Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wegen psychischer Erkrankung Orientierungssatz
(1993)eine traumatische Reaktion vorgelegen oder diese sich in den ersten Jahren im Exil entwickelt haben sollte, wegen unerträglicher Schlafstörungen, angstbedingter Übererregtheit oder sich zwanghaft aufdrängender Erinnerungen unweigerlich in ärztliche Behandlung gegangen wäre, ernste Beschwerden jedoch erst 1999/2000 bei der eskalierenden Beziehungsstörung zu ihrem Mann begonnen haben. Die Feststellungen der Sachverständigen Nr. werden von denjenigen des Dr. G. bestätigt. Danach war die Klägerin bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeitsfähigkeit und Konzentrationsvermögen waren nicht beeinträchtigt. Die mnestischen Funktionen waren zwar etwas ungenau und die Klägerin gab Vergesslichkeit an, jedoch war der Gedankengang kohärent und denkinhaltlich lagen keine Hinweise auf Wahnsymptomatik vor. Für Wahrnehmungsstörungen bestanden keine Anhaltspunkte. Die affektive Modulationsfähigkeit war ungestört, affektive Resonanz vorhanden. Die Stimmung wirkte unauffällig und der Antrieb bei der Untersuchung war ebenfalls ungestört, wobei die Kritikfähigkeit etwas reduziert war. Bei dieser Sachlage waren die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung offensichtlich nicht gegeben. Randnummer 32 Gleiches gilt für eine (ernsthafte) Suizidalität. Erforderliche Anhaltspunkte hierfür konnten beide Sachverständige bei ihren Begutachtungen nicht feststellen. Die Sachverständige Nr. hat zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Klägerin ihr von Suizidgedanken selbst nicht berichtet habe. Sie habe auch keine Symptome aufgewiesen, aufgrund derer sie darauf hätte schließen können. Sie sei ruhig, gefasst, konzentriert, zuweilen sogar heiter gewesen, alles habe sehr lebensbejahend gewirkt. Einen Hinweis auf solche Gedanken habe es allein durch eine Mitteilung der Schwiegertochter gegeben, aber das habe sie aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse nicht als relevant ansehen können. Wenn jemand depressiv sei – latent oder offen –, dann erkenne sie das. Sie sei seit über 30 Jahren tätig. Sie habe sogar schon Personen gehabt, bei denen sie eine Suizidgefahr erkannt habe, wo keinerlei vorherige Hinweise darauf vorgelegen hätten. Ihr würde keiner entgehen, der wirklich suizidal ist. Es gebe genügend, auch versteckte Hinweise auf eine solche Gefahr, etwa eine Inkongruenz, d.h. jemand trete freundlich und bemüht auf, aber an Mundwinkeln, Gestik und der ganzen Ausdrucksweise erkenne man, dass das nicht zusammenpasst. Alles dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen. Bei der auch nach dem Gutachten des Dr. G. bescheinigten Persönlichkeitsstörung sei vielmehr ein innerer Verarbeitungsmechanismus im Gange, der bestimmte Belastungen im Erleben überhöht und dramatisiert. Das führe auch zu depressiven Reaktionen. Es sei häufig so bei hysterischen Verarbeitungsmechanismen, dass in der Zukunft bestehende oder empfundene Gefahren sozusagen in einer Art „Voraberleben“ dramatisiert würden, aber die angekündigten Reaktionen, wenn das Ereignis dann tatsächlich eintrete, gar nicht mehr so schlimm seien, d.h. wenn jemand sage „Ich nehme mir das Leben, wenn das und das passiert“, werde das nicht eintreten. Dies passt zu den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G., wonach sich bei der Klägerin aufgrund narzisstischen Kränkungen und Versagungen ihrer Wünsche nach Anerkennung und Bestätigung eine hysterisch gefärbte depressive Symptomatik entwickelt habe. Es seien verschiedene Schmerzzustände aufgetreten, die im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstruktur dramatisiert würden. Die Klägerin beschreibe auch Anfälle von Schreien und Ohnmachten, wobei es sich wahrscheinlich um hysterische Ohnmachten und nicht um epileptische Anfälle, wie sie meine, handele. Diese hätten zu einer depressiv-hysterischen Entwicklung mit Somatisierungstendenz geführt. Die Sachverständige Nr. hat schließlich in der mündlichen Verhandlung resümiert, dass die Krankheitsbilder der Klägerin jedenfalls keine Krankheiten seien, die eine Behandlung an einem bestimmten Ort verlangten, sondern überall behandelt werden könnten. Es liege ein Krankheitsbild vor, bei dem die Klägerin auf eine Behandlung anspreche, wie es auch schon die Vivantes-Klinik festgestellt habe. Daher könne bei einer entsprechenden Begleitung und Behandlung die Behandlung im Heimatland der Klägerin fortgeführt werden. Die Annahme einer ernsthaften und einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Suizidgefahr ist damit ausgeschlossen. Randnummer 33 Die von der Klägerin vorgelegten aktuellen Atteste führen zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Arztbrief der Psychiatrie des Vivantes-Klinikums vom
