägerin klaglos gestellt worden ist. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. März 2008 – 1070000956874 – und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 in der Fassung vom 12. Februar 2010 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten nicht relevant sei, ob eine atypisch stille Gesellschaft eine bloße Innengesellschaft sei oder selbst gewerblich tätig werde. Die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft sei eine Gesellschaft, die in Berlin zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Sie sei nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Durch die Mitunternehmereigenschaft erfülle die GmbH & atypisch Stille – neben der GmbH – die erste Voraussetzung für die IHK-Zugehörigkeit, die objektive Gewerbesteuerpflicht. Außerdem habe die E. GmbH atypisch stille Gesellschaft in Berlin eine Betriebsstätte. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft sei der Betrieb des Unternehmens mit der stillen Beteiligung. Die atypische stille Gesellschaft als solche betreibe kein gewerbliches Unternehmen . Eine Tätigkeit der atypischen stillen Gesellschaft gebe es nicht. Tätig sei nur der Inhaber des Handelsgeschäfts. Dieser handele zugleich für das Handelsgeschäft und für die daran bestehende atypisch stille Beteiligung. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft sei deshalb immer die Betriebsstätte des Unternehmens, an dem die Beteiligung bestehe. Schließlich habe sie den Beitragsbescheid richtig adressiert. Die atypische stille Gesellschaft sei weder Steuer- noch Beitragsschuldnerin. Dies sei stets der Inhaber – also hier die GmbH. Ein an die atypische stille Gesellschaft gerichteter Bescheid wäre nichtig. Beitragsschuldnerin sei nicht die atypisch stille Gesellschaft, sondern der Inhaber. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist nach der Teilerledigung unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist der Beklagten für die atypisch stille Gesellschaft für das Jahr 2004 beitragspflichtig. Randnummer 16 1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG erhebt die Beklagte Beiträge von ihren Kammerzugehörigen. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG in der bis zur Änderung durch das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geltenden Fassung gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die atypisch stille Gesellschaft, für deren Kammerbeitrag die Klägerin aufzukommen hat, ist kammerzugehörig. Randnummer 17
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