Zuordnung von Kreditinstituten zu Entschädigungseinrichtungen der Wertpapierhandelsunternehmen Einlagenkreditinstitut; Sicherungseinrichtung; Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken; BVR; Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, EdW Orientierungssatz § 12 Abs. 1 EAEG darf nicht auf andere Institute als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG genannten entsprechend angewendet werden (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen, das seit dem 26. August 2002 über die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis für das Betreiben von Finanzkommissions- und Depotgeschäften und zur Erbringung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG verfügt. Sie wendet sich gegen die Zahlung des Jahresbeitrags zur Beklagten für 2007 von 300 Euro. Randnummer 2 Am 14. Juli 2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zuordnung zur Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuordnung eines Instituts zu einer institutssichernden Einrichtung in § 6 Abs. 2 EAEG nicht vorgesehen sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Zuordnung zu einer institutssichernden Einrichtung bewusst nicht vorgesehen. Außerdem bedürfe die Zuordnung – ungeachtet des Zustimmungserfordernisses der Einrichtung – als belastender Verwaltungsakt zwingend einer Eingriffsgrundlage. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 22. November 2006 informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie seit dem 1. November 2006 Mitglied bei der „Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR“ sei. Sie gehe davon aus, dass mit diesem Datum ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Die Klägerin legte dem Schreiben eine „Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR“ bei. Laut dieser vom Vorstand des BVR unterschriebenen Urkunde sind damit „entsprechend den Bestimmungen des Statuts dieser Sicherungseinrichtung“ die Einlagen der Kunden und die Schuldverschreibungen im Besitz von Kunden der Klägerin geschützt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 8. August 2007 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag für 2007 bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) auf 300 Euro fest. Den dagegen am 5. September 2007 erhobenen Widerspruch wies die BaFin mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Die Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR ersetze nicht die Zuordnung zur EdW. § 12 Abs 1 EAEG sei nicht auf die Klägerin anwendbar, weil sie kein Einlagenkreditinstitut im Sinne dieser Norm sei. Die Beschränkung der Anwendung der Norm beruhe nicht auf einem redaktionellen Versehen, sondern entspreche dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Die europarechtlichen Regelungen seien gesetzlich zutreffend umgesetzt worden. Die Klägerin sei kein Kreditinstitut im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Einlagensicherungsrichtlinie und daher nicht von ihr und auch nicht von ihrer Ausnahmevorschrift erfasst. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Schaffung von drei Institutsgruppen gem. § 6 Abs. 1 EAEG und der damit verbundenen Sonderbehandlung der privatrechtlich organisierten und der öffentlichen-rechtlichen Einlagenkreditinstitute beruhe auf dem Umstand, dass für die Einlagenkreditinstitute seit Jahren Einlagensicherungssysteme bestünden. Demgegenüber habe es für die Nicht-Einlagenkreditinstitute kein vergleichbares Sicherungssystem gegeben. Randnummer 5 Am 20. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR nicht mehr einer Entschädigungseinrichtung nach dem EAEG zugeordnet sei. § 12 Abs. 1 EAEG sei analog auf sie anwendbar. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke. Regelungsabsicht von § 12 Abs. 1 EAEG sei gewesen, für Einlagenkreditinstitute, die einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen seien, eine Doppelbelastung zu verhindern. Die alleinige Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR bedeute in keinem Fall weniger Schutz für die Privatanleger. Es bestehe kein Bedürfnis, Privatkunden zusätzlich durch die Mitgliedschaft in einer Entschädigungseinrichtung zu schützen. Dem deutschen Gesetzgeber sei bei Abfassung des EAEG nicht bewusst gewesen, dass es auch Fälle geben könnte, in denen sich Kreditinstitute wie sie mit einer Erlaubnis für Geschäfte gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG einer Sicherungseinrichtung nach § 12 Abs. 1 EAEG anschließen. Der Normzweck und die Interessenlage seien identisch. Sie habe ein legitimes Interesse daran, einer institutssichernden Einrichtung anzugehören, und wolle wie die betreffenden Einlagenkreditinstitute eine Doppelbelastung mit Beiträgen vermeiden. Eine systematische und teleologische Auslegung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie ergebe, dass kein Verstoß gegen diese Richtlinien vorläge, wenn der Gesetzgeber auch Wertpapierfirmen, die Mitglied in einer institutssichernden Einrichtung seien, von der Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung befreite. Ein anderes Ergebnis würde gegen den Gleichheitssatz im Rahmen der europäischen und deutschen Grundrechte verstoßen. Ein bestimmtes Sicherungssystem werde durch die europarechtlichen Richtlinien nicht detailliert vorgeschrieben. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie regele die in Frage stehenden Befreiungstatbestände nur für Einlagenkreditinstitute in Anlehnung an die zeitlich früher erlassene Einlagensicherungsrichtlinie, verbiete aber nicht, dass der nationale Gesetzgeber die Befreiung auch für andere Institute ermöglicht. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie sei vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass bei Abfassung der Richtlinie keine institutssichernden Systeme für andere Wertpapierfirmen, die nicht auch Einlagenkreditinstitute sind, bekannt gewesen seien. Es gebe keinen Grund, diese anderen Wertpapierfirmen von einer solchen Befreiungsmöglichkeit auszuschließen. Die durch die beiden Richtlinien geschaffene Sicherungssystematik werde dadurch nicht gefährdet. Durch Beschluss des Vorstands sei sie Mitglied in der Sicherungseinrichtung des BVR geworden und dadurch vollständig in ihren Schutz einbezogen worden. Sie zahle den Statuten der Sicherungseinrichtung des BVR entsprechende Beiträge. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2008 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Ansicht, dass die Zuordnung der Klägerin zur EdW nicht zum 1. November 2006 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung des BVR entfallen sei. Die für Einlagenkreditinstitute geltende Ausnahmeregelung gem. § 12 Abs. 1 EAEG sei nicht analog auf die Klägerin anwendbar. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Der deutsche Gesetzgeber habe die Sicherungspflicht der Einlagenkreditinstitute und Wertpapierfirmen zutreffend nach den Vorgaben der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie in §§ 2, 6, 7 EAEG umgesetzt. Darüber hinaus habe er von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlegerentschädigungsrichtlinie durch § 12 Abs. 1 EAEG Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift bewusst nur auf Einlagenkreditinstitute bezogen, die entweder allein zum Einlagen- und Kreditgeschäft oder daneben noch zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen seien. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, jedenfalls die Mindeststandards der Richtlinien zu übernehmen. Diese sähen, von den abschließend aufgeführten Ausnahmen abgesehen, eine generelle Sicherungspflicht bzw. Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung für sämtliche Einlagenkreditinstitute und Wertpapierfirmen vor. Es sei dem Gesetzgeber verwehrt gewesen, über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehende Ausnahmen von der Mitgliedschaft in einem Entschädigungssystem zu regeln. Ansonsten hätte er seinen Umsetzungsauftrag nicht vollständig erfüllt. Auch sei die Interessenlage der Klägerin nicht mit derjenigen eines Einlagenkreditinstituts vergleichbar, das ebenfalls Mitglied in der Sicherungseinrichtung des BVR sei. Es sei mit Blick auf die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR zweifelhaft, ob die Klägerin in den Institutsschutz der Sicherungseinrichtung des BVR einbezogen sei und die Forderungen ihrer Kunden tatsächlich der Absicherung durch die Sicherungseinrichtung des BVR unterlägen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Regelung beruhe auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, über die sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinwegsetzen könne. Außerdem beruhe die Ausnahmeregelung auf dem Umstand, dass für den Sparkassen- und Kreditgenossenschaftsbereich seit Jahren institutssichernde Systeme auf freiwilliger Basis bestünden. Der Gesetzgeber habe sich an den bestehenden Strukturen orientiert. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 Die Klägerin ist der Beklagten für das Jahr 2007 gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie und Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) i.V.m. der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 - BeitragsVO (BGBl. I S. 1891) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849) beitragspflichtig. Randnummer 14 1. Die Klägerin unterliegt dem Grunde nach der Beitragspflicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG sind die Institute verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG als „anderes Institut“ zugeordnet. Denn sie ist ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG. Der Klägerin ist eine Erlaubnis zum Betreiben des Finanzkommissions- und Depotgeschäfts und zur Vermittlung der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KWG erteilt worden. Randnummer 15
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