- Mai 2009 leidet die Klägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an Diabetes. In zahlreichen Einzelgesprächen und Gesprächen mit den Angehörigen sei eine schwierige rechtliche Situation deutlich geworden, weil die Abschiebung der Klägerin gedroht habe. Dies sei als massiv angstbesetzt erlebt worden in Anbetracht der traumatisierenden Erlebnisse in Ex-Jugoslawien. Unter Therapie und Medikamentation habe die Klägerin schließlich ohne Anhalt für Suizidalität entlassen werden können. Nach dem Arztbrief der Chirurgie des Vivantes-Klinikums vom
- Juni 2009 nach erfolgreicher operativer Versorgung einer chronischen Refluxerkrankung leidet die Klägerin u.a. an Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Behandlung sei sinnvoll. Das Attest des Allgemeinmediziners Nr. vom
- September 2009 bescheinigt der Klägerin ein chronisch-depressives Syndrom mit Angst, Unruhe und Spannungszuständen, psycho-physische Erschöpfungszustände bei Schlafstörungen, chronisches Schmerzsyndrom bei komplexen orthopädischen Krankheitsbildern und eine arterielle Hypertonie. Danach würde eine Unterbrechung der Behandlung mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Dekompensation führen. Es bestehe latente Suizidalität. Die Atteste der Charité vom
- Mai,
- Juni,
- Oktober und
- Dezember 2009 bescheinigen der Klägerin eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Verhandlungsunfähigkeit (Atteste vom
- Mai und
- Dezember) und unter Hinweis auf eine derzeitige psychische Belastung und Suizidgefährdung (Attest vom
- Juni) bzw. auf starke Ängste, Alpträume, Schlaflosigkeit, Flashbacks und Depressionen (Attest vom
- Oktober) auch Reiseunfähigkeit, wobei das Attest vom
- Juni ausführt, die Klägerin verbinde mit der Rückkehr in die Heimat schwere traumatische Erlebnisse, die so stark ängstigten, dass sie aufgrund der Ausweglosigkeit an Selbsttötung denke. Randnummer 34 Sämtliche aufgeführten Atteste leiden an dem (schwerwiegenden) Mangel, dass überhaupt nicht oder nur rudimentär dargelegt wird, auf Grund welcher Beobachtungen bzw. Feststellungen man zu den Diagnosen einer psychischen Erkrankung gekommen ist (vgl. hierzu auch BverwG, Urteil vom
- September 2007 – 10 C 8.07 – Juris Rdnr. 15). Die Sachverständige Nr. hat dabei in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen ein Zusammenhang dargestellt wird mit der Angst vor Abschiebung, was auf eine reaktiv-depressive Störung, nicht jedoch darauf schließen lässt, dass die Verursachung im Heimatland liegt. Darüber hinaus sind die Atteste auch deswegen nicht aussagekräftig, weil sie den Umstand nicht berücksichtigen, dass die Klägerin erst viele Jahre nach der Einreise eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht hat (vgl. hierzu auch BverwG, Urteil vom
- September 2007, a.a.O.). Unabhängig hiervon sind die Atteste auch deswegen nicht aussagekräftig, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom
- Dezember 2007 – 7 TG 2410/07 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2007 – 12 S 55.07 –). Die Attestaussteller gehen – offenbar infolge unkritischer Übernahme der Angaben der Klägerin – von traumatischen Erlebnisse im Heimatland aus, obwohl sich solche – wie sie gegenüber beiden Sachverständigen eingeräumt hat – nicht zugetragen haben. Die Sachverständige Nr. hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Behandlungssettings andere seien als die Begutachtungssettings. Bei der Behandlung würden die Angaben des Betroffenen nicht in Frage gestellt, und es werde nicht der Wahrheitsgehalt überprüft. Bei einer Begutachtung sei das anders. Da habe man auch die Aufgabe, Unstimmigkeiten und Widersprüche zu überprüfen. Dazu passt, dass die Leiterin der Ethnopsychiatrischen Ambulanz der Charité mit Stellungnahme vom
