Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für Familiennachzug aus Türkei Orientierungssatz
- Die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts richtet sich nach der Prognose, ob das Einkommen den Unterhaltsbedarf deckt, der nach dem SGB II zu ermitteln ist. (Rn.15)
- Arbeitsverhältnisse unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit sind für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu berücksichtigen. (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren für den Kläger zu
- die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu der in Deutschland lebenden Klägerin zu
- Randnummer 2 Der jetzt 32-jährige in der Türkei geborene Kläger zu
- ist türkischer Staatsangehöriger. Am
- August 2008 heiratete er in Bakirköy/Türkei die etwa ein Jahr ältere Klägerin zu 2., die als türkische Staatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis in Stuttgart lebt. Am
- April 2009 beantragte der Kläger zu
- beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Die Beigeladene lehnte die dazu erforderliche Zustimmung unter Hinweis darauf ab, dass die Einkünfte der Klägerin zu
- nicht ausreichten, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Einkünfte aus einer neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübten weiteren Berufstätigkeit könnten nicht berücksichtigt werden, weil der insoweit zugrunde liegende Arbeitsvertrag gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoße. Randnummer 3 Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland lehnte mit Bescheid vom
- September 2009 die Erteilung des Visums ab und bestätigte diese Entscheidung mit Remonstrationsbescheid vom
- Oktober 2009, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
- November 2009 zugestellt wurde, nachdem die Beigeladene auf dessen Einwendungen hin bestätigt hatte, dass sie der Visumserteilung nicht zustimme. Randnummer 4 Mit der am
- Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die Einkünfte der Klägerin zu
- ausreichten, beider Lebensunterhalt sicherzustellen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zu
- nach seiner Einreise ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen werde. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes könne der Klägerin zu
- nicht vorgehalten werden, da sie das weitere Arbeitsverhältnis nur eingegangen sei, weil ihre sonstigen Arbeitseinkünfte von der Beigeladenen als unzureichend bezeichnet worden seien. Randnummer 5 Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom
- September und
- Oktober 2009 zu verpflichten, dem Kläger zu
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der Klägerin zu
- in der Form eines Einreisesichtvermerks zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Beklagte und Beigeladene stützen sich darauf, dass aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte der Klägerin zu
- nicht von der für die Erteilung des begehrten Visums erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Familienzusammenführung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sind die §§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2, 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 AufenthG. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die danach anzustellende Prognose erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Hierbei ist sowohl der Unterhaltsbedarf als auch das zu berücksichtigende Einkommen bei erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II. Buch - SGB II - zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2008, BVerwGE 131, 370). Für die Kläger ist gemäß § 20 Abs. 3, Abs. 5 SGB II i.V.m. der zum
- Juli 2009 in Kraft getretenen Regelsatzverordnung ein Regelbedarf von 646 € anzusetzen; hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, die sich nach deren zuletzt gemachten Angaben auf 439 € (360 € Miete + 79 € Stromkosten) belaufen. Der monatliche Bedarf beträgt demnach 1.085 €. Randnummer 16 Das diesem Bedarf gegenüberzustellende Einkommen der Klägerin zu
- unterschreitet diesen Gesamtbedarf. Ausgehend von ihrem durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommen von 1.750 € brutto und der im Falle des Nachzugs des Klägers maßgeblichen Steuerklasse III ergäbe sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (374,52 €), der von der Klägerin zu
- gegenüber der Beigeladenen angegebenen Versicherungsleistungen von 34,05 €, der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 30 SGB II in Höhe von 280 € und nach Abzug des von der Klägerin zu
- für ein Kind aus deren erster Ehe zu zahlenden Unterhalts in Höhe von monatlich 170 € eine Unterdeckung von etwa 199,73 €. Randnummer 17 Einkünfte der Klägerin zu
- aus einem seit dem
- März 2009 bestehenden weiteren Arbeitsverhältnis mit der Firma „N.“ in Ludwigsburg können hierbei nicht berücksichtigt werden; denn dieses Beschäftigungsverhältnis, für das eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden vereinbart wurde, ergibt zusammen mit dem seit dem
- Mai 2007 mit der Firma „m…“ bestehenden Arbeitsverhältnis, für das eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart wurde, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von insgesamt 52 Stunden. Damit aber überschreitet die Klägerin zu
- die nach § 3 Arbeitszeitgesetz höchstzulässige Arbeitszeit, die nicht über 8 Stunden werktäglich hinausgehen darf, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Arbeitszeitgesetz Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Arbeitsverträge aber, die gegen die Arbeitszeitvorschriften verstoßen, für deren Einhaltung der Arbeitgeber verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
- Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 -), können als Bewertungsgrundlage für eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalt nicht herangezogen werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom
- August 2007 - VG 3 V 31.07 -). Randnummer 18 Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet der Ausländerbehörde kein Ermessen, sondern stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung dar (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes, BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (a.a.O.). Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann dabei nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Übertragung der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2006 - OVG 11 S 13.06 -). Mit diesen Anforderungen wäre es nicht in Einklang zu bringen, Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, das gegen maßgebliche Arbeitszeitvorschriften verstößt und daher nicht Grundlage einer auf absehbare Zeit hinreichend verlässlichen Einkommenssituation sein kann. Randnummer 19 Anhaltspunkte dafür, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen, liegen nicht vor. Ein Ausnahmefall, der nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben ist, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung eines Visums im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. BVerwGE 131, 370 ff.), kann hier nicht bejaht werden. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene die Klageabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Randnummer 21 Beschluss Randnummer 22 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000999089
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