- Juni 2009 erklärt hat, nach einer Durchsicht der bisherigen bereits stattgefundenen Inanspruchnahme von Einrichtungen in Berlin durch die Klägerin sei sicherlich eine neutrale psychiatrische Begutachtung erforderlich – wie sie durch die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt ist, was die Klägerin offenbar sämtlichen Behandlern und Attestausstellern nicht offen gelegt hat. Bei dieser Sachlage sind die Atteste auch hinsichtlich einer Suizidgefährdung nicht aussagekräftig, zumal diese auf – tatsächlich nicht gegebenen – „schweren traumatischen Erlebnissen“ im Heimatland und entsprechenden massiven Rückkehrängsten beruhen soll. Darüber hinaus leidet das Attest des Dr. Nr. daran, dass der Hausarzt eine fachfremde Diagnose gestellt hat. Die Sachverständige Nr. hat zudem in der mündlichen Verhandlung zu der Schlussfolgerung des Dr. Nr. – wonach eine Unterbrechung der Behandlung mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Dekompensation führe – ergänzend ausgeführt, dass sich die Klägerin nach der gesamten Attestlage offenbar schon längst im Zustand der Dekompensation befinde und zwar schon seit einiger Zeit, also quasi als Dauerzustand. Die Sachverständige hat dabei jedoch ausdrücklich erklärt, es gebe keinen Grund, der gegen die Rückführung einer solchen sich im (Dauer-) Zustand der Dekompensation befindenden Person spreche, wenn eine medizinische Begleitung und Betreuung besteht. Der zuletzt genannte Punkt betrifft im Übrigen einen weiteren (gravierenden) Mangel der Atteste, da keines der Atteste sich zu der aus Rechtsgründen notwendigerweise zu prüfenden Frage verhält, ob im Rahmen einer Abschiebung einer (etwaigen) ernsthaften Gefahr der Selbsttötung nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder durch eine ärztliche bzw. fachärztliche Begleitung während des Fluges, ggf. bis zum Dienst habenden Arzt bei der Flughafenambulanz am Zielort und im Bedarfsfall einer unmittelbaren Weiterleitung in die örtliche Klinik – begegnet werden kann und ob darüber hinaus eine ernsthafte Gefahr der Selbsttötung auch dann besteht, wenn ein freiwillige Ausreise der Klägerin unterstellt wird. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hindert die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Selbstmord droht, den Vertragsstaat nicht daran, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Selbstmords trifft (vgl. EGMR III. Sektion, Entscheidung vom
- Oktober 2004 – 33743/03 – NVwZ 2005, 1043 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf die Veranlassung solcher Schutzvorkehrungen bei einer Rückführung verzichten wird, sofern sie erforderlich sein sollten, was unmittelbar zum Abschiebetermin zu klären wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2009 – 11 S 56.09 –). Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich derartige Schutzmaßnahmen zugesagt. Randnummer 35 Jedenfalls bei entsprechenden Schutzmaßnahmen begründet auch die Diabetes-Erkrankung, die bei unregelmäßiger Nahrungszufuhr und unregelmäßiger Insulinzufuhr zu Bewusstseinsstörungen führen kann (vgl. das Gutachten des Dr. G.), kein Ausreisehindernis im o.g. Sinne. Randnummer 36 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2006 ebenfalls nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Stellungnahme – die die Klägerin auch nicht substanziiert angegriffen hat – wird von den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen bestätigt (insbesondere zum Kosovo der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Februar 2008 sowie die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Pristina vom
- November und
- Juni 2008, zu Montenegro der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Februar 2006 und das Papier Gesundheitswesen des Bundesamtes vom März 2006), insbesondere sind hiernach die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen behandelbar. Die Gefahr einer Retraumatisierung besteht schon deswegen nicht, weil eine Traumatisierung nicht besteht und im Übrigen serbische Behörden bzw. Stellen weder im Kosovo noch in Montenegro Hoheitsgewalt mehr ausüben. Unabhängig hiervon wäre auch eine posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland der Klägerin ausreichend behandelbar, zumal eine medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie grundsätzlich ausreicht, um die Verschlimmerung einer Krankheit wie der posttraumatischen Belastungsstörung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Dezember 2004 – 13 A 12/03.A – Juris). Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass die Klägerin die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erlangen könnte. Insbesondere hat die insoweit besonders mitwirkungspflichtige (vgl. BverwG, Urteil vom
- Oktober 2002 – 1 C 1.02 – Juris) Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde zur Finanzierung einer medizinisch erforderlichen Behandlung wirtschaftlich nicht in der Lage sein werde. Randnummer 37 Den auf ihre Erkrankungen bezogenen Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen, weil sie nicht entscheidungserheblich waren und darüber hinaus nach § 87 b Nr. 3 VwGO zurückgewiesen worden sind: Randnummer 38 So kommt es nicht darauf an, ob die Psychotherapeutin E. Anfang 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, sondern ob eine solche bei der Klägerin vorliegt. Im Übrigen liegt hierzu bereits das verneinende gerichtliche Gutachten der Sachverständigen Nr. vor, das diese in der mündlichen Verhandlung erläutert bzw. ergänzt hat und das zudem von einem weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. G. bestätigt wird. Darüber hinaus wäre eine posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland der Klägerin behandelbar und eine Retraumatisierung nicht zu befürchten, weil serbische Behörden bzw. Stellen weder im Kosovo noch in Montenegro Hoheitsgewalt mehr ausüben. Es kommt dabei auch nicht darauf an, was die Klägerin gegenüber der Psychotherapeutin E. im Einzelnen an serbischer staatlicher Gewalt geschildert hat. Schließlich fehlen hinreichende Anhaltspunkte für das in das Wissen der Psychotherapeutin E. gestellten Behauptungen, die Klägerin sei in extremer Weise auf die Lebenshilfe ihrer Schwiegertochter Frau Pr. Sh. angewiesen und suizidgefährdet, weil die in den Akten befindliche Stellungnahme der Psychotherapeutin E. von Januar 2003 sich hierzu gar nicht verhält und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie, die die Klägerin Ende 2002/Anfang 2003 untersucht hat, zur heute maßgeblichen Situation etwas bekunden kann. Die Untersuchungsakte des Polizeidienstes und die Angaben des Br. Sh. waren aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls unerheblich. Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich aus der Akte ergeben soll, dass der Polizeiarzt seinerzeit eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat. Es war auch kein weiteres psychiatrisches/fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Gericht verfügt mit den beiden oben genannten Gutachten einschließlich der mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen Nr. in der Verhandlung und mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln über hinreichende Sachkunde, um die Frage einer gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin selbst einzuschätzen, zumal die von der Klägerin vorgelegten aktuellen Atteste die oben angeführten Mängel haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten bzw. Erkenntnismittel lückenhaft sind, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit geben, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf eine Vernehmung des die Klägerin in der Charité behandelnden Arztes Dr. Sn. kam es aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht an. Darüber hinaus fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte für die in sein Wissen gestellte Behauptung, da seine Atteste vom
- Oktober und
- Dezember 2009 reine Benennungen sind, ohne dass sich Art und Ergebnis der Befundaufnahme erkennen lassen, und im Übrigen lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen bzw. dass die Klägerin nicht reisen „soll“. Randnummer 39 Unabhängig von Vorstehendem sind die Beweisanträge nach § 87 b Nr. 3 VwGO i.V.m. § 87 b Nr. 2 VwGO zurückgewiesen worden. Die Kläger sind über die Folgen einer Fristversäumnis nach dieser Vorschrift belehrt worden und haben trotz dieses Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung und damit lange nach Ablauf der nach § 87 b Nr. 2 VwGO gesetzten Frist (
- Dezember 2009) neue Tatsachen vorgetragen bzw. vor allem (neue) Beweismittel bezeichnet. Die Verspätung haben sie nicht (ansatzweise) entschuldigt. Eine Zulassung der Beweisanträge hätte zu einer (sogar erheblichen) zeitlichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt, ohne dass die Verzögerung am Verhandlungstag durch geeignete prozessleitende Maßnahmen unschwer hätte ausgeglichen werden können. Nach allem hat sich die Kammer im Rahmen des gemäß § 87 b Nr. 3 VwGO eingeräumten Ermessens veranlasst gesehen, den verspäteten Vortrag der Kläger bzw. die von ihnen verspätet angebotenen Beweismittel zurückzuweisen und zur Sache zu entscheiden, zumal weder ersichtlich noch dargelegt worden ist, weshalb es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, das Gericht noch innerhalb der ihnen gesetzten Frist oder jedenfalls noch frühzeitig vor dem Verhandlungstermin von dem neuen Tatsachenvortrag bzw. den angebotenen Beweismittel in Kenntnis zu setzen. Randnummer 40 b. Es liegen auch keine Ausreisehindernisse aus familiären Gründen vor. Randnummer 41 Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Klägerin zwingend auf die Lebenshilfe ihres Ehemannes angewiesen ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass überhaupt eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer mit Urteil vom
- Mai 2009 – VG 21 A 702.04 –. Soweit die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei auf die Hilfe ihrer Tochter, der Klägerin zu 3., zwingend angewiesen, kann diese auch im Heimatland weiter geleistet werden, da die Klägerin zu
- als minderjähriges Kind grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Mutter teilt und ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei zwingend auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter angewiesen, ist das Vorbringen substanzlos und offensichtlich verfahrensangepasst. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin bei einer Ausreise nicht von ihrer Schwiegertochter in ihr Heimatland begleitet werden könnte, ggf. bis sie dort in weitere familiäre oder/und ärztliche Obhut gelangt. Randnummer 42 Die vom Kläger zu
- geltend gemachte geplante Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen begründet ebenfalls kein (gar dauerhaftes) Ausreisehindernis aus familiären Gründen. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
- Dezember 2009 – OVG 11 S 119/09 –. Randnummer 43 Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse betreffend die Klägerin zu
- Dieser ist eine gemeinsame Ausreise mit der Klägerin zumutbar. Dass der Klägerin zu
- eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland wegen der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar wäre, ist weder dargetan noch angesichts der Tatsache, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt gesichert, sondern lediglich geduldet war, ersichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2008 – OVG 12 S 74.08 –). Auch das laufende Adoptionsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Es entfaltet keine Vorwirkung derart, dass die Klägerin zu
- während des Verfahrens nicht abgeschoben werden dürfte und ihr auch eine freiwillige Rückkehr nicht zumutbar wäre. Im Übrigen ist der erforderliche gerichtliche Adoptionsbeschluss – selbst wenn die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin eine positive Stellungnahme abgeben sollte – auch deswegen keine bloße „Formalie“, weil der Vater der Klägerin zu
- nicht, wie die Klägerin zwischenzeitlich behauptet hatte, im Januar 2005 im Kosovo verstorben ist, sondern, wie die Klägerin gegenüber den Sachverständigen berichtet hat, weiterhin bei seiner „offiziellen“ Ehefrau im Kosovo lebt, so dass er noch an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen wäre. Darüber hinaus wären selbst bei einer geglückten Adoption deren ausländerrechtliche Wirkungen fraglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2009, a.a.O.). Aus den zuvor genannten Gründen kam es auf den Beweisantrag zur Jugendamtsmitarbeiterin H. nicht an. Außerdem hat die Kammer auch diesen Beweisantrag nach § 87 b Nr. 3 VwGO aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen. Randnummer 44 c. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt würde, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, hätten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch erfüllt, da die mit Schriftsatz vom
- Januar 2010 zu der am
- Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25 Nr. 5 AufenthG getroffenen Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, § 114 Satz 1 und 2 VwGO, insbesondere mit Artikel 6 Nr. 1 GG und Artikel 8 Nr. 1 EMRK vereinbar sind. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom
- Januar 2010, denen das Gericht folgt, und die Ausführungen der Kammer mit Urteil vom
- Mai 2009 – VG 21 A 702.04 –. Randnummer 45 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Nr. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Nr. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Nr. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000998688